Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4437-W/02
Nachversteuerung von Kilometergeldern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4437-W/02vom 21.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 6. September 2001 der Bw.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
1. August 2001 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer (LSt), Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DZ) sowie Festsetzung von
Säumniszuschlägen (SZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2000 wie folgt entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert:
|
|
laut
Bescheid
|
laut
Berufungsentscheidung
|
ATS
|
€
|
ATS
|
€
|
Lst
|
394.908,00
|
28.699,08
|
172.575,00
|
12.541,51
|
DB
|
182.233,00
|
13.243,39
|
163.740,00
|
11.899,45
|
DZ
|
21.393,00
|
1.554,69
|
19.205,00
|
1.395,68
|
SZ
|
6.142,00
|
446,34
|
0,00
|
0,00
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan in
fünf Punkten Feststellungen. Auf die einzelnen Punkte entfielen die
folgenden Nachforderungsbeträge:
|
Punkt
|
Lst
|
DB
|
DZ
|
SZ
|
1.
|
4.196,00
|
797,00
|
151,00
|
0,00
|
2.
|
0,00
|
75.570,00
|
8.844,00
|
0,00
|
3.
|
150.403,00
|
63.450,00
|
7.410,00
|
3.008,00
|
4.
|
83.620,00
|
11.879,00
|
1.391,00
|
0,00
|
5.
|
156.689,00
|
30.537,00
|
3.597,00
|
3.134,00
|
Summen in ATS
|
394.908,00
|
182.233,00
|
21.393,00
|
6.142,00
|
Summen in €
|
28.699,08
|
13.243,39
|
1.554,69
|
446,36
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen insoweit an,
als es den im Spruch angeführten Haftungs- und Abgabenbescheid
erließ, gegen den die Bw. das Rechtsmittel der Berufung
ergriff.
Nach der Aktenlage sind im gegenständlichen Fall noch
folgende Punkte strittig: Punkt 3. (nur) hinsichtlich der Heranziehung der Bw.
zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von S 150.403,00; Punkt 4.
(Nachversteuerung von Kilometergeldern) und Punkt 5. (Schätzung
Arbeitslöhne) zur Gänze.
1) Heranziehung
zur Haftung für Lohnsteuer gemäß
§ 82
EStG1988
Gegen die Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer
wendet die Bw. ein, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr
RF, für das Kalenderjahr 2000 bereits zur Einkommensteuer veranlagt worden
sei und die auf die Geschäftsführerhonorare entfallende
Einkommensteuer am 16. Juli 2001 auch bereits entrichtet habe, womit
eine Haftungsinanspruchnahme der Bw. als Arbeitgeberin ausscheide. Als Nachweis
für ihr Vorbringen hat die Bw. den Einkommensteuerbescheid und den
diesbezüglichen Einzahlungsbeleg des Geschäftsführers
vorgelegt.
2)
Nachversteuerung von Kilometergeldern
In diesem Punkt hat das Prüfungsorgan festgestellt,
die Bw. habe ihren Dienstnehmern für Fahrten zwischen deren Wohnung und den
Einsatzorten (Baustellen) Kilometergelder (steuerfrei) ausbezahlt. Die
hierüber geführten Aufzeichnungen würden lediglich den Ort der
Tätigkeit und die Anzahl der gefahrenen Kilometer ausweisen. Überdies
sei die Kilometeranzahl größtenteils auf ganze 10 Kilometer
"gerundet" worden. Das Prüfungsorgan bzw. diesem folgend das Finanzamt hat
die Hälfte der von der Bw. in den Jahren 1998-2000 ausbezahlten
Kilometergelder nachversteuert.
Dagegen wendet die Bw. ein, dass das in den Jahren
1998-2000 ausbezahlte Kilometergeld ausschließlich an Angestellte
ausbezahlt worden sei, die sich dienstlich vom Ort und Sitz des Unternehmens mit
ihrem eigenen Kraftfahrzeug zu einem anderen Ort begeben hätten, um dort
Aufträge des Dienstgebers auszuführen (Bauberatung, Amtswege bei
Behörden). Die angegebenen Orte würden in den meisten Fällen die
jeweiligen Baustellen des Unternehmens betreffen. Die Verrechnung und Auszahlung
sei auf Grund der von den Dienstnehmern geführten Aufzeichnungen erfolgt.
Es sei unrichtig und unwahr, dass diese Aufzeichnungen größtenteils
auf ganze 10 gerundete Kilometer aufwiesen. In den Jahren 1998-2000 sei das
Kilometergeld nicht nur an einen einzigen, sondern an durchschnittlich sechs
Dienstnehmer pro Jahr ausbezahlt worden. Die Bw. rege daher an und beantrage,
die Empfänger der Kilometergelder, welche namentlich bekannt seien,
vorzuladen und sie zum Sachverhalt zu befragen.
Mit Vorhalt vom 19. Juli 2005 hat die
Berufungsbehörde die Bw. um Vorlage der von den Dienstnehmern
geführten Aufzeichnungen, die der Kilometergeldauszahlung zu Grunde lagen,
ersucht und der Bw. zur Kenntnis gebracht, dass nach Auffassung der
Berufungsbehörde eine Nachversteuerung von lediglich 50% der ausbezahlten
Kilometergelder im Hinblick darauf, dass es sich bei den Leistungen des
Arbeitgebers nach § 26 Z 4 EStG1988 um den Ersatz konkreter
Aufwendungen (Fahrtkosten) handle, nicht in Betracht komme. Weiters hat die
Berufungsbehörde der Bw. mitgeteilt, dass von einer Befragung der
Dienstnehmer im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Thema um eine Vielzahl
von einzelnen Daten handle, welche nach der Lebenserfahrung nicht mit der
für einen Beweis erforderlichen Genauigkeit im menschlichen Gedächtnis
abrufbar erhalten zu bleiben pflegen (VwGH vom 7. August 2001,
Zl. 97/14/0175), Abstand genommen werde.
Am 31. August 2005 hat die Bw. der
Berufungsbehörde die Aufzeichnungen, die der Kilometergeldauszahlung zu
Grunde lagen, vorgelegt. Diese Aufzeichnungen enthalten folgende Angaben: Datum,
Zielort, Anzahl der gefahrenen Kilometer. Es trifft zu, dass die Angaben
hinsichtlich der Anzahl der gefahrenen Kilometer bei einigen - nicht bei
allen - Dienstnehmern in den weitaus überwiegenden Fällen auf
der Einserstelle eine Fünf oder eine Null ausweisen (beispielsweise: Le,
September 1998; Vu, Jänner-November 2000; Ma, Dezember 1999;
Ko, Jänner 1998 und Oktober 1999; Nö, März 1998).
Überdies enthalten sämtliche Aufzeichnungen keine Angaben über
Anfangs- und Endkilometerstände. Zu den von der Berufungsbehörde
geäußerten Bedenken (Nachversteuerung von lediglich 50% der
ausbezahlten Kilometergelder) hat die Bw. nicht Stellung genommen.
3) Schätzung
Arbeitslöhne
Die Firma M-GmbH - so die Begründung des
Finanzamtes im angefochtenen Bescheid - habe der Bw. Arbeitszeit in Rechnung
gestellt, obwohl die M-GmbH über keine Arbeitskräfte verfügt
habe. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Arbeitsleistungen von
Dienstnehmern der Bw. erbracht worden seien. Der diesbezügliche Lohnaufwand
sei daher im Schätzungswege (§ 184 BAO) ermittelt worden. Die
darauf entfallende Lohnsteuer und lohnabhängigen Abgaben (DB, DZ) wurden
der Bw. im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben.
In der Berufung hat die Bw. in Abrede gestellt, dass die
M-GmbH über keine Arbeitskräfte verfügt habe. Die Frage der
Geschäftsbeziehung zwischen der M-GmbH und der Bw. sei auch Gegenstand
einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung gewesen. Das damit in
Zusammenhang stehende Berufungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen.
Das angesprochene Berufungsverfahren wurde mit ho.
Berufungsentscheidung vom 2. April 2003, GZ. RV/1688-W/02,
abgeschlossen. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass die tatsächliche
Leistungserbringung der M-GmbH an die Bw. nicht bestritten wird. Im Hinblick auf
diese Ausführungen hat das Finanzamt mit Schriftsatz vom
20. September 2004 in diesem Punkt die Stattgabe der Berufung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Heranziehung
zur Haftung für Lohnsteuer gemäß
§ 82
EStG 1988
Gemäß
§ 82 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Die Haftung des Arbeitgebers nach § 82
EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer besteht nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die
Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Bezüge entfällt,
vorgeschrieben worden ist und er die Steuer entrichtet hat (VwGH vom
25. April 2002, Zl. 2001/15/0152; vom 3. August 2004,
Zl. 2000/13/0046).
Da dem Geschäftsführer die auf sein
Geschäftsführerhonorar entfallende Einkommensteuer vorgeschrieben
worden ist und er diese auch entrichtet hat, scheidet die
Haftungsinanspruchnahme der Bw. als Arbeitgeberin aus. Der Berufung wird in
diesem Punkt daher Folge gegeben.
2)
Nachversteuerung von Kilometergeldern
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 fallen
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht unter die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Der Kilometergeldersatz des Arbeitgebers ist der Ersatz
ganz konkreter Fahrtkosten, also nur der Kosten für eine Fahrt zu einer
bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und
einem bestimmten Dienstzweck. Eine solche Konkretisierung muss bereits der
Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zu Grunde liegen.
Das mit § 26 Z 4 EStG1988 vereinbare Verständnis macht es
notwendig, dass die Berechnungsunterlagen, die bereits der Berechnung durch den
Arbeitgeber zu Grunde liegen müssen, so gestaltet sind, dass sie auch
nachträglich bei der Überprüfung durch das Finanzamt die
Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der
tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke erlauben (VwGH vom
19. September 1989, Zl. 89/14/0121).
Die von den Dienstnehmern erstellten
Kilometergeldabrechnungen, die die Bw. der Auszahlung des Kilometergeldes zu
Grunde gelegt hat, enthalten keine Angaben über den Ausgangspunkt der
jeweiligen Reisebewegung und es fehlen die Anfangs- und Endkilometerstände.
Für die Abgabenbehörde ist daher nicht überprüf- und
nachvollziehbar, welche Fahrtstrecke jeweils zurückgelegt worden ist. Diese
Kilometergeldabrechnungen tragen daher dem der Bestimmung des § 26
Z 4 EStG 1988 immanenten Konkretisierungsgebot nicht Rechnung. Von der
Befragung der Dienstnehmer, die Kilometergeldersätze erhalten haben, wurde
Abstand genommen, da eine nachträgliche Glaubhaftmachung den Nachweis durch
taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen nicht zu ersetzen vermag (so auch: VwGH vom
19. September 1989, Zl. 89/14/0121). Ganz abgesehen davon, dass
- wie die Berufungsbehörde der Bw. bereits im Vorhalt vom
19. Juli 2005 zur Kenntnis gebracht hat - es sich bei diesem
Thema (Angaben zum Ausgangspunkt jeder einzelnen Dienstreise; Anfangs- und
Endkilometerstand hinsichtlich jeder einzelnen Dienstreise) um eine Vielzahl von
einzelnen Daten handelt, welche nach der Lebenserfahrung nicht mit der für
einen Beweis erforderlichen Genauigkeit im menschlichen Gedächtnis abrufbar
erhalten zu bleiben pflegen (VwGH vom 7. August 2001,
Zl. 97/14/0175). Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist daher das
von der Bw. ausbezahlte Kilometergeld zur Gänze und nicht nur hinsichtlich
eines Anteiles von 50% dem steuerpflichtigen Arbeitslohn
zuzurechnen.
Bei Anwendung des Grenzsteuersatzes von 32% (für 1998
und 1999) bzw. von 31% (für 2000) resultieren aus diesem Titel folgende
Nachforderungsbeträge (in ATS):
|
Dienst- nehmer
|
ausbezahlte
Kilometergelder
|
Lohnsteuernachforderung
|
1998
|
1999
|
2000
|
1998
|
1999
|
2000
|
Be
|
637,00
|
0,00
|
0,00
|
203,84
|
0,00
|
0,00
|
Fa
|
78.463,00
|
0,00
|
0,00
|
25.108,16
|
0,00
|
0,00
|
Fe
|
22.408,00
|
73.833,00
|
47.594,00
|
7.170,56
|
23.626,56
|
14.754,14
|
Kh
|
0,00
|
20.085,00
|
24.838,00
|
0,00
|
6.427,2
|
7.699,78
|
Ko
|
47.272,00
|
7.522,00
|
0,00
|
15.127,04
|
2.407,04
|
0,00
|
Le
|
9.408,00
|
53.082,00
|
53.611,00
|
3.010,56
|
16.986,24
|
16.619,41
|
Ma
|
0,00
|
25.358,00
|
19.188,00
|
0,00
|
8.114,56
|
5.948,28
|
Mo
|
0,00
|
0,00
|
7.463,00
|
0,00
|
0,00
|
2.313,53
|
Nö
|
13.970,00
|
5.821,00
|
0,00
|
4.470,40
|
1.862,72
|
0,00
|
Vu
|
0,00
|
0,00
|
21.060,00
|
0,00
|
0,00
|
6.528,60
|
Summen
|
172.158,00
|
185.701,00
|
173.754,00
|
55.090,56
|
59.424,32
|
53.863,74
|
Summe
Lohnsteuer
|
168.379,00
|
DB
|
4,5%
|
4,5%
|
4,5%
|
|
7.747,11
|
8.356,55
|
7.818,93
|
Summe
DB
|
23.923,00
|
DZ
|
0,53%
|
0,53%
|
0,52%
|
|
912,44
|
984,22
|
903,52
|
Summe
DZ
|
2.800,00
3)
Schätzung Arbeitslöhne
Dem Antrag beider Parteien wird entsprochen und der
Berufung in diesem Punkt Folge gegeben.
Die Nachforderung laut Spruch setzt sich somit wie folgt
zusammen:
|
Punkt
|
Lst
|
DB
|
DZ
|
SZ
|
1.
|
4.196,00
|
797,00
|
151,00
|
0,00
|
2.
|
0,00
|
75.570,00
|
8.844,00
|
0,00
|
3.
|
0,00
|
63.450,00
|
7.410,00
|
0,00
|
4.
|
168.379,00
|
23.923,00
|
2.800,00
|
0,00
|
5.
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Summen in ATS
|
172.575,00
|
163.740,00
|
19.205,00
|
0,00
|
Summen in €
|
12.541,51
|
11.899,45
|
1.395,68
|
0,00
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4437-W/02
- Stammnummer
- 25563
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF