Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0171-L/06
Bauherreneigenschaft bei Erwerb eines Reihenhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-L/06vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom
29. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Petra-Maria Wöran, vom 28. November 2005
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 5. bzw. 12. April 2002 wurde
zwischen der Firma I. als Verkäuferin sowie den Ehegatten Bw. und H.D. als
Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "1.
Die
I. verkauft und übergibt hiermit
zu gleichen Teilen an Bw. und
H.D. und kaufen und übernehmen
diese von Ersterer je zur Hälfte das Grundstück 868/3.....EZ 940
Grundbuch GB.....um den vereinbarten
Kaufpreis von
30.159,23 €.
.....
3.
Die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist abhängig von der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw. der Ausstellung einer
entsprechenden Negativbestätigung im Sinne des Oberösterreichischen
Grundverkehrsgesetzes 1994. ....."
Mit Bescheid vom 22. April 2002 wurde die
Grunderwerbsteuer im Hinblick auf obigen Vertrag mit 527,79 €
festgesetzt. Dies entspricht 3,5% der Bemessungsgrundlage in Höhe von
15.079,61 €. Mit Bescheiden vom 28. November 2005
wurde einerseits das Verfahren betreffend den obigen Bescheid gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen, andererseits mit
neuerlichem Sachbescheid die Grunderwerbsteuer mit 2.444,99 €
festgesetzt. Diese würde sich gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 69.857,11 € berechnen. Die
Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Kaufpreis Grundstück
|
30.159,23 €
|
Baukosten
|
109.555,00 €
|
|
139.714,23 €
|
1/2 Anteil
|
69.857,11 €
Der Bescheid wurde folgendermaßen
begründet: Der Berufungswerber hätte am
12. März 2002 mit der Firma A. den Werkauftrag über die
Errichtung eines Wohnhauses zu einem Fixpreis von 111.355,00 €
unterfertigt. Wenn ein Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch
die Planung des Verkäufers oder eines Dritten vorgegebenes Gebäude
(Gesamtkonstruktion) gebunden sei, das sei bei einem Kauf mit -
herzustellendem - Gebäude anzunehmen und die Baukosten in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH 27.6.1994, 92/16/0195 und 0196,
26.1.1995, 93/16/0089). In die Bemessung für die Grunderwerbsteuer
seien daher die vertraglich vereinbarten Baukosten abzüglich Preisnachlass
von 1.800,00 € für beanstandete Leistungen
einzubeziehen.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Es würde
ausdrücklich darauf hingewiesen werden, das die Firma A. für die
Ehegatten D. kein Haus errichtet hätte, sondern einen Rohbau. Des
Weiteren hätte sich keine Vorschrift im Rechtsinformationssystem des
Verwaltungsgerichtshofes gefunden, die besage, dass ein Rohbau (Sparte einer
Gesamtkonstruktion) als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer dienen
könne. Das Haus sei von den Ehegatten mit Eigenleistung und
Auftragsvergabe an Firmen verschiedener Fachbereiche weitestgehend fertig
gestellt worden. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide
ersatzlos aufzuheben. Beigelegt wurde eine Zahlungsbestätigung der
Firma A., wonach für die Errichtung des Rohbaues auf gegenständlichem
Grundstück in Summe Zahlungen von 109.554,20 € geleistet worden
wären.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 13. Jänner 2006 wurde obige Berufung
als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 5. bzw. 12. April 2002
hätte der Berufungswerber von der Firma I. aus der EZ 940 KG GB das
Grundstück 868/3 im Ausmaß von 332 m² erworben. Dieses
Grundstück sei Teil einer Reihenhausanlage "Gartensiedlung" H./S., für
das eine aufrechte Baubewilligung der Stadtgemeinde S. bestehe. Mit
Vermittlungsvereinbarung vom 29. Jänner 2002 hätte die Firma
I. als Grundstückseigentümerin der Firma A. den
Alleinvermittlungsauftrag über die noch verfügbaren Grundstücke,
darunter das vertragsgegenständliche Grundstück 868/3, erteilt. Dieser
Alleinvermittlungsauftrag wäre vorerst mit 31. Juli 2002
befristet gewesen. Die Firma A. übe das Baumeister-, Zimmermeister-
und Immobilienmaklergewerbe aus.
Über die Vermittlung der Firma A.
sei das Liegenschaftskaufanbot des Berufungswerbers vom
8. März 2002 zustande gekommen, welches von der Firma I. am
25. März 2002 angenommen worden wäre und am selben Tag
mittels Telefax wieder der Firma A. zur weiteren Veranlassung zugekommen
sei. Kurz nach der Abgabe des Kaufanbotes über die Liegenschaft
- nämlich bereits am 12. März 2002 - hätte
der Berufungswerber der Firma A. mit Werkauftrag den Auftrag zur Errichtung der
fertig projektierten Doppelhaushälfte erteilt. Der Werkauftrag sei im
Umfang des Leistungsverzeichnisses der Baustufe I zum Fixpreis von
111.355,00 € erteilt worden. Dieses Leistungsverzeichnis wäre wie
die allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Einreichplan integrierender
Bestandteil des Angebotes gewesen. Die Baustufe I beinhalte die
Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Errichtung der Fundamente, der Terrasse und
der Garage, Außenwände, Innenwände, Decken, Betonstiege ins 1.OG
und ins DG, Dach inkl. Dachdeckung und Spenglerarbeiten,
Dachflächenfenster, Kamin und Grobplan der Außenanlage. Auch
bei einem Wohnhaus im dargestellten Bauzustand (Rohbau) handle es sich um ein
Gebäude, dessen Baukosten bei Nichtvorliegen der Bauherreneigenschaft der
Grunderwerbsteuer unterliegen würden. Am 15. August 2002
sei von der Firma A. als Bauführerin der Stadtgemeinde S. gemeldet worden,
dass unter Anderem auf dem kaufgegenständlichen Grundstück 868/3
entsprechend der Baubewilligung vom 25. Februar 1997 mit den
Bauarbeiten begonnen werde. Durch den im Zeitpunkt des Kaufanbotes
aufrechten Alleinvermittlungsauftrag hätte es die Firma A. in der Hand
gehabt, nur jene Interessenten zum Grundstückskauf zuzulassen, die sich
auch in das vorgegebene Baukonzept (kein Einfluss auf die bauliche Gestaltung,
Fixpreis, kein Baurisiko) einbinden lassen würden. Unter
Berücksichtigung des geschilderten Ablaufes erscheine der objektiv
sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag
über die zukünftige Bebauung des Grundstückes
unbestritten. Wenn Gegenstand des Kaufs ein Grundstück mit einem zu
errichtenden Gebäude sei, würden alle Leistungen des Erwerbers, die im
Hinblick auf die Bebauung des Grundstückes dem Verkäufer oder einem
Dritten gewährt werden würden, zur Gegenleistung zählen (VwGH
14.10.1999, 97/16/0219, 0220; 15.3.2001, 2000/16/0082 u.A.).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 wurde der
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt und folgendermaßen begründet: Da in den
Bescheiden vom 28. November 2005 die angeführte Begründung
und die angeführten Rechtsgrundlagen den tatsächlichen Sachverhalt
verfehlten, würden die besagten Bescheide als rechtswidrig
ansehen.
Aktenkundig ist die Vermittlungsvereinbarung vom
29. Jänner 2002, abgeschlossen zwischen der I. als Auftraggeber
und der Firma A. als Auftragnehmer. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "I.
Der
Auftragnehmer wird mit der Alleinvermittlung der noch verfügbaren
Grundstücke in
H./S.
zu den angeführten Bedingungen
beauftragt.
Der Auftraggeber ist
über diese Grundstücke verfügungsberechtigt und haftet für
die Verbindlichkeiten aus dieser
Vereinbarung.
Dieser Auftrag ist
bis 31. Juli 2002 als Alleinvermittlungsauftrag
befristet.
.....
II.
Das
Vermittlungshonorar für den Auftragnehmer beträgt 4% vom Kaufpreis
zuzüglich gesetzlicher
MwSt.
Der Auftraggeber
verpflichtet sich zur Bezahlung der nachstehenden Honorare für den Fall,
dass er mit dem vom Auftragnehmer namhaft gemachten Interessenten während
oder nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vorgenannte
Rechtsgeschäft
abschließt.
.....
III.
Art
des Objektes:
Grundstücke
.....
GSt-Nr.:
868/3
.....
Übergabetermin:
nach
Kaufvertragsunterzeichnung
....."
Weiters liegt vor das Kaufanbot der Ehegatten D. vom
8. März 2002 (angenommen am 25. März 2002) an den
Verkäufer I., welchem diese bis einschließlich
31. März 2002 im Wort bleiben würden. Dieses
Kaufanbot betrifft die gegenständliche Liegenschaft zu einem Kaufpreis von
30.159,23 €. Unter Punkt 8. wurde Folgendes
festgehalten: "Bei Zustandekommen
dieses Rechtsgeschäftes bezahlen wir an die Firma
A. eine Vermittlungsprovision in
Höhe von 4% des Kaufpreises. Diese Vermittlungsprovision ist nach Annahme
dieses Angebotes zur Zahlung fällig. Weiters wird festgehalten, dass die
Firma A. aufgrund des bestehenden
Geschäftsgebrauches als Doppelmakler tätig ist."
Zudem liegt vor die Erteilung des Werkauftrages vom
12. März 2002 an die Firma A. zur Errichtung eines Wohnhauses auf
gegenständlichem
Grundstück. "B. Umfang des
Auftrages
I.
Gegenstand
des Auftrages ist die Errichtung eines von der Objektbau dargestellten und von
der Bauherrschaft ausgewählten Wohnhaustyps, wobei auf die vorliegenden
Pläne, welche der Bauherrschaft bekannt sind, verwiesen
wird.
.....
VIII.
Das
Wohnhaus wird der Baubewilligung entsprechend
hergestellt.
.....
IX.
Die
Bauherrschaft bestätigt, das Leistungsverzeichnis samt Baubeschreibung und
planlicher Darstellung sowie beiliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen
und Einreichplan vor Unterfertigung dieses Angebotes erhalten und Einsicht
genommen zu haben und erklärt ihre ausdrückliche Zustimmung zu diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zum Einreichplan als
Vertragsbestandteil.
.....
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
.....
6.
Haftung und
Gewährleistung
Die
Objektbau haftet dem Bauherren/Besteller im Rahmen der Ö-NORM bis 3 Jahre
nach Fertigstellung der beauftragten Lieferung und Leistung bzw. Übergabe
und Nutzung....."
Weiters ist aktenkundig ein Angebot der Firma A. an den
Berufungswerber vom 8. März 2002, wonach Interesse am
Eigenheimprojekt H./S. bestehen würde und die Errichtung eines Wohnhauses
nach vorgelegten Plänen in der Gartensiedlung angeboten werde. Zudem
liegt vor ein Schreiben der A. an die Gemeinde S. vom 15. August 2002,
wonach unter Anderem das gegenständliche Grundstück gemäß
Baubewilligung vom 25. Februar 1997 errichtet werden
würde.
Am 22. Februar 2006 wurde obige Berufung dem UFS
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass als Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung
ist nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom
31.3.1999, 96/16/0213) auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das
muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand
sein (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072).
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten des Gebäudes
ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in
einer finalen Verknüpfung steht, wenn der Grundstückserwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude - darunter fällt
auch ein Rohbau - gebunden ist (siehe VwGH 31.3.1999, 99/16/0066). Es
kommt dabei nicht darauf an, dass über den Grundstückskauf und die
Gebäudeerrichtung unterschiedliche Vertragsurkunden abgeschlossen wurden.
Dass das Vertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des
Erwerbers aufgespaltet wird, ist für die Beurteilung der Gegenleistung ohne
Belang, weil nicht die äußere Form der Verträge maßgebend
ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise iSd § 21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch VwGH 26.3.1992,
90/16/0211). Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH
6.11.2002, 99/16/0204).
Im gegenständlichen Fall wurde am
5. bzw. 12. April 2002 der Kaufvertrag im Hinblick auf das
Grundstück abgeschlossen. Am 25. März 2002 wurde das
diesbezügliche Kaufanbot der Ehegatten D. von der I. angenommen. Am
12. März 2002 - demnach noch bevor das Grundstück erworben
worden ist - wurde der Bauvertrag mit der Firma A. abgeschlossen. Demnach wurde
bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Bebauung mit einem
Gebäude nach der vorliegenden Projektbeschreibung vereinbart. Ein direkter
Zusammenhang und die Bindung an das gegenständliche Projekt sind
offensichtlich. Der Werkauftrag bezieht sich auf ein Projekt der A.,
für das eine Baubewilligung vom 25. Februar 1997
vorliegt. Zudem liegt ein Alleinvermittlungsauftrag im Hinblick auf die
Reihenhausanlage Gartensiedlung samt dem gegenständlichen Grundstück
vor. Das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtprojektes steht somit fest.
Für die Käufer war es nicht möglich, ein unbebautes
Grundstück zu erwerben (siehe auch VwGH 16.11.1995, 93/16/0017). Mit
Unterzeichnung der beiden erstgenannten Verträge war auch der
Berufungswerber in das Vertragsgeflecht zwischen den oben genannten Parteien
eingebunden und hat somit ein Grundstück samt Rohbau im Rahmen eines
bereits existierenden Projektes erworben.
Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind
nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur
Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr
anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: -
Wenn der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
- er das Baurisiko zu tragen hat, das heißt den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist, - und er auch das finanzielle Risiko tragen muss, das
heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu bezahlen hat, sondern
alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber schon vor
Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück vertraglich in die
Errichtung eines Eigenheimprojektes eingebunden, er hatte einen Fixpreis zu
zahlen. Die Firma A. selbst haftet laut den AGB des Werkauftrages für
etwaige Mängel - nicht etwa von dieser beauftragte
Subunternehmer. Demnach ist der Berufungswerber nicht als Bauherr iSd
ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass eine
einheitlicher, auf den Erwerb eines Grundstückes samt Rohbau gerichteter
Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe VwGH 3.6.1982,
81/16/0059).
Die Kosten des Rohbaues laut Werkauftrag (fixe,
ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994,
92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sind deshalb der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zuzurechnen.
Die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war
folglich als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 4.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-L/06
- Stammnummer
- 25706
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF