Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0032-S/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen; Letter des European Kings Club
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-S/02vom 22.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.S., Sbg., vom 19. Juli 1996
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. Juli 1996
betreffend Einkommensteuer 1994 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8.Juni 1995 wurde für den
Abgabepflichtigen G.S. die Einkommensteuer 1994 mit einer Gutschrift von ATS
11.595.-festgesetzt. Dieser Festsetzung lagen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung
zugrunde.
Mit Datum 10.Juli 1996 erließ das Finanzamt
Salzburg-Stadt im wiederaufgenommenen Verfahren einen neuen
Einkommensteuerbescheid für 1994, mit dem die Abgabe mit ATS
55.305.-festgesetzt wurde, sodass sich insgesamt eine Zahllast von ATS
66.900.-ergab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der
Abgabepflichtige in den Jahren 1993 bis 1995 Letter des European Kings Club
(EKC) von ATS 247.400.-erworben habe und die Gewinne daraus
Kapitaleinkünfte darstellten, die der Einkommensteuer zu unterziehen
seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 19.Juli 1996
berufen und ausgeführt, dass gegen die Wiederaufnahme und gleichzeitige
Vorschreibung einer Steuernachzahlung berufen werde, weil dem Berufungswerber
aufgrund seiner Rückfrage im Jahr 1993 vom Finanzamt Salzburg-Stadt die
Auskunft gegeben wurde, dass es sich in diesem Fall um ein Glücksspiel
handle und ein allfälliger Gewinn darum nicht in die Bemessungsgrundlage
der Einkommensteuer einzubeziehen sei.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.August 1996 als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt verwies auf eine Mitteilung der Großbetriebsprüfung
Salzburg, nach der der Bw im Jahr 1994 einen Gewinn von ATS 196.000.-aus den
Lettern des EKC bezogen habe. Dieser Gewinn stelle Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar, die gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG der Einkommensteuer
zu unterziehen seien.
Durch den am 19.August 1996 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw verwies nochmals auf seine
Anfrage an das Finanzamt im Jahre 1993 und stellte fest, dass sich im
gerichtlichen Verfahren gegen die Verantwortlichen des EKC herausgestellt habe,
dass es sich eindeutig um ein Umschichtungs- bzw. Pyramidenspiel gehandelt habe.
Außerdem habe er sich im Jahr 1995 nach Auslaufen der Letter ein weiteres
mal beim Finanzamt erkundigt, ob es wirklich den Tatsachen entspreche, dass
Spielgewinne in Österreich nicht unter die sieben Einkunftsarten zu
subsumieren und damit nicht steuerbar seien. Mit dem in Kopie beigeschlossenen
Schreiben vom 28.Juni 1995 sei ihm dies amtlich bestätigt worden. Es
werde daher um Stattgebung der Berufung und Einstellung der Vorschreibung
für 1994 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.) Zur
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Behörde. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung
dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Daher
ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang
vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Ziel der
Wiederaufnahme ist das insgesamt rechtmäßige Ergebnis. Eine
amtswegige Wiederaufnahme ist dann nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen
Auswirkungen bloß geringfügig sind. Davon kann im
vorliegenden Fall keine Rede sein. Tatsache ist, dass der Bw seine
Einkünfte aus den EKC-Lettern in die Einkommensteuererklärung 1994
nicht aufgenommen bzw. diese nicht offen gelegt hat und das Finanzamt im
Erstbescheid die Einkünfte aus Kapitalvermögen daher nicht ansetzen
konnte. Erst aufgrund der Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung
Salzburg vom März 1996 erlangte die Abgabenbehörde davon Kenntnis,
dass dem Bw aus den EKC-Lettern im Jahr 1994 ein Gewinn iHv. ATS
196.000.-zugeflossen ist. Dies stellt zweifelsohne eine die Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertigende neue Tatsache dar. Das Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1994 ist demzufolge zurecht wieder aufgenommen worden.
B.) Zur
Abgabenfestsetzung:
Der Bw bezog im strittigen Jahr 1994 Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Im
Rahmen polizeilicher, finanzbehördlicher und gerichtlicher Erhebungen gegen
den European Kings Club wurde festgestellt, dass zahlreiche Anleger so genannte
"Letter" zum Stückpreis von ATS 9.800.-erworben haben. Mit Ausnahme der
Einzahlung des jeweils vereinbarten Betrages und des Mitgliedsbeitrages zum EKC
hatten die Anleger keine weiteren Leistungen zu erbringen. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monates nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils monatlich ATS 1.400.-an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten
Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen
stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund
70 % führte. Damit realisierten die Anleger den angestrebten
wirtschaftlichen Gewinn, jedenfalls solange, bis dem EKC keine Mittel mehr zur
Auszahlung zur Verfügung standen.
Die Großbetriebsprüfung Salzburg stellte nun
fest, dass der Bw 1993 insgesamt 28 Letter mit einem Gesamtwert von ATS
274.400.-(Wert je Letter ATS 9.800.--) erworben hat. Bis einschließlich
Oktober 1994 habe der EKC die vereinbarten Beträge ausbezahlt, dem Bw seien
daraus Erträge von ATS 196.000.-zugeflossen. Das Finanzamt schloss sich
dieser Beurteilung der Betriebsprüfung an und erließ am 10.Juli 1996
einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG gehören zu
den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse
aus Kapitalforderungen jeder Art, z.B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören somit Entgelte und
Vorteile, die für die Überlassung eines Geldkapitales vereinnahmt
werden. Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen, die das wirtschaftliche
Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung darstellen. Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den
außerbetrieblichen Einkunftsarten und umfassen die Früchte aus der
entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm
selbst.
Strittig ist im vorliegenden Fall ob derartige
Einkünfte vorliegen. Die (nicht nur) in diesem Verfahren strittige
Rechtsfrage, ob die letzten fünf Zahlungen je Letter als Einkünfte aus
Kapitalvermögen der Besteuerung unterliegen oder ob der Bw durch den Kauf
der Letter an einem Glücks- oder Pyramidenspiel teilgenommen hat, wurde vom
Verwaltungsgerichtshof im November 2002 entschieden. Der VwGH hat zwei
Beschwerden (25.11.2002, 97/14/0094 und 97/14/0095) von Mitgliedern des EKC,
welche wie der Bw Letter erworben haben und denen die Erträge ausbezahlt
worden sind, abgewiesen und zusammenfassend Folgendes festgestellt.
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gem. § 27 Abs. 1 Z 4 leg. cit.
dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letter) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit steht fest,
dass die vom Bw über seinen Kapitaleinsatz hinaus vereinnahmten
Geldbeträge, deren Höhe im
übrigen unbestritten geblieben ist,
steuerpflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen.
Der Einwand des Bw, es habe sich nicht um eine
steuerpflichtige Kapitalanlage, sondern um ein Glücksspiel gehandelt, geht
auch deshalb ins Leere, weil ein wichtiges Tatbestandsmerkmal aller
Glücksverträge fehlt. Gemäß
§ 1267 ABGB ist ein
Vertrag dann als Glücksvertrag zu bezeichnen, wenn darin die Hoffnung eines
ungewissen Vorteils versprochen und angenommen wird, wobei nicht die Höhe
bzw. das sonstige Ausmaß des Vorteils ungewiss sein muss, sondern sein
Eintritt. Glücksverträge sind somit auch durch ein aleatorisches
Element gekennzeichnet, d. h. es geht um ein Wagnis oder Risiko. Ob das Erhoffte
eintritt, hängt entweder vom Zufall allein oder doch von
Unwägbarkeiten ab, die mit dem Versuch , eine Leistung zu erbringen,
verbunden sind.
Die Letterurkunde hingegen, welche als Grundlage und
Bestätigung für das Finanzgeschäft zu gelten hat, lässt
keine Zweifel offen, dass der Eintritt des Erhofften, nämlich die Zahlung
von zwölf Monatsraten und ebenso dessen Höhe, keinesfalls ungewiss,
sondern vielmehr genau terminisiert und beziffert wird. Aus der unzweifelhaften
und klaren Formulierung der Verträge ist zu erkennen, dass für die
Überlassung einer gewissen Kapitalsumme 12 monatliche gleich bleibende
Beträge auszubezahlen sind. Weiters wird in der Letterurkunde auch noch
eine Garantieerklärung über die prompte und pünktliche Bezahlung
aller Geldsummen abgegeben. Gegen die Annahme eines Pyramidenspiels
spricht schließlich auch der Umstand, dass der Bw - wie alle anderen
Erwerber von Letter - eindeutig nicht dazu verpflichtet war, neue Käufer zu
finden, wodurch ihm die Teilnahme an einem eventuellen Pyramidenspiel auch nicht
ersichtlich sein konnte.
Zum Berufungseinwand, der Bw habe vom Finanzamt
unzutreffende Auskünfte erhalten ist Folgendes festzustellen: Die
erste Anfrage aus dem Jahr 1993 ist nicht aktenkundig, der Bw räumt aber
ein, angefragt zu haben, ob Gewinne aus einem Glücksspiel steuerpflichtig
sind. Das sind sie nicht. Das Finanzamt Salzburg-Stadt hat die entsprechende
Auskunft erteilt. In der aktenkundigen zweiten Anfrage vom Juni 1995
stellte der Bw die Frage, ob Einkommen aus einer Spielcasinospielergemeinschaft
aus dem Ausland für einen österr. Staatsbürger
einkommensteuerpflichtig sind. Einkommen aus dem Lotto sollen ja steuerfrei
sein. Der Bw fragt weiters, wie es sich verhalte, wenn er nicht selbst
tätig sei, sondern sein Geld von einem anderen Mitspieler einsetzen lasse.
Würden dann die Gewinne für einen im Inland lebenden österr.
Staatsbürger einkommensteuerpflichtig ?
Diese Anfrage beantwortete das Finanzamt wörtlich wie
folgt: "Nicht steuerbar sind in Österreich Spielgewinne, da sie unter keine
der sieben Einkunftsarten des § 2 Einkommensteuergesetz subsumiert werden
können. Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass
Rechtsauskünfte von Abgabenbehörden unverbindlich sind und keine
präjudizielle Wirkung haben."
Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass sich
die Anfrage und die Auskunft mit Spielgewinnen befassen und nicht die Gewinne
aus Lettern des EKC betreffen. Der Bw hat in seinen Anfragen nicht offen gelegt,
dass es sich um Einkünfte aus Lettern handelt, er kann daher aus den
Anfragebeantwortungen auch nichts für sich gewinnen.
Zusammenfassend steht daher, unter nochmaligem Hinweis auf
die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass die Erträge aus
EKC-Lettern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen und somit der
Einkommensteuer unterliegen, sodass die vorliegende Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994 als unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
22. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-S/02
- Stammnummer
- 25600
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF