Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4657-W/02
Vorliegen von Betriebsausgaben bei Wertberichtigung einer zum Geschäftsbereich gehörenden Darlehensforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4657-W/02vom 20.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei überwiegend betrieblicher Veranlassung einer Darlehenshingabe stellt die später daraus resultierende Wertberichtigung zu Forderungen eine Betriebsausgabe dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Helga Windisch sowie Leitner + Leitner GmbH & Co KEG., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1998 sowie
Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1996 nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1996 und 1998 werden abgeändert.
Der Haftungs-
und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 1996 wird
aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat 1996 ein Darlehen in Höhe von
ATS 3,000.000 an einen entfernt Bekannten des Geschäftsführers
(wörtlich ausgeführt in der Berufungsvorlage des Finanzamtes) gegeben.
Diese Darlehensforderung wurde in der Folge uneinbringlich und von der
Gesellschaft deshalb abgeschrieben. Die Betriebsprüfung (Bp) beurteilte
dieses Darlehen als nicht betrieblich veranlasst und rechnete eine verdeckte
Gewinnausschüttung hinzu. Dagegen wendet sich die Berufung. Die beantragten
Zeugen wurden im Finanzamt vernommen und deren Aussagen im Rahmen des
Parteiengehörs der Bw. zur Stellungnahme vorgehalten.
Im Bp-Bericht, der als
Grundlage und Begründung für die berufungsanhängigen Bescheide
genommen wurde, wurde Folgendes
ausgeführt:
Als
a
ußerbilanzmäßige
Zurechnungen wurde von der Bp folgende Position
berücksichtigt:
Verdeckte
Gewinnausschüttung - Darlehen an G: In der Buchhaltung des
geprüften Unternehmens befinde sich eine Darlehensforderung an Herrn G in
Höhe von S 3,000.000,--. Dieses Darlehen wurde von der Bw. im Jahr
1996 mit S 2,250.000,-- und im Jahr 1998 mit den restlichen
S 750.000,-- wertberichtigt. Das Darlehen wurde vom
Geschäftsführer (GF) des Unternehmens an den ihm persönlich
bekannten G vergeben. W war zu diesem Zeitpunkt zu 80%, seine Gattin zu 20% an
der Bw. beteiligt. Über diese Darlehensvergabe gibt es einen mit Datum
16.4.1996 von G unterschriebenen Wechsel. Weiters gibt es einen Auszahlungsbeleg
vom Konto der Bw. (damals noch W GmbH) bei der Bank B, der die Unterschrift des
G trage. Laut Aussagen des Geschäftsführers sei die
Darlehenshingabe wie folgt zustande gekommen: G wollte dem Unternehmen eine
Beteiligung an einem ungarischen Thermalbadprojekt "S" anbieten. Das
geprüfte Unternehmen war jedoch nicht daran interessiert. Nachdem G jedoch
unbedingt in nächster Zeit S 3.000.000,-- benötigte, wurde ein
Darlehen in Höhe von S 3.000.000,-- mündlich vereinbart. W gab
telefonisch Anweisung an die Bank B das Geld an G auszuzahlen. Der
Geschäftsführer W der Bw. habe es lt. Bp nicht für notwendig
gehalten die Bonität seines Geschäftspartners zu überprüfen,
da ihm dieser seit langem persönlich bekannt gewesen sei. Zu einer
schriftlichen Festlegung des Darlehens sei es nicht gekommen, da G kurz nach der
Darlehenshingabe verhaftet worden sei. Weiters sei daraufhin festgestellt
worden, dass G keine Vermögenswerte besitze, die diesem Darlehen
entsprechen würden. Das Geld aus dem Darlehen sei laut Vernehmungsprotokoll
von G in Ungarn zur Bezahlung von Schulden verwendet worden. Steuerlich
wurde diese Darlehensvergabe von der Bp folgendermaßen
gewürdigt: Der Betriebsgegenstand des geprüften Unternehmens
sei laut Auszug aus dem Firmenbuch:
Vermögensverwaltung
die
Vermittlung von Effekten, Devisen, Valuten, Wechseldiskont- und
Lombardgeschäft als freie Makler
der
Kauf und Verkauf von Immobilien, sowie deren Vermietung
der
Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und Geschäftsführung von
Unternehmensbeteiligungen, wovon jedoch Bankgeschäfte ausgenommen
seien
der
Handel mit Waren aller Art und die
Handelsagentur
Die Vergabe von Darlehen
zähle nicht zum Geschäftsbereich des Unternehmens. Es fehle daher die
nach der Verkehrsauffassung geforderte betriebliche Veranlassung für die
nach § 4 Abs 4 EStG 1988 geforderte Betriebsausgabeneigenschaft (VwGH
20.4.1993, Zl. 92/14/0232). Weiters sei davon auszugehen, dass sich
der Geschäftsführer des Unternehmens durch die persönliche
Bekanntschaft veranlasst gesehen habe, das Darlehen zu vergeben, und dies nur
auf Grund seines Naheverhältnisses zur Bw. auf diese fremdunübliche
Art - keine Informationspflichten bzw. Einhaltung gewisser Formvorschriften -
möglich gewesen sei. Demnach werde die Auszahlung des Darlehens als
verdeckte Gewinnausschüttung an den
Geschäftsführer-Gesellschafter angesehen. Der von der Bw. durch
die Bildung der Einzelwertberichtigung geltend gemachte Aufwand wurde von der Bp
außerbilanziell hinzugerechnet:
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1996
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2.250.000,00
S
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1998
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750.000,00
S
Gegen die daraufhin
ergangenen berufungsanhängigen Bescheide erhob die Bw. Berufung und
begründete sie wie folgt:
Das oa Darlehen an G in der Höhe von ATS 3.000.000,00
sei als nicht betrieblich veranlasst bzw. als verdeckte Gewinnausschüttung
betrachtet worden. Der durch das Darlehen verursachte Aufwand habe im
Jahr 1996 ATS 2.250.000,- und im Jahr 1998 ATS 750.000,-- betragen. Dieser
Aufwand sei von der Bp außerbilanzmäßig in diesen Jahren
hinzugerechnet worden, wogegen berufen werde und von der Bw. beantragt werde,
die Abschreibung dieses uneinbringlichen Darlehens als Betriebsausgabe
anzuerkennen und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung
anzusehen.
Gleichzeitig erhob die Bw.
Berufung gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 1996. Die
Vorschreibung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von ATS 1.000.000,--
sei deswegen erfolgt, weil die Auszahlung des Darlehens an G von der
Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen worden sei,
es liege jedoch lt. Ansicht der Bw. keine verdeckte Gewinnausschüttung vor,
weshalb die Stornierung dieser Vorschreibung in der Höhe von ATS
1.000.000,- beantragt werde. Hinsichtlich des zugrunde liegenden
Sachverhalts führte die Bw. Folgendes aus: Das Zustandekommen der
Darlehenshingabe an G in der Höhe von ATS 3.000.000,-- sei im
Betriebsprüfungsbericht unvollständig dargestellt worden. Es werde von
der Bp ein persönliches Naheverhältnis zwischen dem
Geschäftsführer der Bw. und G behauptet, jedoch nicht ausgeführt,
wie dieses Naheverhältnis von der Bp festgestellt worden sei. Weiters werde
erwähnt, dass der Bw. von G eine Beteiligung an dem ungarischen
Thermalbadprojekt "S" angeboten worden sei, und man daran nicht
interessiert gewesen sei. Daraufhin sei es auf Grund dessen, dass G unbedingt in
nächster Zeit ATS 3.000.000,-- benötigt hätte, ohne weiteren
Grund zu einer Darlehensvergabe an ihn gekommen. Es werde im Bp-Bericht nicht
erwähnt, dass die Darlehenshingabe zum Zwecke des Kaufes dieser Beteiligung
erfolgt sei. Die Bw. führte zur Ergänzung des dargestellten
Sachverhaltes erläuternd aus: G sei dem Geschäftsführer
der Bw., Herrn W, zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe insoweit persönlich
bekannt gewesen, als es vor diesem Zeitpunkt zu Besprechungen im Zusammenhang
mit einer Beteiligung der Bw. an dem Thermalbadprojekt S in Z gekommen war.
Davor habe es keine persönlichen Kontakte zu G gegeben. Die von der
Betriebsprüfung angenommene persönliche Bekanntschaft beruhe auf den
Angaben von Herrn W, dass G Vizebürgermeister der Bezirkshauptstadt O
gewesen sei, und ihm G daher als Einwohner einer Nachbargemeinde bekannt gewesen
sei. Dies war etwa so wie wahrscheinlich jeder den Wiener Bürgermeister
"kennt". W kannte G vom "Sehen". Dies sei in ländlichen
Gebieten üblich. Es habe vor der Kontaktaufnahme des G mit der Bw. im
Zusammenhang mit der Beteiligung in Ungarn kein einziges Mal ein
persönliches Gespräch gegeben. Herr G sei auf Grund der
Aktivitäten der Bw. im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen im B auf
die Bw. aufmerksam geworden und sei mit einem Beteiligungsangebot an die Bw.
herangetreten. Zu diesem Zwecke sei er in den Räumlichkeiten der Bw. in
Wien erschienen, und es sei zu einer ersten persönlichen Kontaktaufnahme
mit dem Geschäftsführer der Bw., W,
gekommen. Grundsätzlich sei W in seiner Funktion als
Geschäftsführer der Bw. an einer Beteiligung interessiert gewesen. Die
Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland zählten zum
Betriebsgegenstand der Bw. Nach Durchsicht der Unterlagen betreffend das
Beteiligungsprojekt und Abwägen der damit verbundenen Risken und Chancen
konnte sich der GF der Bw. W noch nicht zu einer Beteiligung entschließen.
Er habe sich dafür entschieden, Herrn G für die Finanzierung dieser
Beteiligung ein Darlehen zu gewähren mit der Option, innerhalb eines Jahres
entweder das Darlehen samt Zinsen zurückzuerhalten oder anstelle der
Rückzahlung die von G erworbenen Geschäftanteile an der S GmbH
erwerben zu können. In einem Gespräch am 16.4.1996 in den
Räumlichkeiten der Bw. in Wien seien die Bedingungen für dieses
Darlehen vereinbart worden, welche der GF W teilweise handschriftlich
festgehalten habe. Diese Bedingungen lauteten folgendermaßen:
Laufzeit 1 Jahr, Verzinsung 9% im nachhinein, als Besicherung ein Belastungs-
und Veräußerungsverbot zugunsten der Bw. auf die
Geschäftsanteile der S GmbH, welche bei einem Notar hinterlegt werden
sollten, sowie das Akzept eines Blankowechsels. Wie bereits erwähnt, sei
eine Option auf Erwerb der Geschäftsanteile anstelle einer Rückzahlung
vereinbart worden. Die mündlichen Vereinbarungen sollten in weiterer Folge
bei einem Notar schriftlich festgehalten werden. Auf Grund dieser
Vereinbarungen wurden am 16.4.1996 eine Wechselerklärung und ein
Blankowechsel ebenfalls in den Räumlichkeiten der Bw. in Wien von G
unterschrieben. Am selben Tag habe G den Betrag von ATS 3.000.000,-- direkt
vom Konto der Bw. (damals noch W GmbH) bei der Bank B behoben. Dies sei auf
Grund einer Anweisung des Geschäftsführers der Bw. an die Bank B
geschehen. Zur schriftlichen Fixierung der mündlichen Vereinbarungen
sei es nicht mehr gekommen, da Herr G verhaftet wurde. Bei den Verhandlungen
zwischen dem Geschäftsführer der Bw. und Herrn G am 16.4.1996 war als
Dritter Herr M anwesend. Dieser kann die mündlichen Vereinbarungen, die
handschriftlich festgehalten wurden, bezeugen, was aus dem Vernehmungsprotokoll,
das anlässlich der Verhaftung des G von der Kriminalpolizei aufgenommen
wurde, hervorgehe. Dieses Protokoll lag der Betriebsprüfung vor und
befindet sich im Akt. In der Folge sei von der Bw. Wechselklage eingebracht
worden, welche auf Grund der Konkurseröffnung über das Vermögen
von G zu keinem Erfolg führte. Das anhängige Verfahren wurde vom
zuständigen Handelsgericht auf Grund der Konkurseröffnung
unterbrochen. Im Konkursverfahren wurde die Forderung von der Bw.
angemeldet und vom Masseverwalter anerkannt. In der Folge wurde ein
Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Bei der Darlehenshingabe handelte
es sich grundsätzlich darum, sich mit der Hingabe dieses Darlehens die
Möglichkeit einer späteren Beteiligung zu sichern. Der Erwerb von
Unternehmensbeteiligungen war und ist Betriebsgegenstand der Bw. Bei einer
Änderung des Gesellschaftsvertrages am 21. Mai 1996 wurde auch
"die Unterstützung der Finanzierung in- und ausländischer
Unternehmen sowie die Erbringung von Finanzdienstleistungen, jeweils ausgenommen
Bankgeschäfte" dezidiert in den Betriebsgegenstand aufgenommen.
Aufwendungen seien lt. Bw. betrieblich veranlasst, wenn sie vorwiegend aus
betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erfolgten. Das Darlehen
sei im Interesse des Betriebes hingegeben worden, um sich eine Option auf eine
Beteiligung zu sichern bzw. zumindest Zinserträge zu erzielen. Betriebliche
Veranlassung sei nicht deshalb in Abrede zu stellen, weil der angestrebte
wirtschaftliche Erfolg nicht eingetreten sei (VwGH vom 18.6.1965, 248/65). Es
habe sich um ein Darlehen zwischen Fremden gehandelt, da die angenommene
persönliche Bekanntschaft der Betriebsprüfung nicht auf Tatsachen
beruhe. Es gäbe keine Veranlassung für Herrn W, Herrn G aus
irgendwelchen persönlichen Gründen ein Darlehen zu gewähren.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung wäre, der Gesellschaft die
Möglichkeit für eine Beteiligung an dem Thermalprojekt in Z offen zu
halten. Herr W habe an die Seriosität eines Mannes, der eine
öffentliche Funktion innehatte, geglaubt und konnte nicht ahnen, dass es
sich um einen Betrüger handelte. Die Vereinbarungen seien
gültig gewesen, obwohl noch kein schriftlicher Vertrag vorgelegen sei, was
durch die Anerkennung der Forderung der Bw. durch den Masseverwalter im
Konkursverfahren "G" bewiesen sei. Abgesehen davon hätte auch die
notarielle Abwicklung im konkreten Fall wirtschaftlich kein anderes Ergebnis,
als das eingetretene, gebracht. Da in keinem Fall davon ausgegangen
werden könne, dass eine persönliche Bekanntschaft die Veranlassung
für diese Darlehensgewährung gewesen sei, könne keinesfalls der
Ansicht der Betriebsprüfung gefolgt werden, dass es sich bei der Auszahlung
des Darlehens um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln
würde. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setze
definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an
eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher
Stellung voraus. Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber
könne dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe
stehende Person begünstigt sei. Dabei sei die Feststellung, wer
Empfänger der Zuwendung gewesen sei, erforderlich. Falls diese Person kein
Anteilsinhaber sei, so seien auch sachverhaltsmäßige Feststellungen
über das Naheverhältnis zu einem Anteilsinhaber notwendig (VwGH vom
24.11.1999, 96/13/0115). Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Gewinnausschüttung sei eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft (VwGH vom 31.3.2000,
05/15/0056). Es käme zu keinem Vorteil des
geschäftsführenden Gesellschafters und auch nicht zu einem Vorteil
einer diesem nahe stehenden Person. Der Vorteil käme einem fremden Dritten
zugute und sei vom Geschäftsführer in keiner Weise beabsichtigt
gewesen. Daher liege auch die subjektive Voraussetzung für die Annahme
einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht vor. Im konkreten Fall sei
der tatsächlich eingetretene Vorteil für G nur auf Grund dessen
betrügerischen Verhaltens entstanden, und G sei keine dem Anteilsinhaber
nahe stehende Person. Zu diesem Vorteil käme es
nicht durch eine auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft bzw.
dessen für sie handelnden Geschäftsführers. Der
Geschäftsführer habe sich die Option für eine Beteiligung sichern
wollen und habe nicht mit der Uneinbringlichkeit des gewährten Darlehens
gerechnet. Mit der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung würde
auf diese Weise ein Geschäft, das durch Betrug fehlgeschlagen sei, in die
Privatsphäre des Gesellschafters verlagert. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer müsste für einen Vorteil, den
weder er noch ein naher Angehöriger erhalten habe, Steuer zahlen. Eine
derartige Auswirkung widerspreche den oben angeführten Voraussetzungen
für eine verdeckte Gewinnausschüttung und könne nicht im Sinne
des Gesetzgebers sein. Bei der Vergabe des Darlehens seien betriebliche
Interessen im Vordergrund gestanden. Insoweit Aufwendungen betrieblich und nicht
durch ein Naheverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorteilsempfänger
veranlasst seien, bleibe für die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung kein Raum (VwGH vom 23.1.1996, 92/14/0034).
Zusammenfassend stellte die Bw.
nochmals fest, dass der abgeschlossene Darlehensvertrag die Option auf
eine Beteiligung sichern sollte und damit Betriebsgegenstand gewesen sei. Selbst
unter dem Gesichtspunkt einer Darlehensvergabe ohne Option wäre dieses
betrieblich veranlasst gewesen (siehe Betriebsgegenstand). Beim Vertragspartner
habe es sich um keinen nahen Angehörigen des
Gesellschafter-Geschäftsführers gehandelt. Über die Bedingungen
des abgeschlossenen Vertrages seien klare und fremdübliche Vereinbarungen
getroffen worden (es wurde auch auf das u. a. Vernehmungsprotokoll des Zeugen M
in diesem Zusammenhang hingewiesen). Es sei erwiesenermaßen kein Vorteil
zugunsten des GesellschafterGeschäftsführers entstanden, hingegen
käme der Vorteil einem fremden Dritten zugute, und zwar nicht auf Grund
einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung, sondern durch
betrügerisches Verhalten des fremden Geschäftspartners.
Die
BP gab folgende ergänzende Stellungnahme zur Berufung ab: In
derBerufungsbegründung werde
angeführt, dass im Betriebsprüfungsbericht ein persönliches
Naheverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Bw. und Herrn G
behauptet werde, ohne auszuführen, wie dieses Naheverhältnis
festgestellt worden sei. Der Geschäftsführer der Bw. habe lt.
Bp im Zuge der Zeugeneinvernahme bei der Kriminalabteilung des zuständigen
Landesgendarmeriekommandos zu seiner Bekanntschaft mit Herrn G bekanntgegeben,
dass sich bereits beim ersten Kontaktgespräch am Telefon herausgestellt
habe, dass G der Geschäftspartner von M sei. Zu G führe der GF der Bw
dort an, dass er diesen aus seiner Jugend kenne, insbesondere jedoch als
Vizebürgermeister einer bestimmten Stadt. Ebenso habe auch M in seinem
Vernehmungsprotokoll bei o.a. Landesgendarmeriekommando zur Bekanntschaft
zwischen W und G ausgesagt, dass sich bei einem Gespräch im Büro des W
herausgestellt habe, dass sich W und G persönlich kennen
würden. Weiters werde in der Berufungsbegründung
angeführt, dass die Darlehenshingabe zum Zwecke des Kaufes dieser
Beteiligung erfolgt sei, wobei dieser direkte Zusammenhang mit dem Ankauf der
Beteiligung für die Bp nicht ersichtlich sei. Für die Vergabe des
Darlehens habe es noch keinen schriftlichen Vertrag gegeben, das Geld wurde
Herrn G nach einer mündlichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Im
Vernehmungsprotokoll von M habe dieser dazu angegeben, dass dem GF der Bw. eine
Beteiligung am S-Thermalzentrum Projekt in verschiedenen Variationen
unterbreitet worden sei. G habe den GF W darüber informiert, dass eine
Beteiligung mind. 3.000.000,00 ÖS koste, und er dafür 33 %
der Gesellschaftsanteile oder 33 % der Anteile von G an der Gesellschaft
erhalten würde. W wäre nicht so recht für eine Beteiligung
am Projekt zu begeistern gewesen, er wurde jedoch von G darüber in Kenntnis
gesetzt, dass für die positive Weiterführung des S Thermalzentrums ein
Gesamtbetrag von ca. 3 Millionen Schilling dringend benötigt werde. W habe
eine Beteiligung abgelehnt, sei aber bereit gewesen, den Betrag von 3 Millionen
Schilling G als Kredit mit einer Laufzeit vom 12 Monaten zur Verfügung zu
stellen. In der Berufungsbegründung werde ausgeführt, bei der
Darlehenshingabe handelte es sich grundsätzlich darum, sich mit der Hingabe
dieses Darlehens die Möglichkeit einer späteren Beteiligung zu
sichern. Diese Aussage stehe lt. Bp im groben Gegensatz zu allen bekannten
Aussagen, insgesamt betrachtet nämlich, dass W nicht so Recht von einer
Beteiligung an diesem Projekt überzeugt gewesen sei. Unter anderem
sei auch in der Berufungsbegründung angeführt worden, dass W in seiner
Funktion als Geschäftsführer der Bw. sich nach Durchsicht der
Unterlagen betreffend das Beteiligungsprojekt und Abwägen der damit
verbundenen Risken und Chancen noch nicht zu einer Beteiligung
entschließen habe können. W habe sich also dafür entschieden, G
für die Finanzierung dieser Beteiligung ein Darlehen zu gewähren mit
der Option, innerhalb eines Jahres entweder das Darlehen samt Zinsen
zurückzuerhalten oder anstelle der Rückzahlung die von G erworbenen
Geschäftsanteile an dem S Thermalzentrum erwerben zu
können. Ein weiterer Einwand in der Berufungsbegründung sei,
dass der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen Betriebsgegenstand des
Unternehmens sei. Bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages am
21.5.1996 sei auch "die Unterstützung der Finanzierung in- und
ausländischer Unternehmen sowie die Erbringung von Finanzdienstleistungen,
jeweils ausgenommen Bankgeschäfte" dezidiert in den
Betriebsgegenstand aufgenommen worden. Der Auffassung der Betriebsprüfung,
dass der Vergabe des gegenständlichen Darlehens die betriebliche
Veranlassung fehlen würde, könne von der Bw. nicht gefolgt werden. Der
Erwerb von Beteiligungen sei auch lt. Bp Betriebsgegenstand des Unternehmens,
jedoch nicht die Vergabe von Darlehen an Privatpersonen. Wie sich aus der
Wechselklage vom 9.7.1996, gerichtet an das zuständige Landesgericht
ersehen ließe, wurde diese gegen G eingebracht und nicht gegen ein
Unternehmen. Der Rechtsanwalt von G bringe in den "Einwendungen
gegen diese Wechselklage" im Schreiben vom 30.7.1996 einen Auszug aus
einer Parteienvernehmung vor, in dem ausgeführt werde, dass der
Darlehensvertrag nur mit Herrn W zustande gekommen sei, welcher dieses Darlehen
aus seinem Privatvermögen gewähren wollte. Mit der klagenden Partei,
der Bw., habe G niemals eine geschäftliche Beziehung gehabt. Die Bp
räumt jedoch diesbezüglich ein, dass dies allenfalls eine
Schutzbehauptung sei; die Vorgangsweise zeige jedoch insgesamt das
fremdunübliche Zustandekommen dieses Darlehens auf. Dies sei nur deshalb
möglich gewesen, weil der GF W der Bw. auch Gesellschafter mit einer
Beteiligung von 80% an der Bw. gewesen sei, weshalb W keine Formvorschriften und
Informationspflichten einhalten habe müssen gegenüber der Bw. Die der
Bw. nahe stehende Person sei somit W, und dieser habe G einen Vorteil
gewährt, indem er ihm ein Darlehen in Höhe von 3 Millionen ÖS zur
Verfügung gestellt habe.
Daraufhin
gab die Bw. folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur
Berufung ab: Als Beweis für ein persönliches
Naheverhältnis würde von der Betriebsprüfung ein Zitat aus der
Zeugeneinvernahme des W bei der Kriminalabteilung des zuständig.
Landesgendarmeriekommandos im Zusammenhang mit der Verhaftung des G genommen
sowie die Aussage des M. "Kennen" bedeute gerade in
ländlichen Gebieten noch lange kein persönliches Naheverhältnis.
Bei einer derartig weiten Auslegung des Begriffes "persönliches
Naheverhältnis" würden die meisten Menschen zu einer so
großen Anzahl von Personen ein persönliches Naheverhältnis
haben, dass es sich schon auf Grund der Anzahl der Personen nicht mehr um ein
Naheverhältnis handeln könne. Zwischen W und G hätten weder
familiäre, noch verwandtschaftliche, noch freundschaftliche, noch
geschäftliche Beziehungen bestanden. Es sei bis zum Zeitpunkt der
ersten Unterredung (vor der Darlehensvergabe hätten zumindest drei
Besprechungen stattgefunden) in den Räumen der Bw., in denen sich auch die
Büroräume der T GmbH befunden hätten, nie zu einem
persönlichen Gespräch oder Telefonat mit G gekommen. Die
"Bekanntschaft" habe sich im Austausch von Höflichkeitsfloskeln
bei zufälligen Aufeinandertreffen beschränkt. Zufällige
Aufeinandertreffen seien vor allem deshalb zustande gekommen, weil der
Geschäftsführer der Bw. W in seiner Jugend bei der örtlichen
Blasmusikkapelle und zusätzlich in einer "Band" gespielt habe,
die bei verschiedensten Tanzveranstaltungen engagiert worden sei. Bei derartigen
Anlässen komme es oft vor, dass ein Politiker wie auch G. als
Vizebürgermeister einen Ball eröffnet bzw. eine Ansprache gehalten
habe usw. G habe sich natürlich auch die Gesichter der Musiker, deren
Mikrofon man benutzte, gemerkt. Diese zufälligen Aufeinandertreffen
hätten sich Ende der Siebziger bzw. Anfang der Achtziger Jahre abgespielt.
Danach habe W aus beruflichen Gründen seine musikalischen Aktivitäten
eingestellt, und es sei nicht einmal mehr zu solch flüchtigen Kontakten
zwischen G und ihm gekommen. Herr G habe bis zu seinem Zusammentreffen im
Büro der Bw. nicht einmal den Namen des ihm vom Sehen bekannten Gesichtes
gekannt. Auch der Altersunterschied lasse nicht unbedingt auf eine
Jugendfreundschaft schließen. Herr G. habe durch die Tätigkeit
des W in "seiner" Gemeinde als Börsenmakler gehört, dass die Bw.
grundsätzlich Interesse an Beteiligungen habe. Dies sei der Grund gewesen,
weshalb sich G mit seinem Beteiligungsangebot an die Bw. gewandt habe. Bei
seinem ersten Besprechungstermin mit Herrn W in den Räumen der Bw. in Wien
habe Herr G angesichts des ihm bekannten Gesichtes: "Ach, Sie sind
das?" geäußert. Dies beweise, dass G. vor der Unterredung nicht
bewusst habe, wer sein Geschäftspartner wäre. Auf ein
persönliches Naheverhältnis deute das laut Bw. geradezu nicht
hin. G, ein Hochbautechniker, gab
im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge
Folgendes zu Protokoll: Er hat angenommen, dass er W aus der
Musikszene kenne, da er Obmann einer Stadtkapelle gewesen sei und in einem
Blasmusikverein tätig gewesen sei. Es sei keine intime sondern eine eher
oberflächliche Bekanntschaft gewesen, so wie man die Mitglieder einer
Musikkapelle kennt. Bei dem Treffen, zu dem ihn M mitgenommen habe, habe er W
erstmals im Geschäftsbeben wiedergesehen. Dabei habe er ihn erkannt. In der
Zeit davor habe er ihn nur bei Veranstaltungen gesehen, wenn er mit der
Blasmusik aufgetreten sei, wobei es sich um rein zufällige Treffen
gehandelt habe. Als G von M zur Bw. mitgenommen worden sei, wusste G nicht, dass
er dort W treffen würde. Richtig sei, dass G bei dieser Besprechung ein
Darlehen von 3 Mio ATS gewährt worden sei. Bei seinem Rechtsanwalt seien
noch schriftliche Unterlagen über das Darlehen vorhanden. Abschriften
dieser Akten müssten im Landesgericht sein, da Herr W. eine Wechselklage
gegen ihn eingebracht habe. Dieses Darlehen sollte in die Firma S GmbH gehen, um
verschiedene Kredite abzudecken, damit die Thermalbrunnen angekauft werden
könnten. Die Kredite seien von einem Privatmann Herrn V gegeben
worden. V habe das Geld der Firma S gegeben und dieses zurückgefordert. G
sei damals Mitbesitzer der Firma S gewesen. Betreffend Sicherheiten für das
Darlehen seien der Bw. die Grundstücke, die im Besitz der S GmbH gewesen
seien, angeboten worden. W hätte eine diesbezügliche Hypothek im
Grundbuch verbüchern lassen können. W. habe dies aber unterlassen, aus
Zeitmangel oder sonstigen Gründen, bis es dann zu spät gewesen sei,
weil G. und M. in Untersuchungshaft gekommen seien. Es gebe eine etwa einseitige
schriftliche Vereinbarung, die G. auch unterschrieben habe, welche später
noch vor dem Notar hätte abgeschlossen werden sollen, wobei dann auch die
Grundstücke hineingekommen wären. Es handelte sich nur um eine
vorübergehende Vereinbarung. Betreffend Rückzahlung sei vereinbart
worden, dass G und M in Zukunft enger mit W. zusammenarbeiten würden. Sie
hätten mithelfen sollen (fast wie in einem Angestelltenverhältnis) bei
Aktiengeschäften und Geldanlagen der Bw. Von dem Verdienten hätten G
und M monatlich etwas zurückzahlen wollen, jedoch sei es durch ihre
Untersuchungshaft nicht mehr zu dieser Mitarbeit gekommen. Betreffend Zinsen
führt G aus, dass auf dem genannten Zettel diesbezüglich etwas
vereinbart worden sei, jedoch konnte G. keine näheren Angaben mehr dazu
machen. Betreffend Vergebührung gab G an, dass der Notar oder Rechtsanwalt
von W. über das Darlehen Bescheid gewusst habe. G und M hätten auch
mit dem potentiellen Vertragserrichter telefoniert bzw. W habe mit ihm
telefoniert und G und M hätten zugehört. Möglicherweise wollte
der Notar auch die Vertragserrichtung abwarten. Der Vertrag, der damals
abgeschlossen worden sei, sei nur ein pro-Forma Vertrag gewesen. Herr W. habe
provisorisch gesagt: "Machen wir den Vertrag auf Deinen Namen", der
eigentliche Vertrag hätte auf die Firma S GmbH errichtet werden sollen, und
diese Firma hätte dann die Haftung über das Geld übernommen. W
sollte allenfalls Anteile an der S bekommen, jedoch habe er keine Anteile,
sondern Geld gewollt.
Es sei kein Zeitraum vereinbart
worden, innerhalb dessen er eine Beteiligung hätte erwerben können. Es
gab aber eine Vereinbarung, in welcher Zeit er das Geld zurückbekommen
sollte, das stehe jedoch auch auf diesem Zettel. Es sei auch mit Herrn W
vereinbart worden, dass, wenn die S-Therme verkauft werden sollte, er das Geld
zurückbekommen würde.
Gegen G sei von einer anderen
ausländischen Firma ein Strafverfahren eingeleitet worden, welches in
Österreich abgewickelt worden sei, und die Bw. habe sich diesem
Strafverfahren mit der Forderung von ATS 3 Mio angeschlossen. Gleichzeitig habe
G 1998, nach der Untersuchungshaft, Privatkonkurs eröffnet. Auch hier habe
sich die Bw. mit der Forderung von ATS 3 Mio (aufgrund des von G
unterschriebenen Zettels hins. des ausbezahlten Betrages sowie der Wechselklage)
angeschlossen. G erkannte das einseitige, von ihm unterschriebene
maschingeschriebene Blatt (Anmerkung: wurde von der Bw. als Anlage 2 zur
Berufung beigelegt) als den von ihm unterschriebenen Darlehensvertrag, den er
auch bei seinem Rechtsanwalt in Ungarn hinterlegt habe. G habe das Geld,
das er durch das Darlehen bekommen habe, damals sofort V übergeben, der
eine Hypothek auf den Grundstücken gehabt hatte, womit die Grundstücke
wieder freigekauft waren. In der Niederschrift hinsichtlich Zeugenaussage
Herr M wird Folgendes ausgeführt : Die Besprechung bei Herrn W habe
ungefähr im April 1996 stattgefunden. Ihm sei nicht mehr erinnerlich, wie
er zu dem Kontakt mit W gekommen sei, er sei wohl von irgendjemandem zu W
vermittelt worden. M habe W darüber informiert, dass G an einer GmbH mit
einem Grundstück in Ungarn, auf welchem ein Hypothek lastete, beteiligt
gewesen sei. Um diese Hypothek zu tilgen wäre das Geld benötigt
worden, und dafür habe W auch das Geld zur Verfügung gestellt. Beim
Erstgespräch sei G nicht dabei gewesen, später habe sich
herausgestellt, das sich G. und W. kannten, was sich beim
Vorstellungsgespräch im Zuge des ersten gemeinsamen Treffens (G und W
wurden von M vorgestellt) herausgestellt habe, da W. aus der Nachbarortschaft
des G. gewesen sei. Sie müssen sich aus jungen Jahren gekannt haben, so wie
man sagt: "Bist Du nicht aus dieser Ortschaft, kennst Du nicht den und
den", also sie haben sich nach Meinung von M. nicht gut gekannt. Als M.
mit G. zu W. gegangen sei, wusste G. noch nicht, dass sie sich persönlich
kennen würden, das stellte sich erst dann an Ort und Stelle heraus. In der
Zeit vor diesem Gespräch haben lt. M keine Kontakte zwischen G. und W.
stattgefunden. Das Grundstück sei riesengroß gewesen, und es
sei ein Thermalobjekt darauf geplant worden. Herr W. habe eine Hypothek
angeboten bekommen, und zwar als Sicherstellung für das Darlehen. (Statt
der Hypothek, die mit seinem Geld ausbezahlt worden wäre, hätte er
eine weitere Hypothek an diesem Grundstück bekommen). Er habe diese
Hypothek jedoch nie verbüchern lassen. Herr G. habe W. aufgefordert, einen
Termin beim Notar zu vereinbaren um diese Hypothek eintragen zu lassen. W
behauptete, er hätte nie wieder was von G. und M. seit der
Darlehensübergabe gehört, aber das stimme nicht. G. hätte
diesbezüglich sogar ein Fax. Es sei die Rede davon gewesen, dass sich W. a)
an der S. Therme beteiligen könne oder b) das Geld zu einem gewissen
Zinssatz zurückbekomme. G. hielt 33% an der GmbH, der das Grundstück
gehörte, und diesen Anteil hab G auch W als Sicherheit angeboten. G hat wie
aktenkundig ist einen Wechsel unterschrieben und laut Aussage von M einen
Darlehensvertrag aufgesetzt, in dem Rückzahlung und Verzinsung geregelt
waren. Es wurden laut Zeugenaussage des M. etwa 9 ½ % Zinsen vereinbart.
Betreffend Rückzahlung wurde folgendes vereinbart: M. und G. wollten mit W.
gemeinsame Geschäfte machen; es sei vereinbart worden, dass der
diesbezügliche Gewinn zur Darlehensrückzahlung verwendet werde. Im
Juni 1996 nach der Darlehensübergabe (im April 1996) behauptete Herr W., G.
und M. hätten ihm das Geld unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
herausgelockt. M. gibt jedoch an, dass sich W. nie um die Sicherheiten
gekümmert habe. Er hätte jederzeit die Hypothek im Grundbuch eintragen
lassen können. Er hatte eine Option offen, sich an der S.-Therme zu
beteiligen, habe dies aber nie verwirklicht. Das Darlehen in Höhe von drei
Millionen ATS sei laut Aussage von M. zur Tilgung der Hypothek verwendet worden,
wie dies geplant gewesen sei. Herr G. sei laut M der Darlehensnehmer gewesen,
M. wisse auch nicht, ob dieses vergebührt worden sei. Es habe einen Wechsel
sowie eine Wechselwidmungserklärung gegeben, ob es auch eine schriftliche
Vereinbarung gegeben habe sei ihm nicht mehr erinnerlich. Betreffend Laufzeit
des Darlehens gelte das bereits Gesagte über die Geschäfte zwischen G.
und M. Wenn die Geschäfte nicht gegangen wären, hätte er noch
immer die Hypothek als Sicherheit für das Darlehen gehabt. Der Besitzer der
Hypothek auf dem Grundstück war Herr V. V. habe 350.000 ATS vorweg
bekommen, weil G. und M. bereits 6-9 Monate Zinsen in Höhe von 10% zu
zahlen gehabt hätten (G. und M. hätten immer nur die Zinsen gezahlt
und nie einen Betrag zur Tilgung bzw. Teiltilgung des Darlehens). Das
ursprüngliche Darlehen von ATS 2,2 Mio sei dadurch, dass G. und M. die
Zinsen in den letzten etwa zwei Monaten nicht mehr zahlen konnten, angestiegen.
G. habe daher auch 350.000 ATS von dem Darlehen von W. bzw. der Bw. für die
Zahlung der Zinsen verwendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der
Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gem. § 7 Abs. 2 leg. cit. bestimmt sich die Art der Einkommensermittlung
nach dem EStG 1988 und dem genannten Bundesgesetz.
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttung
verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird (§ 8 Abs. 2
KStG).
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind
Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensvermehrungen einer
Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind,
sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit
einer offenen Ausschüttung stehen. Subjektive Voraussetzung für eine
verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Kapitalgesellschaft. Die Absicht der
Vorteilsgewährung kann sich auch schlüssig aus den Umständen des
einzelnen Falles ergeben (vgl. VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern haben
ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft und sind den Anteilsinhabern der
Körperschaft zuzurechnen. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst (vgl. VwGH 10. 5. 1994, 90/14/0050).
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 normiert, dass Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind,
sind.
Je nach der Beziehung zum Betrieb wird notwendiges
Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und
Privatvermögen unterschieden (Doralt/Ruppe, Steuergesetze, 7. Auflage, 87
ff; Doralt, 7. Aufl., Einkommensteuergesetz Kommentar, § 4, Tz 43
ff).
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören nicht
nur Wirtschaftsgüter, die dem Betriebszweck unmittelbar dienen; es
genügt sogar, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb dient.
Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen
Betriebsvermögen gehört, kommt es nicht auf einen normalen, frei
wählbaren, sondern auf den tatsächlich ausgeübten
Betriebsgegenstand an (Doralt, a.a.O., § 4 Tz 47).
Darüber hinaus bedeutet notwendiges
Betriebsvermögen nicht, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb
unentbehrlich ist, es muss keine wesentliche Grundlage des Betriebes
sein.
Darüber hinaus können Gewinnermittler nach §
5 Abs. 1 EStG 1988, was gegenständlich der Fall ist, auch ein
Wirtschaftsgut, das vorerst weder notwendiges Privatvermögen noch
notwendiges Betriebsvermögen ist, zum gewillkürten
Betriebsvermögen erklären. Wird gewillkürtes
Betriebsvermögen eingestellt, so ist es wie notwendiges
Betriebsvermögen zu behandeln.
Die Widmung zum Betriebsvermögen wird
regelmäßig durch Aufnahme in die Bücher dokumentiert (VwGH
13.6.1989, 86/14/0129; 12.12.1995, 94/14/0091).
Als Beispiele für gewillkürtes
Betriebsvermögen zählen Beteiligungen (VwGH 5.10.1993, 90/14/0121, zur
Beteiligung an einer Personengesellschaft) sowie auch beispielsweise
Risikovermögen (VwGH 21.11.1995, 92/14/0152, zu Silberbeständen einer
Armaturen KG; Doralt, a.a.O., § 4 Tz 63).
Aus der Aktenlage geht hervor, dass die Bw.
tatsächlich Beteiligungen hält, was auch im Gesellschaftsvertrag als
Betriebsgegenstand angeführt ist. Beispielsweise werden im Berufungsjahr
1996 in der Handelsbilanz bzw. im Jahresabschluss für das Jahr 1996 zum
Bilanzstichtag 31.12.1996 Beteiligungen in Höhe von ATS 12,850.500,00 unter
der Position Finanzanlagen (6 verschiedene Firmen betreffend)
ausgewiesen.
Auch zum 31.12.1997 (angemerkt wird, dass 1997 nicht
Berufungsjahr ist) und zum Stichtag 31.12.1998 werden Beteiligungen in Millionen
ATS in den Bilanzen ausgewiesen.
Nach stattgefundener Bp und einer mündlichen
Berufungsverhandlung, in der ausführlich auf die Sachverhaltsfragen
eingegangen wurde, und sowohl die Bw. als auch die Amtspartei im Zuge des
Parteiengehörs umfangreiche Möglichkeiten hatten, den Sachverhalt zu
erörtern und Gegenäußerungen zu den Darstellungen der
Gegenpartei abzugeben, geht der UFS von folgendem Sachverhalt aus: Der
Betriebsgegenstand des geprüften Unternehmens ist laut Auszug aus dem
Firmenbuch:
Vermögensverwaltung
die
Vermittlung von Effekten, Devisen, Valuten, Wechseldiskont- und
Lombardgeschäft als freie Makler
der
Kauf und Verkauf von Immobilien, sowie deren Vermietung
der
Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und Geschäftsführung von
Unternehmensbeteiligungen, wovon jedoch Bankgeschäfte ausgenommen sind
der
Handel mit Waren aller Art und die
Handelsagentur
Die
Bw. führte zur Darlehenshingabe zum Zwecke des Kaufes der Beteiligung
Folgendes aus: G habe W als Geschäftsführer der Bw., also
für die Bw., eine Beteiligung angeboten. Ein Fax von G weise auf ein
stattgefundenes Gespräch am 11.4.1996 hin. Herr G. habe in den
Gesprächen auch darauf hingewiesen, dass, wenn die angebotenen Anteile
nicht von ihm oder der Bw. gekauft werden würden, diese ein ungarisches
Unternehmen (vergleichbar mit der österreichischen O) erwerben würde.
Es sei G. gelungen, Herrn W. davon zu überzeugen, dass es schade wäre,
diese Beteiligungschance nicht zu nutzen. Dies habe den
Geschäftsführer W der Bw. dazu gebracht, zumindest auf eine
Darlehensgewährung mit der Option, diese Beteiligung nach einem Jahr
erwerben zu können, einzugehen. Dieses Risiko sei der Bw. geringer
erschienen, und die Chance sei gewahrt gewesen. Herr G. habe keinen Zweifel
daran gelassen, dass das Geld für den Kauf dieser Beteiligung verwendet
werden sollte. Angemerkt wird vom UFS, das das oben Angeführte
grundsätzlich aus der von W. angefertigten handschriftlichen Notiz
über die am 16.4.1996 vereinbarten Darlehensbedingungen ersichtlich ist.
Auf dieser Notiz ist vermerkt, dass die Beteiligung als Sicherstellung für
den Kredit dienen sollte (Vermerk: "Hinterlegen bei einem namentlich
genannten ungarischen Rechtsanwalt"). Weiters wurde vermerkt, dass ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot zur Besicherung des Darlehens
bestehen würde. Auf dem Handzettel ist auch ersichtlich, dass es
sich um eine Option handelt. Damit war, wie die Bw. ausführt, die
besprochene Rückzahlungsbedingung für das Darlehen gemeint,
nämlich, dass die Bw. nach Ende der Laufzeit des Darlehens (1 Jahr)
anstelle der Rückzahlung auch die Möglichkeit hatte, die Beteiligung
zu erhalten. Durch diese Option hätte der Geschäftsführer der Bw.
bzw. die Bw. die Möglichkeit gehabt, nach einem Jahr sich das Projekt noch
einmal anzusehen, und dann die Entscheidung für eine Beteiligung zu
treffen. Durch diese Kreditgewährung habe sich die Bw. noch nicht auf das
Beteiligungsrisiko eingelassen, sich jedoch mit der Option die Chance einer
späteren Beteiligung gewahrt. Die Beteiligungsentscheidung wurde sozusagen
hinausgeschoben. Abgesehen von der Übergabe der genannten Notiz hat die Bw.
bzw. der Geschäftsführer W der Bw. bereits im Zuge der Bp. im Beisein
eines Angestellten der Bw. und auch bei der Schlussbesprechung der Bp. diese
Option erläutert. Dass der Hinweis auf diese Option in den
jeweiligen Vernehmungsprotokollen anlässlich der Verhaftung des G. nicht
aufgeschienen sei, sei damit zu erklären, dass diese Tatsache bei den
Vernehmungen keine Bedeutung habe.
Ad Betriebsgegenstand des
Unternehmens führte die Bw. Folgendes aus: Betriebsgegenstand des
Unternehmens ist neben dem Erwerb von Beteiligungen u.a. auch die
Unterstützung der Finanzierung in- und ausländischer Unternehmen sowie
die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Eine Option auf den Erwerb von
Beteiligungen fällt nach Ansicht des UFS übereinstimmend mit der
Ansicht der Bw. unter den Betriebsgegenstand "Erwerb von
Beteiligungen". Aber auch unabhängig von dieser Option handelte es
sich um die Unterstützung der Finanzierung eines ausländischen
Unternehmens (ist Betriebsgegenstand), da die Darlehenshingabe zum Erwerb der
Beteiligung vorerst durch G, und damit der Finanzierung der S Therme
(=ausländisches Unternehmen) dienen sollte. Ausschließlich den
betrügerischen Absichten des G. ist es somit zuzuschreiben, dass das Geld
anderweitig verwendet wurde. An Sicherheiten für das Darlehen hat
die Bw. den Wechsel gehabt, auch hätte beim Notar die Hypothek
verbüchert werden können, es sei dazu aber die Zeit zu kurz zwischen
dem Gespräch und der Verhaftung von G. und M. gewesen, was die Bw.
glaubhaft darlegte.
Der berufungsgegenständliche Sachverhalt kann nicht
unter die Sachlage des Erkenntnisses VwGH vom 20.4.1993, 92/14/0232 subsumiert
werden, in dem ausgeführt wird, dass die Übernahme von
Bürgschaften nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters zählte.
In gegenständlichem Fall liegen gänzlich andere
Tatbestandsvoraussetzungen vor: Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich ist,
ist Gegenstand der Bw. auch der Erwerb sowie Besitz sowie die Verwaltung bzw.
Geschäftsführung von Unternehmensbeteiligungen. Auch aus der
Aktenlage ist erkennbar, dass der im Sachverhalt zur Darlehenssicherung von G
gezeichnete Wechsel auf die Bw. bzw. vormals W GmbH als Begünstigte
ausgestellt ist.
Wie aus den Gerichtsakten hervorgeht hatte auch das Gericht
offenkundig keinen Zweifel daran, dass die Bw. (und nicht etwa der
Geschäftsführer der Bw.) Begünstige des am 16.4.1996
ausgestellten Wechsels ist.
Dies wird dadurch bestätigt, dass letztendlich im Zuge
des Konkursverfahrens des G die Bw. (und nicht etwa der
Geschäftsführer der Bw. persönlich) im
Abschöpfungsverfahrens € 22.646,83 am 23.9.2005 erhalten hat. Von
der Bw. wird bestätigt, dass sie außer diesem Betrag keinerlei
Rückzahlungen bzw. Zinsen diesbezüglich von G erhalten
hat.
Der UFS merkt an, dass im Falle einer vorherigen
Abschreibung bzw. Wertberichtigung der gesamten Forderung dieser Betrag
allenfalls im Jahr des Zahlungseingangs zu besteuern sein wird. Weiters
liegt laut Ansicht des UFS kein Sachverhalt vor, der unter den Gesichtspunkten
der Angehörigenjudikatur zu beurteilen wäre und der unter einen
"Tatbestand unter Angehörigen" zu subsumieren wäre. Bei der
Darlehensforderung handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, weshalb
auch die diesbezüglichen Wertberichtigungen zu Forderungen
Betriebsausgabeneigenschaft haben.
Darüber hinaus ist der UFS zu der Ansicht gelangt,
dass zwischen G und dem Geschäftsführer der Bw. kein persönliches
Naheverhältnis vorliegt.
Aus diesem Grund ist für die Beurteilung des
gegenständlichen Sachverhalts auch für die Anwendung bzw. Subsumierung
des Falles unter den Nahen-Angehörigen-Tatbestand kein Raum.
Weder durch Beteiligungen, Verwandtschaftsverhältnis
noch sonst irgendein erwiesenes Naheverhältnis ließe sich die
Argumtenation es liege ein persönliches Naheverhältnis vor
begründen.
Aus der gesamten Aktenlage geht hervor, was in der
mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich erörtert wurde, dass
es sich im Verhältnis zwischen G und dem Geschäftsführer der Bw.
lediglich um entfernt Bekannte handelt. Weder Schule noch Studium wurden
nachweislich von G und W gemeinsam besucht, was auch auf Grund des sehr
großen Altersunterschied zwischen G und W (rd. 12 Jahre) schon mehr als
glaubhaft erscheint.
Die Bw. konnte glaubhaft vermitteln, dass die Errichtung
einer Vertragsurkunde mit detaillierten Regelungen der Sicherheiten geplant
gewesen sei. Weiters war die Hinterlegung der Anteile an der S beim ungarischen
Rechtsanwalt geplant. W habe das Darlehen davor ausgezahlt, weil er der
Seriosität und Bonität eines Vizebürgermeisters vertraut habe.
Das macht - wie auch die Bw. ausführt - die Darlehensvergabe und die
Kaufoption noch nicht fremdunüblich. Eine verdeckte Gewinnausschüttung
liegt aber bereits aus folgendem Grund nicht vor: Wie das Beweisverfahren
ergeben hat, ist G im Verhältnis zur Bw. ein fremder Dritter. Die
Fremdüblichkeit ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen.
Abschließend wird nochmals bemerkt, dass die Darlehensvergabe und die
Kaufoption im Geschäftsbereich der Bw. liegen, zumal sie im Zusammenhang
mit dem Unternehmen S., an dem sich die Bw. allenfalls beteiligen wollte,
standen.
Insgesamt ist der UFS daher zu der Ansicht gelangt, dass
von einer (überwiegend) betrieblichen Veranlassung der ursprünglichen
Darlehenshingabe der Bw. an G auszugehen ist. Der Vollständigkeit
halber wird angemerkt, dass es nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung
für die Beurteilung des Berufungsfalles grundsätzlich nicht
ausschlaggebend ist, ob die Bw. ausreichend die kaufmännischen
Vorsichtsprinzipien im Zuge ihrer Vorgangsweise angewendet
hat. Darüber hinaus wird angemerkt, dass fehlende Verträge
udgl. nicht einmal unter Nahen Angehörigen allein ausschlaggebendes
Kriterium für die Beurteilung eines Sachverhalts auf Fremdunüblichkeit
sein darf, obwohl unter nahen Angehörigen lt. Lehre und Rechtsprechung
strenge Maßnahmen zur Prüfung des Vorliegens von Fremdüblichkeit
anzuwenden sind.
Ad Berufungspunkt verdeckte
Gewinnausschüttung: Eine verdeckte (Gewinn-)Ausschüttung ist
auch dann anzunehmen, wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum
Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten.
Auch beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein Nahestehen
(vgl. mit weiterführenden Hinweisen Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
KStG 1988, Tz 42 zu § 8). Eine Darlehenshingabe an Anteilseigentümer
ist jedenfalls verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die
Darlehensrückzahlung von vornherein nicht gewollt oder schon bei der
Zuzählung praktisch unmöglich ist.
In berufungsgegenständlichem Fall ist wie bereits oben
ausführlich dargestellt wurde davon auszugehen, dass die
Darlehensgewährung an einen Dritten, nämlich G, erfolgt ist.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung des genannten Betrages an G war von Seiten
der Bw. geplant, allenfalls eine Beteiligung hinsichtlich S (Beteiligungsoption)
einzugehen. Sachverhalt ist eindeutig, dass derartige Geschäfte zur
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Bw.
gehören.
Klar ist, dass G mit dem Geschäftsführer der Bw.
W weder verwandt ist noch ein persönliches Naheverhältnis zu diesem
hatte, das in steuerlichen Belangen relevant wäre. Es lagen weder
familiäre, noch verwandtschaftliche, noch freundschaftliche, noch
geschäftliche Beziehungen zwischen G und der Bw. bzw. zwischen G und W
vor. Richtig ist vielmehr, dass W und G lediglich entfernt Bekannte
waren, weshalb ein steuerrechtlich bedeutendes persönliches
Naheverhältnis keines falls angenommen werden kann.
Weiters ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass die Bw.
zum Zeitpunkt der Zahlung des Darlehensbetrages nicht ahnen konnte und auch
tatsächlich nicht wusste, dass der Betrag nicht einbringlich sein werde
bzw. dass G in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Insgesamt liegt daher aus oben ausführlich
angeführten Gründen bei der Auszahlung des Betrages in Höhe von
ATS 3 Mio. im Jahr 1996 keine verdeckte Gewinnausschüttung an den bzw. die
Gesellschafter der Bw. vor.
Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen
Wertberichtigungen zu Forderungen in Höhe von ATS 2,250.000,00 im Jahr 1996
und in Höhe von ATS 750.000,00 im Jahr 1998 liegen aus bereits
angeführten Gründen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG
1988 vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Wien,
20. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabeWertberichtigung einer DarlehensforderungGeschäftsbereichbetrieblicheVeranlassungDarlehenshingabeWertberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4657-W/02
- Stammnummer
- 25558
- Gültig
- 20.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF