Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2481-W/06
Forschungsprämie für 2002, Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses E 108c
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2481-W/06vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 108c Abs 3 EStG in der Stammfassung (BGBl. I 2002/68) war die Forschungsprämie für das Jahr 2002 "in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis" geltend zu machen.
Die Neuregelung des §108c Abs 3 EStG (StRefG 2005; BGBl. I 2004/57), die die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zulässt, ist erstmals auf Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen (§ 124b Z 105 EStG).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.GmbH, Adr.1, vertreten durch Dr.T.,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Adr.2, vom 14. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes XY vom 26. April 2004 betreffend Abweisung des
Antrages auf Zuerkennung einer Forschungsprämie gem § 108c EStG 1988
für 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte durch ihre ehemalige
steuerliche Vertreterin, die M.U.GmbH am 12. Juni 2003 beim Finanzamt Wien
8/16/17 die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für 2002 ein
und wurde mit Bescheid vom 2. Juli 2003 zur Umsatz- und Körperschaftsteuer
für 2002 erklärungsgemäß veranlagt.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2003 wurde infolge des
Wechsels des Steuerberatungsmandates vom nunmehr neuen steuerlichen Vertreter,
Mag.Ta. beantragt, die Frist zur Einbringung der Erklärungen für die
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e sowie Forschungsprämie gemäß
§ 108c
EStG 1988 für das Jahr 2002 aufgrund des erfolgten
Steuerberaterwechsels zu verlängern und wurden mit 29. August 2003 die
diesbezüglichen Beilagen beim zuständigen Finanzamt
eingereicht.
Mit Bescheid vom 26. April 2004 wies das Finanzamt das
Ansuchen der Bw. betreffend Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e sowie Forschungsprämie gemäß
§ 108c EStG 1988 für 2002 mit der Begründung ab, dass
gemäß den Bestimmungen des § 108e bzw. § 108c
EStG 1988 derartige Prämien nur bei fristgerechter Geltendmachung zu
berücksichtigen seien. Die Inanspruchnahme habe spätestens am Tag der
Bescheidzustellung zu erfolgen, der zugrunde liegende
Körperschaftsteuerbescheid für 2002 sei am 2. Juli 2003 erlassen
und an die ehemalige steuerliche Vertretung Mag. Ta.
ordnungsgemäß zugestellt worden. Demzufolge hätte die
Geltendmachung spätestens am Tag der Bescheidzustellung, dem 7. Juli
2003 erfolgen müssen.
In der gegen den vorgenannten Bescheid gerichteten Berufung
wendet sich die Bw. lediglich gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung
einer Forschungsprämie i. S. d. § 108c EStG 1988 für das Jahr
2002 und führt begründend aus, es gäbe an der
materiellrechtlichen Berechtigung der Bw. auf Zuerkennung der genannten
Forschungsprämie keinen Zweifel. Das Unternehmen forsche und entwickle und
habe daher die Forschungsprämie zu Recht beantragt - Studien,
Forschungsaufträge und Patente würden dies belegen. Das Gesetz
spräche von einem Verzeichnis, in dem die Prämie beantragt werden
muss, so wie Steuererklärungen geändert, angepasst und nachgereicht
werden könnten, müsse dies auch für diese Prämienaufstellung
gelten. Darüber gebe es mittlerweile sogar einen eigenen Erlass des
Finanzministeriums. Es werde daher die Zuerkennung der Forschungsprämie
für 2002 laut Antrag begehrt.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
wurde über Antrag der Bw. auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall, bis zu welchem Zeitpunkt die
Forschungsprämie für 2002 noch rechtzeitig beantragt und das
entsprechende Verzeichnis E 108c mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht
werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage in
Bezug auf die fristgerechte Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002
ausführlich in seinem diesbezüglichen VwGH Erkenntnis vom
21. September 2006, Zl. 2004/15/0104 auseinandergesetzt und darin zum
einem die Rechtsauffassung vertreten, dass der erste Satz des § 108e
Abs. 4 EStG 1988 dahingehend auszulegen ist, dass das dort genannte
Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
gleichzeitig mit der
Steuererklärung des betreffenden Jahres
einzureichen ist. Darüber hinaus
wurden in besagtem Erkenntnis ausführliche Überlegungen zu den
Antragsfristen sämtlicher staatlich gewährter Prämien nach §
108c bis §108f EStG 1988 angestellt bzw. hiezu ein klarer,
unmißverständlicher Standpunkt vertreten, dies mit den folgenden
Erwägungen:
"Nach § 108e Abs. 1 EStG 1988 ist die
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen, woraus sich ergibt, dass sie
nur auf Antrag zu gewähren ist. Nach Abs.4 dieser Bestimmung ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis anzuschließen, das die ermittelte
Prämie zu enthalten hat. Das Gesetz sieht damit eine Antragstellung in der
Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor. Nach dem letzten Satz des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 gilt das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung. Die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen sind auf die gegenständliche Abgabenerklärung
jedoch nicht anzuwenden. Abgabenerklärungen nach § 108e
EStG 1988 sind im § 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der
Antragsteller ist zur Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht
verpflichtet. Wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der Steuererklärung des
betreffenden Jahres den Antrag auf Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie stellt, aber nicht die Formvorschrift des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 einhält, wird das Finanzamt
gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO vorzugehen und dem
Steuerpflichtigen die Behebung des Formgebrechens aufzutragen
haben.
Der Gesetzgeber hat nach der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 eine Antragsfrist für die Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie nicht ausdrücklich formuliert. Nach der
Systematik und Teleologie der Regelungen sind sie dahin zu verstehen, dass mit
der Wortfolge "ist anzuschließen" der zeitliche Rahmen der
Antragstellung festgelegt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt
werden, dass er für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie -
in der Stammfassung des § 108e EStG 1988 - keine Befristung
vorgesehen hat.
Eine zusammenschauende
Betrachtung der Regelungen der Prämien nach § 108c bis
§ 108f EStG 1988 lässt erkennen, dass der Gesetzgeber
jeweils eine überschaubare Frist für die Einreichung des Antrages auf
Prämiengewährung festgelegt hat:
Im Jahr 2002 hat der
Gesetzgeber zunächst die Prämie für Forschung und Bildung
geschaffen, indem er mit BG BGBl. I 2002/68 § 108c
EStG 1988 eingeführt hat. Mit dieser Bestimmung wurde für
Forschungs- und Bildungsaufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2001
anfallen, die Möglichkeit geschaffen, an Stelle eines gewinnmindernd
geltend zu machenden Freibetrages (Forschungsfreibetrag, Bildungsfreibetrag)
eine staatliche Prämienauszahlung zu erwirken. Hinsichtlich des Antrages
auf Gewährung dieser Prämie war in Abs. 3 des § 108c
EStG 1988 festgelegt:
"Die Prämien
können nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des
betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht
werden."
Später im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber mit
BG BGBl I 2002/155 weitere Prämien geschaffen, und zwar die
befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d), die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f) und
die Investitionszuwachsprämie (§ 108e).
Die Sonderprämie für die katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffung (§ 108d) konnte monatsweise für
Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern geltend gemacht werden.
Hinsichtlich des Antrages auf Gewährung dieser Prämie war in
Abs. 3 des § 108d EStG 1988 festgelegt:
"Die befristeten Sonderprämien können durch
Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat, spätestens in
einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden
Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller Sonderprämien des
betreffenden Jahres anzuschließen. Die Verzeichnisse gelten als
Abgabenerklärung."
Die eben erwähnte Sonderprämie für die
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung (§ 108d) ist bereits in der
Regierungsvorlage zu BG BGBl I 2002/155 (1277 Blg.Nr XXI. GP)
enthalten gewesen. Die beiden andren Prämientypen
(Lehrlingsausbildungsprämie nach § 108f und
Investitionszuwachsprämie nach § 108e) sind hingegen erst
während des Gesetzgebungsprozesses im Parlament entwickelt
worden.
Hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der
Lehrlingsausbildungsprämie war in Abs. 4 des § 108f
EStG 1988 festgelegt:
"Die Prämie kann nur in einem der
Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden."
Die Stellung des Antrages
auf Prämiengewährung ist in allen genannten Fällen zeitlich
begrenzt. Dass der in § 108e EStG 1988 verwendeten
Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist, gleichfalls ein
zeitlicher Aspekt beizumessen ist, erscheint auch nicht unsachlich:
Dem Finanzamt ist es dadurch möglich, in einem
Arbeitsgang einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die
Gewinnfeststellung) vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die beantragte Prämie gegeben sind. Zudem ist
davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der
Jahressteuererklärung bereits alle Informationen vorliegen, die er in Bezug
auf die Geltendmachung von Prämien benötigt.
Dazu kommt, dass es bei Begünstigungsvorschriften, wie
der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden kann,
um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen Bedeckungsbedarf des
Staates festzustellen zu können."
Im Lichte dieser Judikatur ergibt sich wohl zweifelsfrei,
dass auch ein Antrag auf Gewährung der Forschungsprämie im Sinne des
§ 108c EStG 1988, der - wie im Berufungsfall
unstrittig-erst nach erfolgter Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Jahres 2002, nämlich
im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt wurde, verspätet ist.
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 28. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2481-W/06
- Stammnummer
- 25633
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF