Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0135-K/06
Keine Anwendung des § 17 (1) 1 GreStG, wenn Steuerschuld noch nicht entstanden war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0135-K/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Heinz Hengl und Horst Hoffmann über die
Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 19. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 22. März 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG nach der am
5. Dezember 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 16. September 2005 hatten die
Berufungswerberin Maria.M. (in der Folge: Bw.) und deren Gatte mit Lisa.L. einen
Kaufvertrag über eine Liegenschaft, welche bis dahin verpachtet gewesen
ist, abgeschlossen. Unabdingbare Voraussetzung war, dass die Erwerber an dieser
Liegenschaft jedenfalls nur bücherliches Eigentum erwerben sollten. In
diesem Sinne hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass die Rechtswirksamkeit
des Vertrages aufschiebend bedingt sei durch das Vorliegen einer
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, worunter nach dem Willen und dem
Vorbringen der Käufer auch das Vorliegen einer sogenannten
Negativbestätigung zu verstehen war. Weiters war verabredet, dass das
bestehende Bestandverhältnis bis zum 30. September 2005 beendet sein
und die Liegenschaft mit 1. Oktober 2005 bestandfrei übergeben werden
sollte. Für den Fall, dass das Kaufobjekt nicht bis zum 30. Juni 2006
vertragsgemäß, also bestandfrei, übergeben werde, hatten die
Parteien ein Rücktrittsrecht der Käufer vereinbart. Der Kaufpreis in
Höhe von € 2.300.000,00 sollte innerhalb einer Frist von acht
Tagen ab rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung auf ein
Konto der Verkäuferin einbezahlt werden. Weiters hatten sich die Erwerber
zur Beibringung einer Bankgarantie in der vorgenannten Höhe verpflichtet,
welche treuhändig vom Rechtsvertreter der Käufer verwaltet und nur
für den Fall, dass der Kaufpreis nicht rechtzeitig, also acht Tage nach
rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung, bezahlt werde,
jedoch nicht vor bestandsfreier Übergabe des Kaufobjektes, unter
gleichzeitiger Vorlage eines rechtskräftigen Grundbuchsbeschlusses
über die Einverleibung des Eigentums der Käufer samt aktuellem
Grundbuchsauszug abberufen werden konnte. Auf die Beibringung dieser
Bankgarantie hat die Verkäuferin in der Folge dann verzichtet. Da die Bw.
ihren Kaufpreisanteil nicht aufbringen konnte, wurde der vorgenannte Kaufvertrag
wenige Tage nach Unterfertigung einvernehmlich wieder aufgehoben und, nach einer
kurzen Überlegungsphase seitens der Verkäuferin, ein weiterer
Kaufvertrag mit identem Inhalt mit dem Gatten der Bw. als alleinigem Käufer
abgeschlossen. Die Aufhebungsvereinbarung wurde am 29. September 2005 auf
der Urkunde vom 16. September 2005 schriftlich festgehalten, ebenso wurde
der neue Kaufvertrag am 29. September 2005 unterfertigt. Ein Antrag an die
Grundverkehrsbehörde um Genehmigung bzw. Erteilung einer
Negativbestätigung hinsichtlich des Kaufvertrages vom 16. September
2005 wurde infolge der einvernehmlichen Vertragsaufhebung bis zum
29. September 2005 und auch daran anschließend nicht gestellt.
Erfüllungshandlungen seitens der Vertragsparteien, also etwa eine
Kaufpreiszahlung oder die Übergabe der Liegenschaft, waren bis zum
letztgenannten Zeitpunkt noch nicht gesetzt worden. Sämtliche
Vertragsparteien sind Inländer. Für die grundbücherliche
Einverleibung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften ist eine Genehmigung oder
eine sogenannte Negativbestätigung, jedenfalls also eine schriftliche
Äußerung der zuständigen Grundverkehrsbehörde,
unabdingbares Erfordernis.
Versehen mit einem Begleitschreiben des Vertreters der
Käuferseite wurden beide Urkunden am 4. Oktober 2005 dem Finanzamt
Klagenfurt (FA) vorgelegt. Im besagten Schreiben ist darauf hingewiesen, dass
der Vertrag vom 16. September 2005 rückwirkend zu diesem Tag
aufgehoben worden sei, wobei das bezügliche Rücktrittsrecht im Punkt
XV. enthalten wäre. Insbesondere werde auf die auf der ersten Seite der
Urkunde dokumentierte rückwirkende Vertragsaufhebung verwiesen und sei das
idente Rechtsgeschäft dann zwischen Lisa.L. und dem Gatten der Bw.
abgeschlossen worden, sodass letztendlich nur die Bw. nicht Miteigentümerin
geworden wäre.
Mit weiterem Schreiben vom 8. November 2005 wurde dann
ersucht, in Ansehung des Umstandes, dass der Kaufvertrag vom 29. September 2005,
abgeschlossen zwischen Lisa.L. und dem Gatten der Bw., nicht der
Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz unterliege, dem
Gatten Grunderwerbsteuer (GreSt) in Höhe von € 80.500,00
vorzuschreiben.
Das Finanzamt Klagenfurt indes setzte der Bw.
gegenüber mit Bescheid vom 21. November 2005, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.150.000,00, GreSt im Betrag
von € 40.250,00 fest. Im Betreff angeführt ist, erkennbar
aufgrund eines EDV-technischen Programmfehlers, "Kaufvertrag sowie Kaufvertrag
vom 16.9.2005 vom 29.9.2005 mit Lisa.L.".
Mit zusätzlichen Bescheiden schrieb das FA dem Gatten
der Bw. GreSt in Höhe von € 40.250,00, ebenfalls betreffend
"Kaufvertrag sowie Kaufvertrag vom 16.9.2005 vom 29.9.2005 mit Lisa.L.", sowie
nochmals GreSt im Ausmaß von € 23.000,00, diesmal bezüglich
"Kaufvertrag sowie Kaufvertrag vom 16.9.2005 vom 29.9.2005 mit Maria.M.",
vor.
Die Bw. und deren Gatte haben gegen diese Bescheide
fristgerecht Berufungen erhoben, welche dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden
sind.
In ihrer Berufungsschrift hatte die Bw. weiters
ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG) beantragt, für den
rückgängig gemachten Erwerbsvorgang vom 16. September 2005 GreSt
nicht festzusetzen.
Mit dem hier zur Beurteilung anstehenden Bescheid vom
22. März 2006 wies das FA den letztangeführten Antrag als
unbegründet ab und führte hiezu - zusammengefasst - aus,
eine zur Nichtfestsetzung führende echte Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges vom 16. September 2005 liege nicht vor, da die
Verkäuferin nicht wieder die volle und freie Verfügungsmacht über
die Liegenschaft erhalten habe, wie dies von der herrschenden Meinung als
unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 17 GreStG
gefordert werde.
Die dagegen von der Bw. erhobene Berufung wurde ebenfalls
dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GreStG
wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Voraussetzung für die Anwendung des § 17
GreStG ist, dass die Steuerschuld im Sinne des § 4 Abs. 1
Bundesabgabenordnung und § 8 GreStG bereits entstanden ist (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 7 zu § 17; Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1984, 83/16/0074, vom
26. Jänner 1989, 88/16/0030, und vom 14. November 1996,
96/16/0099).
In seiner Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ.
RV/0096-K/06, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
wird, hat der erkennende Senat unter Berücksichtigung des hier eingangs
dargelegten und als erwiesen anzunehmenden Sachverhaltes festgestellt, dass
hinsichtlich des Erwerbsvorganges vom 16. September 2005 im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung die Steuerschuld noch nicht entstanden war (und infolge
einvernehmlicher Rückgängigmachung auch nicht mehr entstehen
kann).
Das Tatbestandserfordernis der bereits entstandenen
Steuerschuld wurde im vorliegenden Fall sohin nicht erfüllt und ist daher
die Voraussetzung für eine Anwendung des § 17 GreStG nicht
gegeben.
Im Ergebnis hat somit das FA, wenn auch mit einer anderen
Begründung, zu Recht den gegenständlichen Antrag als unbegründet
abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0135-K/06
- Stammnummer
- 25581
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF