Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0729-I/06
Investitionszuwachsprämie, Berechnungsgrundlage, Behauptung der Verfassungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-I/06vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WP., vom
3. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
13. Dezember 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 1.12.2005 einen Bescheid
betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie (IZP) 2003 mit 0
€ (anstelle der bisher von der Berufungswerberin (Bw.) in Höhe von
€ 132.739,22 geltend gemachten Prämie). In der Begründung
wurde auf die Schlussbesprechungsniederschrift bzw. den
Betriebsprüfungsbericht ABp aaaaaa/bb verwiesen (Pkt. 2 b). Da der
angeführte Bericht beiden Verfahrensparteien bekannt ist, wird zur
Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die Wiedergabe der vom
Prüfer betreffend die IZP getroffenen Feststellungen
verzichtet.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form
- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag
auf Festsetzung der IZP 2003 mit € 132.739,22.- mündet, bringt die Bw.
vor:
Die Bw. gehe davon aus, dass die Beschränkung
der IZP auf den "reinen Investitionszuwachs basierend auf den letzten drei
Wirtschaftsjahren" verfassungswidrig sei. Dies deshalb, da die IZP zu
willkürlichen Ergebnissen führe. Bei gleichmäßigen
jährlichen Investitionen bekomme der Unternehmer keine Prämie.
Hingegen erhalte er die volle Prämie, wenn er bis dato nicht investiert
habe. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, bei gleicher
Investitionshöhe dem einen Steuerpflichtigen die Prämie zu versagen,
weil er regelmäßig investiert, während ein anderer
Steuerpflichtiger eine Prämie in Höhe von 10 % des investierten
Betrages erhalte, obwohl er nicht investiert hat. Die Anknüpfung an
die Vorjahre verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher
verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 e Abs. 1 EStG 1988 kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie (IZP) von 10 %
geltend gemacht werden. Gemäß Abs. 3 der angeführten
Bestimmung ist der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des betreffenden Kalenderjahres (im Berufungsfall 2003) und
dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1. des
betreffenden Jahres (im Berufungsfall 2003) enden. Im
berufungsgegenständlichen Fall ergibt sich unter Anwendung der vorhin
wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen für das Jahr 2003 kein
Investitionszuwachs, was von der Bw. im übrigen nicht in Zweifel gezogen
wird. Eine Investitionszuwachsprämie steht daher im
berufungsgegenständlichen Fall nicht zu, weshalb der angefochtene Bescheid
der Sach- und Rechtslage entspricht.
Hinsichtlich der in de Berufung behaupteten
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen betreffend die Berechnung der IZP ist zu
bemerken, dass es nicht in die Kompetenz des Unabhängigen Finanzsenates-
als einer ausschließlich in Anwendung der geltenden Rechtslage agierenden
Verwaltungsbehörde - fällt, darüber abzusprechen, ob ein
Gesetz allenfalls als verfassungswidrig zu beurteilen ist. Darüber
hat allein der hiefür zuständige Verfassungsgerichtshof zu
befinden.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 27. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-I/06
- Stammnummer
- 25610
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF