Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0054-I/05
(Nicht)anwendung eines aufgehobenen Gesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-I/05vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Emberger &
Kohlbacher Steuerberatungs OEG vom 16. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 19. November 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 12a NoVAG entschieden:
Der Berufung
wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt einen Kfz-Handel in
W.. Mit Eingabe vom 22.10.2004 beantragte die Bw. gemäß
§ 12a
NoVAG die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von
4.4147,09 €. Begründend wird ausgeführt, dass die Bw. am
26.6.2003 von der E. ein Kraftfahrzeug der Marke Saab mit der Fahrgestellnummer
123 um 22.300 € angekauft und am 23.8.2004 als innergemeinschaftliche
steuerfreie Ware um 11.000 € wieder verkauft habe.
Als Nachweis sind dem Antrag eine Kopie der
Gebrauchtwagenrechnung vom 23.8.2004 über das angeführte Kfz an die
Firma A. in der Bundesrepublik Deutschland sowie eine Bestätigung der in
Wien ansässigen E. über die von ihr für das gegenständliche
Kfz termingerecht abgeführte Normverbrauchsabgabe in Höhe von 4.147,09
€ beigeschlossen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19.11.2004 wurde
der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass eine Vergütung
gemäß
§ 12a NoVAG nur dann zustehe, wenn ein Fahrzeug der
gewerblichen Vermietung diente.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird
eingewendet, dass das gegenständliche Fahrzeug ursächlich von der Bw.
aus gewerblicher Vermietung als Gebrauchtwagen angekauft und bis zum
Wiederverkauf ins Ausland keiner weiteren Nutzung in Österreich
zugeführt worden sei. Es könne nicht von Bedeutung sein, ob ein
Fahrzeug von einer Leasing-Gesellschaft direkt oder als Gebrauchtwagen durch
einen Kfz-Händler ins Ausland exportiert werde, sofern das Fahrzeug
ursächlich aus einem Vermietungsgeschäft stamme. Jede andere
Entscheidung würde eine Ungleichbehandlung bedeuten.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Begründend führt das Finanzamt aus, dass durch die in § 12a NoVAG
normierte Wortfolge "an den Vermieter" ein Vergütungsanspruch nur für
den Vermieter des Fahrzeuges bestehen würde.
Daraufhin beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend zur Berufung
führt die Bw. aus, dass § 12a NoVAG bei der nachweislichen Verbringung
des Kfz ins Ausland in unsachlicher Weise nur dem Vermieter ein
Vergütungsanspruch gewährt werde. Ein solcher müsse jedoch auch
bestehen, wenn der Vermieter das Kfz an einen inländischen Händler
verkaufe und dieser das Kfz ins Ausland verbringe. Durch die unterschiedliche
Behandlung gleichartiger Sachverhalte komme es zu verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigten Differenzierungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 12a NoVAG, BGBl. Nr. 655/1991, in der für das
Berufungsjahr 2004 geltenden Fassung BGBl. Nr. 132/2002, lautet:
Wird ein Fahrzeug, das gemäß
§ 1 Z 2 der
gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar
in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt
der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter
vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der
Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für
das die Vergütung beantragt wird.
Aufgrund einer in einem anderen Verfahren ergangenen
Verfassungsgerichtshofbeschwerde (Anlassfall) leitete der VfGH mit Beschluss vom
9.6.2005 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "das gemäß
§ 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung im Inland" sowie "an den Vermieter" in
§ 12a NoVAG 1991, BGBl. 695/1991, idF BGBl. 132/2002, ein und hob diese
Worte mit dem am 30.11.2005 gefällten Erkenntnis G 99/05 als
verfassungswidrig auf. Für die Aufhebung hat der Verfassungsgerichtshof
eine Frist bis 31.12.2006 bestimmt (Art. 140 Abs. 5 B-VG).
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch
auf (mit Ausnahme des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem Erkenntnis anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 12a NoVAG 1991, BGBl. 695/1991, idF BGBl. 132/2002 ist im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich somit
für den vorliegenden Berufungsfall, dass § 12a NoVAG 1991, BGBl.
695/1991, idF BGBl. 132/2002 nur dann nicht anwendbar wäre, wenn der
vorliegende Fall als Anlassfall anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Als Anlassfall gilt nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen
"das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines
Gesetzes bereits tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im
engeren Sinn sind jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes
der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bzw. wenn eine
mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen
Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Hinsichtlich des hier angefochtenen Bescheides betreffend
Abweisung eines Antrages auf Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe
war zum Zeitpunkt des Beginnes der nichtöffentlichen Beratung im
gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren am 30.11.2005 keine
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig, weshalb kein Anlassfall
vorliegt und nach Art. 140 Abs. 7 B-VG 12a NoVAG 1991, BGBl. 695/1991,
idF BGBl. 132/2002 weiterhin anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung
wäre eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe - bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen - nur an den Vermieter möglich.
Die Bw. aber stellt selbst nicht in Abrede, dass diese
Voraussetzung bei ihr nicht gegeben ist. Vielmehr hat die Bw. als
Kfz-Händler ein ursächlich aus einem Vermietungsgeschäft
stammendes Gebrauchtfahrzeug, ins Ausland verbracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-I/05
- Stammnummer
- 25634
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF