Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0651-G/06
"Familienheimfahrten" und "doppelte Haushaltsführung" bei einer Turnusärztin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-G/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Jürgen
Strinzel, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
4550 Kremsmünster, Papiermühlstraße 9, vom 2. Mai 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 24. März 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagungen) für die Jahre 2001,
2002, 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Turnusärztin.
In diesem Zusammenhang machte
sie in den Einkommensteuererklärungen (ua.) folgende Beträge als
Werbungskosten geltend:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Doppelte
Haushaltsführung:
|
|
|
|
|
Garconniere
Personalhaus K
|
336,84
|
231,82
|
985,23
|
637,50
|
Miete Wohnung K
|
2.247,78
|
3.710,94
|
|
|
Reisekosten:
|
|
|
|
|
Familienheimfahrten
nach A (9x, 12x, 12x, 5x 136km) (=1x pro
Monat)
|
435,74
|
580,99
|
580,99
|
242,08
Mit
Vorhalt vom 3. Oktober 2005 wurde die
Bw. (ua.) ersucht, die o.a. beantragten Werbungskosten mittels entsprechender
Unterlagen und Belege nachzuweisen. Die Bw. wurde in diesem Zusammenhang auch
darauf hingewiesen, dass eine berufliche Veranlassung der Gründung eines
eigenen Haushalts am Beschäftigungsort nur dann anzunehmen sei, wenn die
tägliche Heimkehr nicht zugemutet werden könne. Dies sei aber erst ab
einer Entfernung von 120 km anzunehmen. Die Entfernung Wohnung -
Arbeitsstätte betrage im vorliegenden Fall jedoch nur 68 km. Die Bw. wurde
weiters um Aufklärung ersucht, ob sie in A über eine eigene Wohnung,
ein eigenes Haus verfügt oder bei den Eltern gewohnt habe. Es möge
auch bekannt gegeben werden, ob eine eigene Küche der Bw., ein eigenes Bad,
ein eigenes WC, ein eigener Eingang vorhanden gewesen seien. Die Bw. wurde
außerdem um Mitteilung ersucht, wie die Wohnung, die sie ab Juli 2001 in K
bewohnt habe, konkret beschaffen gewesen sei (Größe, Räume,
Ausstattung) und warum sie diese Wohnung mittlerweile wieder aufgegeben habe.
Die Bw. möge weiters bekannt geben, ob sie im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Partnerschaft gelebt habe (in
den Einkommensteuererklärungen seien keine Angaben zum Familienstand
gemacht worden). Gegebenenfalls wären die Daten des Partners zu
übermitteln. Die Bw. möge auch erklären, warum im vorliegenden
Fall keine Verlegung des Familienwohnsitzes nach K erfolgt sei.
Schließlich wies das Finanzamt auch noch ausdrücklich darauf hin,
dass, falls die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht würden, eine
Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten nicht erfolgen könne.
Als Reaktion auf den o.a. sowie einen weiteren
Vorhalt vom 29. November 2005
(betreffend sonstige Werbungskosten und Sonderausgaben) übermittelte die
Bw. lediglich ihr "Fahrtenbuch für Fortbildung" (vgl.
Schreiben vom 9. Jänner 2006).
In einem Schreiben vom 21.
Dezember 2005 wies der steuerliche Vertreter der Bw. darauf hin, dass die
Bw. ihre Unterlagen in Deutschland aufbewahre, wo sie nunmehr auch arbeite.
Da auch die weiteren - telefonischen - Urgenzen seitens des
Finanzamtes vom 28. Februar 2006 und 2. März 2006 erfolglos
blieben, ergingen in der Folge die verfahrensgegenständlichen
Einkommensteuerbescheide vom 24. März
2006. Laut Bescheidbegründung seien die beantragten Reisekosten
für Familienheimfahrten und die Kosten für doppelte
Haushaltsführung aus dem Grund steuerlich nicht zu berücksichtigen,
weil die Bw. trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt keine
diesbezüglichen Nachweise vorgelegt und auch die an sie gestellten Fragen
nicht beantwortet habe. Die Entfernung Wohnung - Dienstort betrage im
vorliegenden Fall deutlich weniger als 120 km. Eine berufliche Veranlassung
einer doppelten Haushaltsführung sei aber grundsätzlich erst ab einer
Entfernung zwischen Wohnung und Dienstort von 120 km anzunehmen.
In der dagegen gerichteten
Berufung vom 2. Mai 2006 bzw.
Berufungsergänzung vom
8. Mai 2006 verwies der steuerliche Vertreter der Bw.
zunächst darauf, dass die Bw. in Deutschland nur schwer zu erreichen sei
und außerdem ein gesundheitliches Problem seinerseits den Kanzleibetrieb
behindert habe. Es sei daher ein gewisser Rückstand aufgetreten, den er nun
abarbeiten müsse. Die Begründung und Innehabung eines eigenen
Haushalts am Dienstort in K seien deshalb beruflich veranlasst, weil der
Familienwohnsitz in A ca. 72 km und somit so weit entfernt liege, dass der Bw.
eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar gewesen sei. Die Straße
führe über den H-Pass, und dieser sei schon im Sommer nach
Nachtdiensten (Gesamtdauer 24-36 Stunden und mehr) für die Bw. kaum noch
zumutbar gewesen; dies auch aus Rücksicht für andere
Verkehrsteilnehmer. Im Winterhalbjahr stehe eine Zumutbarkeit wohl außer
Frage, wie auch die Sachbearbeiterin des Finanzamtes bestätigt habe.
Jedenfalls seien diese Kilometer über den H-Pass sicher anstrengender als
120 km auf der Autobahn oder einer vergleichbaren Bundesstraße. Als
Fahrzeit nehme der ÖAMTC auf trockener Straße ca. 1,5 Stunden an.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes sei deshalb unzumutbar gewesen, weil die
Bw. in K als Turnusärztin begonnen habe. Diese Tätigkeit als
Turnusärztin sei von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen. Im
Bereich Gynäkologie sei eine Stelle als Oberärztin am LKH K zu dieser
Zeit nicht frei oder in Aussicht gewesen bzw. auch heute nicht frei. Die
Anstellung sei also rein für Ausbildungszwecke gewählt worden, und es
sei auch eindeutig klar gewesen, dass sie nicht länger als drei bis vier
Jahre dauern würde. Das sei also der Grund für die Beibehaltung des
Familiensitzes gewesen. Die o.a. Berufungsausführungen würden auch
für die monatlich einmal angesetzten Familienheimfahrten gelten.
Im Vorhalt vom 23. Juni
2006 stellte das Finanzamt zunächst klar, eine doppelte
Haushaltsführung setze voraus, dass auch tatsächlich doppelte Kosten
entstanden, somit also zwei Haushalte geführt worden seien. Die Bw. wurde
daher um Bekanntgabe gebeten, ob sie in A überhaupt über eine eigene
Wohnung bzw. ein eigenes Haus und einen eigenen Haushalt verfügt oder
(kostenlos?) bei den Eltern gewohnt habe. Es möge näher erläutert
werden, wie diesfalls die Wohnung bei den Eltern beschaffen gewesen sei (um die
Vorlage eines Wohnungs- bzw. Hausplanes, aus welchem hervorgehe, welche
Räume von der Bw. und welche gemeinsam mit den Eltern genutzt worden seien,
werde ersucht) und welche Kosten der Bw. entstanden seien (diesbezügliche
Nachweise wären vorzulegen). Der Besuch der Bw. der Eltern sei jedenfalls
nicht als Familienheimfahrt zu werten. Außerdem würden nach wie vor
die Nachweise betreffend die Wohnungskosten in K (Vorschreibungen und
Zahlungsnachweise) fehlen, lediglich der Nutzungsvertrag liege in Kopie vor.
Insoweit die Bw. dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkomme, werde die
Berufung abgewiesen werden.
Den diesbezüglichen
Fristverlängerungsantrag vom 20. Juli
2006 begründete der steuerliche Vertreter damit, dass die Bw.
derzeit in Deutschland tätig sei und sich überdies der Urlaub der Bw.
mit dem Kanzleibetriebsurlaub des steuerlichen Vertreters überschneide.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 21. August 2006
teilte der steuerliche Vertreter der Bw. dann mit, dass die Bw. in A eine eigene
Wohnung im ersten Stock des (elterlichen) Wohnhauses zur Verfügung gehabt
habe. Deren Beschaffenheit ergebe sich aus dem vorgelegten Bauplan. Belege zum
Nachweis der Kosten lägen nicht mehr vor. Die Heimfahrten seien aus dem
oben dargelegten Sachverhalt nicht zum alleinigen Besuch der Eltern erfolgt. Die
Wohnungskosten in K würden durch Vorlage einer Monatsabrechnung
(Gehaltszettel) beispielhaft nachgewiesen (die Kosten seien als
"Ersätze" ausgewiesen).
Da für das Finanzamt aus dem vorgelegten Bauplan keine
eigene Wohnung bzw. kein eigener Haushalt der Bw. im Hause ihrer Eltern in A
erkennbar war, wurde in der Folge eine Erhebung an Ort und Stelle
durchgeführt (Gegenstand des Erhebungsauftrages vom 25. August 2008:
"Feststellungen über das Vorliegen eines eigenen Haushaltes").
Demnach bewohne die Bw. im Obergeschoß des elterlichen Einfamilienhauses
ein Zimmer (= Schlafzimmer) sowie gemeinsam mit ihrem Bruder Bad, WC und
einen Arbeitsraum im Erdgeschoß. Die übrigen Räumlichkeiten wie
Küche, Wohnzimmer etc. würden gemeinsam mit der Mutter genutzt (vgl.
Niederschrift mit der Mutter der Bw. vom 25.
August 2006).
Daraufhin erließ das Finanzamt die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom
1. September 2006, und zwar mit folgender Begründung: Eine
doppelte Haushaltsführung setze voraus, dass auch tatsächlich doppelte
Kosten entstanden, also zwei Haushalte geführt worden seien. Von einem
"eigenen Haushalt" könne grundsätzlich aber nur dann
gesprochen werden, wenn dieser aus eigenem Recht (zB Eigentum, eigene
Betriebskosten, eigener Hausrat) genutzt sowie selbstbestimmend geführt
werde und die Kosten des Haushaltes überwiegend getragen würden. Im
vorliegenden Fall sei ein eigener Haushalt der Bw. in A aber aus folgenden
Gründen zu verneinen: Die Bw. sei zum Zeitpunkt des Dienstantrittes in K im
April 2001 nicht Eigentümerin des Hauses in A gewesen. Sie habe trotz
Aufforderung durch das Finanzamt keine Nachweise betreffend von ihr getragene
Kosten für die von ihr behauptete "eigene Wohnung" in A
vorgelegt und auch gar nicht konkret das Vorliegen solcher Kosten behauptet. Die
Nutzung eines Zimmers im Wohnungsverband der Mutter - wenn auch gegen (nicht
behauptete/nachgewiesene) Kostenbeteiligung - stelle aber keine eigene Wohnung
und auch keinen eigenen Haushalt dar. Von einer getrennten Haushaltsführung
zwischen der Bw., deren Mutter und dem Bruder könne im vorliegenden Fall
keine Rede sein, zumal die vorhandenen Räumlichkeiten des Wohnhauses in A
mit Ausnahme des einen eigenen Zimmers der Bw. laut Sach- und Aktenlage
gemeinsam genutzt würden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass
das Wohnhaus im Jahr 2003 (Anm.: durch
Schenkung anlässlich des Scheidungsvergleichs der Eltern der Bw.) in
das Eigentum der Bw. übergegangen sei. Die Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten der
Familienheimfahrten seien daher nicht zu berücksichtigen. Der
Vollständigkeit halber werde jedoch auch noch Folgendes festgehalten: Laut
Ansicht des Finanzamtes sei die tägliche Heimfahrt von einem Arbeitsort,
der in 62 km Entfernung liege, jedenfalls zumutbar, zumal die Fahrzeit: A - K
laut verschiedenen Routenplanern (zB www.viamichelin.com, www.at.map24.com,
www.stadtplaene.klicktel.de) mit Standard-Einstellung lediglich zwischen 49 und
58 Minuten betrage. Sogar im Falle der Benutzung der längeren Fahrstrecke
über die B und den B-Tunnel würden sich nur eine Fahrstrecke von 86 km
und eine Fahrzeit von 1 Stunde und 1 Minute ergeben, wobei diese Strecke
jedenfalls auch im Winter befahrbar sei. Die Ansicht des steuerlichen Vertreters
der Bw., dass im Winterhalbjahr die Unzumutbarkeit der Fahrtstrecke: A - K
außer Frage stehe, werde somit nicht geteilt. Das Berufungsargument
hinsichtlich schlechter Witterungsverhältnisse und dadurch bedingter
längerer Fahrzeiten habe außerdem auch im Erkenntnis VwGH 25.2.2003,
99/14/0340, der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen. Es könne aber auch
die Behauptung, dass der H-Pass im Winter immer wieder gesperrt sei, der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dass im alpinen Lebensraum bestimmte
Verkehrswege fallweise wegen Schneefall oder Lawinengefahr gesperrt seien, liege
auf der Hand. Dies könne jedoch die Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr an den Wohnort nicht begründen, zumal derartige
witterungsbedingte Umstände nicht nur die Bw., sondern eine nicht
unerhebliche Anzahl von Dienstnehmern und Pendlern in der Region treffen
würden, die trotzdem täglich nach Hause fahren würden. Auch die
(gelegentliche) Ableistung von Arbeiten außerhalb der
Normalarbeitszeit - was wohl einen erheblichen Teil der Dienstnehmer
treffe - mache die tägliche Heimfahrt nicht unzumutbar.
Dagegen richtet sich der
Vorlageantrag vom 5. Oktober 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Doppelte
Haushaltsführung
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Kosten für doppelte Haushaltsführung stellen dann
Werbungskosten dar, wenn die doppelte Haushaltsführung berufsbedingt ist
(vgl. zB Doralt,
EStG9, § 16
Tz 220 und die dort zit. Judikatur). Als Werbungskosten kommen
unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch
erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (vgl. VwGH 23.5.2000,
95/14/0096). Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten
Haushaltes am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Von einem
Mehraufwand kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn die Beibehaltung der
Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den
Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten (zB Wohnmöglichkeit bei den Eltern)
verbunden ist (vgl. VwGH 16.3.1988, 87/13/0200).
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kommt
im vorliegenden Fall eine steuerliche Berücksichtigung der unter dem Titel
"doppelte Haushaltsführung" als Werbungskosten geltend
gemachten Beträge aus mehreren Gründen nicht in Betracht:
1.1. Keine doppelte
Haushaltsführung
Im vorliegenden Fall wäre das Erfordernis der
doppelten Haushaltsführung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die
(laut Aktenlage ledige und allein stehende) Bw. im elterlichen Einfamilienhaus
in A auch tatsächlich über einen eigenen Haushalt verfügt
hätte.
Nach den o.a. Ermittlungsergebnissen kann jedoch von einer
eigenen, getrennten Haushaltsführung der Bw. im elterlichen Einfamilienhaus
in A keine Rede sein. Von der Bw. wurde dort offenbar ja lediglich ein
Schlafzimmer im Obergeschoß allein bewohnt, während die übrigen
Räumlichkeiten gemeinschaftlich (mit der Mutter bzw. dem Bruder) genutzt
wurden.
Im Übrigen entspricht es auch der herrschenden
Rechtsauffassung, dass ein im elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht
als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" anzusehen
ist (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0066; 18.12.1997, 96/15/0259).
1.2. Keine
doppelten Haushaltskosten
Von doppelten Haushaltskosten und somit Haushaltsmehrkosten
könnte im vorliegenden Fall nur dann gesprochen werden, wenn der Bw. auch
am Familienwohnsitz in A Haushaltskosten erwachsen wären.
Die Bw. hat aber trotz mehrfacher Aufforderung durch das
Finanzamt ihr in Zusammenhang mit der (behaupteten) Haushaltsführung in A
erwachsene Kosten weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht (vgl. Vorhalt vom 3. Oktober 2005; Vorhalt vom
23. Juni 2006; Berufungsvorentscheidung vom
1. September 2006).
Tatsächlich wurde das Vorliegen derartiger Kosten von
Seiten der Bw. bis zuletzt nicht einmal konkret behauptet.
Wie bereits seitens des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2006 ausgeführt wurde,
kann von einem eigenen Haushalt einer ledigen und allein stehenden
Steuerpflichtigen wohl nur dann gesprochen werden, wenn dieser Haushalt aus
eigenem Recht genutzt sowie selbstbestimmend geführt wird und wenn die
Steuerpflichtige die Kosten des Haushaltes überwiegend trägt.
Davon kann hier aber offenbar keine Rede sein.
Nach den Ermittlungsergebnissen ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Bw. in K überhaupt erstmals einen eigenen Hausstand
gegründet und ihr dadurch auch erstmalig Kosten für eine eigene
Haushaltsführung entstanden sind.
1.3. Keine Unzumutbarkeit der täglichen
Heimkehr
Der Berufung wäre aber selbst dann, wenn die o.a.
Punkte 1.1. und 1.2. erfüllt wären, kein Erfolg beschieden, setzt doch
eine berufliche Bedingtheit der doppelten Haushaltsführung nach
herrschender Rechtsauffassung (ua.) auch voraus, dass der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass dem Abgabepflichtigen eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Davon kann aber im Falle der Entfernung: A - K bei einer
unbestrittenen Fahrtdauer zwischen 49 und 58 Minuten und einer Fahrtstrecke von
62 km bzw. einer ebenfalls unbestrittenen Fahrtdauer von etwas über einer
Stunde auf einer jedenfalls wintersicheren, gut ausgebauten Fahrtstrecke von 86
km (vgl. Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2006) offenbar keine
Rede sein (vgl. zB Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16
Tz 102 und die dort zit. Judikatur, wonach eine tägliche Rückkehr
vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz dann nicht zugemutet werden
kann, wenn die Entfernung zwischen diesen Orten mehr als 120 km
beträgt; Doralt,
EStG9, § 4
Tz 348 und die dort zit. Judikatur).
Ebenfalls in der Berufungsvorentscheidung vom
1. September 2006 wurde bereits erwähnt, dass auch die
Witterungsverhältnisse in der Gegend um A / K sowie die (gelegentliche)
Ableistung von Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit die tägliche
Heimfahrt - wie auch bei vielen anderen Dienstnehmern und Pendlern in
dieser Region - nicht unzumutbar machen (vgl. UFS 24.3.2006, RV/0341-I/05).
Es sind somit die der Bw. erwachsenen Aufwendungen für
den Zweitwohnsitz in K auch aus Gründen der täglichen Erreichbarkeit
des Familienwohnsitzes als privat veranlasst anzusehen.
2.
Familienheimfahrten
Nach herrschender Rechtsauffassung können Aufwendungen
für Familienheimfahrten nur dann als Werbungskosten Berücksichtigung
finden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen (vgl. zB zB Doralt,
EStG9, § 4
Tz 359, und die dort zit. Judikatur, sowie § 16, Tz 220).
Wie oben bereits besprochen, ist dies hier aber offenbar
nicht der Fall.
Die geltend gemachten Fahrtkosten sind daher der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungHaushaltskostenHaushaltsmehrkosteneigener Haushalteigene Wohnungelterlicher Wohnungsverbandtägliche Heimkehrtägliche RückkehrZumutbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-G/06
- Stammnummer
- 25541
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF