Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0718-I/06
Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0718-I/06vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 12. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 17. Juli 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab August 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Juli 2006 wurde der Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe abgewiesen.
Grundlage der Abweisung bildete eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen, welche auf Grund eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens für das Kind J. einen Grad der Behinderung
von 40 % feststellte.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 12. August 2006 Berufung
erhoben. Darin führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass ihre Tochter
aufgrund der Diagnose gezwungen sei Tag und Nacht ihren Insulinspiegel
ständig zu kontrollieren und zu korrigieren. Zeitlich betrachtet seien dies
100 %. Weiters seien bereits Folgeerkrankungen eingetreten. Außerdem sei
die Untersuchung vom Arzt mangelhaft durchgeführt worden. Bei der Bewertung
des Allgemeinzustandes habe man anscheinend auf die Psyche
vergessen.
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufung
wurde das oben genannte Bundesamt neuerlich um Erstellung einer entsprechenden
Bescheinigung ersucht. Diese ergab wiederum einen Grad der Behinderung von 40 %,
worauf die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen wurde.
Mit dem am 25. Oktober 2006 beim Finanzamt eingebrachten
Schriftsatz erhob die Bw. neuerlich das Rechtsmittel der Berufung, was einem
Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat gleichkommt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erhöht sich ab
1. Jänner 2003 die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, um monatlich € 138,30.
Als erheblich behindert gilt gemäß Abs. 5 dieser
gesetzlichen Bestimmung ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils gültigen
Fassung, anzuwenden.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt, das der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Eine derartige Bescheinigung stellt daher nach dem
Gesetzeswortlaut das einzige zulässige Beweismittel zum Nachweis einer
entsprechenden Behinderung dar.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt zwei
derartige Bescheinigungen angefordert, denen fachärztliche
Sachverständigengutachten von zwei verschiedenen Ärzten zugrunde
liegen. In beiden Gutachten wurde ein Grad der Behinderung von 40 % entsprechend
der Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit gemäß
§ 7
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der geltenden Fassung (Position 383 der
Anlage 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 idgF)
attestiert.
Da beide Gutachten zum selben Ergebnis kommen, ist es der
Abgabenbehörde verwehrt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu einem
anderen Ergebnis zu kommen. Von der Bw. wurden gegen das zweite Gutachten auch
keine konkreten substanzierten Einwände mehr erhoben. Für die
Einholung eines weiteren Gutachtens, wie es die Bw. in ihrem Vorlageantrag
implizit verlangt, besteht daher keine Veranlassung. Dies auch deshalb, da sich
kein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem der Bescheinigung zugrunde
liegenden fachärztlichen Gutachten und dem Wortlaut der Richtsatzposition
ergibt.
Der Argumentation der Bw., dass die Gewährung der
Beihilfe für alle Betroffenen im Alter von 18 bis maximal 27 Jahren
gesamtbudgetär machbar sei bzw. die erhöhe Familienbeihilfe nur ein
Zuschuss sei, der die durch die Behinderung entstehenden Kosten nicht decken
könne, ist entgegen zu halten, dass dies keine gesetzlichen Kriterien
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
sind.
Da der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall
nicht das vom Gesetz geforderte Mindestmaß von 50 % erreicht und auch
nicht eine Unfähigkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen,
vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 18. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0718-I/06
- Stammnummer
- 25702
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF