Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0388-S/03
Gutschrift bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-S/03vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch NIKA Wirtschafts-
und Steuerberatungsges.m.b.H., Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg,
Fürstenallee 54, vom 20. Juni 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 6. September 2000 betreffend Stundungszinsen
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11.10.1999 setzte das Finanzamt die
Vorauszahlungen (kurz: VZ) an Einkommensteuer für 2000 mit
S 866.300,00 fest (S 216.575, 00 pro Quartal).
Mit Schriftsatz vom 29.10.1999 wurde dagegen Berufung
erhoben und beantragt, die VZ an Einkommensteuer für 2000 mit
S 700.000,00 festzusetzen (S 175.000,00 pro Quartal).
Da der Vorauszahlungsteilbetrag für das erste Quartal
in Höhe von S 216.575 am 15.02.2000 fällig und die
Berufungsvorentscheidung betreffend VZ-Bescheid noch nicht zugestellt war,
stellte der Berufungswerber (kurz: Bw) am 15.02.2000 (Eingangsdatum) den Antrag
den Differenzbetrag in Höhe von S 41.575,00 (S 216.575, 00
abzüglich S 175.000,00) bis zur Durchführung der Herabsetzung zu
stunden. Der Betrag von S 175.000 wurde vom Bw fristgerecht zur Einzahlung
gebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.02.2000 wurde der
Berufung gegen den VZ-Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 stattgegeben und
die Abgabe antragsgemäß mit S 700.000,00
festgesetzt.
Aufgrund des Stundungsansuchens vom 15.02.2000 wurde vom
Finanzamt am 14.03.2000 eine Zahlungserleichterung bis zum 15.05.2000, das ist
der Fälligkeitstag (kurz: FT) für das zweite Quartal der
Einkommensteuer-VZ, bescheidmäßig bewilligt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 09.06.2000 setzte das
Finanzamt Stundungszinsen im Betrag von S 601,00 fest.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben
und eingewendet, dass der Differenzbetrag in Höhe von S 41.575,00
nicht mit der stattgebenden Berufungsvorentscheidung, sondern erst am 17.04.2000
im Zuge der Belastung mit der Einkommensteuer-VZ für das 2. Quartal
gutgeschrieben worden sei, wodurch es zur Festsetzung der Stundungszinsen kam.
Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, eine mündliche
Berufungsverhandlung durchzuführen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete dies damit, dass aufgrund des
Herabsetzungsantrages die Einkommensteuer-VZ für das 2. Quartal
(FT 15.05.2000) am 17.04.2000 in der Höhe von S 133.425,00 eingewiesen
wurde und die Stundungszinsen mit dem Unterschiedsbetrag von S 41.575,00
vom 21.02.2000 bis 15.05.2000 berechnet wurden.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Berufungsentscheidung wies die Finanzlandesdirektion
für Salzburg die Berufung als unbegründet ab. Die mit 18.12.2002
datierte Erledigung wurde am 27.01.2003 zugestellt.
Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis vom 30.10.2003, Zl. 2003/15/0035, hob das
Höchstgericht die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
Damit gilt die Berufung wiederum als unerledigt
(fortgesetztes Verfahren).
Mit Fax vom 18.12.2006 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 45 EStG 1988 (Vorauszahlungen) hat, soweit für
das Berufungsverfahren von Bedeutung folgenden Wortlaut:
" (1) Der
Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer .......................
Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind
Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2
festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt
berechnet:
..............................
(2) Die Vorauszahlungen
sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
leisten.
(3) Bereits fällig
gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der
Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch
eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht
berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift
ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages
auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt
Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende
Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund
eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat,
sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die
Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der
Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates
nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(4)
................................
(5)
................................ "
Gutschrift ist die Differenz zwischen Vorsoll und
Abgabenhöhe laut Bescheid (vgl.
Ritz, BAO³,
§ 198 Tz 15).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
20.01.1999, 97/13/0027, folgende Rechtansicht vertreten
(Rechtssatz):
" Als
Unterschiedsbetrag iSd zweiten Satzes des § 45 Abs. 3 EStG 1988 kann im
Hinblick auf den Zusammenhang der beiden ersten Sätze dieser Gesetzesstelle
nur jener Betrag verstanden werden, der die Differenz zwischen den bereits
fällig gewordenen oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer
Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdenden
Vorauszahlungsbeträgen einerseits und den geänderten Vorauszahlungen
für diese abgelaufenen bzw. ablaufenden Zeiträume andererseits ergibt.
Das Gesetz unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen einer Gutschrift auf
Grund des Vorauszahlungsbescheides und einer Abgabenschuldigkeit. Ergibt dieser
Unterschiedsbetrag zwischen bereits fällig gewordenen Vorauszahlungen und
den sich aus der Herabsetzung der Vorauszahlungen neu ergebenden
Teilbeträgen eine Gutschrift, so entsteht diese Gutschrift mit der
Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides und steht mit diesem Zeitpunkt zur
Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung. In diesem Sinne wurde auch
in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SteuerreformG 1993 (1237 Blg
NR 18.GP) auf die Absicht des Gesetzgebers hingewiesen, dass die Gutschrift bei
der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Vermeidung von Härten "sofort"
erfolgen soll. "
Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden. Die
Differenz zwischen der bereits fällig gewordenen Vorauszahlung für das
1. Quartal in Höhe von S 216.575,00 und des mit
Berufungsvorentscheidung geänderten Vorauszahlungsteilbetrages in Höhe
von S 175.000,00 (das sind S 41.575,00) ist der Unterschiedsbetrag iSd
§ 45 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988. Diese
Gutschrift entstand bereits mit Bekanntgabe der stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 15.02.2000 und nicht, wie im angefochtenen Bescheid
angenommen, bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-S/03
- Stammnummer
- 25513
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF