Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0136-W/04
Nichtabgabe von Steuerklärungen, Schätzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0136-W/04vom 29.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen AH, über
die Beschwerde der Beschuldigten vom 19. November 2004 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Neunkirchen vom 19. Oktober 2004, SN 2004/00141-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 hat das Finanzamt
Neunkirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2004/00141-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Neunkirchen vorsätzlich unter Verletzung der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Folge Nichtabgabe einer Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001, Umsatzsteuer für 2001
in Höhe von € 4.360,37 und Einkommensteuer für 2001 in
Höhe von € 1.922,05 verkürzt, wobei es beim Versuch
geblieben ist und hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 33
Abs. 1 lit. a iVm § 13 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 19. November 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"... Auf Grund der Überprüfung von
Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuerhinterziehung etc.), wo von Ihrer Seite
Einsicht ahme stattgefunden hat, wurde festgestellt, dass ich bei den
Provisionszahlungen keine Umsatzsteuer erhielt.
Ich bin bestrebt die Jahreserklärungen bis
30. November 2004 in Neunkirchen abzugeben.
Meine
Daten sind alle bekannt..."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
wenn gegen den Verdächtigen ausreichende Verdachtsgründe vorliegen,
welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens
in Frage kommt; dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände in
objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt ist, muss in der
Begründung eines Einleitungsbescheides dargelegt werden (siehe VwGH
28.2.2002, 99/15/0217, 19.12.2000, 2000/14/0104 und 29.11.2000, 2000/13/0196,
mit weiteren Nachweisen).
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. In der Begründung des
Einleitungsbescheides ist daher darzulegen, von welchem Sachverhalt die
Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem
Beschuldigten vorgeworfen wird. Aus der Begründung muss sich ergeben, dass
die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(beispielsweise VwGH 19.12.2000, 2000/14/0104).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
vorliegen, geht es somit nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht
ausreichen oder nicht.
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer der/die Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich. Gleiches
gilt für das Vorliegen der subjektiven Tatseite.
Die Bf. weist in ihrem Rechtsmittel lediglich auf die
Feststellungen der Finanzbehörde hin und bringt weder gegen die objektive
noch die subjektive Tatseite des ihr angelasteten Finanzvergehens konkrete
Einwände vor.
Wenn daher in der Begründung des angefochtenen
Bescheides auf die Feststellungen der Abgabenbehörde hingewiesen wird,
wonach im eingeleiteten Jahr 2001 eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung zu erfolgen hatte und in
subjektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Bf. ihre
Verpflichtung zur Abgabe von Jahreserklärungen nicht kannte, so ist nach
der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Bf. das ihr
angelastete Finanzvergehen begangen hat, zumal eine Kontrolle der Behörde
ergab, dass auch in den Folgejahren keine Steuererklärungen abgegeben
worden waren. Es erfolgte daher auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht.
Ob der erhobene Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit
führen wird, bleibt jedoch dem nunmehr durchzuführenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0136-W/04
- Stammnummer
- 25648
- Gültig
- 29.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF