Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1869-W/06
Umzugskosten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1869-W/06vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte der Bw neben
Sonderausgaben (ua für Beiträge und Versicherungsprämien,
Beiträge für Wohnraumsanierung und Schaffung, energiesparende
Maßnahmen), außergewöhnliche Belastungen (ua für
Ersatzbrillengläser, Kinderwagen, Apotheke usw.) noch Werbungskosten (ua
für Umzugskosten iHv S 7.728,00 sowie für doppelte
Haushaltsführung 3. Quartal iHv
S 1.649,57) geltend. Der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 legte der Bw nachstehendes Schreiben bei:
Zielsetzung:
Nach Würdigung der spezifischen Situation solle durch
Anerkennung der evidenten finanziellen Belastungen einer sechsköpfigen
Familie die Basis für die Anerkennung von Sonderausgaben begründet
werden (Stichwort Gleichheitsgrundsatz).
Überdies würden aus der berufsbedingten Verlegung
des Wohnsitzes von Oberösterreich nach Niederösterreich nachweislich
Mehraufwendungen (Kinderbetreuung ausschließlich durch die Ehefrau...)
erwachsen.
Die ausbildungs- und engagementbedingt hohe
Einkommenssituation solle aus der Sicht des Bw nicht losgelöst von der
familiären Situation behandelt werden (Würdigung des verfügbaren
pro Kopf Einkommens):
Argumentation
Das österreichische Steuersystem würdige in der
Ermittlung von Bemessungsgrundlagen die Höhe eines verfügbaren
Familieneinkommens nur unzureichend. Demgegenüber würden dem Grunde
nach gleiche Aufwendungen für getrennt lebende Eltern sehr wohl mit
steuerlicher Wirkung berücksichtigt werden. Abgeleitet von
Gleichheitsgrundsatz sollten daher die Lebenshaltungskosten der Familie des Bw
(zur Deckung der Grundbedürfnisse) auch seine Bemessungsgrundlage mindern.
Der Höhe nach würden diese Aufwendungen
vergleichbaren- durch die familiäre Lebensführung vermiedenen -
Aufwendungen entsprechen.
Durch
allgemeine Gesetzeslage diskriminiert:Sein Lebenskonzept (sozial
engagierter Akademiker mit vier Kindern) sei im Österreich des 21.
Jahrhunderts zweifelsohne ein absolutes "Minderheitenprogramm" und damit sicher
nicht der "Standardfall" für die österreichische Gesetzgebung.
Die
persönliche Einkommenssituation sei unstreitbar komfortabel. Das gelebte
Bekenntnis zur gesellschaftlichen Keimzelle Familie reduziere das
verfügbare Nettoeinkommen auf ein Minimum. Aufgrund des Bekenntnisses zur
Flexibilität sei überdies bereits wiederholt der Familienwohnsitz dem
beruflichen Erfordernis angepasst worden.
Für
getrennt lebende Familien würden allgemeine Lebenshaltungskosten anerkannt
werden. Es sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb für funktionierende
Familien dies nicht oder nur unzureichend erfolge. Ein nicht zu
vernachlässigender Punkt sei der Beitrag, den Hausfrauen (aufgrund Wegfall
der berufsbedingten Doppelbelastung) zur Erziehung eines sozial gebildeten
Nachwuchses leisten würden (Stichwort Trend zur Auslagerung der Erziehung
an öffentliche Institute wie Kindergarten und
Schule).
Biographische
Daten
Im Jahr 1997 sei er nach sechs
monatiger Arbeitslosigkeit in die V. eingetreten, in welcher er bis dato im
Bereich Konzerncontrolling beschäftigt sei.
Auf Grund seiner
Beschäftigung in Wien hätte er am Dienstort bzw der näheren
Umgebung einen Zweitwohnsitz begründet. Im Frühjahr sei der gemeinsame
Hauptwohnsitz in Oberösterreich aufgelassen worden. Seine Ehefrau und die
zwei Kinder seien in die 50 m² große Wohnung in S. übersiedelt.
Im Herbst 1998 sei seine älteste Tochter in die Volksschule, seine
zweitgeborenen Tochter in den Kindergarten eingetreten.
Die Suche nach einem
adäquaten Familienwohnsitz in der Nähe des Dienstortes hätte sich
äußerst zeit- und kostenaufwendig gestaltet. Im Jahr 1999 hätten
die Verhandlungen betreffend dem Ankauf der Liegenschaft in P. abgeschlossen
werden können (Baujahr 1910). Aufgrund einer langwierigen Abwicklung der
grundbücherlichen Angelegenheiten hätten die unbedingt notwendigen
Adaptierungsarbeiten erst im Frühjahr 2000 begonnen und kurz vor dem
Übersiedlungstermin im Sommer 2000 abgeschlossen werden können
(Schulbeginn meiner zweiten bzw Geburt meiner dritten Tochter). Die
Sanierungsarbeiten am Haus würden laufend fortgeführt werden.
Im Jahr 2002 sei er in den
Pfarrgemeinderat gewählt worden. Im Jahr 2003 sei das vierte Kind geboren
worden und für 2006 würden er und seine Frau das fünfte Kind
erwarten.
Mit Bescheid vom 13. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 wurde insoweit
von der Erklärung abgewichen als begründend ausgeführt wurde,
dass die Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von 1.000,00 S
berücksichtigt werden könnten. Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von S 98.800,00 nicht übersteigen würden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht
berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte des
(Ehe)partners des Bw höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
S 60.000,00 seien. Die Pendlerpauschale sei bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung in Höhe von S 8.800,00 berücksichtigt worden,
daher sei der Differenzbetrag von S 7.040,00 angesetzt worden. Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag seien damit sämtliche Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
abgegolten worden. Die Voraussetzungen für eine doppele
Haushaltsführung seien nicht gegeben, die tägliche Rückkehr zum
Wohnort sei innerhalb einer Entfernung von 120 km jedenfalls
zumutbar.
Gemäß
§ 34 EStG würden
Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten, sowie für die Erhaltung der
Gesundheit keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Kinderyogakurs, Kinderwagen und Babytragetasche, sowie Schülerversicherung
und Beiträge zum Verein "Muki" seien ebenfalls Ausgaben der privaten
Lebensführung. Kosten für die Kinderbetreuung könnten unter
bestimmten Voraussetzungen nur für alleinerziehende Elternteile
steuermindernd berücksichtigt werden.
Die Übersiedlung nach P. sei nicht beruflich bedingt
und führe daher zu keinen steuerlich wirksamen Ausgaben.
Mit Eingabe vom 10. April 2006 erhob der Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass er
gemäß dem vorliegenden Bescheid die Grenze für die
Berücksichtigung seiner umfangreichen Sonderausgaben um S 1.144,00
(!), das entspreche 0,16% des Grenzbetrages zur Anerkennung von Sonderausgaben
(S 700.000), überschreiten würde. Angesichts der im Folgenden
dargestellten "speziellen" Situation ersuche er um nachträgliche
Berücksichtigung der Ausgaben für Fachbücher (1) und der
Anerkennung der berufsbedingten Verlagerung des Wohnsitzes nach P. (2) als
Werbungskosten.
Die Fachbücher hätte er ursprünglich
aufgrund unauffindbarer Originalbelege nicht eingereicht. Dass die Verlagerung
des Familienwohnsitzes berufsbedingt erfolgt sei, hätte er mit Schreiben
vom 18. Dezember 2005 versucht darzustellen. Mit diesem Schreiben hätte er
überdies das Ziel verfolgt, aufgrund der derzeit bestehenden rechtlichen
Diskriminierung von Alleinerhalter für einen "Gesetzesvollzug mit
Augenmaß" zu werben. Zusammenfassend ersuche er im Vollzug um Behebung des
Problems, dass der Gesetzgeber ein Alleinerhalterlebensmodell für
Akademiker Großfamilien nicht berücksichtigt hat und für diese
Fälle die staatlich gewollte Förderung (Stichwort Absetzbeträge
nicht verdienende Partner, Kinder...) nicht wirksam werden
würde.
Ad 1) Fachbücher
Für die vom Bw im Jahr 2000 angekauften
Fachbücher im Wert von insgesamt rund € 230,00 seien die Belege
im Zuge der Übersiedlungsarbeiten untergegangen und daher - im
Unterschied zu den sonstigen von seiner Frau verwalteten Belegen - leider nicht
mehr auffindbar. Er ersuche im Kulanzweg um Anerkennung folgender
Ausgaben:
"1. Rödl Bernd: Going Public, Der Gang
mittelständischer Unternehmen an die Börse, ISBN 3-933180-12-0
(€ 35,00 siehe www.thalia.at)
2. Gerald Strickler: Beobachtung fundamentalen Wandels von
Unternehmen, ISBN 3-258-05614-5 (geschätzt € 35,0 Vergriffen,
kein Angebot bei www.amazon.de)
3. Günter Thomas: Unternehmenswertorientiertes
Controlling, ISBN 3.8006 2106 1(€ 40,00 siehe
www.thalia.at)
4. Eberharter Eva: "Ertragsteuerliche Konsequenzen der
Internationalisierung der Rechnungslegung", ISBN 3-7007-1492-0 (geschätzt
€ 72,5 derzeit ausverkauft, ein Angebot um € 115 bei
www.amazon.de)."
Beruflich bedingt würde er sich mit der Entwicklung
von betriebswirtschaftlichen Bewertungsmodellen für die Beurteilung von
Investitionsentscheidungen beschäftigen und er hätte hierfür zu
Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet. Diesen Arbeitsplatz hätte er
beginnend mit dem Jahr 2000 kontinuierlich mit einer Fachbiliothek versehen und
in 2001 zusätzlich als vollwertigen Telearbeitsplatz ausgebaut.
Zusammenfassend ersuche er die hierfür angefallenen Werbungskosten
anzuerkennen.
Ad 2) Berufsbedingte Verlagerung des
Familienwohnsitzes
In der Begründung des Bescheides vom 13. März
2006 sei festgestellt worden: "Die
Übersiedlung nach P. sei nicht
beruflich bedingt und führt daher zu keinen steuerlichen
Ausgaben". Dem sei wie folgt
entgegenzuhalten:
Im Jahr 1997 sei er nach sechs monatiger Arbeitslosigkeit
in die V. eingetreten, in welcher er bis dato im Bereich Konzerncontrolling
beschäftigt sei.
Auf Grund seiner Beschäftigung in W hätte er 1997
einen Zweitwohnsitz in S. begründet. Die unmittelbar begonnene Suche nach
einem geeigneten Familienwohnsitz hätte nicht den gewünschten Erfolg
gezeigt. Im Frühjahr 1998 hätte seine Frau den gemeinsamen
Hauptwohnsitz in Oberösterreich (M.) aufgelassen und sei mit den beiden
Kindern in die 50m² große Wohnung in S. übersiedelt. Im Herbst
1998 sei seine älteste Tochter in die Volksschule, seine zweitgeborene
Tochter in den Kindergarten eingetreten.
Die Suche nach einem
adäquaten Familienwohnsitz in der Nähe des Dienstortes hätte sich
äußerst zeit- und kostenaufwendig gestaltet. Im Jahr 1999 hätten
die Verhandlungen betreffend dem Ankauf der Liegenschaft in P. abgeschlossen
werden können (Baujahr 1910). Aufgrund einer langwierigen Abwicklung der
grundbücherlichen Angelegenheiten hätten die notwendigen
Adaptierungsarbeiten erst im Frühjahr 2000 begonnen und kurz vor dem
Übersiedlungstermin im Sommer 2000 abgeschlossen werden können
(Schulbeginn meiner zweiten bzw Geburt meiner dritten Tochter). Die
Sanierungsarbeiten am Haus würden laufend fortgeführt werden und
würden aus nachvollziehbaren Gründen den finanziellen
Handlungsspielraum einer sechsköpfigen Familie mit Alleinverdiener
wesentlich einengen.
Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass die Übersiedlung nach P. "unmittelbar" der beruflichen Neuorientierung
des Bw in W zuzuschreiben und damit aus seiner Sicht als steuerlich wirksame
Ausgabe anzuerkennen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2006 wurde die oa
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von 1.000,00 S
berücksichtigt werden können. Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von S 98.800,00 nicht übersteigen würden.
Die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch
berücksichtigt werden können, würden S 1.280,00 betragen. Da
dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von S 1.800,00 nicht
übersteigen würde, könnten nur S 1.800,00
berücksichtigt werden.
Umzugskosten seien Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich
veranlasst sei. Der Dienstort würde sich seit 1997 in W befinden, der
Familienwohnsitz seit 1998 in S., also in einer zumutbaren Entfernung zum
Dienstort. Dass nunmehr der Familienwohnsitz abermals geändert worden sei
(nunmehr weiter weg vom Dienstort) würde in persönlichen Gründen
liegen, die eine Abzugsfähigkeit von Werbungskosten nicht rechtfertigen
würden.
Die Aufwendungen für Fachbücher könnten
mangels Belegen nicht in Abzug gebracht werden. Die Pendlerpauschale sei bereits
zur Gänze durch den Arbeitgeber berücksichtigt worden (440 für 8
Monate= 3.520, 1.320 für 4 Monate, insgesamt 8.800 lt Lohnzettel) Die
Höhe der Betriebsratsumlage würde unter dem Werbungskostenpauschale
liegen. An abzugsfähigen Werbungskosten sei daher nur der Pauschbetrag
gegeben.
Mit Eingabe vom 16. August 2006 richtete der Bw ein
Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat (gemeint wohl: stellte der Bw
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz)
und führte begründend aus, dass die Nichtanerkennung der im Jahr 2000
angefallenen Kosten für den Umzug von S. nach P. einen nachvollziehbaren
Härtefall darstellen würde:
Im Frühjahr 1998 sei die Übersiedlung von M.
(90m² Eigentum) in die "Dienstwohnung" (50 m² Miete) nach S. (vom
Finanzamt berufsbedingt anerkannt) erfolgt. Dieser (erste)
Übersiedlungstermin sei kurzfristig als "Notlösung" erforderlich
geworden nachdem der Bw und seine Frau vor dem Hintergrund der weit
fortgeschrittenen Kaufverhandlungen die Eigentumswohnung in M.)
veräußert hätten - der "Zug um Zug" geplante Wechsel des
Wohnsitzes nach P. sei für ihn und seine Frau völlig unerwartet
aufgrund von Hindernissen in der Verkäufersphäre jedoch nicht
möglich gewesen.
Die "Übersiedlung auf zwei Raten" sei aus
nachvollziehbaren Gründen niemals im ursprünglichen Interesse des Bw
und seiner Frau gelegen. P. sei von Anbeginn als neuer Familienwohnsitz geplant
gewesen und sei unbestritten beruflich bedingt. Ausgelöst durch seine
berufliche Veränderung hätte er seinen familiären
Lebensmittelpunkt von West- nach Ostösterreich verlagert. Dieser ungemein
kosten- und zeitraubende Prozess könne mittels Schriftverkehr bis ins Jahr
1997 zurückverfolgt werden.
Abschließend ersuche er um Anerkennung der von ihm
aufgezeigten "verdeckten" Kosten beruflicher Mobilität und würde
für Auskünfte jederzeit zur Verfügung stehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist gemäß Vorlageantrag vom 16. August
2006 (eingelangt beim Finanzamt am 17. August 2006), ob die Umzugskosten
als beruflich veranlasst und somit als Werbungskosten bei der
Einkommensteuerermittlung für das Jahr 2000 zu berücksichtigen sind.
Zu den in der Berufung vom 13. April 2006 nachträglich
geltend gemachten Ausgaben für Fachbücher in Höhe von
€ 230,00 als Werbungskosten, die das Finanzamt mangels Belegen in der
Berufungsvorentscheidung nicht anerkannt hat, wurde im Vorlageantrag nicht mehr
Stellung genommen. Da teilweise nicht einmal mehr die genauen Preise angegeben
werden konnten, ist weder ein Beweis noch eine Glaubhaftmachung gemäß
§ 138 Abs 1 BAO erfolgt, weshalb die beantragten
Fachliteraturaufwendungen nicht anerkannt werden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt
sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv
ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH 28.11.1980, BStBl.
1981 II 368). Andererseits dürfen nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Soweit Aufwendungen für
die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost
nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf
die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von
den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt.
Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar,
dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot.
Umzugskosten sind dann Werbungskosten, wenn der Umzug
beruflich veranlasst ist. Beruflich veranlasst ist der Umzug insbesondere dann,
wenn der Arbeitnehmer vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt wird,
der Arbeitnehmer zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet ist oder wenn der
Arbeitnehmer eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes antritt
(s. Doralt, EStG 4, § 16 Tz
220).
Im vorliegenden Fall ist der Bw seit 1997 bis dato bei
seinem Arbeitgeber in W beschäftigt. Seinen Angaben zufolge hat er 1997
aufgrund seiner Beschäftigung in Wien einen Zweitwohnsitz in S.
begründet. Im Frühjahr 1998 hat seine Frau den gemeinsamen Haushalt in
Oberösterreich aufgelassen und ist mit den beiden Kindern in die Wohnung in
S. (Dienstwohnung) übersiedelt. Im Jahr 1999 konnten die Verhandlungen
betreffend Ankauf der Liegenschaft in P. abgeschlossen werden und nach unbedingt
notwendigen Adaptierungsarbeiten im Sommer 2000 fand die Übersiedlung von
S. nach P. statt.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person
bildet.
Im Jahr 2000 hat der Bw somit seinen Familienwohnsitz von
S. (Ort liegt in zumutbarer Entfernung zum Dienstort) nach P. (weiter weg vom
Dienstort) verlegt. Nach Ansicht des UFS ist diese Verlegung des
Familienwohnsitzes privat veranlasst und es konnten keine in der beruflichen
Sphäre des Bw gelegenen Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes
nach P. gefunden werden. Dies umsomehr als seit 1997 bis dato der Dienstort des
Bw W ist.
Der Einwand des Bw, dass P. von Anbeginn als neuer
Familienwohnsitz geplant gewesen sei und der (erste) Übersiedlungstermin
nach S. kurzfristig als Notlösung erforderlich gewesen sei kann der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die (erste) Übersieldung von M.
nach S. ohnehin vom Finanzamt anerkannt worden ist. Für die nun erfolgte
Übersiedlung von S. nach P. sind nach Ansicht des Senates keine in der
beruflichen Sphäre des Bw gelegenen Gründe verantwortlich. Dass der Bw
für seine Kinder eine größere Wohnmöglichkeit (Haus statt
Wohnung mit 50m²) schaffen wollte ist aus der Sicht des Bw als
Familienvater verständlich, doch in steuerrechtlicher Hinsicht ist die
Übersiedlung von S. nach P. ausschließlich der privaten
Lebensführung zuzurechnen und die Umzugskosten sind daher nicht
anzuerkennen.
Da somit die Übersiedlung in das neue Haus nicht
beruflich bedingt ist, und - wie das Finanzamt im Bescheid vom 13.
März 2006 ausgeführt hat - die Voraussetzungen für eine
doppelte Haushaltsführung wegen der Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr vom Arbeitsort Wien nach P. gegeben ist, können auch keine
Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 4.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1869-W/06
- Stammnummer
- 25698
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF