Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1554-W/06
Kein positiver Aussetzungsbescheid nach Ergehen einer Berufungs(vor)entscheidung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1554-W/06vom 05.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Erik
Pencik, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1040 Wien,
Argentinierstraße 19, vom 26. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. März 2006 betreffend Abweisung eines
Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. März 2006 wies das
Finanzamt die Aussetzungsanträge vom 18. November 2005 und
17. Februar 2006 betreffend Säumniszuschläge in Höhe
von € 172,35, € 235,25, € 26.780,31,
€ 68.033,60 (bezüglich Kammerumlage 01-03/2005 , Umsatzsteuer
04/2005, Umsatzsteuer 06-12/2003, Umsatzsteuer 01-11/2004), sowie betreffend
Stundungszinsen in Höhe von € 2.407,35 und € 62.900,76
mit der Begründung ab, dass die dem Antrag (den Anträgen) zugrunde
liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Begründung des Finanzamtes insofern
nicht zutreffend sei, als gegen die Berufungsvorentscheidungen vom
22. März 2006 ein Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat
gestellt worden sei und daher diese Rechtsmittel noch offen und nicht erledigt
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 a
Abs. 1 BAO lautet:Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.
5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Schon aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass im
Hinblick auf die Berufungsvorentscheidungen vom 22. März 2006
über die die Aussetzungsanträge betreffenden
Abgabenfestsetzungsbescheide kein positiver Bescheid erlassen werden durfte, mit
dem die Einhebung der Abgaben ausgesetzt wird, zumal gemäß Abs. 5
leg. cit. die Möglichkeit besteht, im Falle der Einbringung eines
Vorlageantrages einen neuerlichen Aussetzungsantrag einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1554-W/06
- Stammnummer
- 25704
- Gültig
- 05.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF