Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0432-L/06
Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-L/06vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch Dr. Heinz
Buchmayr, Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Altstadt
15, vom 5. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
2. März 2006 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung
für offene Lohnsteuer 05/2003 der Firma X GmbH im Ausmaß von 9.734,08
Euro in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
MR und GS waren seit 4.9.2001 Geschäftsführer der
primärschuldnerischen GmbH. Ab 6.2.2003 war auch AW
Geschäftsführer. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde
mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 4.9.2003 das Konkursverfahren
eröffnet. Dieses Insolvenzverfahren wurde am 19.8.2004 nach
Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
In einem Vorhalt vom 24.8.2004 wies das Finanzamt den
Berufungswerber auf nach Abschluss des Konkursverfahrens bei der Gesellschaft
näher aufgegliederte offene Abgabenschulden in Höhe von 28.618,43 Euro
hin. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe
können, dass die Abgaben entrichtet wurden (zB Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Ein inhaltlich gleichlautender Vorhalt erging auch an den
zweiten Geschäftsführer MR.
In einer für beide Geschäftsführer
eingereichten gemeinsamen Stellungnahme vom 23.9.2004 wurden eingehend die
Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Insolvenz der
Primärschuldnerin dargestellt, und darauf hingewiesen, dass AW nicht nur
Geschäftsführer dieser Gesellschaft, sondern auch im Vorstand der
deutschen Y AG (Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin) gewesen sei.
Deshalb sei er berechtigt gewesen, den anderen Geschäftsführern
Weisungen zu erteilen, ebenso wie die anderen leitenden Mitarbeiter der Y AG.
Die Liquiditätsprobleme der Primärschuldnerin, welche letztlich zur
Insolvenz und auch zur Nichtentrichtung der offenen Abgaben geführt
hätten, wären darin begründet gewesen, dass trotz wiederholter
Urgenzen die Y AG offene Rechnungen der Primärschuldnerin in Höhe von
ca. 420.000,00 Euro nicht bezahlt hätte. Die Geschäftsführer
wären von den wechselnden Vertretern der Y AG jedoch immer hingehalten und
vertröstet worden, wie dies näher dargestellt wurde. Am 29.8.2003 habe
die Y AG schließlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,
woraufhin auch über das Vermögen der Primärschuldnerin das
Konkursverfahren eröffnet werden habe müssen. Die
gegenständlichen Abgaben wären zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
teilweise noch nicht zur Zahlung fällig gewesen. Die Zahlung habe auch
mangels vorhandener ausreichender Mittel nicht veranlasst werden können,
zumal der Kreditrahmen bei der Bank ausgeschöpft gewesen sei und die
Alleingesellschafterin trotz anders lautender Zusagen die erforderlichen Mittel
nicht zur Verfügung gestellt habe. Bezüglich der hereinkommenden
Gelder aus Aufträgen habe es eine stille Zession zu Gunsten der Allgemeinen
Sparkasse Bank AG gegeben, sodass diese Mittel nicht frei gewesen wären.
Die Abmachungen und Verhandlungen mit der Bank seien direkt von der Y AG selbst
geführt worden, die beiden Geschäftsführer MR und GS wären
weder eingebunden gewesen noch hätten sie darauf Einfluss gehabt. Am
25.8.2003 seien von der Y AG auch deren Kontovollmachten mit sofortiger Wirkung
gelöscht worden. Künftige Verfügungen hätten der Zustimmung
der Gesellschafterin bedürft. Es sei daher auch aus diesem Grund nicht mehr
möglich gewesen, Zahlungen von den Geschäftskonten ohne Zustimmung der
Y AG zu leisten. Überdies habe es Weisungen der Alleingesellschafterin
gegeben, wie die vorhandenen Mittel zu verwenden seien (Schreiben vom 26.6.2003,
welches ausdrücklich auf die Widmung der Zahlung für die
"Juni-Gehälter" hingewiesen habe). Auch die Geschäftsführer
hätten offene Forderungen gegen die Gesellschaft gehabt. Es seien keine
anderen Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugt worden, was zum
einen daraus ersichtlich sei, dass vom Masseverwalter keine Anfechtungen
vorgenommen worden seien, und Zahlungen an das Finanzamt noch knapp bis vor
Konkurseröffnung getätigt worden seien. Ein Großteil der
Forderungen des Finanzamtes sei noch nicht fällig gewesen, und es
hätte die Gefahr der Anfechtung bestanden, wenn diese trotzdem und unter
Benachteiligung anderer Gläubiger noch bezahlt worden wären. Immerhin
seien im August 2003 noch 17.216,43 Euro und im Juli 2003 noch 24.950,90
€ an das Finanzamt bezahlt worden. Im September 2003 wären keine
Zahlungen mehr an die Gläubiger geleistet worden. Insgesamt seien im Jahr
2003 101.859,26 Euro an Steuern und Abgaben bezahlt worden. Die
Geschäftsführer treffe kein Verschulden an einer
Abgabenverkürzung, da diese stets im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Informationen der Alleingesellschafterin und entsprechend deren Weisungen
gehandelt hätten. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens
legten die Geschäftsführer eine Reihe von Geschäftsunterlagen,
den Konkursantrag, Berichte des Masseverwalters, E-Mails, und eine
ELBA-Umsatzauswertung vor. Als weitere Beweismittel wurden die gesamte
Buchhaltung der Gesellschaft, der Konkursakt sowie eventuell erforderliche
weitere Angabe der Geschäftsführer angeboten.
Mit Haftungsbescheiden vom 2.3.2006 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber und MR nur für Lohnsteuer 05/2003 im Ausmaß von
9.734,08 Euro in Anspruch. Hinsichtlich der übrigen im Vorhalt vom
24.8.2004 angeführten Abgaben erfolgte keine Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung. In der Bescheidbegründung wurde im
Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber
Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen und somit für
die Entrichtung der Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft verantwortlich
gewesen sei. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten. Würden die Gehälter ausbezahlt, die darauf entfallende
Lohnsteuer aber nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so sei
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer
schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Die Haftung sei eine geeignete
Maßnahme um den Abgabenausfall zu verhindern. Aufgrund des Alters und der
Einkommensverhältnisse des Haftungsschuldners sei davon auszugehen, dass
die Abgabenschuld bei diesem auch eingebracht werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 5.4.2006
Berufung erhoben. Darin wurde zusammengefasst bemängelt, dass das Finanzamt
im angefochtenen Bescheid auf die umfangreichen Ausführungen in der
Stellungnahme vom 23.9.2004 nicht eingegangen sei. Die in dieser Eingabe
vorgetragenen Argumente wurden wiederholt. Der Berufungswerber habe insbesondere
wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Muttergesellschaft,
entsprechenden Weisungen der Gesellschafter, des Vorliegens einer stillen
Zession gegenüber der Bank und des Entzuges der Zeichnungsberechtigung
über die Konten keine Pflichtverletzung zu vertreten. Der unabhängige
Finanzsenat möge der vorliegenden Berufung "allenfalls nach
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung" Folge geben und
den angefochtenen Bescheid beheben, hilfsweise den angefochtenen Bescheid
beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde
zurückverweisen.
In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
14.11.2006 wurde um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"Es trifft zwar zu, dass
in der Begründung der angefochtenen Haftungsbescheide nicht
ausdrücklich auf Ihre umfangreiche Stellungnahme vom 23.9.2004 eingegangen
wurde. Allerdings fand dieses Vorbringen insofern sehr wohl
Berücksichtigung, als das Finanzamt die ursprünglich in Aussicht
genommene Haftung im Umfang von 28.618,43 Euro (Vorhalte vom 24.8.2004) auf die
Lohnsteuer 5/03 in Höhe von 9.734,08 Euro eingeschränkt
hat.
Hinsichtlich dieser
Lohnsteuer verwies das Finanzamt zutreffend auf die einschlägige
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Reichen die einem
Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die
Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf
der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen
entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (zB VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Dem Konkursantrag ist zu
entnehmen, dass die Primärschuldnerin für die
YAG Software entwickelt hat und deren
Technologie- und Know-how-Lieferant im Bereich Bordcomputer gewesen ist. Daneben
hat sie aber auch selbständig Bordcomputer in Österreich vertrieben.
Innerhalb von Österreich sind auch Komplettlösungen für das
Transportgewerbe im Hard- und Softwarebereich entwickelt, vertrieben und betreut
worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Primärschuldnerin auch
eigene Einkünfte hatte, und nicht ausschließlich auf die von der
Y AG überwiesenen Mittel
angewiesen war. Die im Konkursantrag erwähnten Beschäftigten waren
Dienstnehmer der Primärschuldnerin. Dieser oblag daher auch die Bezahlung
der Löhne bzw. die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben. Daran
änderte auch eine bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit von der
Y AG nichts. Sollten daher angesichts
der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin von der
Y AG tatsächlich nur Mittel zur
Bezahlung der Löhne für Mai 2003 ohne die darauf entfallenden
Lohnabgaben (insbesondere eben die Lohnsteuer 5/03) zur Verfügung gestellt
worden sein (ein konkreter Nachweis dafür wurde bisher nicht erbracht), so
wäre es an den Berufungswerbern gelegen gewesen, von diesen Mitteln nur
entsprechend verminderte Löhne an die Mitarbeiter auszubezahlen, sodass die
auf diese verminderte Löhne entfallende Lohnsteuer von den zur
Verfügung gestellten Mitteln auch abgeführt werden hätte
können.
Dies wäre auch
angesichts der Tatsache, dass das Konto Nr.
0 bei der Allgemeinen Sparkasse
permanent überzogen war, geboten gewesen. In seiner Mail vom 12.9.2004 wies
Gernot Sattleder Ihnen gegenüber darauf hin, dass die Überweisung der
Lohnsteuer 5/03 gerade wegen der Überziehung des Kontorahmens nicht
möglich gewesen sei. Dem Jahresabschluss per 31.12.2002 ist zu entnehmen,
dass es ein weiteres Konto bei der Sparkasse (Kto-Nr.
00) und ein Konto bei der VKB (Kto-Nr.
000) mit wesentlich geringeren
Rückständen gab.
In diesem Zusammenhang
wird bemerkt, dass nach dem 16.6.2003 (Fälligkeitstermin der Lohnsteuer
5/03) bis zur Konkurseröffnung noch Zahlungen in Höhe von insgesamt
44.125,82 Euro auf das Abgabenkonto erfolgten; insbesondere wurden die
Lohnabgaben 6/03 und 7/03 entrichtet. Dies spricht gegen die (aufgrund der
dargestellten Judikatur einen Geschäftsführer ohnehin nicht
exkulpierende) Verantwortung, es wären keine Mittel zur Entrichtung der
Lohnsteuer 5/03 vorhanden gewesen.
Die Lohnsteuer 5/03 war
wie bereits erwähnt am 16.6.2003 und somit geraume Zeit vor der Entziehung
der Kontovollmachten mit Gesellschafterbeschluss vom 25.8.2003 fällig.
Zu der angesprochenen
stillen Zession bzw. zum Hinweis, dass die Berufungswerber in die Vereinbarungen
mit den Banken in keiner Weise eingebunden gewesen wären, wird bemerkt,
dass ein Geschäftsführer, der faktisch seine Agenden nicht mehr
wahrnehmen kann, weil die maßgebenden Entscheidungen von Dritten getroffen
werden, seine Funktion zurücklegen muss, will er Haftungsfolgen im Sinne
des § 9 BAO vermeiden. Ein Geschäftsführer, der sich in der
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die
Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort
im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner
Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als
Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis
erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur
Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen (VwGH 19.1.2005,
2001/13/0168). Die erwähnte Weisung der Alleingesellschafterin vom
26.6.2003 betraf im Übrigen die Gehälter für Juni 2003 und nicht
die haftungsgegenständliche Lohnsteuer für Mai 2003.
Aus dem Hinweis, dass
(weitere) Zahlungen an das Finanzamt eine Gläubigerbegünstigung im
Sinne des § 30 KO dargestellt hätten, ist für das
Haftungsverfahren nichts zu gewinnen, da die Frage, ob bzw. inwieweit Zahlungen
nach den Bestimmungen der Konkursordnung unwirksam oder anfechtbar gewesen
wären oder nicht, nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich im Konkursverfahren, nicht jedoch
im Haftungsverfahren zu prüfen ist (zB VwGH 22.9.1999, 94/15/0158, VwGH
12.8.1994, 92/14/0125). Tatsächlich erfolgte im gegenständlichen
Insolvenzverfahren auch keine Anfechtung der bis unmittelbar vor
Konkurseröffnung an das Finanzamt geleisteten Zahlungen."
In einer Stellungnahme vom 6.12.2006 wurde dazu
ausgeführt, dass die Rechtsprechung zu § 78 Abs. 3 EStG wegen der
besonderen Konstellation des gegenständlichen Falles nicht
uneingeschränkt Anwendung finden könne. Seitens der Muttergesellschaft
habe es entsprechende Zahlungszusagen und tatsächlich auch weitere
Zahlungen gegeben, die es ermöglicht hätten, Zahlungen auf das
Abgabenkonto bis zur Konkurseröffnung in Höhe von 44.125,82 Euro zu
bewirken. Es dürfe nicht übersehen werden, dass GS gegen die
gemeinschuldnerische Gesellschaft eine unbestrittene Forderung von über
57.000,00 Euro hatte. Dabei hätte es sich um ein der Gesellschaft
gewährtes Darlehen gehandelt. Der Geschäftsführer hätte also
einen nicht unwesentlichen Beitrag aus privaten Mitteln geleistet, um die
Fortführung der Gesellschaft zu bewirken bzw. die Verbindlichkeiten zu
tilgen. Würde man davon ausgehen, dass dieser Betrag zur Tilgung
insbesondere auch der Abgabenschulden verwendet wurde, käme eine
"neuerliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers" doch einer
unverhältnismäßigen Belastung gleich. Dass die beiden
Gesellschafter im Rahmen ihrer Möglichkeiten nichts unversucht gelassen
hätten, die Fortführung der Gesellschaft zu bewirken und die
Abgabenschulden zu tilgen, sei dem bisherigen Vorbringen gleichfalls zu
entnehmen. Die Tatsache, dass danach noch Lohnsteuer bezahlt worden sei,
verdeutliche dies ebenfalls. Die Insolvenz des Unternehmens sei auch nach dem
Bericht des Masseverwalters nicht im Verantwortungsbereich der beiden
Berufungswerber gelegen. Es wäre angesichts all dieser Umstände eine
unbillige Härte die Berufungswerber nun zur Haftung heranzuziehen.
Angesichts dieser Umstände sei weiters nicht von einer groben
Pflichtverletzung auszugehen, da die noch offene Lohnsteuer lediglich rund 1/6
dessen ausmache, was der Geschäftsführer bereits aus eigenen Mitteln
zur Sanierung der Firma zugeschossen und großteils - die Quote habe rund
3.800,00 Euro betragen - nicht zurückerhalten habe. Würde man diesen
Betrag allein auf die Abgabenschuld anrechnen, hätte der
Geschäftsführer damit ja praktisch einen Großteil der offenen
Abgabenschuld - die gegenständliche Lohnsteuer 05/03 ausgenommen - aus
eigenen Mitteln bezahlt. Es dürfe daher dieser Aspekt nicht
vernachlässigt werden und der Geschäftsführer nicht über
Gebühr beansprucht werden. Die Berufungswerber hätten damit und mit
ihrem bisherigen Vorbringen hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass
sie keinerlei Verschulden an der Nichtentrichtung der am 16.6.2003 fällig
gewesenen Lohnsteuer 05/2003 treffe. Die besondere Konstellation des
Firmengeflechtes und die Tatsache, dass die SALT AG von den Berufungswerbern
noch im Juni 2003 mit eingeschriebenem Brief zur Zahlung der offenen Posten
(darin auch das Finanzamt Linz) aufgefordert worden sei, und wenig später
den beiden Berufungswerbern mittels Gesellschafterbeschlusses die
Kontovollmachten bei der Allgemeinen Sparkasse OÖ entzogen worden sei
(Gesellschafterbeschluss vom 25.8.2003), dürfe dabei gleichfalls nicht
außer Betracht bleiben. Es könne daher von der
Geschäftsführung nicht mehr verlangt werden, als selbst Beträge
von 50.000,00 Euro und mehr zur Fortführung der Gesellschaft und Tilgung
der Verbindlichkeiten, vor allem der fälligen Abgaben, aus eigenen Mitteln
zuzuschießen, in der Hoffnung, die gemachte Zahlungszusage der deutschen
Mutter werde eingehalten. Schließlich seien diese als Darlehen
gewährten Beiträge der Abgabenbehörde ja auch zugute gekommen.
Andernfalls wäre ihr Forderungsausfall deutlich höher.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderung
(Lohnsteuer 05/2003) gegen die Gesellschaft ist im vorliegenden Fall
unbestritten, und war von der Primärschuldnerin selbst dem Finanzamt
bekannt gegeben worden.
Diese Abgabe haftet noch mit einem Betrag von 9.734,08 Euro
aus, und ist bei der Gesellschaft im Hinblick auf das abgeschlossen
Konkursverfahren nicht mehr einbringlich. Die Firma wurde am 25.12.2005 im
Firmenbuch gelöscht.
MR und GS waren seit Gründung der Gesellschaft deren
Geschäftsführer. Beide waren laut Unterschriftsprobenblatt
gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigt. Dass zwischen diesen beiden
Geschäftsführern im Hinblick auf die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Pflichten eine Agendenverteilung bestanden hätte, wurde
weder behauptet, noch ist dies den vorliegenden Akten zu entnehmen. Im
angefochtenen Haftungsbescheid wurde ausdrücklich und unwidersprochen
festgestellt, dass der Berufungswerber für die Entrichtung der Abgaben
verantwortlich war. Im gegenständlichen Fall kamen somit beide
Geschäftsführer als Haftungspflichtige im Sinne des § 9 BAO in
Betracht. Es wurde von ihnen auch nicht behauptet, dass sich an ihrer Pflicht
zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Eintritt des weiteren
Geschäftsführers AW etwas geändert hätte. Im Übrigen
hatte dieser gegenüber dem Finanzamt darauf hingewiesen, dass er nur auf
Drängen der die Y AG finanzierenden Bank "formal
Mitgeschäftsführer" der Primärschuldnerin geworden sei, die
Finanzen der Gesellschaft aber nach wie vor durch MR und GS geführt worden
wären.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung wurde bereits im Vorhalt vom 14.11.2006 darauf hingewiesen,
dass die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der
Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller
Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinausgeht (zB VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch
für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende
Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78
Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen,
sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird
dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten
und an das Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen.
Auch der gegenständliche Fall bietet keinen Anlass,
von dieser Rechtsansicht abzugehen. Im Vorhalt vom 14.11.2006 wurde eingehend
dargelegt, dass die Primärschuldnerin neben ihrer Tätigkeit für
die Alleingesellschafterin (Y AG) auch selbständig Bordcomputer in
Österreich vertrieben hat. Innerhalb von Österreich sind auch
Komplettlösungen für das Transportgewerbe im Hard- und Softwarebereich
entwickelt, vertrieben und betreut worden. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Primärschuldnerin auch eigene Einkünfte hatte, und nicht
ausschließlich auf die von der Y AG überwiesenen Mittel angewiesen
war.
Diese Feststellungen wurde in der Stellungnahme vom
6.12.2006 ebenso wenig in Abrede gestellt, wie die Tatsache, dass die im
Konkursantrag erwähnten Beschäftigten Dienstnehmer der
Primärschuldnerin waren, und daher dieser auch die Bezahlung der Löhne
bzw. die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben oblag, woran auch eine
bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit von der Y AG nichts änderte.
Die der Lohnsteuer 05/2003 zugrunde liegenden Löhne
wurden unbestritten an die Dienstnehmer ausbezahlt. In einer angespannten
wirtschaftlichen Situation darf eine ungekürzte Auszahlung der Löhne
durch den Arbeitgeber aber nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass auch
die darauf entfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann. Ist dies nicht der
Fall, sind die auszubezahlenden Löhne so weit zu vermindern, dass von den
tatsächlich vorhandenen Mitteln die auf diese reduzierten Löhne
entfallende Lohnsteuer auch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt
werden kann.
Der Einwand, dass sich der Berufungswerber auf die
Zahlungszusagen der Muttergesellschaft verlassen hätte, entschuldigt schon
deshalb nicht, weil diese wiederholt und trotz nachdrücklichem Drängen
der Geschäftsführer eben nicht eingehalten wurden. Auf die erkennbare
Ungewissheit der Zahlungen durch die Muttergesellschaft weist schon der hohe
fällige Forderungsstand der primärschuldnerischen Gesellschaft
gegenüber der Y AG hin. Es liegt daher zumindest leicht fahrlässiges
Verhalten vor, wenn im Vertrauen auf einen derart ungewissen Mittelzufluss die
Löhne dennoch in voller Höhe ausbezahlt werden.
Auch aus dem Hinweis, dass der Berufungswerber
beträchtliche private Mittel in die Gesellschaft eingebracht hatte, um die
Fortführung des Betriebes zu ermöglichen und Verbindlichkeiten (auch
gegenüber dem Abgabengläubiger) zu bedienen, ist für ihn nichts
zu gewinnen. Gewährt ein Geschäftsführer der Gesellschaft ein
Darlehen, so stehen diese Mittel eben der Gesellschaft zur Bedienung ihrer
Gläubiger zur Verfügung. Reichen diese im Zusammenhang mit
Lohnzahlungen nicht auch zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer aus,
müssen die auszubezahlenden Löhne entsprechend reduziert werden. Eine
Geschäftsführerhaftung käme selbst dann in Betracht, wenn der
Vertreter die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen
Vermögen - ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre
der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein -
selbst bezahlt. Auch in diesem Fall hätte er dafür zu sorgen, dass die
Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird (BFH 22.11.2005,
VII R 21/05; ARD 5677/12/2006).
In der Haftungsinanspruchnahme kann auch dann keine
unverhältnismäßige Belastung eines Geschäftsführers
erblickt werden, wenn er zwar der Gesellschaft private Mittel zur
Weiterführung des Betriebes bzw. zur Bedienung der Gläubiger zur
Verfügung stellt, bei der Verfügung über diese Mittel als
Vertreter der Gesellschaft dann jedoch Pflichtverletzungen im Sinne des § 9
BAO begeht (etwa Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgebotes, oder wie im
gegenständlichen Fall Missachtung des § 78 Abs. 3 EStG). Dabei kann
auch dem Ausmaß der zur Verfügung gestellten Mittel im
Verhältnis zu den getilgten Abgabenschulden keine Bedeutung
zukommen.
Dass die Insolvenz des primärschuldnerischen
Unternehmens nicht im Verantwortungsbereich der beiden Geschäftsführer
lag, lässt die Heranziehung zur Haftung gleichfalls nicht als unbillige
Härte erscheinen, da selbst ein Verschulden des Vertreters am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit nicht haftungsbegründend ist (zB VwGH 22.12.1998,
94/08/0270).
Unter Berücksichtigung aller Umstände ging das
Finanzamt daher zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im
Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Lohnsteuer 05/2003 aus.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Das Finanzamt hat
bereits im Haftungsbescheid darauf hingewiesen, dass aufgrund des Alters (geb.
16.11.1967) und der Einkommensverhältnisse des Haftungsschuldners davon
auszugehen sei, dass die Abgabenschuld bei diesem auch eingebracht werden
könne. Vom Berufungswerber wurde dies nicht in Abrede gestellt. Die
Haftungsinanspruchnahme war daher zweckmäßig. Da im vorliegenden Fall
beide Geschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Agenden verantwortlich waren, war auch die Heranziehung beider zur Haftung
sachgerecht. Darüber hinaus dient die Geltendmachung der Haftung
gegenüber mehreren potenziell Haftungspflichtigen auch der Steigerung des
zu erwartenden Einbringungserfolges dieser Maßnahme. Dass die vom
Berufungswerber in der Stellungnahme vom 6.12.2006 ins Treffen geführten
Unbilligkeitsgründe im gegenständlichen Fall der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen können, wurde bereits oben erläutert. Weitere
Billigkeitsgründe, welche die genannten
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und damit eine
Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen könnten,
wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig.
Zum Antrag in der vorliegenden Berufung, dieser "allenfalls
nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung" Folge zu
geben, wird noch bemerkt, dass im Antrag, "allenfalls" eine mündliche
Verhandlung durchzuführen, kein ausreichender Antrag im Sinne des §
284 Abs. 1 Z 1 BAO erblickt werden kann (Ritz, BAO³, § 284 Tz 4, mit
Hinweis auf VwGH 24.9.1993, 91/17/0139).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-L/06
- Stammnummer
- 25672
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF