Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0505-L/06
Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für einen Qi-Gong Kurs und der körperlichen Behinderung der Berufungswerberin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-L/06vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.M., vom
28. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 14. Dezember
2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte die
Einkommensteuererklärung 2004 am 25. April 2005 elektronisch
ein. Mit Bescheid vom 16. Juni 2005 wurden der Besteuerung
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde gelegt. Als
außergewöhnliche Belastung wurde an tatsächlichen Kosten aus
eigener Behinderung ein Betrag iHv. 1.918,10 € ausgewiesen. Der
Einkommensteuerbescheid erging erklärungsgemäß.
Mit Vorhalt vom 5. Dezember 2005 wurde die Bw.
ersucht, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche
Belastungen - soweit von ihr beantragt - durch Vorlage der entsprechenden
Unterlagen und Belege nachzuweisen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 12. Dezember 2005
sendete der steuerliche Vertreter der Bw. Kopien der angeforderten Belege an das
Finanzamt.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hob das
Finanzamt den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 gemäß
§ 299 BAO mit der Begründung auf, dass sich der Spruch des
Bescheides als nicht richtig erwiesen habe. Gleichzeitig erließ das
Finanzamt neuerlich einen Einkommensteuerbescheid 2004 und reduzierte den
Betrag an tatsächlichen Kosten aus eigener Behinderung auf eine Summe von
1.098,45 €. Als Begründung führte es an:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnte nicht berücksichtigt werden, da sie
einen Selbstbehalt iHv. 2.552,45 € nicht übersteigen.
Die Aufwendungen betreffend
Zahnarzt, Brille und Qi Gong Kurs stellen keine Kosten iSd § 34
Abs. 6 dar und waren daher als außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt zu berücksichtigen."
In der dagegen erhobenen Berufung führte der
steuerliche Vertreter aus:
"Gem.
§ 34 Abs. 6 EStG können ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes Aufwendungen iSd § 35 EStG an Stelle der dort
vorgesehenen Pauschbeträge geltend gemacht werden. Eine Kürzung ist im
Gesetz nicht vorgesehen."
Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212a BAO beantragt.
Mit Vorhalt vom 13. Jänner 2006 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage einer detaillierten Aufstellung der tatsächlichen
Kosten (Kennzahl 439) iHv. 1.918,10. Weiters sollte die Bw. einen Bezug
zwischen den geltend gemachten Einzelbeträgen zur 60 %-igen
Erwerbsminderung herstellen.
Mit Vorhaltsbeantwortung (Telefax vom
31. Jänner 2006) teilte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt
Folgendes mit:
"Die Belege wurden am
12.12.2005 eingeschrieben dem Finanzamt übermittelt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
3. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab mit folgender Begründung:
"Da Sie trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben,
konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt
werden als die Beweismittel vorlagen."
Mit Antrag vom 21. März 2006 auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der
steuerliche Vertreter aus:
"Mit obigem
Schreiben wurde die Berufung vom 28.12.2005 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14.12.2005 mit dem Argument abgewiesen,
dass trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden
wären. Diese Aussage stimmt mit den Tatsachen nicht überein. Fest
steht nämlich, dass am 12.12.2004 diese angeblich nicht vorgelegten
Unterlagen mittels
eingeschriebenem
Brief übermittelt wurden. Darauf wurde am 31.1.2006 in einer per Telefax
übersandten Notiz verwiesen. Abgesehen davon ist im konkreten Fall die
Oberinstanz bereits in der selben Angelegenheit befasst, weshalb auch für
2004 der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt wird.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen wurde und laut
Rückschein am 27.5.2005 an den steuerlichen Vertreter der Bw. als
Zustellungsbevollmächtigter zugestellt wurde. Ein Vorlageantrag betreffend
Einkommensteuer 2003 wurde nach der Aktenlage nicht gestellt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem UFS wurde dem
steuerlichen Vertreter der Bw. der Bescheid des Landesinvalidenamtes vom
22. Juli 1992 sowie eine Aufstellung der Kosten, welche das FA laut
Aktenlage aus den Kosten iSd. § 35 EStG ausgeschieden hatte, mit
Telefax vom 3. Oktober 2006 übermittelt und erläuternd
hinzugefügt:
"Wie mit Ihnen
soeben telefonisch besprochen, darf ich Ihnen in der Beilage den Bescheid des
Landesinvalidenamtes. vom 22.7.1992
übermitteln.
Gleichzeitig
übermittle ich Ihnen eine Aufstellung der Kosten (iHv. insgesamt
819,65 €), die das FA aus den Kosten iSd. § 35 EStG
ausgeschieden hat.
Ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen den durch den o.a. Bescheid des
Landesinvalidenamtes bescheinigten Gesundheitsschädigungen an den Beinen
bzw. Gelenken der Berufungswerberin und den Behandlungskosten iHv.
819,65 € ist m.E. nicht erkennbar (Vgl. auch Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 9 zu § 35 und die dort zitierte
Judikatur des VwGH; lt. Beilagen!). Um Stellungnahme wird höflich
ersucht."
Folgende Kosten hatte das FA aus
den Kosten iSd. § 35 EStG ausgeschieden:
[Grafik]
In einem Telefonat vom
6. November 2006 schränkte der steuerliche Vertreter der Bw. die
Berufung auf den Betrag iHv. 83,70 € ein (Kosten für die
Teilnahme an einem Qi Gong-Kurs) und erklärte sich mit der Erlassung einer
zweiten Berufungsvorentscheidung durch das FA gegebenenfalls
einverstanden.
Dazu gab das FA bekannt, dass ein
von der Volkshochschule angebotener, ganz allgemeiner Qi Gong-Kurs weder
als Krankheitskosten iSd. § 34 EStG, noch als tatsächliche Kosten
aufgrund der Behinderung der Bw. anzuerkennen seien.
Mit Vorhalt vom 8. November
2006 wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw. der rechtliche Standpunkt des FA
mitgeteilt und Folgendes ergänzt:
"Im
Telefonat vom 6. November 2006 haben Sie bekannt gegeben, dass Sie die
Ihnen mit Telefax vom 3. Oktober 2006 mitgeteilte Rechtsauffassung
grundsätzlich als richtig anerkennen.
Wie
bereits im Telefax vom 3. Oktober 2006 dargelegt,
ist nach Ansicht des Referenten auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
den durch den Bescheid des Landesinvalidenamtes bescheinigten
Gesundheitsschädigungen an den Beinen bzw. Gelenken der Berufungswerberin
und den Behandlungskosten iHv. 819,65 € nicht erkennbar. Dies
gilt insbesondere auch für den darin enthaltenen, von der VHS angebotenen
Qi-Gong-Kurs
iHv. 83,70 €
.
Zur
Überprüfung der Voraussetzungen für eine allfällige
Anerkennung werden Sie ersucht, binnen einer Frist von 14 Tagen folgende
Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
1)
Ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Teilnahme konkret an diesem
Kurs medizinisch verordnet wurde und als medizinisch erforderliche Therapie
speziell für die angeführten Gesundheitsschädigungen an den
Beinen bzw. Gelenken der Bw. anzusehen ist.
2) Vorlage einer
Beschreibung über Inhalt, Zielsetzungen und in Aussicht gestellten Nutzen
des Kurses sowie Bekanntgabe der Zielgruppe (Teilnehmer).
3) Vorlage einer
Zahlungsbestätigung (die im Akt befindliche Zahlungsbestätigung ist
unleserlich)."
Daraufhin teilte der Vertreter
der Bw. am 8. November 2006 telefonisch mit, dass eine Vorhaltsbeantwortung
nicht erfolgen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein,
sie
muss zwangsläufig erwachsen und
sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese
Voraussetzungen; allerdings ist in der Regel von diesen Kosten ein Selbstbehalt
abzuziehen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG steht dem
Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn er
außergewöhnliche Belastungen hat und weder er, noch sein (Ehe)Partner
noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung erhält.
§ 34 Abs. 6 leg. cit. in der Fassung des
StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201 und des AbgÄG 1997,
BGBl. I Nr. 9/1998 bestimmt, dass gewisse Aufwendungen ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden
können. Dazu zählen u.a. Aufwendungen im Sinne des
§ 35 (wegen Körperbehinderung), die an Stelle der
Pauschbeträge des § 35 Abs. 3 EStG geltend gemacht
werden. Bei einer Behinderung von 60% steht ein Pauschbetrag von
jährlich 294,00 € zu.
Gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG
können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem
Titel der Behinderung geltend gemacht werden
(§ 34 Abs. 6).
Soweit allerdings ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen
den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung
begründenden Krankheit nicht dargelegt wird, ist eine Berücksichtigung
unter Außerachtlassung des Selbstbehalts ausgeschlossen (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 9 zu § 35 und die dort zitierte
Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH vom 18.5.1995, 93/15/0097).
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für
dasBundesland vom 22.7.1992 wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der
Bw. unter anderem wegen Gesundheitschäden an den Beinen bzw. Gelenken in
Höhe von 60% festgestellt. Zur Einschätzung der
Gesundheitsschädigungen wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass
degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie Gesundheitschäden an
den Beinen bzw. Gelenken und Asthma bronchiale einen Grad der Behinderung im
Ausmaß von 60 % ergeben.
Das FA versagte hinsichtlich eines Teils der als
tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung geltend gemachten
Beträge (Kosten für den Zahnarzt iHv. 77,95 €, für
Brillen iHv. 658 € und einen Qi-Gong Kurs
iHv. 83,70 €; insgesamt 819,65 €) die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung iSd. § 35 EStG.
Über Vorhalt vom 3. Oktober 2006 hat der
steuerliche Vertreter der Bw. die Berufung auf einen Teilbetrag
iHv. 83,70 € (Beitrag für den Qi-Gong Kurs)
eingeschränkt.
Dass Kosten für den Zahnarzt bzw. für Brillen mit
der dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche Grundlage
für die festgestellte Behinderung im Ausmaß von 60 % war, nicht
in ursächlichem Zusammenhang stehen, ist evident und bedarf keiner
näheren Begründung. Aus diesem Grund erfolgte auch die
Einschränkung der Berufung durch den steuerlichen Vertreter der Bw.
Aber auch die Kosten für die Teilnahme am Qi-Gong Kurs
iHv. 83,70 € stehen mit der Behinderung der Bw. in keinem
ursächlichen Zusammenhang.
"Qi Gong ist die
traditionelle chinesische Kunst (Gong=Gung) der Aktivierung der Lebensenergie
(Qi=Tschi), die in China seit Jahrtausenden zur Erhaltung der Gesundheit und
Selbstheilung eingesetzt wird. Hierbei werden langsame Bewegungen
ausgeführt, welche den Kreislauf regulieren und Muskelverspannungen
lösen. Ein Training für Körper, Geist und Seele, das die Energie
(Qi) harmonisiert und zum Fliessen bringt.
Qi Gong ist
eine
ganzheitliche Methode zur Gesundung, ebenso wie
Akupunktur,
eine Methode zur
Regulierung des Qi-Flußes (Fluß der
Lebenskraft),
eine Methode zur
Aktivierung der Selbstheilungskräfte und auch
eine Methode der
Vorbeugung.
Die heilende
Kraft von Qi Gong wird bewirkt durch:
einfach
erlernbare Körper-, Atem- und Visualisierungsübungen
Abstimmung
von
- konzentrativen
Übungselementen
-
harmonischen Bewegungsabläufen Atem.
Qi Gong
steigert das körperliche und seelische Wohlbefinden, die
Konzentrationsfähigkeit und stärkt das
Immunsystem.
Zielgruppe:
Gestresste ManagerInnen, Hausmänner und -frauen, Studentinnen und
Schüler mit rauchenden Köpfen, Senioren und Seniorinnen - kurz alle,
die Lust haben, sich in Schwung zu bringen. Qi Gong eignet sich auch für
diejenigen, die keinen Leistungssport betreiben können oder wollen, sowie
für Menschen mit Herz-Kreislauf-Beschwerden, Gelenkproblemen, Rheuma,
Polyarthritis, Osteoporose etc." (Quelle: www.gesund.co.at).
Die dagestellte Beschreibung der
Methode Qi-Gong zeigt klar, dass die Anwendung dieser Methode für eine
breite Bevölkerungsschicht in Betracht kommt. Jedenfalls ist ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Qi-Gong
Kurs und der Behinderung der Bw. nicht erkennbar und wurde von dieser auch nicht
aufgezeigt. Im übrigen wurde auch die mit Telefax vom 8. November 2006
angeforderte Zahlungsbestätigung betreffend den Qi-Gong Kurs nicht
übermittelt, womit die Zahlung im Berufungsjahr nicht eindeutig
nachgewiesen wurde.
Es wird nicht verkannt, dass Qi-Gong geeignet sein kann,
auch die gesundheitlichen Beschwerden der Bw. zu lindern, jedoch sind die
Anwendungsmöglichkeiten von Qi-Gong so breit gefächert, dass allgemein
gesundheitsfördernde Aspekte wie Steigerung
deskörperlichen und seelischen
Wohlbefindens, der Konzentrationsfähigkeit und der Stärkung des
Immunsystems etc. hierbei überwiegen.
Eine Anerkennung der Kosten für den Qi-Gong Kurs
iHv. 83,70 € als außergewöhnliche Belastung iSd.
§ 35 EStG kommt somit nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
Dezember 2006
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche Belastungeigene körperliche Behinderungtatsächliche Kostenursächlicher Zusammenhang mit der Behinderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-L/06
- Stammnummer
- 25630
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF