Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0441-L/06
Wohnrecht zugunsten der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-L/06vom 21.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 5. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 22. März 2006
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 17. Jänner 2006
übertrug Herr HW seinem Sohn HKW gewisse Liegenschaften gegen einen baren
Übergabspreis sowie gegen Einräumung gewisser Wohnungs-
(Wohnungsgebrauchs-) und Ausgedingsrechte zugunsten des Übergebers und
dessen Ehegattin. Das Finanzamt wertete die Einräumung dieser Rechte
als freigebige Zuwendung zwischen den Ehegatten und setzte die Schenkungssteuer
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen
auf die im ABGB normierte Unterhaltsverpflichtung zwischen den Ehegatten
hingewiesen, außerdem fehle der Schenkungswille. Das Finanzamt wies
die Berufung als unbegründet ab; im Vorlageantrag wird das
Berufungsvorbringen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
(§§ 90 ff ABGB) haben die Ehegatten nach ihren Kräften und
gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung
der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen. Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich großteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung
u.a.) zu leisten, wobei diese Verpflichtung beide Ehegatten im gleichen
Ausmaß trifft. Im vorliegenden Fall hat der Übergeber sein
Liegenschaftsvermögen, welches auch die Ehewohnung umfasst, dem Sohn
übertragen, wodurch er in der Folge sein Verfügungsrecht über die
Wohnung verloren hat und dadurch das Recht der Ehegattin auf die Wohnung als
Teil des Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert wäre. Daher handelt es
sich bei der Einräumung dieses Rechtes nicht um eine freigebige Zuwendung,
sondern um die Erfüllung eines Anspruches im Rahmen der gesetzlichen
Unterhaltspflicht, wodurch die Schenkungssteuerpflicht ausgeschlossen ist (vgl.
zuletzt VwGH v. 29.6.2006, 2006/16/0016).
Linz, am 21.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-L/06
- Stammnummer
- 25561
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF