Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3565-W/02
Betriebsunterbrechungsversicherung oder Krankentagegeldversicherung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3565-W/02vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb.ges, vom
5. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom
21. September 2001 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und
1999 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden dahingehend abgeändert, dass in Euro umgerechnet angegeben
werden: Das Einkommen des Jahres 1998 beträgt Eink1998. Die für
1998 festgesetzte Einkommensteuer beträgt ESt1998. Das Einkommen des
Jahres 1999 beträgt Eink1999. Die für 1999 festgesetzte
Einkommensteuer beträgt ESt1999.
Entscheidungsgründe
Beim Bw, der seine Einkünfte aus selbständiger
Arbeit gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelte, fand
ua über die Streitjahre eine abgabenbehördliche Prüfung statt,
worüber ein mit 19. September 2001 datierter Bericht (ESt-Akt
Bl 20ff/1999) erstattet wurde. Darin hielt der Prüfer zum Streitpunkt
in Tz 18 fest, dass der Bw eine Betriebsunterbrechungsversicherung
abgeschlossen habe, deren Prämienzahlungen (1997 und 1998: je
5.604 öS, 1999: 2.859 öS) nicht als Betriebsausgaben geltend
gemacht und deren Schadensleistungen (1998: 99.000 öS, 1999:
138.000 öS) nicht als Betriebseinnahmen erklärt worden
seien. Diese Beträge seien laut Tz 18 als Betriebsausgaben bzw
-einnahmen anzusetzen, was über Tz 21 Eingang in die Höhe
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fand, die in den angefochtenen,
mit 21. September 2001 datierten Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 1998 (ESt-Akt Bl 22f/1998) und 1999 (ESt-Akt Bl 41a f/1999)
berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 (ESt-Akt
Bl 44ff/1999) wurde Berufung gegen diese Einkommensteuerveranlagungen
erhoben mit dem Begehren, die als steuerpflichtig gestellten
Versicherungsvergütungen aus den Betriebseinnahmen
auszuscheiden. Der Bw habe eine
Ärzte-Vollschutz-Bündelversicherung abgeschlossen, die eine
Betriebsunterbrechungs- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung umfasse.
Die Versicherungssumme belaufe sich auf 360.000 öS für einen
Haftungszeitraum von zwölf Monaten. Ein versicherter Krankheitstag werde
somit pauschal mit 1.000 öS abgegolten. Laut Rz 1271 der
EStR könnten Prämien zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung,
welche einen Schaden ersetze, der durch die gänzliche oder teilweise
Unterbrechung des Betriebes eintrete, als Betriebsausgaben abgesetzt werden,
wobei nur ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Gewinnes
einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt werden
dürfe. Prämien zu einer bloßen Krankentagegeldversicherung seien
hingegen nicht als Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Anspruch auf Taggeld
nach dem Versicherungsvertrag vom Bestehen einer Betriebsunterbrechung
unabhängig sei. Gegenständlich habe der Bw als
Versicherungsleistung jeweils den pauschalen Tagsatz von 1.000 öS pro
Krankheitstag erhalten. Die in den EStR 1984 noch nicht enthaltene
Koppelung an eine Betriebsunterbrechung könne nichts daran ändern,
dass hier kein Ersatz des entgangenen Gewinnes geleistet worden sei. Ein durch
ein Versicherungsgutachten zu ermittelnder Gewinnausfall sei nicht beziffert
worden, da die Abgeltung des tatsächlichen Unterbrechungsschadens gar nicht
beabsichtigt gewesen sei, sondern eine pauschale Tagsatzvergütung
vertraglich vereinbart worden sei. Die in den Richtlinien angesprochene Bindung
an eine Betriebsunterbrechung sei wohl so zu verstehen, dass der
tatsächliche Gewinnausfall im Schadensfall abzugelten sei. Da bei
einem freiberuflich tätigen Fachrichtung (wie dem Bw) die persönliche
Arbeitsleistung überwiegend den wirtschaftlichen Erfolg seiner
ärztlichen Praxis ausmache, sei jeder Krankheitstag zwangsläufig mit
einer Betriebsunterbrechung verbunden. Ein freiberuflich Tätiger könne
somit nie den Versicherungsschutz einer steuerfreien Krankentagegeldversicherung
in Anspruch nehmen. Im Fall einer pauschalen Tagsatzabgeltung verbleibe als
einziges Abgrenzungsmerkmal, ob der Versicherungsvertrag den Krankheitstag oder
die Betriebsunterbrechung anführe, die wiederum den Krankheitsfall zur
Voraussetzung habe, der die Anzahl der abgerechneten Tagsätze bemesse. In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise decke der vorliegende Versicherungsvertrag
keinen Betriebsunterbrechungsschaden ab, sondern es liege vielmehr eine
bloße Krankentagegeldversicherung vor. Hinsichtlich der unter der
gleichen Polizze versicherten Berufsunfähigkeit werde in den EStR
ausgeführt, dass eine Berufsunfähigkeit infolge "jeglicher" Erkrankung
(Unfall, Invalidität) eine allgemeine Zukunftsvorsorge darstelle, die keine
Betriebsausgaben bzw -einnahme begründe. Nach den gleichen
Grundsätzen seien auch die vorliegenden Tagsatzzahlungen zu beurteilen.
Auch die "Berufsunterbrechung" versichere in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
keinen beruflichen Schadensfall. Im vorliegenden Fall seien die
Prämienzahlungen ab Versicherungsbeginn nicht als Betriebsausgaben
abgesetzt worden, wodurch der Bw zum Ausdruck gebracht habe, dass kein
beruflicher Einnahmenausfall, sondern ein krankheitsbedingter Anspruch auf
Taggeldzahlung versichert worden sei. Zum gleichen Ergebnis gelange man durch
Beurteilung des Versicherungsvertrages auf den wirtschaftlichen Gehalt der
Vereinbarung hin.
Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit
11. Dezember 2001 datierte Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt
Bl 48ff/1999), in welcher begründend auf folgende Zusatzvereinbarungen
in der Versicherungspolizze vom 25. Juni 1991 hingewiesen
wurde: "Infektionsklausel": "... gelten als Unfälle auch solche in
Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen
..." "Als versichert gilt nach Maßgabe der behördlich
genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen bis zum Höchstausmaß
der Versicherungssumme der Ersatz des nachgewiesenen Deckungsbeitrages
(Betriebsleistung abzüglich variabler Kosten) Pauschaliert auf Basis von
1/360 der Versicherungssumme je Tag, sofern diese nicht höher als der
tatsächliche Versicherungswert ist." Bei einer
Betriebsunterbrechungsversicherung handle es sich um eine Versicherungssparte,
die eine Mischung von Personen- und Sachversicherung mit mehreren möglichen
Varianten darstelle. Eine Variante sei die o.a. mit Pauschalierung der
Versicherungsleistung mit einem 360stel der Versicherungssumme
(Versicherungswertes), wobei auch eine bewusste Unterversicherung möglich
sei. Anlässlich einer Anfrage habe das Finanzministerium
erklärt, dass diesbezüglich keine Bedenken hinsichtlich der
Absetzbarkeit der Prämien als Betriebsausgaben bestünden; andererseits
seien die Entschädigungen Ersatz für entgangene Einnahmen. Weiters sei
auch der Artikel von Strohmayer mit der
steuerlichen Vertretung besprochen worden (Anm: SWK 1980, B III 1: Die
Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberufilch Tätige; darin
Verweis auf Anfragebeantwortung BMF 29.9.1978). Auch aus einem Schreiben
des Versicherungsmaklerbüros an den Bw aus 1997 - mit
Tarifanpassungsangebot und Anführung von "Weiterhin volle Betriebsausgabe"
- gehe hervor, dass es sich um eine Betriebsunterbrechungsversicherung und
nicht um eine bloße Krankentaggeldversicherung handle.
Die Verlängerung der Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages gegen die am 13. Dezember 2001 zugestellte
Berufungsvorentscheidung wurde - mit Schreiben vom 10. Jänner
2002 (Poststempel 11. Jänner) bis 15. Februar 2002, - mit
Schreiben vom 14. Februar 2002 (Poststempel 15. Februar) bis 5. März
2002, - mit Schreiben vom 5. März 2002 (=Poststempel) bis 5. April
2002, - mit Schreiben vom 5. April 2002 (=Poststempel) bis 2. Mai 2002
und - mit Schreiben vom 2. Mai 2002 (Kuvert nicht aktenkundig, aber aus
Einlaufstempel 3. Mai 2002 kann auf Postaufgabe am Tag davor geschlossen
werden) bis 31. Mai 2002 beantragt. Da über diese Anträge
nicht bescheidmäßig abgesprochen worden ist, gilt aufgrund dieser
lückenlosen Kette von jeweils spätestens am letzten Tag der (ggfs
verlängert geltenden) Frist eingebrachten Anträge die Frist zur
Stellung des Vorlageantrages (Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom
5. Oktober 2001 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) - sowohl
gemäß
§ 108 Abs 4 iVm § 276 Abs 1 iVm
§ 245 Abs 3 BAO idF vor BGBl I 2002/97 - als
auch gemäß
§ 108 Abs 4 iVm § 276 Abs 4
iVm § 245 Abs 3f BAO idF BGBl I 2002/97 als
(zumindest) bis zum 31. Mai 2002 durch Fristhemmung verlängert. Es
kann somit dahingestellt bleiben, ob diesbezüglich § 276 BAO in
der Fassung vor oder nach dem AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) anzuwenden
ist.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 (Poststempel
31. Mai) wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom
5. Oktober 2001 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag) gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Kommentare zum EStG 1988 vertreten zu
Betriebsunterbrechungsversicherungen folgende
Meinungen: Prämienzahlungen für eine
Betriebsunterbrechungsversicherung stellten laufende Betriebsausgaben dar; eine
Zahlung aufgrund einer solchen Versicherung stelle eine Betriebseinnahme dar
(Zorn in
Hofstätter/Reichel, § 4
Abs 4 EStG 1988 allg Tz 36
"Versicherungsprämien"). Als Betriebsausgaben absetzbar seien
Prämien zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung, die den Schaden aus
einer Unterbrechung des Betriebes infolge eines Schadensereignisses, bspw
Krankheit der den Betrieb leitenden Person, ersetze. Dabei dürfe nur ein
Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Betriebsgewinnes
einschließlich der laufenden Betriebskosten geleistet werden. Prämien
zu einer bloßen Krankentagegeldversicherung seien hingegen nicht als
Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Anspruch auf Tagegeld nach dem
Versicherungsvertrag vom Bestehen einer Betriebsunterbrechung unabhängig
sei.
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 4 Anm 82 "Versicherungen (Sach- und
Schadensversicherungen)"). Prämien für
Betriebsunterbrechungsversicherungen für den Unterbrechungsschaden
einschließlich des entgangenen Gewinnes seien Betriebsausgaben; die
Entschädigungen im Versicherungsfall seien dann steuerpflichtig;
Prämien zu einer bloßen Tagegeldversicherung seien jedoch keine
Betriebsausgaben (Doralt,
EStG7,
§ 4 Tz 330 "Versicherungen"; hinsichtlich Gewinnentgang werden
aber Bedenken hins des Sinnes einer Versicherung auf einen stpfl Gewinnentgang
geäußert mit Verweis auf Doralt,
RdW 1997, 625).
Da bereits eine (unvollständige) Aufsummierung der
Fixkosten für jedes der Streitjahre (Gehaltsaufwand mit Nebenkosten,
Abschreibungen, Miete, Leasing, Versicherungen inkl KFZ, Aufwandszinsen) jeweils
weit über eine halbe Million öS ergibt, wurde mit den
gegenständlichen 360.000 öS tatsächlich kein Gewinnentgang
versichert. Auch hinsichtlich einer Abdeckung der Fixkosten lag eine
Unterversicherung vor. Auf die o.a. Bedenken von
Doralt betreffend Versicherung des
Gewinnentganges sowie auf Überlegungen hinsichtlich Nichtabsetzbarkeit von
Prämien(teilen) gemäß
§ 20 Abs 1 Z 1 und 2
lit a EStG 1988, die auf Gewinnersatz und somit in weiterer Folge die
Deckung des Lebensunterhaltes abzielen, braucht daher hier nicht eingegangen zu
werden.
Offen bleibt nach der Kommentarlage die Abgrenzung zwischen
Betriebsunterbrechungsversicherungund
bloßer Krankentagegeldversicherung. Dem Vorbringen des Bw nach Anwendung
der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist zuzustimmen, sodass nicht die
Bezeichnung, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vertrages - wie
er sich gemäß
§§ 3 und 5 VersVG aus der aktenkundigen
(BP-Arbeitsbogen Bl 83ff) Polizze (dem Versicherungsschein) - ergibt,
entscheidend ist. Dieser wahre wirtschaftliche Gehalt im Sinne des
§ 21 Abs 1 BAO ist dann an folgender materieller Gesetzeslage zu
messen:
Gemäß
§ 32 Z 1 lit a
EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3
EStG 1988, worin als Z 2 die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit angeführt sind, auch Entschädigungen, die gewährt werden
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich
eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen. Betriebsausgaben sind
gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 die durch den Betrieb
veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben. Betriebseinnahmen sind zwar
gesetzlich nicht direkt definiert; sie können aber als betrieblich
veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen umschrieben
werden, die der Steuerpflichtige im Rahmen des Betriebes bzw aus betrieblicher
Veranlassung vereinnahmt, wobei ein mittelbarer Zusammenhang mit den
betrieblichen Vorgängen genügt
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 4 Anm 31a).
Entscheidend ist somit der Zusammenhang mit dem Betrieb,
denn auch die Einbeziehung von Entschädigungen gemäß
§ 32 Z 1 lit a EStG 1988 in die
Einkünfteermittlung setzt wohl den Ersatz entgangener oder entgehender
betrieblicher Einnahmen voraus, und es reicht nicht aus, dass irgendwelche
Einnahmen ersetzt werden.
Die Polizze vom 25. Juni 1991 bietet für die
Ordination des Bw nicht nur Versicherungsschutz für Unfallfolgen,
Krankheit, stationären Krankenhausaufenthalt der den Betrieb verantwortlich
leitenden Person bei völliger Arbeitsunfähigkeit (mit drei Tagen
Karenz bei Krankheit und Unfall - häusliche Pflege), sondern auch bei
Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall von bemannten Luftfahrzeugen
etc sowie Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturmschaden, Quarantäne, also
auch bei Ereignissen ohne Unfallfolgen/Krankheit/stat.Krankenhausaufenthalt des
Bw (vgl Blatt 1der Polizze). Auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise stellt somit die Betriebsunterbrechung und nicht eine
Krankheit bzw ein Unfall des Bw das versicherte Risiko dar.
Der Versicherer gewährte bei bleibender 100%iger
Berufsunfähigkeit ab deren objektiver medizinischer Feststellung maximal
sechs Monate Nachhaftung (ohne dass insgesamt die zwölf Monate Haftungszeit
überschritten werden durften) zum Ersatz der anfallenden nötigen
Betriebsauslagen und allfälliger Kosten für die Liquidierung des
Betriebes (der Ordination); die Entschädigung wäre im Ausmaß der
nachgewiesenen Schadenshöhe, pro Tag jedoch mit höchstens 1/360 der
Versicherungssumme (360.000 öS) erfolgt (Blatt 2 der
Polizze). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist hier der Zusammenhang
mit dem Betrieb in der Anknüpfung der Höhe dieser Nachhaftung an der
nachgewiesenen Schadenshöhe zu erblicken; ein derartiger Schaden hätte
in betrieblichen Ausgaben bis zur Betriebsveräußerung bzw
-liquidierung bestanden. Die Deckelung (mit maximal 180.000 öS)
ist - anders als die Berechnung des Ersatzes für
Betriebsunterbrechung auf Blatt 3 der Polizze - nicht als Pauschalierung
formuliert.
Bei Tod innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet
als Folge des Unfalles wäre laut der (5.) Klausel betreffend Unfalltod auf
Blatt 3 der Polizze die vereinbarte Betriebsunterbrechungs-Versicherungssumme
zur Auszahlung gelangt. Durch die "besondere Vereinbarung
Infektionsklausel" auf Blatt 3 der Polizze gelten
als Unfälle auch solche in Ausübung
der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen (nicht aber
Infektionskrankheiten), die durch plötzliches Eindringen infektiöser
Massen in Auge, Mund oder Nase hervorgerufen wurden. Anhauchen, Anniesen oder
Anhusten erfüllen den Tatbestand des plötzlichen Eindringens
nicht. Somit hätten die in Ausübung der versicherten
Berufstätigkeit nach dieser Klausel erlittenen Infektionen als Unfälle
gegolten, sodass auch ein daraus resultierender Todesfall zur Anwendung der
Klausel betreffend Unfalltod geführt hätte. Auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise besteht daher diesbezüglich ein Zusammenhang zum
Betrieb.
Für den Fall der Betriebsunterbrechung erfolgt laut
besonderer Vereinbarung auf Blatt 3 der Polizze nur scheinbar der Ersatz
des nachgewiesenen Deckungsbeitrages (Betriebsleistung abzüglich variabler
Kosten), denn gleich anschließend heißt es: pauschaliert auf Basis
von 1/360 der Versicherungssumme je Tag, sofern diese nicht höher als der
tatsächliche Versicherungswert ist. Der letzte Halbsatz dieser
Klausel kann nicht bedeuten, dass gegebenenfalls nur ein nachzuweisender
niedrigerer Schaden ersetzt würde, da der Versicherungswert (gleich
Versicherungssumme) laut Blatt 1 der Polizze 360.000 öS beträgt;
der letzte Halbsatz der Klausel kann somit nur den Sinn haben, dass bei mehr als
360 Tagen Betriebsunterbrechung innerhalb von zwölf Monaten nicht mehr als
360.000 öS ausbezahlt werden. Dem Bw ist daher zuzugestehen, dass
für die Berechnung der Versicherungsleistung tatsächlich ein
pauschaler Tagsatz von 1.000 öS - wie von ihm vorgebracht
- anzuwenden war und bei der tatsächlichen Abrechnung der
Ersätze für die beiden Betriebsunterbrechungen angewendet wurde (vgl
die Schreiben der Versicherungsgesellschaft: BP-Arbeitsbogen
Bl 89f). Nicht gefolgt werden kann dem Bw, wenn er daraus in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine außerhalb seiner
Betriebssphäre stehende (Krankentagegeld)Versicherung ableitet, denn nur
die Höhe des Ersatzes wird durch Pauschalierung ermittelt. Das versicherte
Risiko ist - wie schon oben festgestellt - die Betriebsunterbrechung
gewesen.
Der ggstdl Versicherungsvertrag stand daher auch in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Zusammenhang mit dem Betrieb des Bw und
das Versicherungsverhältnis war auf Seiten des Bw betrieblich veranlasst.
Daher stellten seine Prämienzahlungen Betriebsausgaben und die Zahlungen
durch die Versicherungsgesellschaft an den Bw Betriebseinnahmen
dar.
Da somit von betrieblich veranlassten Vorgängen
ausgegangen wird, kann das Nichtverbuchen im Rechenwerk des Bw die steuerliche
Beurteilung nicht verändern.
Die Ansicht des Finanzamtes ist daher zu bestätigen;
die Berufung ist abzuweisen.
Wegen der zwischenzeitigen Einführung der
Eurowährung sind die Spruchbestandteile der angefochtenen Bescheide
(Einkommen, festgesetzte Einkommensteuer) mit dem Spruch der vorliegenden
Berufungsentscheidung in Euro umzurechnen (siehe Seite 1), zumal in der
sogenannten Euro-Information auf den angefochtenen Bescheiden vom
21. September 2001 nicht die Spruchbestandteile, sondern die
Nachforderungen gegenüber dem sogenannten Vorsoll in Euro umgerechnet
worden waren.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. (nunmehr) Y
Wien, am 27.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3565-W/02
- Stammnummer
- 25621
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF