Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2252-W/05
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2252-W/05vom 21.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. Mai 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Berufungswerber
(Bw.) für seine Tochter U., geb. 1980, erhöhte Familienbeihilfe
zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter des Bw. wurde am 10. Juni 2005 von einem
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
seit
1998 wegen Angststörung mit Panikattacken und depressiven Zuständen in
Psychotherapie, bislang keine stat. Aufenthalte
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Effectin
Untersuchungsbefund:
HN
frei, keine Paresen, Gang unauff.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
dzt. keine Psychotherapie erforderlich, Maturaabschluss, Studium für
Publizistik und Englisch mit krankheitsbedingter Verzögerung, psychisch
dzt. stabil unter medikamentöser Therapie; lebt mit Freund zusammen, dzt.
keine Einschränkungen im Alltag mehr
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-04-13
Dr.S./FA FÜR PSYCHIATRIE UND
NEUROLOGIE
seit
4/2004 wegen Prüfungsängsten und Panikattacken h.o. in Therapie, durch
diese Erkrankung im Jahr 2003 und 2004 beeinträchtigt und konnte in dieser
Zeit ihr Studium nicht absolvieren
Diagnose(n):
Panikattacken
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F32.0
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen über URS, da längerfristige Therapie erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-06-10 von B.S.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2005-06-19
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 4. Juli 2005 einen
Abweisungsbescheid und begründete diesen wie folgt:
"Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe besteht gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG nur
dann, wenn infolge eines Leidens oder Gebrechens eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (Dauer: voraussichtlich mehr
als 3 Jahre) im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in
der Sinneswahrnehmung vorliegt und dadurch ein Grad der Behinderung von mind .50
v.H. besteht oder das Kind infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Lebensunterhalt zu
verschaffen.
Laut beiliegendem
ärztl. Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes beträgt
der Grad der Behinderung Ihrer Tochter U.,
..., lediglich 30 v.H."
Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid vom 4. Juli 2005
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Laut
ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes beträgt der Grad der
Behinderung lediglich 30 %. Aus dem in der Beilage zum Abweisungsbescheid
übermittelten ärztlichen Gutachten geht hervor, dass sich die
Gutachterin nur auf das Gutachten von Dr.
S. als "relevant"
stützte.
Ich entnehme
daraus, dass die Gutachterin nur das Gutachten von Dr.
S zur Beurteilung herangezogen hat. Die
anderen Gutachten, die sowohl dem Finanzamt mit dem Antrag übermittelt
wurden als auch bei der Untersuchung der Ärztin vorgelegt worden sind,
wurden scheinbar als "nicht relevant" eingestuft.
Das ist mE nicht
richtig, weil damit insbesondere dem Gutachten von
Mag.R-G vom 3.5.2005 nicht die notwendige
Beachtung zugekommen ist. Im Gutachten ist zB ein Diagnosehinweis enthalten, auf
den seitens der Gutachterin nicht eingegangen worden ist.
Im Gutachten wird
auch festgestellt, dass "die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". Dies ist eine
die Zukunft betreffende Aussage, um die es bei meinem Antrag aber nicht gegangen
ist. Das Gutachten enthält überhaupt keine Aussage über den
Antragszeitraum. Die Gutachterin hätte an Hand der vorgelegten Gutachten
und aus der Schilderung des Krankheitsverlaufes durch meine Tochter bzw. durch
Befragung meiner Ehegattin bzw. von mir als Antragsteller eine differenzierte
Aussage über den Krankheitsverlauf in der Vergangenheit zu treffen gehabt.
Sowohl meine Ehegattin als auch ich waren bei der Untersuchung
anwesend.
In diesem
Zusammenhang verweise ich auf die ausführliche Schilderung des
Krankheitsverlaufes in meinem (Antrags-)Schreiben v. 17.5.2005, das wie vorher
erwähnt, bei der Untersuchung der Ärztin vorgelegt worden ist. Aus
dieser chronologischen Darstellung geht hervor, dass am Beginn der Krankheit
Mag.R-G als behandelnde Kapazität in
der dem Krankheitsausbruch folgenden Krankheitsphase die praktisch einzige
Bezugsperson meiner Tochter war. Ihrem Gutachten kommt daher schon aus diesem
Grund ganz besondere Bedeutung zu.
Bei einer
derartigen Krankheit gibt es auch verschiedene Intensitätsphasen, quasi ein
"Auf und Ab". Dieser Verlauf ist auch aus der schwankenden
Therapiehäufigkeit ablesbar. Die Krankheit brach im Jahre 1999 aus. In
dieser Phase konnte meine Tochter nicht einmal alleine einkaufen gehen,
geschweige denn studieren. In dieser Phase war sie in der Tat
"außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". Dies führte
im Übrigen auch zu einer Verlängerung des
FB-Bezugszeitraumes.
Wie aus den mit
dieser Berufung übermittelten Kopien der Honorarnoten abgelesen werden
kann, gab es bei Mag.R-G 1999 sechzehn
Sitzungen, 2000 elf, 2001 drei, 2002 vierzehneinhalb, 2003 eineinhalb und 2005
drei, ergibt insgesamt 39. Dies zeigt klar den Krankheitsverlauf auf. Nach einer
Besserung im Jahre 2001 gab es eine neuerliche Verschlechterung im Jahre 2002.
Mit diesen wechselnden Intensitäten hat sich die Gutachterin aber nicht
auseinandergesetzt.
Einen besonders
gravierenden Rückfall gab es zuletzt im Frühjahr 2004 bis ins Jahr
2005, wobei über Anraten sowohl von
Mag.R-G als auch des Hausarztes eine
sofortige medikamentöse Behandlung notwendig wurde. Deshalb wurde
Dr.M.S. als Fachärztin für
Psychiatrie und Neurologie beigezogen, die in der Tat nicht nur (drei)
Therapiegespräche führte, sondern auch massiv medikamentös
eingriff (Ich verweise auf Seite 2 meines Antragsschreibens v. 17.5.2005).
Dieser Rückfall war so heftig, dass wie am Beginn der Krankheit meine
Tochter wieder im Hinblick auf soziale Kontakte stark behindert war. Auch
diesmal wurde im Übrigen der FB-Bezugszeitraum insgesamt um ein Jahr
verlängert. Derzeit ist auf Grund der Medikamente der Zustand wohl stabil,
die Medikamente wird meine Tochter voraussichtlich nie absetzen
dürfen.
Zusammenfassend bin
ich daher der Meinung, dass der im Gutachten angeführte
Durchschnittsprozentsatz entweder über den gesamten Zeitraum der Krankheit
den Krankheitsverlauf und damit die Behinderung nicht sachgerecht widerspiegelt
oder offensichtlich ohnehin nur als auf die Zukunft bezogen zu sehen
ist.
Ich beantrage daher
die unterschiedlichen Phasen der Krankheit zu berücksichtigen und
bezüglich der Phasen der Intensitätsspitzen (in den Jahren 2000, 2002,
2004 u. 2005 zur Gänze bzw. allenfalls monatsweise) einen entsprechend
höheren Prozentsatz der Behinderung (mindestens 50 %)
festzusetzen."
Auf Grund der Berufung des Bw. ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter wurde am 27. September 2005 neuerlich von einem
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und dabei folgendes
ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Darstellungen
der Krankheiten werden von den Eltern vorgelegt. Die Eltern wollen alleine mit
dem Gutachter sprechen. Telefonische Kontaktaufnahme mit Facharzt und
Psychotherapeutin. Der Vater will Beurteilung der Vergangenheit, wo sie
phasenweise sicher bei 50% GdB gewesen sei. Seit 6/2004 nunmehr auf Effectin
eingestellt - wieder Sorgen wegen Inferenz mit neuer Antibabypille.
Bei
Psychotherapeutin 1999 bis laufend (49 Sitzungen) bei Fachärztin seit 1
Jahr. Lt. Telefonat mit Facharzt letzte Woche "Aussetzer" - solche unter
außergewöhnlichen Umständen - zuletzt bei Kopfschmerzen
(öfter), laut Angabe der Mutter seit der Pille. 1 älterer Bruder, war
in Therapie. Die Mutter war 2mal in Therapie wegen Depressionen - gebessert -
Ursache war schwere Anämie - 6 Jahre Psychotherapie. Zur Zeit Diplomarbeit
Publizistik (Englisch) - neben der Arbeit mit freier Zeiteinteilung damit es
nicht zu viel wird.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Effectin 50 morgens, Psychotherapie
Untersuchungsbefund:
Hirnnerven
unauffällig, OE: VA seitengleich, Reflexe seitengleich, UE: Reflexe sehr
lebhaft, Motilität o.B., Frontalzeichen negativ, Unruhezeichen negativ.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Ductus
unauffällig, Stimmung irritiert, affizierbar, insgesamt unsicher,
unsicheres Lächeln.
Relevante
vorgelegte Befunde:
1999-03-24
PSYCHOTHERAPEUTIN
generalisierte
Angststörung
2005-03-08
PSYCHOTHERAPEUTIN
generalisierte
Angststörung, systhemische Therapie
Diagnose(n):
Generalisierte
Angststörung
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F41.1
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-09-28 von S.W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2005-09-29
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 10. Oktober 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung des § 8
Abs. 5 FLAG mit der Begründung ab, dass laut beiliegendem Gutachten des
Bundessozialamtes vom 29. September 2005 der Grad der Behinderung der Tochter
nur 30 v.H. betrage.
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 7. November 2005 den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte dazu Folgendes aus:
"...Die Abweisung
v. 4.7.2005 wurde mit der Feststellung der Gutachterin des Bundessozialamtes, es
liege nur eine 30%ige Behinderung (voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend)
vor, begründet, weil Voraussetzung für die Zuerkennung einer
erhöhten Familienbeihilfe aber eine mindestens 50%ige Behinderung
sei.
Meine Berufung v.
29.7.2005 habe ich damit begründet, dass das dem Abweisungsbescheid v.
4.7.2005 zugrunde liegende Gutachten zwar feststellte, dass aktuell (zum
Untersuchungstag) eine 30%ige Behinderung vorliege, jedoch keine Aussage
bezüglich des (in der Vergangenheit liegenden) Antragszeitraumes
treffe.
Bemerkenswerterweise
geht das Finanzamt in der abweisenden BVE mit keinem Wort auf diese meine
Berufungsbegründung ein, sondern stützt die Entscheidung auf das
neuerliche Gutachten des Bundessozialamtes, das jedoch wiederum nur eine
Feststellung über den aktuellen Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung
trifft. Dieses zweite Gutachten enthält wieder keinerlei Aussage über
den Behinderungsgrad im Antragszeitraum ab 2000. Das Finanzamt wiederholt nur
stereotyp die Begründung des Abweisungsbescheides, indem es lediglich die
maßgeblichen Prozentsätze durch Fettdruck hervorhebt. Man kann davon
ausgehen, dass mir der für die Zuerkennung einer erhöhten
Familienbeihilfe erforderliche Prozentsatz bekannt ist.
Meines Erachtens
hätte das Finanzamt weder das erste noch das zweite Gutachten in der
vorliegenden Form akzeptieren dürfen, sondern zur Ergänzung an die
Gutachter zurückstellen müssen, mit dem Auftrag, ausdrücklich und
zwar schlüssig und nachvollziehbar begründete Aussagen über das
Behinderungsausmaß im Antragszeitraum zu treffen.
So musste meine
Tochter überflüssigerweise ein zweites Mal die Untersuchung über
sich ergehen lassen. Ich hoffe, dass man sich vorstellen kann, welche Belastung
eine derartige Befragung ist und dass diese Untersuchung jedes Mal mit dem
Risiko eines Rückfalles, eines Wiederauflebens der Krankheit verbunden ist.
Umso ärgerlicher ist es, wenn die neuerliche Untersuchung wiederum nicht
zur für die Entscheidung notwendigen Feststellung über den Grad der
Behinderung im Antragszeitraum führt und dieser Mangel dem Finanzamt
neuerlich offensichtlich nicht auffällt bzw. ignoriert
wird.
Ich selbst habe
(weil das ja schon die erste Gutachterin unterließ) bei der zweiten
Untersuchung den Gutachter mehrmals auf die Notwendigkeit der Feststellung zur
Vergangenheit aufmerksam gemacht. Der Gutachter meinte, dass das nicht gefragt
sei (?). Ich habe überhaupt Zweifel an der Sorgfältigkeit besonders
dieses zweiten Gutachters, hat er doch zB in seiner Anamnese festgehalten, dass
auch mein Sohn (der "ältere Bruder") in Therapie gewesen sei, was
überhaupt nicht der Fall ist. Wir (meine Frau und ich) haben nur
erwähnt, dass unser Sohn vor Jahren autogenes Training gemacht habe, was ja
selbst für Laien erkennbar keine Psychotherapie ist.
Ich hoffe, dass
keine dritte Untersuchung mehr notwendig sein wird (zwei sollten wohl
genügen), weil das Risiko eines Rückfalles damit weiter stark steigen
würde. Das wäre gerade im jetzigen Stadium der Abfassung der
Diplomarbeit besonders fatal. Ich bin der Meinung, dass aus den bisherigen
Untersuchungen und übermittelten Unterlagen allenfalls in Verbindung mit
direkten Kontakten zu den behandelnden Personen
(Mag.R-G bzw. Dr.
S) eine Aussage auch zur Vergangenheit
getroffen werden kann. Ich verweise ausdrücklich auf den letzten Absatz
meiner Begründung der Berufung v. 29.7.2005.
Zur Beilage
(eingehende Darstellung des Krankheitsverlaufes) möchte ich Folgendes
bemerken: Diese Zusammenfassung stammt von meiner Frau und sollte die
Entscheidung erleichtern. Dieses Schriftstück wurde dem zweiten Gutachter
zwar ebenfalls vorgelegt, von ihm aber offensichtlich nicht beachtet. Man
hätte daraus durchaus Schlüsse über den Verlauf der Behinderung
während des Studiums ziehen können. Gründe an der
Glaubwürdigkeit der Darstellung zu zweifeln gibt es wohl nicht und die
Eignung als Beweismittel ist unbestreitbar."
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 9. Juni 2006
folgendes Schreiben an das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen:
"In beiden
vorliegenden Gutachten wird der Behinderungsgrad der Tochter
U.
übereinstimmend mit (derzeit) 30%
festgesetzt.
Diese
Einschätzung wird vom Berufungswerber offensichtlich nicht bestritten; er
bringt aber vor, dass der Behinderungsgrad in der Vergangenheit jedenfalls
zumindest 50% betragen habe.
Im Erstgutachten
wird ausgeführt:
"Status psychicus /
Entwicklungsstand:
orientiert, dzt.
keine Psychotherapie erforderlich, Maturaabschluss, Studium für Publizistik
und Englisch mit krankheitsbedingter Verzögerung, psychisch dzt. stabil
unter medikamentöser Therapie; lebt mit Freund zusammen, dzt. keine
Einschränkungen im Alltag mehr".
Die Verwendung des
Ausdruckes "derzeit" lässt die Möglichkeit offen, dass in der
Vergangenheit tatsächlich ein höherer Behinderungsgrades vorgelegen
ist.
Auch im
Zweitgutachten wird darauf verwiesen, dass der Vater Beurteilung der
Vergangenheit wolle, wo der GdB phasenweise sicher bei 50% gewesen sei;
nähere Ausführungen sind in diesem Gutachten hierzu aber nicht
enthalten.
Es wird daher um
Mitteilung gebeten, ob aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorliegenden
Befunden, abgeleitet werden kann, dass tatsächlich zu einem früheren
Zeitpunkt ein voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltender Behinderungsgrad
von zumindest 50% bestanden hat, bejahendenfalls, für welchen
Zeitraum."
Frau Mag. W., klinische Psychologin beim Bundessozialamt,
gab dazu folgende Stellungnahme, datiert mit 21. Oktober 2006, ab.
"Den dem BSB
zugrunde liegenden Kriterien zur Behandlung von Angststörungen zufolge,
müssen Angststörungen aus einer Kombination von Psychotherapie
mindestens 2x/Monat und medikamentöser Behandlung therapiert
werden.
Erst dann kann
davon ausgegangen werden, dass sämtliche zur Verfügung stehenden
Therapiemöglichkeiten als ausgeschöpft betrachtet werden können
und 50 % vergeben werden.
Zur Forderung des
Vaters der AW, die unterschiedlichen Phasen der Erkrankung zu
berücksichtigen und bezüglich der Phasen der Intensitätsspitzen
(2000, 2002, 2004 und 2005 zur Gänze bzw. allenfalls monatsweise) einen
höheren Prozentsatz (mindestens 50 %) festzusetzen, wird folgendes
festgestellt (nachfolgende Ausführungen stützen sich auf die Beilage
- eingehende Darstellung des Krankheitsverlaufes -):
Ab Mitte November
2002 erstmals medikamentöse Therapie.
Somit kann der
Forderung, die erhöhte Familienbeihilfe für das Jahr 2000
rückwirkend zugesprochen zu bekommen, nicht entsprochen werden, da im Jahr
2000 keine Medikamente eingenommen wurden und die oben beschriebenen
Therapiemöglichkeiten somit als nicht ausgeschöpft betrachtet werden
können.
Was das Jahr 2002
betrifft, begann die medikamentöse Behandlung mit Mitte November
2002.
Im Jahr 2004 wurde
den Ausführungen zufolge keine psychotherapeutische Behandlung
durchgeführt, somit Zuerkennung der erhöhten FB für das Jahr 2004
nicht möglich, da Therapiemöglichkeiten als nicht ausgeschöpft
betrachtet werden können.
Bezüglich des
Jahres 2005: Medikation Jänner-Dezember 2005, ab September 2005 Reduktion
des Medikamentes möglich, weiters wurden in diesem Jahr 3 Stunden
Psychotherapie absolviert.
Abschließende
Stellungnahme:
Festgestellt werden
kann, dass in den Monaten November als auch Dezember 2002 und in einem Monat des
Jahres 2005, falls in diesen Monaten zusätzlich auch 2x
psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen worden wäre, ein GdB
von 50 % erreicht hätte werden können.
Da es im
FLAG-Verfahren jedoch den Passus "voraussichtlich mehr als drei Jahre
anhaltender Behinderungsgrad von zumindest 50 %..." gibt, kann dem Begehr des
Vaters der AW (egal ob in den oben genannten Monaten die Kriterien für die
Zuerkennung von 50 % vorgelegen wären) ohnehin nicht nachgekommen werden,
da - wie oben bereits dargestellt - im gegenständlichen Fall
eben nur eine monatsweise Anerkennung, die jedoch nicht vorgesehen ist,
möglich wäre."
Der unabhängige Finanzsenat übermittelte dem Bw.
die Stellungnahme des Bundessozialamtes vom 21. Oktober 2006 zur Kenntnis und
eventuellen Stellungnahme.
Der Bw. äußerte sich mit Schreiben vom 4.
Dezember 2006 dazu wie folgt:
"Diese mit kaum 1
½ Seiten ohnehin nur sehr knappe Stellungnahme des BSA ist -
konkret mit der Krankheit meiner Tochter in Verbindung gebracht - für
mich weder überzeugend noch nachvollziehbar. Die klinische Psychologin Mag.
W geht schlicht von einer formalen
Beweisregel aus, die offenbar besagt, dass bei Angststörungen nur dann von
mindestens 50 % Behinderung ausgegangen werden kann, wenn 2x/Monat eine
Psychotherapie in Anspruch genommen wird und gleichzeitig eine
medikamentöse Behandlung durchgeführt wird. Wenn es eine solche
formale Beweisregel gibt, dann stellt sich die Frage, warum meine Tochter zwei
Mal persönlich im BSA erscheinen musste. Die Daten für die Anwendung
der starren Beweisregel hätte man auch (allenfalls sogar telefonisch)
erfragen können. Für die Anwendung dieser formalen Beweisregel
bräuchte man aber auch keinen fachärztlichen Gutachter, dass
könnten die Behörden auch selbst (nach)vollziehen. De facto hat Mag.
Weber jetzt auch tatsächlich eine Stellungnahme nur auf Grund der dem BSA
vorliegenden Aktenlage erstellt.
Mag.
W geht in ihrer Stellungnahme offenbar
nicht mehr von den beiden ersten Gutachten aus, denn sie erwähnt sie kein
einziges Mal. Sie hält die beiden ersten Gutachten offensichtlich selbst
für nicht relevant, jedenfalls nicht für den
Antragszeitraum.
Sie bezieht sich in
ihrer gegenständlichen Stellungnahme auf eine "eingehende Darstellung des
Krankheitsverlaufes", ich gehe davon aus, dass es sich um unsere bislang
praktisch ignorierte handelt. Wie oberflächlich diese auch von Mag.
W gelesen worden ist, zeigt sich allein
daran, dass sie schreibt: "Im Jahr 2004 wurde den Ausführungen zufolge
keine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt,...". Das Gegenteil ist
der Fall. Auf Seite 2 unten führen wir aus: "So gingen wir im Mai 2004
mit unserer Tochter zu Frau Dr. S." Ich
möchte nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass es vor den
Sitzungen bei Dr. S schon fast 50
Therapiesitzungen bei Mag.R-G gegeben hat
(mit Kosten von insgesamt immerhin rund 2000 €), die von Mag.
W in keiner Weise in der Stellungnahme
Berücksichtigung fanden.
Mit keinem Wort
wurde - weder von den beiden ersten Gutachtern noch jetzt von
Mag. W - auf das individuelle
Krankheitsbild der Angststörung meiner Tochter eingegangen. Wir (meine Frau
und ich) versuchten bei den beiden ersten Untersuchungen detailliert den
Krankheitsverlauf zu schildern, wir hatten aber den Eindruck, dass das nicht
interessierte. Beispielsweise machten wir auf die dem FB-Antrag beigelegte
schriftliche Darstellung des Krankheitsverlaufes aufmerksam und mussten
feststellen, dass dieser von den Gutachtern gar nicht gelesen worden war. Eine
konkrete Auseinandersetzung mit der individuellen Krankheitssituation
(Auslöser, Verlauf, Intensität, psychische Schocks etc.) fand mE
überhaupt nicht statt. Beispielsweise fehlt ihr laut Dr.
S ein Botenstoff im Gehirn, was zu einem
Serotoninmangel führt, dieser kann (auch in Zukunft, voraussichtlich das
ganze Leben lang) nur medikamentös ausgeglichen werden. Irgendwelche
Feststellungen dazu seitens der Gutachter unterblieben (mE mangels Interesses
seitens der Gutachter an einer genauen Erhebung der individuellen
Krankheitssituation) und finden sich in keinem ihrer Gutachten, auch nicht in
der gegenständlichen Stellungnahme.
Auch setzten sich
die Gutachter des BSA mit den vorgelegten (fachärztlichen!) Gutachten von
Mag.R-G bzw. Univ.Doz. Dr.
S nicht wirklich auseinander, sieht man
von der kurzen Erwähnung des Gutachtens von Dr.
S durch die Erstgutachterin im Juni 2005
ab.
Unsere Tochter
konnte in den beiden ersten Studienjahren nicht einmal einkaufen gehen, sie
konnte nicht telefonieren, an ein Studieren war nicht zu denken. In Anbetracht
ihres Zustandes war die Ablegung des kleinen Latinums schon eine
großartige Leistung, das kostete sie ungeheure Überwindung und
Energie. Ihre sozialen Kontakte waren praktisch gänzlich zum Erliegen
gekommen. Sie war damals und auch später tatsächlich außer
Stande für sich zu sorgen. Dieser Zustand bestand permanent bzw. latent und
kam immer wieder in kurzen Abständen akut zum Ausbruch (siehe zB das
Gutachten von Dr. S v. 13.4.2005). Sie
trug sich mit dem Selbstmordgedanken. Immer wieder kam die "Hasen"-Geschichte
hoch (siehe unsere "eingehende Darstellung des Krankheitsverlaufes"). Solche
"psychische Schocks" könnten im Übrigen "im Gehirn nachgewiesen und
sogar gemessen werden" (siehe Dr. S.
- Dr. Dr.S, "Seelenfraß", S.
158, Verlag Überreuter). "Psychische Schocks können zu anhaltender
Erhöhung des Angstpegels führen" (Dr.
S. - Dr. Dr.S
, "Seelenfraß", S. 63). Aber wie schon
gesagt, keiner der nunmehr drei Gutachter war bereit, sich genauer mit dem
individuellen Krankheitsbild auseinander zu setzen.
Die beiden ersten
Gutachter stellten - aktuell zum Untersuchungszeitpunkt - eine
30%ige Behinderung fest, dies zu einem Zeitpunkt relativer Stabilität.
Schon aus logischen Gründen muss dann wohl anzunehmen sein, dass in den
Jahren davor, also in Jahren akuter und massiver Krankheitszustände (uA mit
insgesamt - wie erwähnt - fast 50 Therapien) ein höherer
Grad an Behinderung bestanden haben musste. Wohl nicht ohne Grund wurde der
Bezugszeitraum für die "normale" FB vom zuständigen FA auch zwei Mal
um ein Jahr verlängert.
Abschließend
möchte ich noch erwähnen, dass unsere Tochter in Kürze ihre
Diplomarbeit finalisieren und dann zur Diplomprüfung aus Publizistik
antreten wird. Sie befindet sich daher zur Zeit in einer besonders belastenden
Situation, in der es durch den hohen Stresspegel leicht zu einem Rückfall
kommen könnte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG (zwingend)
durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2.
Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
ein nicht nur vorübergehend 50% erreichender Behinderungsgrad weder zum
Zeitpunkt der Untersuchung noch ab dem März 2000 bestanden hat. Diese
Beurteilung gründet sich auf folgende Umstände:
Dass die beiden vorliegenden Gutachten den Behinderungsgrad
der Tochter zum Zeitpunkt der Untersuchung richtig wiedergeben, wird auch vom
Bw. nicht bestritten. Der unabhängige Finanzsenat teilt jedoch die Meinung
des Bw., dass aus den Gutachten nicht ablesbar ist, ob bereits allenfalls zu
einem früheren Zeitpunkt ein GdB von 50% erreicht war, weshalb eine
ergänzende Stellungnahme in Auftrag gegeben wurde.
In dieser Stellungnahme vom 21. Oktober 2006 legt die
klinische Psychologin durchaus überzeugend und schlüssig dar, dass ein
Behinderungsgrad von zumindest 50% erst dann erreicht ist, wenn sämtliche
zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten als ausgeschöpft
betrachtet werden können. Sie nimmt sodann Bezug auf das Krankheitsbild,
die vorgelegten Befunde und die Vorgutachten und kommt nachvollziehbar zum
Ergebnis, dass nur in den Monaten November und Dezember 2002 und in einem Monat
des Jahres 2005 allenfalls ein GbB von 50% gegeben war.
Nicht verständlich ist somit auch das Vorbringen des
Bw., die Gutachter wären nicht auf das individuelle Krankheitsbild der
Tochter eingegangen und hätten auch die von ihm vorgelegten Beweismittel
nicht berücksichtigt.
3. Rechtliche
Würdigung
Kann aber davon ausgegangen werden, dass alle relevanten
Umstände gewürdigt wurden, so ist dadurch dokumentiert, dass der
Leidenszustand der Tochter insofern als "vorübergehend" iSd
§ 8 Abs. 5 FLAG anzusehen war, als in einem Zeitraum von voraussichtlich
mehr als drei Jahren ein 50% erreichender Behinderungsgrad nicht vorgelegen hat.
Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Ausführungen der Gattin des
Bw. in ihrer "Darstellung des Krankheitsverlaufs", in der auch sie
das Jahr 2002 und die Monate davor sowie die Phase des Rückfalls
Frühjahr 2004 bis Frühjahr 2005 als die schwierigste ansieht. Bei
dieser Sachlage spielt es keine Rolle mehr, ob allenfalls auch ab Mai 2004 die
zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten als ausgeschöpft
betrachtet werden können, da auch hierdurch kein Zeitraum von drei Jahren
erreicht würde.
Der Anamnese ist auch zu entnehmen, dass die Tochter zwar
seit 1998 in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung ist, ein
stationärer Aufenthalt aber nicht erfolgte. Weiters war die Tochter des Bw.
- wenn auch mit krankheitsbedingter Verzögerung - fähig,
ein Studium zu betreiben. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die
Einschätzung des Behinderungsgrades mit größter
Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.
Da somit eine erhebliche Behinderung im Sinne des FLAG
nicht vorliegt, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den
Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 21.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2252-W/05
- Stammnummer
- 25573
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF