Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0091-K/06
erhöhte Familienbeihilfe rückwirkende Feststellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-K/06vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 21. Februar 2005 und
23. August 2005 (eingeschränkt am 27. November 2006) gegen 1.)
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 11. Februar 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab August 2004 und gegen 2.) den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
5. April 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe von November 2000 bis Juli 2004
entschieden:
1.) Der
Berufung vom 21. Februar 2005 wird Folge gegeben. Die erhöhte
Familienbeihilfe wird ab Juli 2004 gewährt. Der angefochtene
Bescheid wird aufgehoben. 2.) Der mit 27. November 2006 zeitlich
eingeschränkten Berufung vom 23. August 2005 wird Folge gegeben. Die
erhöhte Familienbeihilfe wird für die Zeit von Jänner 2002 bis
Juni 2004 gewährt. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 16. November 2004 begehrte die
Berufungswerberin (Bw.) den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung
für ihren Sohn C. ab August 2004.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 wies das Finanzamt den
Antrag ab und begründete diese Entscheidung damit, dass laut dem
ärztlichen Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung
lediglich 40 von Hundert, anstatt der vom Gesetz geforderten 50 von Hundert
betrage.
Ihre Berufung vom 21. Februar 2005 begründete die Bw.
damit, dass sie mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht
einverstanden sei. Sie ersuchte um neuerliche
Überprüfung.
Im angeführten Schriftsatz vom 21. Februar 2005
beantragte die Bw. auch die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab
November 2000 (Anm.:
dieser Schriftsatz wurde als weiterer Antrag auf
Gewährung der erh. FB gewertet).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2005 gab das
Finanzamt der Berufung der Bw. teilweise statt. Basierend auf dem
ärztlichen Gutachten vom 3. Mai 2005 wurde der Grad der Behinderung von 50
von Hundert rückwirkend ab November 2004 zuerkannt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. am 23.
August 2005 einen Vorlageantrag ein. Sie sprach sich gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung aus. Im selben Schriftsatz wiederholte die Bw. ihr
Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab November 2000 vorlägen.
Am 5. April 2006 wies das Finanzamt den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum von
November 2000 bis Juli 2004 ab.
Der Vorlageantrag und die als Berufung gewerteten
Ausführungen im Schriftsatz vom 23. August 2005 wurden dem
unabhängigen Finanzsenat am 24. März 2006 sowie am 24. April 2006
(RV/0128-K/06) zur Entscheidung vorgelegt.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte das
Bundessozialamt in der Folge um Erstellung eines weiteren Gutachtens
hinsichtlich der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe und zur Frage
des beantragten Zeitraumes Stellung zu nehmen.
In der (undatierten) Stellungnahme vom 23. Mai 2006
(Eingangsstempel) wurde seitens des Bundessozialamtes ausgeführt, dass zur
Beantwortung der Frage, ob ein schwerer Entwicklungsrückstand bzw. eine
Sonderförderung oder andere entwicklungsfördernde Therapien in
Anspruch genommen worden seien, entsprechende Nachweise vorgelegt werden
müssten. Dies sei bislang nicht erfolgt.
Im Schriftsatz vom 8. Juni 2006 wurde der Bw. die
Stellungnahme des Bundessozialamtes zur Kenntnis und Stellungnahme
übermittelt.
In der Folge legte die Bw. folgende Unterlagen
vor:
biografische
Daten von C.
Niederschrift
des Jugendamtes vom 20.02.2006
Vereinbarung
gem. § 29 Abs. 1 Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz vom 20.02.2006
1
Bescheid des Bezirksschulrates K. vom 26.01.2005
1
Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom
16.11.2004
Bestätigung
über den Schulbesuch vom 23.11.2004
2
Niederschriften des Jugendamtes vom 9.11.2004
1
Vereinbarung gem. § 29 Abs. 1 Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz vom
22.09.2004
1
Gutachten betreffend die Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs (Dr. M.) vom 20.12.2004
1
Pädagogischen Bericht von Mag. G. vom 30.06.03
1
Schreiben der Volksschule N. vom 25.5.2000
1
Befundbericht des LKH K. vom 21.03.2006
1
Befundbericht des LKH K. vom 11.11.2004
1
Befundbericht des LKH K. vom 26. Juli 2004
1
Psychologischen Befund (Mag. Ger.) vom 8.05.2002
1
Schreiben des Amtes der V.L. vom 28.05.2001 (Eingliederungshilfe)
1
fachärztlicher heilpädagogischer Befund des LKH F. vom
5.11.2000
Diese Unterlagen wurden dem
Bundessozialamt am 21. August 2006 zur Stellungnahme übermittelt.
Das daraufhin erstellte Gutachten vom 9. Oktober 2006 hat folgenden
Inhalt:
Betr.
F.C.Anamnese:
Aktengutachten bei Berufung: Auszug aus dem Arztbrief vom 5.11.2000,
Heilpädagogische Ambulanz R.:
äußerst aggressives Verhalten seit dem Umzug zu den Kindeseltern nach
V.;
C. ist davor bei der Großmutter
mütterlicherseits aufgewachsen. Die Beziehungen der Erwachsenen
untereinander und zum Kind äußerst konkfliktbehaftet durch
Überforderung der Mutter und partnerschaftliche Konflikte. Eine
psychodiagnostische Abklärung sowie Einsatz des ambulanten Familiendienstes
wurden empfohlen. Diesbezüglich keine Unterlagen, ob eine weitere Therapie
erfolgt. Ambulante Abklärung am 8.5.2002 Mag.
Ger., Fortführung Psychotherapie,
Ergotherapie, Kleinklasse. In weiterer Folge stationäre Aufnahmen an der
Kinder- und Jugendneuropsychiatrie K.
mit sehr gutem Erfolg. C. wurde
medikamentös eingestellt und im Schulheim
J. untergebracht. Sein Verhalten
verbesserte sich deutlich. Die entscheidende und relevante Therapie wurde im
Juli 2004 begonnen, rückwirkend ist die erhöhte Familienbeihilfe ab
diesem Zeitpunkt zu gewähren (Juli 2004, stationär vom 26.8. bis
10.11.2004).
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Aktengutachten
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus/Entwicklungsstand:
Aktengutachten
Relevante
vorgelegte
Befunde:
keine
Diagnosen:
hyperkinetische
Störung des
Sozialverhaltens
Richtsatzposition:
422 GdB: 050 % ICD:
F90.1
Rahmensatzbegründung:
Entwicklungsstörung
Motorik
Richtsatzposition: 582
Gdb: 020 % ICD:
F82.0
Rahmensatzbegründung:
keine
weitere Steigerung
Gesamtgrad der
Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist
erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 2004-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Beginn der suffizienten Behandlung.
erstellt am 2006-10-09 von
H.L., FA für Psychiatrie und
Neurologie
Nicht zugestimmt
am 2006-10-09
Leitender Arzt:
L.S.GS
1: Diagnose lt. GA, analog 585 50 %, mittlerer RSW entsprechend dem klinischen
Erscheinungsbild, GS 2: Diagnose lt. GA, 422 20 %, unterer RSW entsprechend der
geringen
Ausprägung
Abänderung
des Gutachtens durch den leitenden
Arzt:
Diagnosen:
hyperkinetische Störung
des
Sozialverhaltens
Richtsatzposition:
582 Gdb: 050 % ICD:
F90.1
Rahmensatzbegründung:
Entwicklungsstörung
Motorik
Richtsatzposition: 422
Gdb: 020 ICD:
F82.0
Rahmensatzbegründung:
keine
weitere
Steigerung
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2004-07-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde
möglich
. Der Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Beginn der
suffizienten Behandlung
erstellt
am 2006-10-09 von L.S., leitender
Arzt.
In der Folge wurden vom unabhängigen Finanzsenat
Erhebungen über den Gesundheitszustand von C. ab dem Jahr 2000
durchgeführt. Im Einzelnen wurde Rücksprache mit Herrn T.
(Betreuungslehrer von Christopher in Vorarlberg) und der "Ca."
(kinderpsychiatrische Beobachtungs- und Therapiestation) in F. geführt.
Herr T. gab an, dass C. sehr schwierig und aggressiv gewesen sei. Bei C. sei
sicher ein enormer Entwicklungsrückstand vorgelegen. C. sei einzeln betreut
worden.
Vom Kinderarzt Dr. Ga. wurde der Befund des LKH F.,
Heilpädagogische Ambulanz (Dr.M.) vom 5. November 2000 vorgelegt. Darin
heißt es unter Zusammenfassung und Beurteilung:
"Der 6 Jahre alte Christopher wurde von seiner
Mutter auf Zuweisung des Kinderarztes in unserer Ambulanz vorgestellt, bei
massiven sozialen und emotionalen Verhaltensauffälligkeiten mit aggressivem
Verhalten, verbal und körperlich den Kindern als auch der KM
gegenüber. Christopher wurde von seiner Großmutter in Kä.
aufgezogen. Seit dem Umsiedeln vor einem Jahr nach V. habe sich sein Verhalten
massiv verändert. Die Überforderung der KM im Erziehungsalltag sowie
die partnerschaftlichen Konflikte der Kindeseltern scheinen zu einer massiv
belasteten Familiensituation zu führen. Zudem besteht bei Christopher ein
V.a. einen allgemeinen Entwicklungsrückstand. ......"
Der unabhängige Finanzsenat hat der Bw. in der
Vorsprache vom 27. November 2006 die angeführten Erhebungen, das
ärztliche Gutachten vom 9. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht. Die Bw.
legte darauf hin vor:
1
Vereinbarung gemäß
§ 29 Abs. 1 Kärntner
Jugendwohlfahrtsgesetz (Familienintensivbetreuung des LSB-Netzwerkes ab 1.
September 2003) vom 4. Juli 2003;
1
Bestätigung des Ergotherapiezentrums Klagenfurt über
Ergotherapiemaßnahmen vom 28. Juni 2002 bis 17. Oktober 2002;
1
Bestätigung des Kinderschutzzentrums Kärnten über die
Inanspruchnahme psychotherapeutischer Maßnahmen in der Zeit von
Jänner 2002 bis Mai 2004;
klinische
Befundberichte vom 21. März 2006 und 15. Oktober
2006
In der Folge schränkte die Bw. ihre
Berufung vom 23. August 2005 auf den Zeitraum ab Jänner 2002 ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt als erheblich
behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Abs. 6 leg. cit. lautet: Der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird
vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mnN).
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinem Gutachten vom 9.
Oktober 2006 nach ergänzenden Ausführungen des leitenden Arztes den
Grad der Behinderung mit 50 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
fest. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung erfolgte - aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
ab 1. Juli 2004. Somit war der Berufung
vom 21. Februar 2005 stattzugeben.
Was den strittigen Zeitraum Jänner 2002 bis Juni 2004
anlangt, erachtet es der unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung als erwiesen, dass auch für diesen Zeitraum die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe erfüllt sind. Die Überlegungen für die Stattgabe
der Berufung für diesen Zeitraum basieren auf den angeführten -
von der Bw. nachgebrachten - Unterlagen über die therapeutischen
Maßnahmen (Heilreiten, Familienintensivbetreuung, psychotherapeutische
Maßnahmen udgl) und auf den Feststellungen im ärztlichen Gutachten
vom 9. Oktober 2006. Darin heißt es in der Anamnese, dass Christopher
medikamentös eingestellt und im Schulheim J. untergebracht wurde und sich
sein Verhalten deutlich besserte. Die entscheidende und relevante Therapie wurde
im Juli 2004 begonnen, rückwirkend ist die erhöhte Familienbeihilfe ab
diesem Zeitpunkt zu gewähren." Aus der Feststellung der "deutlichen
Verbesserung des Verhaltens ab Juli 2004" ergibt sich zweifellos, dass das
Verhalten (der Gesundheitszustand) vor dieser Zeit "schlechter" gewesen sein
muss. Da ab Juli 2004 der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH eingeschätzt
wurde, erachtet es der unabhängige Finanzsenat als schlüssig, dass
für den Zeitraum davor (strittig: Jänner 2002 bis Juni 2004) ebenfalls
von einer Behinderung von zumindest 50 vH auszugehen war. Im vorliegenden Fall
wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die
Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt. Somit war auch
der "eingeschränkten" Berufung vom 23. August 2005
stattzugeben.
Hinsichtlich der
Zeiträume bleibt klarstellend zu bemerken: die Bw. beantragte zunächst
die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab August 2004. Das
Bundessozialamt bescheinigte den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v H ab Juli
2004. In dem weiteren Antrag vom 21. Feber 2005 beantragte die Bw. die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2000; die Bw.
schränkte schließlich ihren Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe auf den Zeitraum ab Jänner 2002 ein. Gemeint
war damit der Zeitraum von Jänner 2002 bis Juni 2004.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-K/06
- Stammnummer
- 25539
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF