Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0007-G/06
Beschwerde gegen einjährige Laufzeit einer Ratenzahlungsbewilligung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-G/06vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Helmut Caks, Rechtsanwalt, 8011 Graz,
Friedrichgasse 6/I/8, über die Beschwerde des Bestraften vom
6. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
24. Februar 2006, xxx, betreffend Stattgabe eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben.
Für die Entrichtung der
mit dem Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. November 2004
verhängten und derzeit in der Höhe von 7.200,00 €
aushaftenden Geldstrafe sowie der ebenfalls noch nicht entrichteten auferlegten
Verfahrenskosten und Nebengebühren in der Höhe von insgesamt
806,20 € werden von Februar 2007 bis
einschließlich Jänner 2008
monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von
200,00 €, jeweils fällig
am 15. des Monats, gewährt.
Die nach Abstattung der Raten
verbleibende Restzahlung ist samt
Nebengebühren im Anschluss an die letzte
Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG)
zulässig.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Erkenntnis des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
22. November 2004 wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn
eine Geldstrafe in der Höhe von 11.000,00 €
verhängt.
In der Eingabe vom
10. Februar 2005 beantragte der Bf. die Entrichtung der Geldstrafe in
monatlichen Teilbeträgen à 100,00 €. Nach
bescheidmäßiger Abweisung dieses Ansuchens durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz und dagegen eingebrachter Berufung erging
die Beschwerdeentscheidung des UFS vom 12. Mai 2005,
GZ. FSRV/0006-G/05. Auf die Ausführungen in diesem Bescheid wird
verwiesen.
In der Eingabe vom 8. Juni
2005 beantragte der Bf. die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu
200,00 €. Mit dem Bescheid vom 13. Juni 2005 wurden dem Bf.
monatliche Raten à 500,00 € bewilligt. Die gegen diesen
Bescheid erhobene Berufung wurde mit der Eingabe vom 22. Februar 2006
zurückgenommen und gleichzeitig neuerlich ein
Zahlungserleichterungsansuchen mit Monatsraten in der Höhe von
200,00 € eingebracht. In diesem Antrag wird wie in den früheren
Ansuchen ausgeführt, der Bf. sei derzeit als Arbeiter beschäftigt und
verdiene monatlich ca. 1.000,00 €. Sorgepflichten bestünden
für zwei minderjährige Kinder. Mit dem Beschluss des BG Graz vom
1. Februar 2005 sei über sein Vermögen das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Auf Basis des ihm
verbleibenden Existenzminimums sei es ihm daher derzeit nur möglich,
monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von 200,00 € zu leisten. Er
ersuche daher, den am Strafkonto aushaftenden Abgabenbetrag in der Höhe von
11.363,00 in 56 Raten à 200,00 €, beginnend mit
15. März 2005, abstatten zu dürfen. Im Fall der Abweisung des
Ratenzahlungsansuchens bzw. im Fall des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe
drohe dem Bf. der Verlust seines Arbeitsplatzes mit der Folge, über kein
monatliches Einkommen mehr zu verfügen.
Mit dem Bescheid vom
24. Februar 2006 gab die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag
teilweise statt und gewährte dem Bf. die Abstattung des zu diesem Zeitpunkt
am Strafkonto bestehenden Gesamtrückstandes in der Höhe von
10.006,20 € in 12 Monatsraten (11 Raten à
200,00 € ab 15. März 2006, die letzte, am 15. Februar
2007 fällige Rate 7.802,20 €).
Gegen diesen Bescheid erhob
der Bf. das Rechtsmittel der Berufung. Die Finanzstrafbehörde erster
Instanz habe dem Bf. eine für diesen unfinanzierbare Zahlungserleichterung
gewährt. Die Begründung des Ratenzahlungsansuchens sei offensichtlich
in keiner Weise berücksichtigt worden. Der Bf. sei in Folge der
Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens nicht in der Lage, die exorbitant
hohe Restrate in der Höhe von 7.806,20 € am 15. Februar 2007
zu bezahlen. Der Bf. habe, beginnend mit 4. Juli 2005 monatliche Raten in
der Höhe von 200,00 € entrichtet, sodass mittlerweile nicht nur
ein erheblicher Teilbetrag der Strafe entrichtet worden sei, sondern die
Finanzstrafbehörde erster Instanz auch von der Zahlungswilligkeit des Bf.
hätte ausgehen müssen. Es werde beantragt, den Bescheid dahingehend
abzuändern, dass dem Bf. antragsgemäß eine monatliche
Ratenzahlung von 200,00 € fortlaufend bis zur vollständigen
Begleichung des Forderungsanspruches gewährt werde.
Nach der Rückstandsaufgliederung vom
2. Jänner 2007 haftet die Strafe derzeit im Betrag von
7.200,00 € offen aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit
Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Die
Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen, Wertersätzen, Zwangs-
und Ordnungsstrafen obliegt den Finanzstrafbehörden I. Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgagenexekutionsordnung sinngemäß.
§ 212 Abs. 1 BAO
bestimmt, dass auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben die
Entrichtung in Raten bewilligt werden kann, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Enrtrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Es ist aktenkundig, dass der
Bf. trotz seines auf das Existenzminimum gepfändeten Monatseinkommens
monatliche Raten in der Höhe von 200,00 € entrichtet. Bei
gleichbleibenden Monatsraten wird die Abstattung des derzeit noch mit einem
Betrag von 7.200,00 € aushaftenden Betrages 3 Jahre in Anspruch
nehmen. Wenn damit auch die Abstattung des Strafrückstandes innerhalb einer
angemessenen Frist nicht erreicht werden kann, ist im Sinne der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 24.9.2003, 2003/13/0084) zu
beachten, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften den mit
der Bestrafung verfolgten Zweck, nämlich den Bestraften von der Begehung
strafbarer Handlungen abzuhalten, auch nicht sinnvoll erreicht werden kann.
Der Bf. bringt glaubhaft vor,
dass eine höhere Ratenzahlung auf Grund seiner derzeitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht möglich ist, ohne seine wirtschaftliche Existenz zu
vernichten. Bei der beantragten Zufristung kann daher die im Fall der
Sofortzahlung entstehende erhebliche Härte vermieden werden. Die
Einbringlichkeit der Strafe erscheint auf Grund der nichtselbständigen
Tätigkeit des Bf. und der Entrichtung regelmäßiger monatlicher
Raten nicht gefährdet, weshalb die Finanzstrafbehörde eine
Ermessensentscheidung zu treffen und in dieser bescheidmäßig
auszusprechen hat, ob und in welchem Ausmaß Zahlungserleichterungen
gewährt werden.
Im Rahmen der
Ermessensentscheidung sind Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründe unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Da sich der Bf. bei Anspannung
seiner finanziellen Möglichkeiten bemüht, die Strafe durch
regelmäßige monatliche Zahlungen abzustatten, kann der vom Bf.
beantragten und der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz genehmigten
Ratenzahlung im Sinne von Billigkeitserwägungen grundsätzlich
zugestimmt werden.
Streit besteht nun allerdings
darüber, ob die Finanzstrafbehörde die Laufzeit der Ratengenehmigung
zeitlich beschränken kann (womit automatisch eine letzte Rate in Höhe
der aushaftenden Restverbindlichkeit gebucht wird) oder dem Bf. von vornherein
eine Ratenzahlung über vier Jahre gewähren muss.
Unter dem Gesichtspunkt der
Zweckmäßigkeit kann die Behörde aus rechnungstechnischen
Gründen, vor allem wegen der Begrenzung der Speichermöglichkeiten
Ratenzahlungen nur für ein Jahr gewähren (siehe auch Stoll,
Bundesabgabenordnung Kommentar, Band 3, S. 2251). Eine zeitliche
Begrenzung von Ratenzahlungen hat darüberhinaus auch den Zweck,
Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Antragstellers (Wegfall oder Eintritt weiterer Sorgepflichten, Erhöhung
oder Verminderung der monatlichen Einkünfte, Pensionsantritt etc.) zu
überprüfen. Der Behörde steht es daher insbesondere bei der
Einbringung von Finanzstrafen zu, beantragte Ratenzahlungen, die sich auf Grund
der Höhe des Rückstandes und der zu entrichtenden Raten über
mehrere Jahre erstrecken, zeitlich begrenzt zu gewähren und die
Voraussetzungen für die Gewährung weiterer (möglicherweise
gleichbleibender) Ratenzahlungen im Zuge der Einbringung eines neuerlichen
Ansuchens zu überprüfen.
Dem Bf. kann auf Grund seiner
Angaben in der Eingabe vom 6. März 2006 soweit entgegen gekommen
werden, als ab Februar 2007 gleichbleibende Raten in der Höhe von
200,00 € gewährt werden. Dem Bf. wird dadurch vorerst eine
ununterbrochene zweijährige Ratenzahlung ermöglicht.
Der Finanzstrafbehörde ist
zuzugestehen, dass auf Grund der niedrigen Monatsraten und des Anfang 2008 am
Strafkonto noch aushaftenden Gesamtbetrages von ca. 5.500,00 €
eine Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es dem
Bf. offen steht, vor Ablauf dieser Ratenbewilligung im Jahr 2008 neuerlich ein
(gebührenfreies) Ratenzahlungsansuchen unter Darlegung seiner aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-G/06
- Stammnummer
- 25654
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF