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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1554-W/06

Kein positiver Aussetzungsbescheid nach Ergehen einer Berufungs(vor)entscheidung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1554-W/06vom 05.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Erik Pencik, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1040 Wien, Argentinierstraße 19, vom 26. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. März 2006 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 23. März 2006 wies das Finanzamt die Aussetzungsanträge vom 18. November 2005 und 17. Februar 2006 betreffend Säumniszuschläge in Höhe von € 172,35, € 235,25, € 26.780,31, € 68.033,60 (bezüglich Kammerumlage 01-03/2005 , Umsatzsteuer 04/2005, Umsatzsteuer 06-12/2003, Umsatzsteuer 01-11/2004), sowie betreffend Stundungszinsen in Höhe von € 2.407,35 und € 62.900,76 mit der Begründung ab, dass die dem Antrag (den Anträgen) zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Begründung des Finanzamtes insofern nicht zutreffend sei, als gegen die Berufungsvorentscheidungen vom 22. März 2006 ein Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt worden sei und daher diese Rechtsmittel noch offen und nicht erledigt seien. Über die Berufung wurde erwogen: § 212 a Abs. 1 BAO lautet:Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Abs. 5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. Schon aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass im Hinblick auf die Berufungsvorentscheidungen vom 22. März 2006 über die die Aussetzungsanträge betreffenden Abgabenfestsetzungsbescheide kein positiver Bescheid erlassen werden durfte, mit dem die Einhebung der Abgaben ausgesetzt wird, zumal gemäß Abs. 5 leg. cit. die Möglichkeit besteht, im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages einen neuerlichen Aussetzungsantrag einzubringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

Berufungsvorentscheidungneuerlicher Antrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1554-W/06
Stammnummer
25704
Gültig
05.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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