Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0673-G/06
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-G/06vom 20.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwalt, 8572 Bärnbach, Telepark 1/II, vom
20. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
16. Dezember 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. November 1998 hat der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin von der Firma P (Bauunternehmung)
das Grundstück 156/14 der KG B im Ausmaß von 598 m² erworben.
Zusätzlich wurde gemeinsam 1/16 Anteil an EZ x sowie ein 1/32 Anteil an der
EZ y je KG B erworben. Der Kaufpreis wurde mit S 450.000 vereinbart.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 1999 wurde dem
Berufungswerber vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 7.875 (€ 572,30) vorgeschrieben. Erhebungen der
Prüfungsabteilung beim zuständigen Stadtgemeindeamt und bei der
Veräußerin im Jahre 1999 haben ergeben, dass die Firma P im Jahre
1993 die Bebauung der Parzellen mit 8 Einfamilienhäusern des Types A sowie
mit 8 Einfamilienhäusern des Types B geplant hat. Die Firma P hat die
Grundstücke in einem Prospekt mit angeschlossenem Lageplan unter der
Bezeichnung "W", mit Landesförderung zum Kauf angeboten. Darin wurde ein
Haustyp mit verschiedenen Ausbaustufen beworben. Baubeginn für den
I. Bauabschnitt sollte Frühjahr 1994 sein.
Nach dem von der Firma P als
Grundstücksveräußerin am 14. Oktober 1993 gestellten
Ansuchen um Widmung wurde dieser mit Bescheid vom 28. Dezember 1993
die Baubewilligung erteilt. Im Einreichplan ist diese Firma sowohl unter Planung
als auch als Bauführer ausgewiesen.
Am 21. Dezember 1998 verfasste der Berufungswerber an die
Firma P ein Schreiben mit folgendem
Inhalt. "Betrifft
W."
Mit
Kaufvertrag vom 26. November 1998 habe ich unter anderem das Baugrundstück
156/14 KG B erworben. Im Rahmen des
Projektes "Wohnenxy" erteile ich
hiermit der P unwiderruflich den
Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses, wie es in der mir von Ihnen
überlassenen Dokumentation beschrieben ist, um den darin festgelegten
Fixpreis und zu den angeführten Zahlungsbedingungen sowie zu allen sich
daraus insbesondere hinsichtlich der Baubeschreibung und der Ausgestaltung genau
ergebenden Bestimmungen. Ich halte fest, dass ich diese Dokumentation
sorgfältig studiert und mit Ihren zuständigen Mitarbeitern besprochen
habe."
In der am 30. August 1999 von der Firma P gelegten
Schlussrechnung wurden die Gesamtkosten für den Wohnhausneubau mit S
2.318.000 beziffert.
Am 16. Dezember 2002 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
3.520,27 fest. Die Wiederaufnahme wurde mit der im Zuge von amtlichen Erhebungen
neu hervorgekommenen Schlussrechnung der Firma P für die Errichtung des
Einfamilienhauses begründet.
In der gegen den Wiederaufnahmebescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde auf die Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit
der Wiederaufnahme verwiesen, da diese mehr als drei Jahre nach Kenntnis der
Abgabenbehörde von den neuen Tatsachen erfolgt sei. Das Recht auf
Wiederaufnahme sei verjährt, auch wenn diesbezüglich keine konkrete
Bestimmung im Gesetz vorhanden sei. Wegen des Prinzips der Waffengleichheit
hätte das Finanzamt den Wiederaufnahmebescheid jedenfalls schneller
erlassen müssen. Diesbezüglich sei auf die allgemeine Bestimmung des
§ 69 Abs. 3 AVG zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei zwar eine Wiederaufnahme praktisch unbefristet
möglich, doch seien im vorliegenden Fall die neuen Tatsachen bereits am 13.
September bzw. 23. November 1999 hervorgekommen. Im Sinne des
Gleichheitsgrundsatzes und der Waffengleichheit sei daher die Wiederaufnahme
verspätet erfolgt. Andernfalls stünde der Behörde eine 12 mal
längere Frist als dem Steuerpflichtigen zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig der
Vorlageantrag ohne weitere Ausführungen gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen ( vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155, 0165).
Bestand im abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Tatsachen
lediglich ein Verdacht, wird also bloß vermutet, dass der Sachverhalt in
Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde
und der Behörde bekannt geworden ist, ohne dass mit dem für
möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm entsprechenden Rechtsfolgen
verbunden werden, so bedeutet der spätere Nachweis des bis dahin lediglich
vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht, aber nicht von der Kenntnis, der
Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAO Kommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die Abgabenbehörde
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht vollständig
ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und weitere
Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos hält.
Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer
Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen
Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher unbekannt gebliebene
Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später
bewusst und bekannt werden (z.B. VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn
der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen
Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung
einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll,
BAOKommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN).
Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht
erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne
Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht
geltend gemacht werden konnten. Der Tatbestand des
§ 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu
Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAO Kommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die
Aktenlage gedeckt, dass im Grundstückskaufvertrag vom 26. November 1998
keinerlei Bezug auf die in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte
Erteilung eines Auftrages an die Grundstücksveräußerin zur
Errichtung eines Einfamilienhauses genommen wurde.
Das Finanzamt gelangte erst nach Erlassung des ersten
Bescheides vom 29. Jänner 1999 auf Grund von Ermittlungen im
September bzw. Oktober 1999 beim zuständigen Gemeindeamt und bei der
Grundstücksveräußerin Kenntnis von der im Zusammenhang mit dem
Grundstückserwerb stehenden unwiderruflich erfolgten Erteilung des
Auftrages des Berufungswerbers zur Errichtung eines Einfamilienhauses und der
fehlenden Bauherreneigenschaft der Berufungswerbers. Dabei handelt es sich
zweifelsohne um das neue Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel, wie es
die o.a. gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit
geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des Vorliegens eines
Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens hat von Amts wegen
die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das Verfahren wieder aufzunehmen, ist den
Umständen nach angemessen, weil dem Berufungswerber hätte bekannt sein
müssen, dass in einem Fall wie diesem auch der Kaufpreis für das
Einfamilienhaus der Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist. Die nicht erfolgte
Anzeige des Vertrages über die Errichtung eines Einfamilienhauses durch den
Berufungswerber verhindert allfällige Billigkeitserwägungen. Die
nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen Kaufpreises für das Wohnhaus
folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die
Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, das heißt der Einhaltung der
Gesetze (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Gemäß
§ 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen, sofern ihr nicht
ein a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme
von Amts wegen unter der Annahme der Verjährungsfrist (§§ 207 bis
§ 209 Abs. 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre, oder b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO zugrunde liegt.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Nach § 208
Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207
Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,
soweit nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt
wird. Dem Einwand, das Recht auf Wiederaufnahme sei verjährt, geht
aus dem Grund ins Leere, da im vorliegenden Fall der Abgabenanspruch mit Ablauf
des Jahres 1998 entstanden ist und sowohl Erstbescheid (29. Jänner 1999)
als auch der amtswegige Wiederaufnahmebescheid (16. Dezember 2002) innerhalb der
aufrechten fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist (Ablauf 31.
Dezember 2003) erlassen wurden.
Auch wenn das Finanzamt rund drei Jahre nach
Kenntniserlangung der neuen Tatsachen mit angefochtenem Bescheid die
Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Grunderwerbsteuerverfahrens
verfügt hat, erfolgte dies mangels Eintritt der Verjährung zu Recht.
Die vom Berufungswerber herangezogene Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG,
wonach eine Wiederaufnahme lediglich drei Jahre nach Erlassung eines Bescheides
möglich sei, ist auf den gegenständlichen Fall unbestritten nicht
anzuwenden, da im konkreten Fall gemäß
§ 1 lit. a BAO die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des AVG zur Anwendung
kommen.
Schließlich wird dem Einwand, nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine Wiederaufnahme praktisch unbefristet
möglich, dahingehend begegnet, als die Verfügung einer amtswegigen
Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung (§§ 207 BAO) nicht
mehr möglich ist.
Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen der
Erfolg zu versagen.
Graz, am 20.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-G/06
- Stammnummer
- 25547
- Gültig
- 20.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF