Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0470-VI/4/2006
Übergangsregelung zur Ausfuhrlieferung anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur EU
geltende FassungInfoBMF-010219/0470-VI/4/2006vom 22.12.2006
Wortlaut laut Findok
Erfolgt vor dem 1. Jänner 2007 die Lieferung eines
Gegenstandes in das Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten Bulgarien oder
Rumänien, die Verbringung in einen dieser Staaten jedoch erst nach dem 31.
Dezember 2006, wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr
erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der
Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der
Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis. Es gilt somit die in UStR
2000 Rz 1051a anlässlich der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 getroffene
Regelung analog.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0470-VI/4/2006
- Stammnummer
- 25591
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF