Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1910-W/05
Fehlleistung einer Angestellten einer Steuerberatungskanzlei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1910-W/05vom 05.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I.GesmbH, vertreten durch Geyer und
Geyer Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1030 Wien, Rudolf von Altplatz 1, vom
3. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 11. Juli 2005 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 11.
Juli 2005 einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer 2003
in der Höhe von 2% des nicht entrichteten Betrages mit € 701,91
erlassen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. August 2005, in
der ausgeführt wird, dass den Bw. kein grobes Verschulden an der
Nichtentrichtung treffe, da von der vertretenden Steuerberatungskanzlei
fristgerecht ein Ratenansuchen eingebracht worden sei und dieser die ersten
beiden der angebotenen Raten auch bezahlt habe. Durch ein Versehen der Kanzlei
sei das Ratenansuchen jedoch nicht ab gesandt worden
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 8.
August 2005 abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 8. September
2005, in dem ergänzend ausgeführt wird, dass das betreffende Ansuchen
von einer ansonsten immer verlässlichen Arbeitnehmerin nicht versendet
worden sei und das Erstellungsdatum des Ratensuchens an Hand der EDV-
unterstützten Dokumentenverwaltung des Parteienvertreters nachweisbar
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag
des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Unstrittig ist, dass Abgaben zu den gesetzlich vorgesehenen
Terminen nicht entrichtet wurden sowie die richtige Berechnung des
Säumniszuschlages.
Daher ist lediglich im Sinne des Abs. 7 des § 217 BAO
zu prüfen, ob den Bw. ein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung
trifft.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die angebotenen
Ratenzahlungen auch tatsächlich geleistet wurden und, dass seit dem Jahr
2004 keine weitere Säumniszuschlagsvorschreibung auf dem Abgabenkonto
erfolgt ist. Somit verbleibt als einzige Zweifelsfrage, wie die Absendung des
Ratenansuchens vor Fälligkeit der Körperschaftsteuer unterbleiben
konnte.
Dazu ist allgemein auszuführen, dass das grobe
Verschulden eines Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist,
nicht jedoch grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder eines
Parteienvertreters.
Entscheidend wäre demnach bei einem Versagen eines
Angestellten einer Steuerberatungskanzlei ob ein Überwachungs- oder
Auswahlverschulden des Parteienvertreters vorliegt.
Diesbezüglich wurde dem Parteienvorbringen es handle
sich um einen einmaligen Fehler einer immer verlässlichen Arbeitnehmerin
der Steuerberatungskanzlei von der Amtspartei nichts hinsichtlich einer
allfälligen amtsbekannten Auffälligkeit einer Fristen betreffenden
Unzuverlässigkeit einer Angestellten des Parteienvertreters
entgegengestellt.
Daher war der Berufung spruchgemäß
stattzugeben.
Wien, am 5.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1910-W/05
- Stammnummer
- 25711
- Gültig
- 05.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF