Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0063-K/05
ungebrauchtes Wirtschaftsgut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-K/05vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 7. Jänner 2005 der WIR GTM
Vertrieb und Service GmbH, ZLS, gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom 21.
Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§
108e EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 wird in Höhe von
9.613,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag
vom 10.1.2003 als 100%ige Tochtergesellschaft einer deutschen GmbH
gegründet. Sie beantragte am 2.11.2004 für das Jahr 2003 eine
Investitionszuwachsprämie von 9.613,40 €. Sie ermittelte ihren
Investitionszuwachs für 2003 in Höhe von 96.134 €.
Am 15.11.2004 nahm das Finanzamt bei der Bw. eine Nachschau
vor. Bei dieser Gelegenheit erhielt die Organwalterin des Finanzamtes eine
schriftliche "Aufstellung" betreffend Investitionszuwachsprämie, die
insbesondere auf das Konto der Bw. Nr. 630 Bezug nahm. Auf diesem
Schriftstück wird festgehalten, dass die Bw. am 17.12.2003 von ihrer
deutschen Muttergesellschaft 3 Kraftfahrzeuge um einen Kaufpreis von insgesamt
85.013,30 € erworben habe. Ferner sind dieser schriftlichen Aufstellung der
Bw. nicht strittige Käufe von Wirtschaftsgütern durch die Bw. im Jahr
2003 mit Anschaffungskosten von insgesamt 11.120,47 € zu entnehmen. Der
Niederschrift über die Nachschau sind folgende Ausführungen der
Organwalterin des Finanzamtes zu entnehmen: Die gegenständlichen
Kraftfahrzeuge seien keine Neufahrzeuge. Laut Rechnungen und Darstellung im
Zulassungsschein seien die Fahrzeuge als gebraucht bezeichnet. Eine
Inbetriebnahme der Fahrzeuge sei erst im Jahr 2004 erfolgt.
Deshalb setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 21.12.2004
die Investitionszuwachsprämie für 2003 nur in Höhe von 1.112
€ fest (10% der nicht strittigen Anschaffungskosten von 11.120,47 €).
Mit Schriftsatz vom 7.1.2005 legte die Bw. Berufung ein und
brachte vor: Die deutsche Muttergesellschaft der Bw. habe die Fahrzeuge bei
einem deutschen Autohändler gekauft und am 17.12.2003 von diesem in
Deutschland auf dem Betriebsgelände der Mutter übernommen. Die
Muttergesellschaft habe per 17.12. 2003 Rechnungen an die Bw. über diese
Fahrzeuge ausgestellt, wobei die Entgelte gleich hoch gewesen seien wie die
Entgelte, die die Mutter dem deutschen Autohändler zu entrichten gehabt
habe.Die Bw. habe 3 Angestellte der Mutter, die ab 1.1.2004 Angestellte der Bw.
gewesen seien, beauftragt, die KFZ für die Bw. in Besitz zu nehmen. Dies
sei am 17.12.2003 erfolgt (Berufung, S. 2 und 3). Die Muttergesellschaft habe
diese Fahrzeuge nie in Betrieb genommen. Es sei schon im Zeitpunkt der
Bestellung fest gestanden, dass diese für die Bw. bestimmt gewesen
seien.
Im Vorlagebericht vom 15.2.2005 brachte das Finanzamt vor:
In den Rechnungen der Muttergesellschaft an die Bw. werde ausdrücklich von
gebrauchten Kraftfahrzeugen gesprochen. Die KFZ seien keine ungebrauchten
Wirtschaftsgüter.
ergänzende
Feststellungen:
Die Bw. entschloss sich im Jahr 2003 zum Ankauf von drei
KFZ (keine Personen- oder Kombinationskraftwagen). Da die Einkaufskonditionen
der deutschen Muttergesellschaft besser waren als die Konditionen, die die Bw.
in Österreich erhalten hätte können, kaufte und übernahm die
deutsche Muttergesellschaft am 17.12.2003 drei Kraftfahrzeuge mit
Kilometerständen von jeweils maximal 50 von einem deutschen
Autohändler. Am selben Tag vereinbarte die Muttergesellschaft der Bw. mit
der Bw., der Bw. eben diese Kraftfahrzeuge zum selben Preis weiter zu verkaufen.
Die Muttergesellschaft stellte darüber Rechnungen vom 17.12.2003 an die Bw.
aus, in denen die Kraftfahrzeuge als "gebraucht" bezeichnet wurden. Die Bw.
bevollmächtigte drei Angestellte der Mutter, diese Kraftfahrzeuge im Namen
der Bw. in Beseitz zu nehmen. Dies erfolgte am 17.12.2003. Diese drei
Angestellten der Muttergesellschaft wurden ab 1.1.2004 Angestellte der Bw.
Zwischen dem Kauf und der Übernahme der Fahrzeuge durch die Mutter und dem
Kauf und der Übernahme der Fahrzeuge durch die von der Bw.
bevollmächtigten Personen hat es keine Inbetriebnahme der Kraftfahrzeuge
durch die Muttergesellschaft gegeben (Niederschrift über die Nachschau vom
21.12.2004; Berufung der Bw.).
Die Bw. entschloss sich dazu, die KFZ noch im Dezember 2003
von Deutschland nach Österreich zum Betriebsgelände der Bw.
überstellen zu lasssen. Zu diesem Zweck mussten die Fahrzeuge in
Deutschland zum Verkehr zugelassen werden. Da die Bw. keine Betriebsstätte
in Deutschland hatte, musste die Anmeldung zur Zulassung in Deutschland im Namen
der Muttergesellschaft der Bw. erfolgen. Im Dezember 2003 wurden diese
Kraftfahrzeuge von Deutschland nach Österreich gebracht. Sie wurden am
23.12.2003 der KFZ- Prüfstelle in DEF vorgeführt und am selben Tag auf
die Firma der Bw. in Österreich kraftfahrrechtlich zugelassen. Im
Zulassungsschein der Bw. werden diese Kraftfahrzeuge als "gebraucht " bezeichnet
(Niederschrift über die Nachschau vom 21.12.2004, Berufung der
Bw.)
Seit Dezember 2004 befinden sich die Fahrzeuge in der
Betriebsstätte der Bw. in Österreich.
Beweiswürdigung:
1.) Zur Frage, ob
die gegenständlichen Kraftfahrzeuge neu oder gebraucht waren:
a.) In den
Rechnungen betreffend die Weiterlieferung der Fahrzeuge durch die
Muttergesellschaft an die Bw. wurden diese Kraftfahrzeuge als gebraucht
bezeichnet. Ebenso in den Zulassungsscheinen der Bw. (Niederschrift vom
21.12.2004).
b.) Allerdings
wurden die gegenständlichen Fahrzeuge am selben Tag, als sie durch die
Muttergesellschaft gekauft und übernommen wurden, an die Bw. weiter
verkauft und am selben Tag durch die Angestellten der Muttergesellschaft im
Namen der Bw. übernommen (Berufung der Bw., insoweit durch das Finanzamt
nicht bestritten).
Es ist nicht erkennbar, welchen wirtschaftlichen Sinn es
für die Mutter gehabt haben könnte, diese KFZ am Tag der Anschaffung
durch die Mutter und der Weiterlieferung an die Bw. (17.12.2003- mehr Zeit stand
der Mutter dafür nicht zur Verfügung) in Betrieb zu nehmen. Dies
spricht dafür, dass diese Kraftfahrzeuge entgegen den anders lautenden
Bezeichnungen in den oben erwähnten Beweismitteln (Punkt a) von der Mutter
nicht in Betrieb genommen wurden.
c.) In dieses Bild
fügt sich, dass die Mutter von der Bw. genau dasselbe Entgelt für die
KFZ verlangt hat, welches die Mutter selbst zu entrichten gehabt hat (Berufung,
insoweit nicht bestritten). Dies spricht für die Richtigkeit der Annahme,
die Mutter habe die KFZ von Anfang an mit der Absicht erworben, sie sofort an
die Bw. weiter zu liefern. Ein überzeugendes Motiv für ein solches
Vorgehen hat die Bw. vom Finanzamt unwidersprochen und daher glaubhaft
vorgebracht: Der Kauf durch die Mutter konnte zu günstigeren Konditionen
erfolgen (Berufung, insoweit nicht bestritten).
Aus diesen Gründen wurde den Indizien, die für
die Fabriksneuheit der KFZ zum Zeitpunkt der Anschaffung durch die Bw.
(17.12.2003) sprachen (Punkte b und c), eine größere innere
Überzeugungskraft beigemessen als den dagegen sprechenden Indizien (Punkt
a.). Bei den Bezeichnungen der gegenständlichen Fahrzeuge als gebraucht in
den eingangs erwähnten Beweismitteln (Punkt a) kann es sich daher nur um
irrtümliche Fehlbezeichnungen handeln.
2.) Zur Frage, ob
die Kraftfahrzeuge tatsächlich durch Bevollmächtigte der Käuferin
(Bw.) am 17.12.2003 von der Mutter als Verkäuferin übernommen worden
sind:
Die Bw. hat dies sinngemäß zum Ausdruck gebracht
(S. 2 und 3 der Berufung). Diese Behauptungen sind vom Finanzamt nicht
bestritten worden. Daher gab es für die zweite Instanz keinen Grund, an der
Richtigkeit dieser Behauptungen der Bw. zu zweifeln.
Dass die Bevollmächtigten der Bw. am Tag der
Übernahme der KFZ im Namen der Bw. noch nicht Dienstnehmer der Bw. waren,
tut der Glaubwürdigkeit der Angaben der Bw. keinen Abbruch. Für die
Wirksamkeit eines Vollmachtsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass
der Bevollmächtigte Dienstnehmer des Machtgebers ist.
3.) Zur Frage, wo
sich die KFZ seit Dezember 2003 befinden: Die Bw. hat vorgebracht, dass diese
Fahrzeuge nach DEF überstellt wurden und
danach am 23.12. 2003 in Österreich
auf die Firma der Bw. zugelassen wurden. Somit sind sie im Dezember 2003 nach
DEF überstellt worden. Die nächst liegende Schlussfolgerung daraus
ist, dass sie seit Dezember 2003 in der Betriebsstätte der Bw. im
Bundesland DEF standen.
4.) Zum Zeitpunkt
des Kaufvertrages zwischen der Muttergesellschaft und der Bw.: Da die
Muttergesellschaft die Fahrzeuge am 17.12.2003 erworben hat und am selben Tag
die Lieferung derselben Fahrzeuge der Bw. in Rechnung gestellt hat, ist die
Feststellung nahe liegend, dass die Mutter mit der Bw. den Kaufvertrag
betreffend diese Fahrzeuge am selben Tag abgeschlossen hat.
rechtliche
Beurteilung:
Die gegenständlichen Fahrzeuge waren zum Zeitpunkt
ihrer Anschaffung durch die Bw. (17.12.2003) ungebrauchte Wirtschaftsgüter.
Das Vorliegen anderer Tatbestandselemente des § 108 e EstG ist nicht
strittig. Ob die erstmalige Inbetriebnahme der Fahrzeuge durch die Bw. erst im
Jahr 2004 oder schon im Jahr 2003 erfolgt ist, ist für die Entscheidung der
Berufung nicht von Bedeutung.
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Vorausetzung ist,
dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden. Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens (§ 108 e EstG 1988). Diese
Tatbestandselemente sind erfüllt.
Die Bw. hatte somit gemäß
§ 108 e EstG 1988
einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2003.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Bemessungsgrundlagen,
Prämie:
|
Nicht strittige Anschaffungskosten 2003
|
11.120,47 €
|
Anschaffungskosten der Fahrzeuge
|
85.013,30 €
|
Summe
|
96.133,77 €
|
abzüglich Durchschnitt der Anschaffungskosten der
letzten drei Jahre
|
0
|
Investitionszuwachs 2003 (§ 108 e Abs 3 EstG
1988)
|
96.133,77 €
|
Investitionszuwachsprämie 2003
|
9.613,38 €
Klagenfurt,
am 27. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-K/05
- Stammnummer
- 25607
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF