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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1910-W/05

Fehlleistung einer Angestellten einer Steuerberatungskanzlei

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1910-W/05vom 05.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I.GesmbH, vertreten durch Geyer und Geyer Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1030 Wien, Rudolf von Altplatz 1, vom 3. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Juli 2005 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:   Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 11. Juli 2005 einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer 2003 in der Höhe von 2% des nicht entrichteten Betrages mit € 701,91 erlassen. Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. August 2005, in der ausgeführt wird, dass den Bw. kein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung treffe, da von der vertretenden Steuerberatungskanzlei fristgerecht ein Ratenansuchen eingebracht worden sei und dieser die ersten beiden der angebotenen Raten auch bezahlt habe. Durch ein Versehen der Kanzlei sei das Ratenansuchen jedoch nicht ab gesandt worden Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2005 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 8. September 2005, in dem ergänzend ausgeführt wird, dass das betreffende Ansuchen von einer ansonsten immer verlässlichen Arbeitnehmerin nicht versendet worden sei und das Erstellungsdatum des Ratensuchens an Hand der EDV- unterstützten Dokumentenverwaltung des Parteienvertreters nachweisbar sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Unstrittig ist, dass Abgaben zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen nicht entrichtet wurden sowie die richtige Berechnung des Säumniszuschlages. Daher ist lediglich im Sinne des Abs. 7 des § 217 BAO zu prüfen, ob den Bw. ein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung trifft. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die angebotenen Ratenzahlungen auch tatsächlich geleistet wurden und, dass seit dem Jahr 2004 keine weitere Säumniszuschlagsvorschreibung auf dem Abgabenkonto erfolgt ist. Somit verbleibt als einzige Zweifelsfrage, wie die Absendung des Ratenansuchens vor Fälligkeit der Körperschaftsteuer unterbleiben konnte. Dazu ist allgemein auszuführen, dass das grobe Verschulden eines Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist, nicht jedoch grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder eines Parteienvertreters. Entscheidend wäre demnach bei einem Versagen eines Angestellten einer Steuerberatungskanzlei ob ein Überwachungs- oder Auswahlverschulden des Parteienvertreters vorliegt. Diesbezüglich wurde dem Parteienvorbringen es handle sich um einen einmaligen Fehler einer immer verlässlichen Arbeitnehmerin der Steuerberatungskanzlei von der Amtspartei nichts hinsichtlich einer allfälligen amtsbekannten Auffälligkeit einer Fristen betreffenden Unzuverlässigkeit einer Angestellten des Parteienvertreters entgegengestellt. Daher war der Berufung spruchgemäß stattzugeben.   Wien, am 5. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

Fehlleistung einer Angestellten einer Steuerberatungskanzlei

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1910-W/05
Stammnummer
25711
Gültig
05.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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