RIS AI

Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010219/0470-VI/4/2006

Übergangsregelung zur Ausfuhrlieferung anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur EU

geltende FassungInfoBMF-010219/0470-VI/4/2006vom 22.12.2006

Wortlaut laut Findok

  Erfolgt vor dem 1. Jänner 2007 die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten Bulgarien oder Rumänien, die Verbringung in einen dieser Staaten jedoch erst nach dem 31. Dezember 2006, wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis. Es gilt somit die in UStR 2000 Rz 1051a anlässlich der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 getroffene Regelung analog.   Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember 2006  

Normen und Schlagworte

Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EUAusfuhrnachweis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010219/0470-VI/4/2006
Stammnummer
25591
Gültig
22.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BMF-010219/0470-VI/4/2006 — Übergangsregelung zur Ausfuhrlieferung anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur EU · RIS AI