Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0019-G/06
Ratenzahlungsansuchen nach rechtskräftig verhängter Geldstrafe.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-G/06vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Poschinger -Taucher - Berchtold Rechtsanwaltsgemeinschaft,
8010 Graz, Burggasse 12/IV, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
11. September 2006, SN 068/2004/00000-001, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben.
Für die
Entrichtung der mit dem Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
22. Juni 2006 verhängten und derzeit zur Gänze aushaftenden
Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 € sowie der ebenfalls noch
nicht entrichteten auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von
363,00 € werden, beginnend ab Februar
2007
monatliche Ratenzahlungen in der
Höhe von 200,00 €, jeweils
fällig am 1. des Monats,
gewährt.
Die
während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden
Stundungszinsen sind entsprechend den Abgabenvorschriften zu entrichten.
Die
Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf.
Für den Fall, dass auch nur zu einem
Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt
(Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen
(§ 175 FinStrG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem
Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. Juni 2006 wurde der Bf.
als verantwortlicher Geschäftsführer der Z.Gmbh der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von
6.000,00 € (eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Eingabe
vom 17. Juli 2006 an die Finanzstrafbehörde erster Instanz beantragte
der Bf. die Entrichtung der verhängten Strafe in Monatsraten von
50,00 €. Die GmbH sei seit 16. Mai 2006 in Konkurs. Er sei
weiterhin im Unternehmen beschäftigt und erhalte dafür einen Betrag
von 1.000,00 € ausbezahlt. Er sei für drei minderjährige
Kinder sorgepflichtig.
Mit dem
Bescheid vom 11. September 2006 wies die Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Antrag als unbegründet ab. Gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden,
wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet
sei. Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des
Rückstandes zu niedrig. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen seien während eines Insolvenzverfahrens
grundsätzlich nicht gegeben.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde.
Nicht er, sondern die GmbH befinde sich im Konkurs, welche derzeit vom
Masseverwalter fortbetrieben werde. Das Einkommen des Bf. in der Höhe von
1.000,00 € monatlich sei unter Berücksichtigung der
Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder unpfändbar. Das
Ratenzahlungsgesuch sei daher selbst mit dem geringen Betrag von
50,00 € angemessen. Die Einbringlichkeit sei durch den
Zahlungsaufschub nicht gefährdet. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu
geben und die Ratenzahlung zu bewilligen, allenfalls die Ratenzahlung mit einer
höheren, aber im Sinne der Ausführungen angemessenen Rate zu
bewilligen.
Nach eigenen
Angaben in der Beschuldigteneinvernahme vom 28. März 2006 vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz besitzt der Bf. kein Vermögen. Die
Verbindlichkeiten betragen ca. 700.000,00 €.
Nach der
Aktenlage haftet die Strafe im Betrag von 6.000,00 € derzeit zur
Gänze offen aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1
Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen)
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier
rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide vorliegen müssen, um die
Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser
Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht
in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen
Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 25.5.1990, 89/15/123, VwGH 17.12.1996, 96/14/0037
und VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Nach dem
glaubhaften Vorbringen des Bf. ist dieser derzeit auf Grund seiner
Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht in der Lage, die gesamte
aushaftende Geldstrafe zu entrichten. Im Hinblick auf die geschilderte
wirtschaftliche Lage des Bf. (monatliches Einkommen 1.000,00 €,
Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder, kein Vermögen,
ca. 700.000,00 € Schulden) ist davon auszugehen, dass die
sofortige Entrichtung der Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 €
für den Bf. eine erhebliche Härte darstellt.
Wie bereits
ausgeführt, ist für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
aber darüber hinaus zu prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub
die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet ist. Dazu führt der
Bf. aus, er beziehe derzeit ein monatliches Einkommen in der Höhe von
1.000,00 € netto. Eine unmittelbare Gefährdung der Einbringung
liegt somit nicht vor, weshalb es im Ermessen der Behörde liegt, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Behörden nach
ihrem Ermessen zu treffen haben in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die
ständige Rechtssprechung (z.B. VwGH 26.4.1996, 92/17/0258) die
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben, sohin der Durchsetzung eines Abgabenanspruches. Bei der
Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist darüberhinaus zu
bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn
die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH
vom 7.5.1987, 84/16/0113). Folge dieser Beurteilung ist, dass
Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein
werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände
der Fall sein wird.
Das
diesbezügliche Angebot des Bf., monatliche Raten in der Höhe von
50,00 € zu leisten, hätte zur Folge, dass die Abstattung des
Rückstandes von 6.000,00 € - ohne Einbeziehung der am Strafkonto
ebenfalls aushaftenden Kosten des Strafverfahrens sowie der im Zuge von
Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - einen
Zeitraum von zehn Jahren in Anspruch nehmen würde. Die vollständige
Entrichtung der Strafe würde damit auf einen ungewissen, jedenfalls aber im
nächsten Jahrzehnt gelegenen Zeitpunkt verschoben. Einer Abstattung der
Geldstrafe in Form der vom Bf. beantragten Minimalraten kann daher nicht
nähergetreten werden, weil damit der beabsichtigte Pönalcharakter der
Strafe unterlaufen und die Abstattung der Strafe in einem angemessenen Zeitraum
nicht sichergestellt wäre.
Nach dem
VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2003, 2003/13/0084, ist allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzweckes maßgebend für die Entscheidung.
Dieser bestehe in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn
künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten solle. Die
Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine
"bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung
für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen solle, laufe dem Strafzweck
jedenfalls zuwider.
Nach der
Begründung des zitierten Erkenntnisses stehe es der Abgabenbehörde
frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren.
Der entscheidenden Behörde sei damit die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht
in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten,
mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch seine
wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten
bleibe.
Obzwar nicht
verkannt wird, dass die Einhaltung
der im
Spruch angeführten Teilzahlungsbedingungen an die Grenzen
der
derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Bf.
stoßen wird, erscheinen bei einer den vorstehenden Grundsätzen
entsprechenden Abwägung
von
Zweckmäßigkeit und Billigkeit als Ermessenskriterien monatliche Raten
in der Höhe von 200,00 € angemessen. Diese ermöglichen nicht
nur das wirtschaftliche Überleben des Bf., sondern garantieren die
Entrichtung der Geldstrafe in einer gerade noch angemessenen Zeit
(2 ½ Jahre) und verhelfen einer sachgerechten Verwirklichung
des Strafzweckes ausreichend zum Durchbruch. Es war daher beginnend mit
1. Februar die Abstattung des Rückstandes in monatlichen Raten in der
Höhe von 200,00 € zu bewilligen.
Die
Ratenvereinbarung bezieht sich nicht auf die während der Laufzeit
fällig werdenden Abgaben, die entsprechend den Abgabenvorschriften zu
entrichten sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-G/06
- Stammnummer
- 25593
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF