Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0117-F/06
Steuerliche Anerkennung von durch eine doppelte Haushaltsführung erwachsenen Mehraufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0117-F/06vom 22.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Z., O.-Straße 40, vom
6. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
24. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der im Streitjahr
nichtselbständig erwerbstätig war, machte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 unter anderem durch eine doppelte
Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen und zwar Familienheimfahrten in
Höhe von insgesamt 2.421,00 € als Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 versagte
das Finanzamt Feldkirch diesen Kosten die Abzugsfähigkeit. Dies wurde damit
begründet, dass gegenständlich die Voraussetzungen gemäß
§ 16 EStG 1988 für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht erfüllt seien, weshalb die Aufwendungen
für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, jedoch ohne
Beibringung einer Begründung, weshalb das Finanzamt Feldkirch am
20. März 2006 einen Mängelbehebungsauftrag mit dem Ersuchen
um Nachreichung derselben einschließlich der Beilegung entsprechender
Zahlungsbelege erließ. Des Weiteren wurde dem Bw. sinngemäß
mitgeteilt, bei einem ledigen Steuerpflichtigen könnten Aufwendungen
für eine doppelte Haushaltsführung gesetzlich nur für sechs
Monate berücksichtigt werden. Für diesen Zeitraum seien dem Bw. diese
Aufwendungen auch gewährt worden und zwar im Zuge der Veranlagung für
2003.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 teilte der Bw. mit, sein
Begehren gründe sich darauf, dass er sowohl in Österreich als auch in
Deutschland einen Wohnsitz innehabe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2006 wurde die
Berufung sinngemäß im Wesentlichen mit der folgenden Begründung
abgewiesen:
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
(Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes) seien lediglich so lange
durch die Erwerbstätigkeit veranlasst und somit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in
üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden könne. Die Unzumutbarkeit könne ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben.
Eine berufliche Veranlassung für eine dauernde
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
sei beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Ehegatte (Partner) des
Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in
Höhe von mehr als 2.200,00 € jährlich erziele oder die
Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
seien. Hingegen sei eine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der
Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehalte, weil er
dort ein Eigenheim errichtet habe. Des Weiteren sei die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar bei ständig
wechselnder Arbeitsstätte, wenn von vorneherein mit Gewissheit anzunehmen
sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf
Jahren befristet sei, bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von
pflegebedürftigen Angehörigen sowie wenn im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftigen Kinder
wohnten und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei.
Lägen die obig angeführten Voraussetzungen nicht
vor, so könnten die Kosten für eine beruflich veranlasste
Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort lediglich
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei sei von
einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der
Beschaffung eines Familienwohnsitzes (bei Alleinstehenden eines Wohnsitzes) im
Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiere. Im Allgemeinen werde
für allein stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten als
ausreichend angesehen.
Auch Aufwendungen für Familienheimfahrten des
Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz könnten
dem Grunde nach nur dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn
die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorlägen.
Der nicht verheiratete und in keiner Partnerschaft lebende
Bw. habe einen unbefristeten Dienstvertrag. Somit lägen die Voraussetzungen
für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor,
vielmehr sei ihm nach einem angemessenen Zeitraum von sechs Monaten eine
Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar, weshalb die
beantragten Aufwendungen für die Familienheimfahrten steuerlich keine
Berücksichtigung fänden.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend lediglich
ausgeführt, der Wohnsitz in Deutschland werde deshalb aufrechterhalten,
weil der Bw. dort noch ein Kind zu unterhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht
abgezogen werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen, nicht abgezogen werden.
In Streit steht, ob die dem Bw. durch die doppelte
Haushaltsführung erwachsenen Mehraufwendungen, wozu auch die geltend
gemachten Kosten für Familienheimfahrten zählen, Werbungskosten
darstellen.
Wie eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, hat der
aus Deutschland stammende Bw. seit dem 7.10.2002 in Österreich einen
Nebenwohnsitz (derzeit in D., S. 2, Top 6). Der Hauptwohnsitz in Deutschland,
Zu., O.-Straße 40, - es handelt sich dabei um eine vom Bw. gemietete
Wohnung - wurde beibehalten. Der Bw. ist nach eigenen Angaben geschieden und
lebt auch in keiner Partnerschaft. Vom 24.3.2003 bis zum 19.12.2003 und vom
12.1.2004 bis zum 5.3.2004 war der Bw. bei der Fa. "M.P.S. AG" beschäftigt.
Seit dem 08.3.2004 ist der Arbeitgeber des Bw. die Fa. "P.P. GmbH", wobei es
sich hierbei um ein unbefristetes Dienstverhältnis handelt.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen dadurch doppelte
Haushaltskosten, dass die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort
an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können
die dadurch bedingten Mehraufwendungen Werbungskosten darstellen. Voraussetzung
ist aber, dass dem Steuerpflichtigen eine Verlegung seines Wohnsitzes an seinen
(neuen) Dienstort nicht zugemutet werden kann. Behält der Steuerpflichtige
seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so gehören die
durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten zu den nicht
abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (siehe dazu z.B. VwGH
03.03.1992, 88/14/0081; VwGH 18.12.1997, 96/15/0259 und VwGH 29.01.1998,
96/15/0171).
Laut vorgelegtem Fahrtenbuch wurde der Bw. im Streitjahr
von seinen Arbeitgebern auf verschiedenen, über ganz V. verteilten
Baustellen eingesetzt. Da der Wohnort des Bw. in Z. von den jeweiligen
Beschäftigungsorten des Bw. ca. 500 km entfernt ist, ist eine
tägliche Rückkehr an diesen Wohnort nicht nur unzumutbar, sondern aus
der Sicht des unabhängigen Finanzsenates geradezu unmöglich. Somit ist
die Gründung eines Wohnsitzes in V. als beruflich veranlasst zu
betrachten.
Eine steuerliche Anerkennung der durch die Führung
zweier Haushalte bedingten Mehraufwendungen setzt aber, wie obig ausgeführt
wurde, überdies voraus, dass gewichtige Gründe für die
Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland vorliegen. Diesbezüglich hat der
Bw. dargelegt, ihm sei die Aufgabe des Wohnsitzes in Z. deshalb nicht zumutbar,
weil er dort ein Kind zu unterhalten habe.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist nach einhelliger
Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, Tz 346ff zu
§ 4 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 102 zu
§ 16 sowie die dort angeführte Judikatur) bei einem
alleinstehenden Steuerpflichtigen eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung niemals als beruflich veranlasst anzusehen. Denn Zielort
der Familienheimfahrten im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur muss ein
"Familienwohnsitz" sein. Als solcher gilt lediglich jener Ort, an dem ein
verheirateter Abgabenpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen
gemeinsamen Haushalt unterhält, der zudem den Mittelpunkt der
Lebensinteressen dieser Personen bildet. Demgegenüber wird als
Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden immer der Beschäftigungsort
angesehen, weshalb Besuchsfahrten zur Aufrechterhaltung familiärer
Kontakte, selbst wenn es sich dabei um minderjährige nicht
haushaltszugehörige Kinder handelt, als privat veranlasst gelten.
Weil aber die Beschaffung eines Wohnsitzes am
Beschäftigungsort sowie die Auflösung des bisherigen Wohnsitzes
üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen, sind die durch die
vorübergehende Führung zweier Haushalte verursachten Mehraufwendungen
als Werbungskosten abzugsfähig. Als Richtschnur kann bei unverheirateten
Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen werden, wobei
diesbezüglich jedoch nicht schematisch vorgegangen werden darf, sondern
vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist. Längerer
Zeiträume sind beispielsweise dann angemessen, wenn für die
Tätigkeit am Beschäftigungsort von vornherein eine zeitliche
Begrenzung vorgesehen ist oder sich die Wohnungssuche besonders schwierig
gestaltet.
Für eine Übergangszeit von sechs Monaten
gerechnet ab Beginn der Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit in
V. sind dem Bw. die durch die beiden Wohnsitze verursachten Mehraufwendungen
auch gewährt worden und zwar im Rahmen der Veranlagung für das Jahr
2003. Das Vorliegen besonderer Umstände, die eine steuerliche Anerkennung
der genannten Kosten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus
rechtfertigen würden, hat der Bw. weder dargelegt noch sind solche
Umstände aus den Akten ersichtlich. Vielmehr ist der
Sachverhaltsdarstellung des Bw. zu entnehmen, dass er beabsichtigt, den Wohnsitz
in Deutschland zwecks Kontakterhalt mit seinem unterhaltsberechtigten Kind auf
Dauer beizubehalten. Wie obig dargelegt, ist dieses Vorbringen jedoch nicht
geeignet, daraus erwachsende Mehrkosten länger als sechs Monate als
Werbungskosten zu berücksichtigen, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Feldkirch,
am 22. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0117-F/06
- Stammnummer
- 25602
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF