Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0874-W/06
Anspruchszinsen, wobei Ursächlichkeit des Finanzamtes am Entstehens der Nachforderung behauptet wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0874-W/06vom 22.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ER, vom 30. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 14. November 2005
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. November 2005 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2003 in Höhe von
€ 60, 05 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er die berichtigten Einkommensteuerbescheide zustimmend akzeptiere,
jedoch nicht die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2003. Am
22. September 2002 habe er persönlich bei der Veranlagungsstelle in
Amstetten vorgesprochen, wobei ihm gesagt worden sei, dass er nur eine
Einnahmen- und Ausgaben-Aufstellung machen solle. Alles andere mache das
Finanzamt, was es auch alle Jahre gemacht habe. Der Bw. habe das auch Herrn JL
bei seiner Steuerbesprechung am 26. September 2005
gesagt.Er sehe nicht ein, dass er
Zinsen von € 60,05 bezahlen solle, da ihn kein Verschulden treffe,
schließlich habe er nur gemacht, was ihm von der Behörde aufgetragen
worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies der
Bw. darauf hin, dass die Behörde schon bei seiner ersten, 2002 eingelegten
Aufstellung bei genauer Prüfung feststellen hätte müssen, dass
hier etwas nicht stimme, nicht erst nach 3 Jahren. Er habe auch wissentlich
keine falschen Angaben gemacht und die Behörde nicht aufgefordert, ihm eine
zu hohe Steuergutschrift auszustellen. Die mangelhafte, oberflächliche
Aufklärung am 22.September 2002 bei der Veranlagungsstelle sei sicherlich
die Ursache gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. - nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom 14. November
2005 - erfolgt. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls
einen Anspruchszinsenbescheid aus, wobei je Differenzbetrag eine Abgabe
vorliegt.
Der Einwand hinsichtlich der vermeintlichen
Ursächlichkeit des Finanzamtes am Entstehen einer Nachforderung bzw. des
mangelnden Verschuldens des Bw. ist nicht zielführend, da nach den
Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff
Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen
Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde entstehen.
Zinsenbescheide setzen auch nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid -
voraus.
Der Differenzbetrag an Einkommensteuer 2003 in Höhe
von € 1.541,78, der sich aus der Festsetzung der Einkommensteuer mit
Bescheid vom 9. September 2004 in Höhe von € 3.958,55 nach
Gegenüberstellung mit dem mit Bescheid vom 14. November 2005
festgesetzten Betrag von € 2.416,77 ergibt, fällt somit unter den
Tatbestand des § 205 Abs. 1 BAO.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0874-W/06
- Stammnummer
- 25592
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF