Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0809-L/06
Zurechnung von Einkünften eines Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0809-L/06vom 31.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerber gegen die Bescheide
des Finanzamtes Vöcklabruck vom 28. September 2002. bzw. 2. Oktober
2000 betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1985
bis 1991 entschieden:
1. Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer- und Gewerbsteuerbescheide für 1985 bis 1991 wird
Folge gegeben.
Die Bescheide werden
aufgehoben.
2. Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1988 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
3. Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist
insbesondere strittig, ob die Einkünfte aus der Tätigkeit aus
Versicherungs- und Vermögensberatung dem Berufungswerber JO K, seiner
Ehegattin M K oder allenfalls teilweise deren Tochter O K zuzurechnen sind.
Die Frage der Einkünftezurechnung war bereits mehrfach
Gegenstand von Berufungsverfahren bzw. von Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird daher auf diese
Entscheidungen (insbesondere Berufungsentscheidung vom 30. Dezember 1992, Zl.
13/90/2-BK/Ko-1992; VwGH-Erkenntnis vom 29. November 1994, 93/14/0150;
Berufungsentscheidung vom 10. Oktober 2001, GZ RV 903/1-6/2000,
VwGH-Erkenntnis vom 26. Juli 2006, Zl. 201/14/0212) verwiesen.
In den berufungsgegenständlichen Bescheiden wurden die
Einkünfte - mit Ausnahme jener, die im Zusammenhang mit
Kfz-Versicherungen stehen - dem JO K zugerechnet.
In der gegenständlichen Berufung wendet der
Berufungswerber - soweit nach dem letzten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
noch strittig - ein, dass die von M K an O K bezahlten Subprovisionen
nicht als Betriebsausgaben angesetzt worden seien. Diese hätten 1989
110.000,00 S, 1990 120.000,00 S und 1991 20.000,00 S
ausgemacht.
Kfz-Kosten seien 1985 bis 1989 nicht mit den geltend
gemachten Kilometergeldern angesetzt, sondern es seien die Kosten geschätzt
worden, weil durch die Zurechnung der Einkünfte der M K und O K an JO K in
diesen Jahren eine überwiegende betriebliche Nutzung entstanden sei. Er
habe natürlich im Vorhinein nicht wissen können, dass das Finanzamt
Jahre später die Zurechnung der Einkünfte ändere. Da vorher der
Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt worden sei, habe er keine
Veranlassung gehabt, die Unterlagen über die tatsächlichen Kfz-Kosten
aufzubewahren, da in diesem Fall nur das Kilometergeld angesetzt werden
könne. Es gebe keinen Grund, nachträglich die tatsächlichen
Kfz-Kosten niedriger als das amtliche Kilometergeld anzusetzen, weil das
amtliche Kilometergeld aus den tatsächlichen Kfz-Kosten errechnet werde und
somit mit diesem ident sei. Die Finanzverwaltung könne auch keine
Gründe angeben, wieso die tatsächlichen Kosten niedriger sein sollten.
Dies könne man auch daraus ableiten, dass ein angestellter
Versicherungsvertreter, der seinen privaten Pkw für berufliche Fahrten
verwende und von seinem Dienstgeber z.B. nur 2,00 S pro gefahrenen
Kilometer vergütet erhalte, am Ende des Jahres im Wege des
Jahresausgleiches die Differenz auf das amtliche Kilometergeld zugestanden
erhalte, was auch durch das EStG gedeckt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat JO K vorgebracht, es
sei richtig, dass er auf Grund der geringen Höhe seines Gehaltes zu Gunsten
seiner Gattin auf Einnahmen verzichtet habe. Er könne sich nicht
vorstellen, für jemanden anderen zu derartigen Bedingungen tätig zu
werden. Bei seinem Vertragsverhältnis "habe die Fremdüblichkeit
gefehlt, er habe das nur aus privaten Gründen so gemacht". Es sei ganz
klar, dass er bei einer derartigen Provisionshöhe und einem Jahresgehalt
von 35.000,00 S nicht so viel arbeiten würde. Es sei logisch, dass ein
Submakler, der unter einem anderen Makler arbeite, mehr bekomme, als er von
seiner Gattin erhalten habe. Dasselbe gelte auch, wenn er unentgeltlich arbeite.
Die Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe der M K sehe so aus, dass er zu
Kundschaften fahre und Verträge abschließe; diese Verträge
würden von M K unterschrieben. Abgesehen vom Kfz-Geschäft
bestünde die einzige Tätigkeit seiner Gattin in dieser
Unterschriftsleistung. Der einzige Grund für diese Vorgangsweise sei der
drohende Verlust der Pension gewesen. Es gebe Entscheidungen, in denen
Vereinbarungen, die nicht aus steuerlichen, sondern aus rein privaten
Gründen in dieser Weise gestaltet worden seien, Anerkennung gefunden
hätten.
Zu den Subprovisionen brachte er bei der mündlichen
Verhandlung vor, diese seien von M K an O K , als diese beim Steuerberater
gearbeitet habe, bezahlt worden. O K habe Mitteilungen gemacht, dass nach den
Steuerakten der Abschluss von Versicherung etc. möglich wäre. Als O K
die Tätigkeit beim Steuerberater beendet habe, sei dies in Folge Wegfalls
der Anknüpfungspunkte schlagartig abgerissen.
Die gegen die
Berufungsentscheidung vom 10. Oktober 2001 erhobene Beschwerde vom
Verwaltungsgerichtshof wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu Gunsten des
Beschwerdeführers entschieden. Der angefochtene Bescheid wurde
hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis 1991
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1985 bis 1991 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juli 2006,
Zl. 2001/14/0212-5 führte der Verwaltungsgerichtshof begründend
an:
Hinsichtlich
Umsatz- und Gewerbesteuer wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen,
dass der Verwaltungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis I darauf hingewiesen
hat, dass hinsichtlich dieser Steuerarten eine Gesellschaft nach
bürgerlichen Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges
Steuersubjekt ist und Bescheide, mit welchen den Gesellschaftern einer
derartigen Gesellschaft Umsatz- und Gewerbesteuer vorgeschrieben wird, keine
Wirkung auf die Vorschreibung von Umsatz- und Gewerbesteuer gegenüber der
Gesellschaft entfalten. Der Gerichtshof teilt aber auch die Ansicht des
Beschwerdeführers, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft nach
bürgerlichen Recht hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer ein eigenes
Steuersubjekt darstellt, der Qualifikation eines an diese Gesellschaft
gerichteten Vorhalt als Unterbrechungshandlung für die betreffenden
Abgabenarten in Bezug auf einen Gesellschafter entgegen steht.
Da die
belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid
hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis 1991 als
inhaltlich rechtswidrig.
Hinsichtlich
Einkommensteuer ist die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zwar -
wie im Vorerkenntnis I zum Ausdruck gebracht - ein von ihren
Gesellschaftern unabhängiges Subjekt der Einkunftserzielung,
Einkommensteuersubjekt ist (sind) aber dennoch der (die) Gesellschafter. Ein
hinsichtlich Einkommensteuer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gerichteter Vorhalt bezieht sich daher jedenfalls auf den entsprechenden
Abgabenanspruch als solchen, somit auf die Einkommensteuer des Gesellschafters
und bildet hinsichtlich dieser Abgabe eine Unterbrechungshandlung iSd
§ 209 BAO. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass
die belangt Behörde die an ihn gerichteten Einkommensteuerbescheide auf
§ 295 Abs. 1 BAO stützt, wie wohl mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 1999 die gegenüber der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangenen Feststellungsbescheide
ersatzlos aufgehoben worden sind, die Einkommensteuer daher jeweils bestenfalls
mit 0 festzusetzen gewesen wäre, ist Folgendes zu sagen: Ist ein Bescheid
von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gem. § 295
Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob Rechtskraft eingetreten ist, im
Fall nachträglicher Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung
ist eine Änderung eines Abgabenbescheides auch bei Aufhebung eines
Feststellungsbescheides nicht darauf beschränkt, dass eine Abgabe nicht
festzusetzen ist. Es ist diesfalls (unabhängig von einer allfälligen
Rechtskraft) die entsprechende Abgabe lediglich unter Berücksichtigung des
Umstandes festzusetzen, dass der Feststellungsbescheid aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden ist.
Dennoch
erweist sich der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 1985 bis 1991 als rechtswidrig. Die belangte
Behörde stützt ihre Beurteilung, dass die Kfz-Kosten (in den
Jahren 1985 bis 1989) nicht im geltend gemachten Ausmaß anzuerkennen
waren, im Wesentlichen auf die aufgehobene Berufungsentscheidung und darauf,
dass die Höhe der Schätzung in Punkt 4 des
Vorerkenntnisses I überprüft und nicht beanstandet worden
sei.
Die
entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lassen aber schon
eine solche Überprüfung und nicht erfolgte Beanstandung nicht
erkennen, wenn vor dem Hintergrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides
zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beurteilung, ob die tatsächlichen
Kosten oder das amtliche Kilometergeld geltend gemacht werden könne, davon
abhänge, ob der Pkw ein Gegenstand des Betriebsvermögens
ist.
Auch
hinsichtlich der Subhonorare (der Jahre 1989 bis 1991) lässt der
angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung, warum diese nicht
als Betriebsausgaben anerkannt wurden, vermissen. Zutreffend weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass im aufgehobenen Bescheid lediglich auf
Seite 38 von offensichtlich willkürlichen Zuweisungen gesprochen
wurde, ohne die Verweigerung der Anerkennung näher zu begründen.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, dass die
Subprovisionen bereits im aufgehobenen Bescheid nicht anerkannt worden seien,
ohne das der Verwaltungsgerichtshof dies im Vorerkenntnis I beanstandet
hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Entscheidung schon
aus anderen Gründen als rechtswidrig aufgehoben wurde, ohne das auf die
Frage der Subprovisionen eingegangen worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die
Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1985 bis
1991:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten
Erkenntnis Zl. 2001/14/0212 hinsichtlich dieser Bescheide ausgeführt,
dass die Ansicht des Beschwerdeführers teile, dass der Umstand, dass eine
Gesellschaft nach bürgerlichen Recht hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer
ein eigenes Steuersubjekt darstelle, der Qualifikation eines an diese
Gesellschaft gerichteten Vorhalts als Unterbrechungshandlung für die
betreffenden Abgabenarten in Bezug auf einen Gesellschafter entgegen
stehe.
Aus diesem Grund wurde die Berufungsentscheidung betreffend
dieser Abgabenarten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Hinblick
auf diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit davon auszugehen,
dass die im Jahr 1991 und 1992 vorgenommenen Erhebungen, die am
13. Oktober 1992 erlassene Berufungsvorentscheidung sowie der Vorhalt
der Rechtsmittelbehörde vom 18. Jänner 1995, welche alle an
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet gewesen sind, keine
Unterbrechungshandlungen darstellen, welche den Ablauf der Verjährungsfrist
unterbrochen hätte. Da nach den entsprechenden Vorschriften der
§§ 207 ff BAO unbestrittenerweise Verjährung
eingetreten ist, kommt der Abgabenbehörde kein Recht zu die Umsatzsteuer
oder die Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis 1991 festzusetzen. Diese
Abgaben sind verjährt.
Der Berufung ist daher hinsichtlich dieser eben
erwähnten Bescheide stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos
aufzuheben.
2. Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1991:
Die Berufungsentscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof
hinsichtlich dieser Bescheide wegen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben, da einerseits die Berücksichtigung der
tatsächlichen Kfz-Kosten in den Jahren 1985 bis 1989 statt der
beantragten Kilometergelder nicht ausreichend begründet worden sei und
andererseits die Nichtanerkennung der Subhonorare als Betriebsausgaben in den
Jahren 1989 bis 1991, welche an die Tochter O K bezahlt worden sind
ebenfalls im angefochtenen Bescheid nicht mit einer nachvollziehbaren
Begründung versehen worden sei.
Hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte an JO K wird
auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
10. Oktober 2001 verwiesen, wo ausführlich dargelegt ist, dass
auf Grund der tatsächlich durchgeführten Tätigkeit durch JO K
diesem die Einkünfte zuzurechnen sind. Diese Zurechnung wurde vom
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juli 2006 nicht
als rechtswidrig beanstandet.
Hinsichtlich der Ansetzung der tatsächlichen
Kfz-Kosten anstatt der beantragten Kilometergelder für die Jahre 1985
bis 1989 ist Folgendes zu sagen:
Wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört,
können nur die auf die betriebliche Verwendung entfallenden
tatsächlichen Kosten abgesetzt werden (vgl. etwa VwGH vom 1.10.1974,
Zl. 114/74 bzw. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch
EStG 1988 Tz 39 zu § 4 Stichwort Kraftfahrzeugkosten). Nur
in dem Fall, dass das Kfz nicht Bestandteil des Betriebsvermögens ist, kann
entweder das amtliche Kilometergeld abgesetzt werden oder es können die auf
das betriebliche Nutzungsausmaß anteiligen Fahrzeugkosten geltend gemacht
werden. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass der
Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung des Kilometergeldes als
Schätzungsmaßstab - egal ob sich das Kraftfahrzeug im
Betriebsvermögen befindet oder nicht - ohnehin schon ab einer
Kilometerleistung von 15.000 km jährlich in Zweifel zieht, da sich bei
hohen Kilometerleistungen die tatsächlichen Kosten im Hinblick auf den
hohen Anteil der Fixkosten erfahrungsgemäß degressiv entwickeln
(siehe VwGH vom 17.12.1998, Zl. 97/15/0060; 30.11.1999, 97/14/0174). Eine
Schätzung der auf die betrieblichen Fahrten des Berufungswerbers
entfallenden Aufwendungen anhand der amtlichen Kilometergelder erscheint im
Hinblick auf diese Ausführungen deshalb nicht vertretbar. Vielmehr ist
deren Höhe auf Grundlage der tatsächlich geschätzten Aufwendungen
zu bemessen.
Das eben genannten Argument ist dem Berufungswerber
entgegen zu halten, wenn er in der Berufung vermeint, dass es keinen Grund gebe
nachträglich die tatsächlichen Kfz-Kosten niedriger als das amtliche
Kilometergeld anzusetzen, weil das amtliche Kilometergeld aus den
tatsächlichen Kfz-Kosten errechnet werde und somit mit diesem ident seien.
Im Übrigen wird in der Berufung vom Berufungswerber
nicht bestritten, dass in den Jahren 1985 bis 1989 das verwendete Kfz
überwiegend zu mehr als 50 % für die Tätigkeit als
Versicherungsmakler verwendet worden ist. Bei einer mehr als 50%igen Nutzung
eines Kfz für betriebliche Zwecke ist aber - wie oben dargestellt
- nur die Absetzung der tatsächlichen Kfz-Kosten als Betriebsausgaben
zulässig. Hinsichtlich der genauen Berücksichtigung und der Höhe
der geschätzten Kfz-Kosten wird auf die Begründung zu den
angefochtenen Bescheiden (insbesondere Seite 2 f
Bescheidbegründung zur Einkommensteuer 1985 bis 1991) verwiesen.
Im Hinblick auf die Aufhebung der Berufungsentscheidung
betreffend Einkommensteuer 1985 bis 1989 und die vom Verwaltungsgerichtshof
gemachten Ausführungen, wird vom Unabhängigen Finanzsenat
ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die unbestrittenen
Kilometerleistungen mehr als 50 % der jährlichen Fahrtstrecke für
betriebliche Zwecke als Versicherungsvertreter durchgeführt worden sind.
Die verwendeten Kraftfahrzeuge befanden sich daher im Betriebsvermögen des
Berufungswerbers. Dem Einwand des Berufungswerber, dass er nicht gewusst habe,
dass er die tatsächlichen Kosten absetzen dürfe, weil er geglaubt
habe, dass das Kfz sich im Privatvermögen befunden habe und er deshalb
Kilometergeld absetzen könne und er deshalb keine Unterlagen über die
tatsächlichen Kosten mehr habe, ist entgegen zu halten, dass es für
die Schätzungsbefugnis nicht darauf ankommt aus welchem Grund die
tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar sind.
Soweit die tatsächlichen Kosten - egal aus
welchen Gründen - nicht nachgewiesen werden oder nicht nachgewiesen werden
können, ist deren Höhe zu schätzen. Gegen die Höhe der
geschätzten Aufwendungen wird vom Berufungswerber in der Berufung nichts
Konkretes vorgebracht, sodass sich der Unabhängige Senat den von der
Betriebsprüfung bzw. vom Finanzamt geschätzten Beträgen
anschließt.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt abzuweisen.
Subhonorare an O K in den Jahren 1989 bis
1991
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich dieser
Betriebsausgaben die Bescheide wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben, da der Bescheid eine nachvollziehbare Begründung, warum diese
nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, vermissen lasse. Es werde im
angefochtenen Bescheid nur von offensichtlich willkürlichen Zuweisungen
gesprochen, ohne die Verweigerung der Anerkennung näher zu
begründen.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt im Hinblick auf die
lange Zeit, die seitdem vergangen ist zu der Ansicht, dass auf Grund der
Aktenlage die Beweiswürdigung nicht eindeutig dafür spricht, dass es
sich um offensichtlich willkürliche Zuweisungen handelt. Der
Unabhängige Finanzsenat kann daher nicht feststellen, dass es sich um diese
beantragten Subhonorare nicht aus betrieblichen Gründen bezahlt worden
sind. Im Zweifel geht der Unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass es
sich dabei um Betriebsausgaben handelt, Der Berufung wird in diesem Punkt
deshalb Folge gegeben.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1988 die Berufung abzuweisen war, jedoch
hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 der Berufung
teilweise Folge zu geben war.
Hinsichtlich der angefochtenen Bescheide ergibt sich somit,
dass im Jahr 1989 zusätzlich zu den schon in der ersten Berufung
anerkannten Betriebskosten als Sonderausgabe (24.910,00 S) Provisionen iHv.
110.000,00 S als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Im
Jahr 1990 sind 120.000,00 S als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen und im Jahr 1991 20.000,00 S.
Die Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991
berechnet sich wie folgt:
|
Einkommensteuer
für 1989
|
|
Schilling
|
Euro
|
Berechnung
des Einkommens
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
392.286
|
28.508,54
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
113.765
|
8.267,62
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
|
15.032
|
1.092,42
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
166.791
|
12.121,17
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
687.874
|
49.989,75
|
|
|
|
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 88)
|
|
|
|
Renten
oder dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen
|
|
-69.262
|
-5.033,47
|
Hälfte
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genussscheine und junge Aktien (innerhalb des einh.
Höchstbetrages)
|
|
-22.126
|
-1.607,96
|
Kirchenbeitrag
|
|
-800
|
-58,14
|
Einkommen
|
|
595.685
|
43.290,19
|
Rundungszu-
bzw. -abschlag
|
|
15
|
1,02
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
595.700
|
43.291,21
|
|
|
|
|
Berechnung der
Einkommensteuer
|
|
|
|
10% für
die ersten
|
50.000
|
5.000,00
|
363
|
22% für
die weiteren
|
100.000
|
22.000,00
|
1.598,00
|
32% für
die weiteren
|
150.000
|
48.000,00
|
3.488,00
|
42% für
die restlichen
|
295.700
|
124.194,00
|
9.025,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
199.194,00
|
14.475,99
|
|
|
|
|
Steuerabsetzbeträge
|
|
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-5.000,00
|
-363,37
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
290,69
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-5.500,00
|
399,7
|
Einkommensteuerschuld
|
|
184.694,00
|
13.422,24
|
Lohnsteuer
|
|
-8.162,40
|
-593,19
|
Kapitalertragsteuer
|
|
-1.526,00
|
-110,91
|
Abgabenschuld
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
175.005,60
|
12.718,18
|
Einkommensteuer
für 1990
|
|
Schilling
|
Euro
|
Berechnung
des Einkommens
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
370.127
|
26.898,18
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
118.449
|
8.608,02
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
|
15.640
|
1.136,60
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
183.568
|
13.340,41
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
687.784
|
49.983,21
|
|
|
|
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 88)
|
|
|
|
Renten
oder dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen
|
|
-72.284
|
-5.253,08
|
Hälfte
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genussscheine und junge Aktien (innerhalb des einh.
Höchstbetrages)
|
|
-20.000
|
-1.453,46
|
Kirchenbeitrag
|
|
-800
|
-58,14
|
Außergewöhnliche
Belastungen
|
|
|
|
Aufwendungen
wegen Behinderung (§ 35 EStG 88)
|
|
-15.360
|
-1.116,26
|
Einkommen
|
|
579.340
|
42.102,28
|
Rundungszu-
bzw. -abschlag
|
|
40
|
-2,92
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
579.300
|
42.099,37
|
|
|
|
|
Berechnung der
Einkommensteuer
|
|
|
|
10% für
die ersten
|
50.000
|
5.000,00
|
363
|
22% für
die weiteren
|
100.000
|
22.000,00
|
1.598,00
|
32% für
die weiteren
|
150.000
|
48.000,00
|
3.488,00
|
42% für
die restlichen
|
279.300
|
117.306,00
|
8.524,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
192.306,00
|
13.975,42
|
|
|
|
|
Steuerabsetzbeträge
|
|
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-5.000,00
|
-363,37
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-5.500,00
|
-399,7
|
Einkommensteuerschuld
|
|
181.806,00
|
13.212,36
|
Lohnsteuer
|
|
-9.191,40
|
-667,98
|
Kapitalertragsteuer
|
|
-1.587,00
|
-115,34
|
Abgabenschuld
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
171.028,00
|
12.429,09
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
für 1991
|
|
Schilling
|
Euro
|
Berechnung
des Einkommens
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
393.809
|
28.619,22
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
124.266
|
9.030,76
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
|
16.708
|
1.214,22
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
171.650
|
12.474,29
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
706.433
|
51.338,49
|
|
|
|
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 88)
|
|
|
|
Renten
oder dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen
|
|
-71.704
|
-5.210,93
|
Hälfte
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genussscheine und junge Aktien (innerhalb des einh.
Höchstbetrages)
|
|
-20.000
|
-1.453,46
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000
|
-72,67
|
Außergewöhnliche
Belastungen
|
|
|
|
Aufwendungen
wegen Behinderung
|
|
-15.360
|
--1.116,26
|
Einkommen
|
|
598.369
|
43.485,17
|
Rundungszu-
bzw. -abschlag
|
|
31
|
2,25
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
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598.400
|
43.487,42
|
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Berechnung der
Einkommensteuer
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10% für
die ersten
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50.000
|
5.000,00
|
363
|
22% für
die weiteren
|
100.000
|
22.000,00
|
1.598,00
|
32% für
die weiteren
|
150.000
|
48.000,00
|
3.488,00
|
42% für
die restlichen
|
298.400
|
125.328,00
|
9.107,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
220.328,00
|
14.558,40
|
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|
|
Steuerabsetzbeträge
|
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|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-5.000,00
|
-363,37
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-5.500,00
|
399,7
|
Einkommensteuerschuld
|
|
189.828,00
|
13.795,34
|
Lohnsteuer
|
|
-10.483,00
|
-761,84
|
Kapitalertragsteuer
|
|
-1.708,25
|
-124,15
|
Abgabenschuld
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
177.637,00
|
12.909,38
|
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Linz, am
31. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0809-L/06
- Stammnummer
- 25696
- Gültig
- 31.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF