Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0218-G/04
Aus der Abwicklung des Erwerbsvorganges kann auf das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen dem Erwerb des Grundstückes und dem zeitnah erfolgten Abschluss des Bauwerkvertrages geschlossen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-G/04vom 22.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwalt, 8572 Bärnbach, Telepark 1/II, vom
22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
19. Dezember 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. November 1998 hat der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin von der Firma P (Bauunternehmung)
das Grundstück 156/14 der KG B im Ausmaß von 598 m² erworben.
Zusätzlich wurde gemeinsam 1/16 Anteil an der EZ 91 sowie ein 1/32 Anteil
an der EZ 92 je KG B erworben. Der Kaufpreis wurde mit S 450.000
vereinbart.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 1999 wurde dem
Berufungswerber vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 7.875 (€ 572,30) vorgeschrieben. Erhebungen der
Prüfungsabteilung beim zuständigen Stadtgemeindeamt und bei der
Veräußerin im Jahre 1999 haben ergeben, dass die Firma P im Jahre
1993 die Bebauung der Parzellen mit 8 Einfamilienhäusern des Types A sowie
mit 8 Einfamilienhäusern des Types B geplant hat. Die Firma P hat die
Grundstücke in einem Prospekt mit angeschlossenem Lageplan unter der
Bezeichnung "Wohnen xy", mit Landesförderung zum Kauf angeboten. Darin
wurde ein Haustyp mit verschiedenen Ausbaustufen beworben. Baubeginn für
den I. Bauabschnitt sollte Frühjahr 1994 sein.
Nach dem von der Firma P als
Grundstücksveräußerin am 14. Oktober 1993 gestellten
Ansuchen um Widmung wurde dieser mit Bescheid vom 28. Dezember 1993
die Baubewilligung erteilt. Im Einreichplan ist diese Firma sowohl unter Planung
als auch als Bauführer ausgewiesen.
Am 21. Dezember 1998 verfassten die Berufungswerber an die
Firma P ein von beiden Vertragsteilen unterfertigtes Schreiben mit folgendem
Inhalt: "Betrifft Wohnen im
Grünen"
Mit
Kaufvertrag vom 26. November 1998 habe ich unter anderem das Baugrundstück
156/14 KG B erworben. Im Rahmen des
Projektes "Wohnen yy" erteile ich
hiermit der P unwiderruflich den
Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses, wie es in der mir von Ihnen
überlassenen Dokumentation beschrieben ist, um den darin festgelegten
Fixpreis und zu den angeführten Zahlungsbedingungen sowie zu allen sich
daraus insbesondere hinsichtlich der Baubeschreibung und der Ausgestaltung genau
ergebenden Bestimmungen. Ich halte fest, dass ich diese Dokumentation
sorgfältig studiert und mit Ihren zuständigen Mitarbeitern besprochen
habe."
In der am 30. August 1999 von der Firma P gelegten
Schlussrechnung wurden die Gesamtkosten für den Wohnhausneubau mit S
2.318.000 beziffert.
Am 16. Dezember 2002 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
3.520,27 fest. Die Wiederaufnahme wurde mit der im Zuge von amtlichen Erhebungen
neu hervorgekommenen Schlussrechnung der Firma P für die Errichtung des
Einfamilienhauses begründet.
In der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass zwischen der von der Baufirma
gelegten Schlussrechnung und dem Grundstückskaufvertrag kein derartiger
Zusammenhang bestünde, der eine Einbeziehung der Baukosten in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigen würde. Den
Berufungswerbern sei bei der Gestaltung ihres Hauses auf Grund der vorliegenden
Verträge eine große Selbstständigkeit eingeräumt worden,
weshalb die Hauserrichtungskosten nicht einzubeziehen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig der
Vorlageantrag ohne weitere Ausführungen gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerber
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Einfamilienhauses als Bauherr anzusehen ist oder nicht. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - , ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang der am 21. Dezember 1998 unwiderruflich erfolgten
Auftragserteilung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und dem erst rund ein
Monat davor abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag vom
26. November 1998. Der an die Firma P erteilte und von beiden
Vertragsteilen unterzeichnete Bauauftrag bezieht sich auf die Errichtung eines
Einfamilienhauses zu einem festgelegten Fixpreis auf dem Baugrundstück
156/14 der KG B, wie es in der Dokumentation umschrieben ist.
Auch wenn im vorliegenden Fall der Hauskaufvertrag kurze
Zeit nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde, kann aus der
Abwicklung des Erwerbsvorganges auf das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen
dem Erwerb des Grundstückes und dem zeitnah erfolgten Abschluss des
Werkvertrages geschlossen werden. Bereits innerhalb einer Woche nach Abschluss
des Grundstückskaufvertrages - nämlich am
2. Dezember 1998 - wurde ein Austauschplan betreffend das
Wohnhaus erstellt. Es ist ohne Bedeutung, wenn der Erwerber
zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und danach
- wenn auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des
Gebäudes notwendigen Vertrag. Bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert
einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits fest. Die Verknüpfung gelangte auch dadurch zum Ausdruck, dass die
Baubewilligung für das Bauvorhaben von der
Grundstücksveräußerin bereits im Jahre 1993 erwirkt wurde. Die
Firma P plante im Jahre 1993 die Bebauung der Grundstücke mit 16
Häusern. Zu diesem Zweck wurden die Grundstücke in einem Prospekt
unter "Wohnen xyx, mit Landesförderung zum Kauf angeboten. Nach Auskunft
des zuständigen Baureferenten konnte die Baufirma nach Erteilung der
Baubewilligung selbstständig den Zeitpunkt des Beginnes der
Bautätigkeiten bestimmen.
Das Vorbringen der Berufungswerber, ihnen sei bei der
Gestaltung des Hauses eine große Selbstständigkeit eingeräumt
worden, steht der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Mit der unwiderruflichen
Auftragserteilung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, wie es in der
überlassenen Dokumentation beschrieben war und der Erteilung der Zustimmung
zu allen sich daraus hinsichtlich der Baubeschreibung und der Ausgestaltung
genau ergebenden Bestimmungen kann von einer Übernahme des Baurisikos durch
den Berufungswerber angesichts dieser Vereinbarungen keine Rede mehr sein. Im
Einreichplan des Einfamilienhauses ist als Planverfasser und Bauführer
jedenfalls die Firma P in Erscheinung getreten.
Neben der Planung hat die Baufirma das Bauverfahren
einschließlich der Vermarktung im eigenen Namen durchgeführt. Der
Abschluss von weiteren Werkverträgen mit anderen Professionisten lässt
die finale Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
ebenfalls unberührt.
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen (VwGH vom 29. Juli 2004, 2004/16/0053). Die von der Judikatur
erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft
müssen dabei kumulativ vorliegen
(Fellner, aaO., Rz 90 zu
§ 5 GrEStG).
Der im konkreten Fall vereinbarte Fixpreis und damit der
Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung wird daher als wesentliches Indiz
für den Ausschluss der Bauherreneigenschaft der Berufungswerber angesehen
(VwGH vom 15. März 2001, 2000/16/0082). Für die
Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist (VwGH vom 26. März
1992, 93/16/0072). Für "Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend,
dass die Beteiligten mehrere dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen
abschließen, die auf Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu
einem Vertragswerk zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/01435).
Im vorliegenden Fall ist entscheidend auf den gemeinsamen
Willen von Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach den
Erwerbern das Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Der
Berufungswerber war von vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung
eines Wohnhauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden. Der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag ist daher im
konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als
einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen.
Auch der Umstand, dass die Berufungswerber gegenüber
der Baubehörde als Bauherren bezeichnet wurden, steht dem Konnex von
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die
Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerber als
Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage
der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992,
90/16/0211, 0212).
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 22.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-G/04
- Stammnummer
- 25597
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF