Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3001-W/02
Arbeitszimmer im Wohnungsverband
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3001-W/02vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein für Verwaltungstätigkeiten eingerichteter und benützter Raum ist unter den Begriff des Arbeitszimmers gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 1996/201 zu subsumieren, woran der Versuch der Bezeichnung als Lagerraum für betriebliche Dokumente nichts zu ändern vermag.
Ein im Wohnhaus befindliches Arbeitszimmer, das von außen durch eine nur von innen zu öffnende Türe nach Bauart einer Terrassentüre zugänglich ist, wird durch einen derartigen Zusatzeingang jedenfalls nicht aus dem Wohnungsverband gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 1996/201 gelöst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
5. Juli 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 5. Juni 2001
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
1.)
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird (im
eingeschränkten Ausmaß) Folge gegeben.
Dieser Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen für die und die Höhe der Umsatzsteuer 1999
sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.)
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird
teilweise Folge gegeben.
Dieser Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen für die und die Höhe der Einkommensteuer 1999
sind der in dieser Angelegenheit ergangenen Berufungsvorentscheidung vom
7. September 2001 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. In Euro umgerechnet werden hiermit
angegeben: Das Einkommen des Jahres 1999 beträgt
Eink1999. Die für das Jahr 1999 festgesetzte Einkommensteuer
beträgt ESt1999.
Entscheidungsgründe
Soweit der verbliebene Streitpunkt (Arbeitszimmer)
betroffen ist, erklärte der Berufungswerber (Bw) für 1999
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -163.843 öS und Vorsteuern iHv
128.665 öS (ESt-Akt Bl 31ff/1999).
Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1999 vom 5. Juni 2001 setzte das Finanzamt Vorsteuern iHv
121.279,55 öS an mit der Begründung, dass die erklärte Vorsteuer
um den Betrag berichtigt worden sei, der auf die vorgenommene Kürzung der
Betriebsausgaben entfalle (ESt-Akt Bl 38f/1999).
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 vom 5. Juni 2001 setzte das Finanzamt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv -104.630 öS an (ESt-Akt Bl 40ff/1999) und
führte zum Streitpunkt in in der zusätzlichen Bescheidbegründung
(ESt-Akt Bl 43f/1999) aus, dass Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 abzugsfähig
seien, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde, weshalb die vom Bw
geltend gemachten Aufwendungen iHv 30.776,56 öS für das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht anerkannt werden
könnten.
Weiters informierte das Finanzamt den Bw nach telefonischer
Besprechung mit Telefax über die Aufgliederung der genannten
30.776,56 öS ursprünglichen Betriebsausgabenkürzung im
Streitpunkt (ESt-Akt Bl 45f/1999).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (ESt-Akt
Bl 47f/1999) wurde Berufung gegen den Umsatzsteuer- und den
Einkommensteuerbescheid 1999 erhoben und vorgebracht, dass es sich bei den nicht
berücksichtigten Aufwendungen einerseits um einige näher bezeichnete
Positionen Wareneinkauf, Büromaterial, Instandhaltung Betriebsausstattung,
Leihgebühr betr Sanierung Lagerraum A-Platz und andererseits um die
Büroeinrichtung selbst sowie um pauschalierte Betriebskosten handle. Es
handle sich nicht um ein Arbeitszimmer, sondern um eine für einen Betrieb
unerlässliche Büroräumlichkeit, welche sogar als Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit des Bw zu betrachten sei, da sämtliche
Verwaltungsarbeiten hier erfolgten und der Raum zu Aufbewahrung aller wichtigen
Geschäftsunterlagen diene. Der Raum verfüge - wie aus
beiliegendem Fotomaterial ersichtlich - über einen eigenen
Außeneingang und werde von den Kunden nicht über den Wohnungsverband
erreicht. Ein weiteres Begehren wurde zu nichtanerkannten Taggeldern
vorgebracht.
Das Finanzamt erließ teilweise stattgebende, mit
7. September 2001 datierte Berufungsvorentscheidungen zur Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1999, in denen - soweit hinsichtlich des Streitpunktes von
Belang - Vorsteuern iHv 124.036,88 öS bzw Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv -128.075 öS berücksichtigt wurden, indem laut
zusätzlicher Begründung ein Teil der Taggelder und weiterer
Aufwendungen samt diesbezüglicher Vorsteuer, nicht aber Beträge
hinsichtlich des Arbeitszimmers anerkannt wurden. Dieses habe keinen gesonderten
Eingang, sondern nur eine Terassentür, die von außen nicht
geöffnet werden könne, und liege daher im Wohnungsverband. Der Bw
werde in Ausübung seiner betrieblichen Beschäftigung überwiegend
auf verschiedenen Baustellen tätig und das zeitliche Ausmaß der
täglichen Benutzung des Arbeitszimmers sei gering, weshalb dieses nicht als
Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit gewertet werden könne.
(ESt-Akt Bl 64ff/1999).
Mit Schreiben vom 28. September 2001 (ESt-Akt
Bl 71ff/1999) wurde die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz über die Berufung vom 5. Juli 2001 gegen den Umsatz- und den
Einkommensteuerbescheid 1999 beantragt, wobei die Absetzung der Raumkosten des
- "als ´Büro´ eines gewerblichen Unternehmers" und "nicht
als ´Arbeitszimmer´ eines Lohnsteuerpflichtigen" zu qualifizierenden
- Raumes und der Büroeinrichtung (div. geringwertige
Wirtschaftsgüter) als Betriebsausgaben begehrt wurde, die
Berufungsvorentscheidung im übrigen akzeptiert wurde. Beim ggstdl
Büro handle es sich nicht um ein Arbeitszimmer eines rein
Lohnsteuerpflichtigen, sondern es liege hier auch die zusätzliche
Einkunftsquelle eines Gewerbebetriebes vor, weshalb eine weniger strenge
Rechtsansicht zum Tragen kommen müsse. Im ggstdl Raum würden
sämtliche wichtige Geschäftspapiere und Unterlagen für das
Gewerbe aufbewahrt, weshalb er als Lagerraum für die Dokumente der
Betriebssphäre des Bw zuzurechnen sei. Aus dem mit der Berufungsschrift
vorgelegten Fotomaterial (ESt-Akt Bl 49/1999) sei außerdem zu
erkennen, dass eine private Nutzung kaum möglich sei. Im Streitjahr sei an
der ggstdl Adresse auch der formelle gewerberechtliche Betriebsstandort
gewesen. Für die Aufrechterhaltung des Betriebes und die
unternehmerische Tätigkeit des Bw sei der Raum auch deshalb unbedingt
notwendig, weil der Unternehmer untertags als Nichtselbständiger auf
diversen entfernten Baustellen beschäftigt sei und von diesem Büro aus
daher in der Nacht die Geschäftsagenden zu erledigen gezwungen sei. Auch
biete der Raum die einzige Möglichkeit, mit Kunden ungestört zu
sprechen. Er werde tatsächlich ausschließlich beruflich genutzt. Das
´Arbeitszimmer´ sei der notwendige Mittelpunkt der gewerblichen
Tätigkeit des Bw. Sämtliche Verwaltungs- und Dispositionsarbeiten
würden hier von ihm vorgenommen. Auch erledige seine bei ihm angestellte
Gattin in diesem Raum die unternehmerische Buchführung. Es sei nicht
einzusehen, warum die Aufwendungen für dieses Büro, nur weil
zweckmäßigerweise im Wohnungsverband gelegen, nicht als betrieblich
anerkannt würden. Die Notwendigkeit ausreichender
Büroräumlichkeiten in einem Betrieb wie dem des Bw könne nicht
angezweifelt werden. Wo diese Räume lägen, könne nicht
ausschlaggebend für ihre steuerliche Behandlung sein; diese
widerspräche jedem gesunden Rechtsempfinden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es wird von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt
im Streitjahr ausgegangen:
Der
streitgegenständliche Raum befindet sich im Erdgeschoß des Wohnhauses
des Bw; er ist sowohl vom Inneren des Hauses zugänglich als auch von
außen - über eine nur von innen zu öffnende Türe nach
Bauart einer Terassentüre - zugänglich (vgl Beilagen zur
Berufungsschrift, ESt-Akt Bl 49f/1999: Fotos und Plan).
Der
streitgegenständliche Raum wurde nur für den Gewerbebetrieb des Bw
genutzt und war hierfür auch nötig (vom Finanzamt unwidersprochenes
Vorbringen des Bw, das auch durch die sehr einfache, zweckmäßige
Möblierung laut Fotos und Rechnung vom 9. November 1999, ESt-Akt
Bl 51/1999, gestützt wird).
Die
Nutzung des streitgegenständlichen Raumes erfolgte hauptsächlich
für die betrieblichen Verwaltungstätigkeiten, wofür er auch
eingerichtet war (laut Vorbringen und Fotos); wegen der zu kargen
Möblierung (laut Fotos) wird nur von untergeordneter Kundenfrequenz
ausgegangen.
Der
zeitliche Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Bw als Handwerker lag
außerhalb des ggstdl Raumes auf den Baustellen (vgl zusätzliche
Begründung zur Berufungsvorentscheidung, worauf auch das Ausmaß der
geltend gemachten Fahrt- und Reisekosten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des
Bw, ESt-Akt Bl 2f/1999,
hindeutet).
Einkommensteuerrechtlich bedeutet
dieser Sachverhalt die Erfüllung des Tatbestandes des § 20
Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988, denn der bezughabende
Gesetzestext lautet:
"§ 20. (1) Bei den
einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen
werden:
1....
2.
a) ...
b)
...
c)
...
d) Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung
abzugsfähig.
e)
..."
Da diese gesetzliche Bestimmung nicht auf bestimmte
Einkunftsarten bezogen ist, muss sie auf alle Einkunftsarten unterschiedslos
angewendet werden. Dem Vorbringen des Bw nach unterschiedlicher Behandlung von
gewerblicher und nichtselbständiger Tätigkeit hinsichlich eines
Arbeitszimmers kann nicht gefolgt werden.
Unter den Begriff "Arbeitszimmer" ist selbst bei enger
Auslegung der streitgegenständliche Raum durch seine Einrichtung und
Nutzung für Verwaltungstätigkeiten jedenfalls zu
subsumieren.
Das ggstdl Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, weil es
sich im Wohnhaus des Bw befindet und von dort aus der Hauptzugang besteht. Ob
ein vollwertiger, eigener Zugang des Arbeitszimmers von außen bei
Weiterbestehen des Zuganges vom Inneren des Wohnhauses bedeuten würde, dass
der Tatbestand des Im-Wohnungsverband-Liegens nicht mehr erfüllt
würde, kann dahingestellt bleiben. Denn der eigene Zugang des
Arbeitszimmers von außen über eine - nur von innen zu
öffnende - Türe nach Bauart einer Terassentüre ist kein
vollwertiger Zugang und kann jedenfalls das ggstdl Arbeitszimmer nicht aus dem
Wohnungsverband herauslösen.
Auch der unabhängige Finanzsenat muss als
Verwaltungsbehörde die österreichischen Gesetze anwenden, soweit sie
nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht verdrängt sind; auf das
vorgebrachte gesunde Rechtsempfinden kann dagegen nicht eingegangen werden. Im
ertragsteuerlichen Bereich sind keine europarechtlichen Bestimmungen bekannt,
die irgendeine Auswirkung hinsichtlich der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben
iZm einem Arbeitszimmer bei der Ermittlung der Einkommensteuer
hätten.
Einkommensteuerlich kann daher dem Berufungsvorbringen im
Streitpunkt "Arbeitszimmer" nicht gefolgt werden. Unstrittig ist zwischen
Finanzamt und Bw die Beurteilung in anderen Punkten durch die über die
Berufung vom 5. Juli 2001 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 ergangene
Berufungsvorentscheidung vom 7. September 2001. Da durch den Vorlageantrag
(Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz) vom 28. September 2001 die Berufung vom 5. Juli 2001
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 5. Juni 2001 wiederum als unerledigt
galt und die vorliegende Berufungsentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 1999
am diesbezüglichen Bescheid vom 5. Juni 2001 ansetzt, ist die
teilweise Stattgabe durch die Berufungsvorentscheidung durch die vorliegende
Berufungsentscheidung nochmals nachzuvollziehen. Wegen der zwischenzeitlichen
Einführung der Eurowährung, sind die Spruchbestandteile
´Einkommen´ und ´festgesetzte Einkommensteuer´ in Euro
umzurechnen, was in Spruchpunkt zwei der vorliegenden Berufungsentscheidung
geschieht; zumal die sogenannte Euro-Information in der Berufungsvorentscheidung
nicht Spruchbestandteile umgerechnet hat, sondern die Differenz zwischen der
festgesetzten Einkommensteuer laut Berufungsvorentscheidung und dem sogenannten
Vorsoll laut Steuerkonto.
Die einkommensteuerliche Einschränkung der
Absetzbarkeit von Ausgaben iZm Arbeitszimmern führt gemäß
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 dazu, dass nach
rein innerstaatlicher Betrachtung auch diesbezügliche Vorsteuern bei der
Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast nicht abgezogen werden
dürfen. Dies betrifft gegenständlich die Vorsteuerkürzung
für die Büroeinrichtung, die vom Finanzamt mit 2.186,25 öS
vorgenommen worden ist (ESt-Akt Bl 29/1999).
Umsatzsteuerlich ist es nunmehr ständige
österreichische Rechtsprechung (vgl UFS 28.10.2005, RV/1789-W/03; VwGH
24.9.2002, 98/14/0198; VwGH 3.7.2003, 99/15/0177), dass Österreich nach der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der E(W)G nur nach entsprechenden Konsultationen
beim gemeinsamen Mehrwertsteuerausschuss, die gegenständlich aber nicht
gepflogen worden sind (VwGH 24.9.20002, 98/14/1098), berechtigt gewesen
wäre, nach dem Beitritt zur EU am 1. Jänner 1995 weitere
Vorsteuerausschlüsse hinsichtlich Arbeitszimmer einzuführen. Der
innerstaatlich vorgesehene Vorsteuerausschluss für einkommensteuerlich
nicht anzuerkennende Arbeitszimmer durch BGBl 201/1996 (StruktAnpG1996)
erweist sich daher als gemeinschaftsrechtlich verdrängt, soweit er
Arbeitszimmer betrifft, die nach vorheriger innerstaatlicher Regelung die
Vorsteuerabzugsberechtigung vermittelt hätten. Das
streitgegenständliche Arbeitszimmer des Bw war für seine betriebliche
Tätigkeit nötig und wurde ausschließlich hierfür
benützt, weshalb es nach innerstaatlicher Rechtslage vor StruktAnpG1996 die
Vorsteuerabzugsberechtigung vermittelt hätte. Die ggstdl innerstaatliche
Einschränkung des Vorsteuerabzuges ist daher durch das europäische
Gemeinschaftsrecht verdrängt und ist daher auch von einer
Verwaltungsbehörde nicht anzuwenden. Da es sich um ständige
Rechtsprechung handelt und somit schon deshalb die zugrundeliegende
Gemeinschaftsrechtsnorm als sogenannter ´acte clair´ anzusehen ist,
erweist sich ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den
Europäischen Gerichtshof in Luxemburg als nicht geboten. Vielmehr ist mit
der vorliegenden Berufungsentscheidung die erwähnte Vorsteuerkürzung
iHv 2.186,25 öS zu stornieren und dieser Betrag dem - ansonsten
unstrittigen - Vorsteuerbetrag laut Berufungsvorentscheidung vom
7. September 2001 iHv 124.036,88 öS hinzuzurechnen. Da die
Berufungsvorentscheidung laut Vorlageantrag mit Ausnahme des Streitpunktes, in
welchem nunmehr stattgegeben wird, akzeptiert worden ist, kann die vorliegende
umsatzsteuerliche Stattgabe als ´Stattgabe im eingeschränkten
Umfang´ bezeichnet werden.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. (nunmehr) Y
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3001-W/02
- Stammnummer
- 25656
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF