Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0069-F/05
Im vorliegenden Fall kann der Bezug eines Todfallskapitals nicht unter die Einkunftsart des § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 fallen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-F/05vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. November 2003
betreffend das Kalenderjahr 2002 wurde vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung
auch das von der Berufungswerberin (Bw) von der ps, welche laut Angaben des
Verwalters, Herrn y, als ausländische Pensionskasse bezeichnet wurde,
bezogene Todesfallkapital in Höhe von € 55.306,92 der Besteuerung
unterzogen. Die Bemessungsgrundlagen sind gemäß
§ 184 BA0 auf
Basis der Aktenlage im Schätzungswege ermittelt worden.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit
ihrer Eingabe vom 27. November 2003 und führte hiezu aus, dass es sich bei
dem vom Finanzamt in der Einkommensbesteuerung zusätzlich aufgenommenen
Betrag nicht um Einkünfte ihres Sohnes handle, die vor oder nach dem Tode
erzielt und nun als Folge des Todes ihr zugeflossen worden seien. Vielmehr habe
sie als Elternteil keinen Anspruch auf eine Abfindung oder eine
Hinterbliebenenrente. Sie habe somit weder eine Restzahlung an Löhnen, noch
irgend eine Auszahlung als Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses
ihres Sohnes erhalten. Das heiße auch, dass sie keine Hinterbliebenenrente
und keine Pensionsabfindung erhalten habe. Bei der Zahlung, die vom Finanzamt zu
Unrecht für die Einkommensbesteuerung erfasst wurde, handle es sich nicht
um eine derartige Abfindung oder Hinterbliebenenrente. Das Reglement der
Pensionskasse der ps sehe ganz klar vor, wer Anspruch auf ein verbleibendes
Todfallskapital hat. Dieses Reglement erläutert im Art 10 klar und
eindeutig, welche Leistungen der Kassa vorgesehen sind. Es seien dies in Art 11
Altersrente, Sparkapital und Kinderrente, in Art 23 Invalidenrente, Kinderrente,
in Art 13 Ehepartnerrente, in Art 14 Waisenrente und in Art 15 Todfallskapital.
Allein aus dieser Gliederung und der klaren Zuordnung jeder Auszahlung sei auch
nachvollziehbar, unter welchem Titel die Auszahlung erfolgt ist. Nachdem es sich
bei der Auszahlung an sie um einen Teil des Todfallkapitals und nicht um eine
Abfindung oder Rente handelt, habe sie diesen Betrag auch
ordnungsgemäß zur Ermittlung der Erbschaftssteuer angezeigt. Nachdem
er keinerlei Anspruch auf eine Art einer Rente habe oder als Elternteil je
hatte, könne sie auch keine Pensionsabfindung bekommen. Hier sei seitens
des Finanzamtes der vorliegende Sachverhalt total verkannt worden. Es könne
sich auch nicht um Bezüge aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnisses handeln. Das Reglement sehe lediglich vor, dass das
Kapital, bevor es zugungsten der Kasse verfällt, als letzte
Möglichkeit den Eltern des Verstorbenen auszuzahlen ist.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 26. November 2003 wurde
vom Finanzamt ausgeführt, dass beim früheren Arbeitgeber laufend
Beiträge an die Pensionskasse - Sparkasse - Pensionsversicherung -
Personalversicherung bezahlt worden seien. Diese Beiträge seien bei der
Veranlagung jeweils als Werbungskosten berücksichtigt worden und
hätten somit das steuerpflichtige Einkommen entsprechend vermindert. Sobald
der Arbeitnehmer den Arbeitsraum z bzw n verlasse, kann er sich die sogenannte
Freizügigkeitsleistung entweder in Rentenform (wenn beim Austritt das
Rentenalter erreicht wurde) oder aber als einmalige Abfindung ausbezahlen
lassen. Es werde daher ersucht, die Verfügung über die Zuerkennung
einer monatlichen Rente (Fimrenrente) zur Einsichtnahme anher vorzulegen. Falls
diese Beiträge einschließlich der Arbeitgeberbeiträge als
Abfindung oder Abfertigung ausbezahlt worden seien, ist vom Arbeitgeber eine
Bestätigung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, wie hoch der
Auszahlungsanspruch ist und wann und wieviel betragsmäßig in dieser
Angelegenheit an sie ausbezahlt wurde. Falls kein Anspruch auf Auszahlung
bestehe, ist diesbezüglich eine Bestätigung der zuständigen
Pensionsversicherungsanstalt nachzureichen, wobei die Höhe des
Alterskapitals ersichtlich sein soll. Pensionskassenbeiträge seien in der z
erst ab dem 1. Jänner 1985 und in n erst ab dem 1. Jänner 1989
gesetzlich verpflichtend zu leisten. Pensionskassenleistungen, welche aus
Vorzeiten resultierten, seien teilweise steuerlich nicht zu erfassen. Es werde
daher gebeten, eine Bestätigung der Pensionskasseneinrichtung über die
Höhe der vorobligatorischen Leistung beizubringen. Es werde um Bekanntgabe
gebeten, wer das Pensionskassenguthaben des Sohnes erhalten habe. Werde dieser
Aufforderung nicht entsprochen, wird die Pensionskassenleistung in vollem Umfang
der Steuerpflicht unterzogen.
Mit Eingabe vom 8. Jänner 2003 gab die Bw bekannt,
dass die Bw und ihr Ehegatte als Eltern des verstorbenen Sohnes laut Reglement
der ps das Todfallskapital in Höhe von € 165.920,77 ausbezahlt
erhalten hätten. Bei dem Todfallskapital handle es sich laut Art 15 des
Reglements der ps um das beim Tod des Versicherten vorhandene Sparkapital. Es
handle sich somit weder um einen Rentenanspruch noch um eine Abfindung eines
solchen Anspruches. Der Art 15 dagegen bestimme abschließend für den
Fall, dass auf das angesparte Kapital des Versicherten kein Rentenanspruch
begründet werden könne, was mit dem Todfallskapital zu geschehen hat
bzw wer Anspruch auf die Auszahlung dieses Kapitals hat.
Aus einem Auszug des Reglements der Pensionskasse der tpa,
s, gültig ab 1. Januar 2002, wird unter Artikel 15 betreffend das
Todesfallkapital angeführt, dass beim Tod eines Versicherten oder
Altersrentners den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt werde.
Das Todesfallkapital entspreche beim Tod eines Versicherten dem vorhandenen
Sparkapital abzüglich dem Barwert allfälliger Hinterbliebenenrenten
und Abfindungen und beim Tod eines Altersrentners dem im Rentenalter vorhandenen
Sparkapital unter Abzug allfällig bereits bezogener Kassenleistungen und
abzüglich dem Barwert allfälliger Hinterbliebenenrenten und
Abfindungen. Anspruchsberechtigt seien der Ehegatte, bei dessen Fehlen die
Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen die vom Verstorbenen im Zeitpunkt
seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse
unterstützten Personen und bei deren Fehlen die Eltern. Der Versicherte
könne durch schriftliche Mitteilung an den Stiftungsrat eine andere
Reihenfolge wählen und die Anspruche der Begünstigten näher
bezeichnen. Werde das Todesfallkapital niemanden zugesprochen, so fällt es
an die Kassa.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass sich
die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen
Einkünfte erstrecke. Bezüge und Vorteile aus ausländischen
Pensionskassen stellten gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die nach dem Tod des
Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte seien dem Erben als
Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Einkünfte, die noch vom Erblasser
erwirtschaftet worden seien, aber erst nach seinem Tod zufließen, seien
bei den außerbetrieblichen Einkünften den Erben zuzurechnen (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 3. Auflage 1997, § 1 EStG RZ 34).
Der Verstorbene habe bei seinem Arbeitgeber laufend Beiträge an die ps
bezahlt. Diese Beiträge seien bei der Veranlagung jeweils als
Werbungskosten berücksichtigt worden und hätten somit das
steuerpflichtige Einkommen vermindert. Nach dem Tode des Sohnes seien diese
Beträge als "Todfallskapital" der Bw und ihrem Ehegatten zugeflossen.
Erbschaftssteuer und Einkommensteuer hätten zwar einen unterschiedlichen
Besteuerungsgegenstand, doch würden sie sich gegenseitig nicht
ausschließen.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 beantragte die Bw die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass auf ihr Vorbringen in der Berufung mit keinem
Wort eingegangen worden sei. Sie sei der Meinung, dass sich die
Abgabenbehörde mit dem Vorbringen eines Steuerpflichtigen schon
auseinandersetzen müsste und nicht nur mit fixen Kommentarauszügen,
die teilweise gar nicht Thema des Vorbringens in der Berufung waren, versuchen
dürfe, eine sehr betroffene Steuerzahlerin zum Schweigen zu bringen. Bei
dem ihr zugeflossenen Betrag handle es sich nicht um einen "Bezug oder Vorteil"
aus einer Pensionskasse. Der verstorbene Sohn habe zwar als Grenzgänger
Beiträge an die Pensionskasse geleistet und diese vermutlich auch
steuerlich abgesetzt, als Folge seines frühen Todes sei es jedoch nie zu
einem Bezug oder Vorteil aus dieser Pensionskasse gekommen. Es sei somit weder
eine Altersrente, noch eine Invalidenrente, noch eine Ehepartnerrente oder gar
Waisenrente ausbezahlt worden, noch bestand oder bestehe heute ein Anspruch auf
eine derartige Leistung. Es bestünde somit zu keinem Zeitpunkt irgend ein
Anspruch auf einen Bezug oder Vorteil (Pension) als Folge der vom verstorbenen
Sohn bezahlten Beiträge. Damit aber von einer Abfindung eines
Pensionsanspruches (Pensionsabfindung) ausgegangen werden könne, muss
zumindest ein statuarischer Anspruch vorliegen, wie auch die
Lohnsteuerrichtlinien in der RZ 1110 ausführen. Weder ihrem verstorbenen
Sohn noch einem Hinterbliebenen seien von der Pensionskasse bis heute ein
Anspruch auf einen "Bezug oder Vorteil" zugesprochen worden. Somit fehle der
Abgabenbehörde aber auch die Grundlage für eine Vorschreibung der
Einkommensteuer. Das Reglement der Pensionskasse der ps sehe jedoch vor, dass
das zu Gunsten eines Mitarbeiters zum Zeitpunkt des Todes in der Stiftung
vorhandene Kapital bei Fehlen von pensionsanspruchsberechtigten Hinterbliebenen,
bevor es zu Gunsten der Pensionskasse verfällt, bei Vorhandensein von
Eltern des Verstorbenen, an diese auszuzahlen ist. Im Gegensatz zu den
besonderen Bestimmungen über Art und Form der Berechnung eines
Rentenanspruches sei dieses bestehende Kapital nicht umzurechnen oder auf irgend
eine Art zu adaptieren, sondern als vorhandenes Kapital in der bestehenden
Höhe an einen berechtigten Empfänger auszuzahlen. Dazu brauche es
weder irgend einer Pensionszusage noch eine andere Vereinbarung. Bei dieser
Überweisung handle es sich somit nicht um einen "Bezug oder Vorteil" aus
einer Pensionskasse, sondern um die anspruchsgemäße Auszahlung eines
Kapitales an einen rechtmäßigen Empfänger.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurden der angefochtene
Bescheid und die Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs 1 der
Bundesabgabenordnung (BA0) unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Nach erfolgten Ermittlungen wurde vom Finanzamt ein neuer
Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 erlassen und hiezu begründend
ausgeführt, dass gemäß
§ 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988
Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit darstellen würden. Der Begriff
"Bezüge und Vorteile" umfasse alle Einnahmen und geldwerten
Vorteile, die dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses (im
vorliegenden Fall auf Grund des früheren Dienstverhältnisses des
Sohnes des Bw) wiederkehrend oder einmalig (mehrmalig) zufließen.
Gemäß Artikel 2 des Reglements der ps nehme diese an der
Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäß dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge sowie der obligatorischen Versicherung gemäß dem
Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge im tl teil. Es handle sich
somit um eine ausländische Pensionskasse gemäß
§ 25 Abs 1 Z
2 lit b EStG.
Im Steuerbescheid vom 10. November 2003 sei das Finanzamt
zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Auszahlung des
Todesfallkapitals um eine Pensionsabfindung handelt. Ehegatten und Waisen
würden Renten ausgerichtet, nicht jedoch den Eltern. Den Eltern werde
lediglich das Sparkapital, welches die Grundlage für die Rentenermittlung
ist, ausbezahlt (siehe Artikel 11 bis 15 des Reglements der Pensionskasse). Es
sei somit zu Unrecht die Begünstigung des § 124 b Z 53 EStG, wonach
Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher
oder statutenmäßiger Regelungen zu einem Drittel steuerfrei zu
belassen sind, angewendet.
Gemäß
§ 25 Abs 1 Z 2 lit b zweiter Satz
EStG seien Pensionskassenbezüge, soweit eine ausländische gesetzliche
Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht, nur
mit 25 % zu erfassen. Mit Schreiben vom 26. November 2002 sei die Bw darauf
aufmerksam gemacht worden, dass Pensionskassenbeiträge im tl erst ab 1. 1.
1989 gesetzlich verpflichtend zu leisten sind. Deshalb sei die Bw gebeten
worden, gegebenenfalls eine Bestätigung der Pensionskasse über die
Höhe der vorobligatorischen Leistung beizubringen. Da diesem Ersuchen nicht
entsprochen wurde und die vom Sohn der Bw an seinen Arbeitgeber gesetzlich
verpflichtend bezahlten Beiträge bei seiner Veranlagung als Werbungskosten
berücksichtigt wurden, gehe das Finanzamt davon aus, dass die
Pensionskassenbezüge gänzlich aus gesetzlich verpflichtend geleisteten
Beiträgen resultieren.
Die Höhe des Anteils am Todfallskapital sei durch
Einsicht in die Verlassenschaftsabhandlung mit € 165.920,77 somit mit
€ 82.960,38 pro Elternteil ermittelt worden.
Die Bw habe der Gebührenstelle des Finanzamtes ein
ausbezahltes Versicherungsguthaben der ps bekannt gegeben. Der
Gebührenstelle sei somit bei der Vorschreibung der Erbschaftssteuer nicht
bekannt gewesen, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um
Pensionskassengelder gehandelt hat. Es sei daher vom Bw abzuklären, ob dies
zu einer geänderten Erbschaftssteuervorschreibung führen
kann.
§ 32 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sei nicht
anzuwenden, da die Pensionskasse nicht Arbeitgeber des verstorbenen
Arbeitnehmers war.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig und
führte hiezu aus, dass der Unabhängige Finanzsenat in seiner Aufhebung
des ersten Bescheides ausgeführt habe, dass das Wesen der Zahlung an sie zu
prüfen sein wird. Im Bescheid vom 21. Jänner 2005 gehe das Finanzamt
neuerlich davon aus, dass es sich bei der Zahlung um Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis handle und
deshalb eine Steuerpflicht gemäß
§ 25 EStG bestehen würde.
Sie habe jedoch schon im ersten Verfahren ausgeführt, dass die Zahlung, die
ihr aus der Stiftung zugeflossen ist, keineswegs als Bezug im Rahmen eines
Dienstverhältnisses einzustufen ist. Die Satzungen würden ja genau
Auskunft geben, ob jemand und allenfalls wer Anspruch auf einen Pensionsbezug
aus der Stiftung als Folge eines bestimmten Dienstverhältnisses haben
könnte. Die im Bescheid verwendete Interpretation "im vorliegenden
Fall aufgrund des früheren Dienstverhältnisses Ihres Sohnes" sei
im Gesetz nicht gedeckt und bedeute eine mehr als kreative
Begründung.
Für die Frage der Steuerpflicht sei auch nicht
maßgeblich, ob die Beiträge des Sohnes als Sonderausgaben oder
Werbungskosten zu behandeln waren. Wegen Fehlens von Anspruchberechtigten auf
eine Pension wie Ehegatten oder Kinder, sei von der Pensionskasse lediglich zu
entscheiden, was mit dem Sparkapital zu geschehen hat. Die Auszahlung eines
Ansparkapitals an einen statuarisch festgelegten Berechtigten sei jedoch
keinesfalls zu vergleichen mit der Wahrnehmung eines Pensionsanspruches.
Vielmehr sei dieser Vorgang mit der Übereignung eines Kapitales aus einem
Sparbuch oder einer anderen Kapitalanlage im Rahmen einer Verlassenschaft
vergleichbar. Aus dieser Überzeugung heraus habe sie für die
Kapitalabfindung auch im Rahmen der Verlassenschaft ihre Erbschaftssteuer
ordnungsgemäß entrichtet. Die im oben erwähnten Bescheid
neuerlich urgierte Bestätigung der Pensionskasse über die Höhe
der vorobligatorischen Leistungen würden in Kopie beiliegen. Für die
Beurteilung des Wesens der maßgeblichen Auszahlung sei jedoch eine
derartige Bescheinigung ohne Belang. Damit jedoch eine fachlich kompetente
Beurteilung der maßgeblichen Auszahlung erwartet werden kann, solle eine
Entscheidung sich keineswegs an einer "fehlenden Bestätigung"
orientieren. Abschließend ersuche sie um eine neuerliche faire
Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes und anschließend um eine
Entscheidung im vorgetragenen Sinne.
Laut Bescheid vom 16. Februar 2005
(Berufungsvorentscheidung) wurden die Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug nunmehr mit € 50.277,63 anstelle von ursprünglich €
82.960,38 angesetzt.
Mit Eingabe vom 15. März 2005 beantragte die Bw die
Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat zur neuerlichen Entscheidung
über den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 21. Jänner 2005 und
führte hiezu aus, dass sie bereits im ersten Verfahren zum
Unabhängigen Finanzsenat wie auch in ihrer neuerlichen Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 sehr deutlich ausgeführt habe, dass es sich
bei der Auszahlung aus der Pensionskasse nicht um einen Zufluss von Einkommen,
sondern um die Auszahlung eines Ansparkapitals handelt. Sie erhebe somit alle
ihre bisherigen Ausführungen sowohl im ersten Verfahrensgang an den UFS wie
auch in diesem laufenden Verfahren als Bestandteil ihrer diesbezüglichen
Begründung. Sie habe als Elternteil des verstorbenen Grenzgängers
keinen Pensionsanspruch oder anderen Lohn- oder Abgeltungsanspruch erworben. Die
Satzungen würden ja klar aufzeigen, wer als Anspruchsberechtigter auf einen
möglichen Pensionsanspruch nur in Frage kommen kann. Weil aber in diesem
konkreten Fall niemand einen derartigen Pensionsanspruch geltend machen kann,
sehen die Satzungen für diesen Fall vor, dass das Ansparkapital nicht zu
Gunsten des Unternehmens oder des Betriebsrates oder einer anderen Institution
verfallen soll, sondern für den Fall, dass noch Eltern des Verstorbenen
leben, diesen das Ansparkapital zufallen soll. Anders als in einem
möglichen Pensionsfalle, wo im Rahmen eines Versicherungsrisikos weit
weniger oder auch weit mehr als das vom einzelnen Verstorbenen angesparte
Kapital gesamt zur Auszahlung gelangen könne und auch werde, wurde in dem
bei ihnen vorliegenden Vorgang nur das tatsächlich von ihrem Sohn
angesammelte Kapital zu Auszahlung gebracht. In diesem Vorgang sei somit ganz
klar kein mit einem Pensionsanfall vergleichbarer Vorgang zu erkennen, sondern
vielmehr ein mit der Abrechnung und Auszahlung eines Sparguthabens auf einem
Bankkonto vergleichbarer Vorgang zu erblicken. In diesem Sinne hätten sie
diese Kapitalabfindung auch zur Gebührenbemessung im Rahmen der
Verlassenschaft nach ihrem Sohn angezeigt. Beim ausbezahlten Ansparkapital
handle es sich somit nicht um ein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Sie ersuche daher den UFS den Einkommensteuerbescheid
2002 vom 21. Jänner 2005 aufzuheben und das Finanzamt im Sinne ihrer
Ausführungen anzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des nunmehr gesamtheitlich vollständig
vorliegenden Reglements der Pensionskasse der tpa ist folgendes
festzuhalten:
Laut Artikel 1 wird die vorliegende Pensionskasse von der
ps unterhalten. Die Kasse bezweckt die Vorsorge für die Mitarbeiter im
Alter und bei Invalidität sowie für deren Hinterlassenen. Sie nimmt an
der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäß dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invaliditätsvorsorge teil; die Stiftung hat sich deshalb am 13. Oktober
1986 in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Als
Versicherte gelten die Mitarbeiter (die in einem Arbeitsverhältnis mit der
Firma stehenden männlichen und weiblichen Arbeitnehmer), welche in die
Kasse aufgenommen worden sind und an diese Beiträge entrichten. Als
Rentenbezüger gelten Personen, die wegen Erreichen des
Rücktrittsalters, wegen Invalidität oder Tod des Versicherten von der
Kasse eine Rente beziehen. Als Sparkapital gelten eingebrachte
Eintrittsleistungen, entrichtete Einkaufssummen und Sparbeiträge samt
Zinsen (siehe Artikel 11). Laut Artikel 4 Z 1 erfolgt die Aufnahme in die Kasse
bei Beginn des Arbeitsvertrages mit der Firma, frühestens aber am 1. Januar
nach Vollendung des 17. Altersjahres. Nach Artikel 7 haben die Versicherten je
nach Alter und Planzugehörigkeit entsprechende Risiko-, Spar- und
Gesamtbeiträge in Prozenten des Beitragslohnes zu entrichten. Die
Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Kasse und dauert solange das
Arbeitsverhältnis besteht, längstens aber bis zur Vollendung des 65.
Altersjahres. Wird die Lohnzahlung wegen Invalidität eingestellt, so
erlischt die Beitragspflicht. Wird ein Versicherter teilinvalid und besteht
weiterhin ein Arbeitsverhältnis mit der Firma, so vermindern sich diese
Beiträge nach Massgabe des verbleibenden Beitragslohnes. Die beim Eintritt
eingebrachte Freizügigkeitsleistung wird dem Versicherten auf sein
Sparkonto gutgeschrieben. Sein Sparkapital und seine versicherten Leistungen
werden entsprechend erhöht. Die Versicherten können aus eigenen
Mitteln zusätzliche Gelder einbringen und damit ihr Sparkapital sowie die
versicherten Leistungen erhöhen, bis die versicherte jährliche
Invalidenrente höchstens 70 % des Beitragslohns beträgt (Artikel 9).
Unter Artikel 10 werden die Versicherungsleistungen angeführt (Altersrente,
Sparkapital und Kinderrente, Invalidenrente, Kinderrente, Ehepartnerrente,
Waisenrente und das Todesfallkapital). Laut Artikel 15 wird den
Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt, wenn ein Versicherter
oder Altersrentner stirbt. Das Todfallskapital entspricht beim Tod eines
Versicherten dem vorhandenen Sparkapital abzüglich dem Barwert
allfälliger Hinterbliebendenrenten und Abfindungen. Anspruchsberechtigt
sind unabhängig vom Erbrecht nach lit a der Ehegatte, bei dessen Fehlen
nach lit b die Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen nach lit c die vom
Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod
in erheblichem Masse unterstützten Personen, bei deren Fehlen nach lit d
die Eltern. Wird das Todesfallkapital niemanden zugesprochen, so fällt es
an die Kasse. In Artikel 16 werden die Auszahlungsbestimmungen betreffend Beginn
und Ende der Renten bzw Kapitalabfindung erläutert.
Nach dem nunmehr vorliegenden vollständigen
Sachverhalt hält der Unabhängige Finanzsenat folgendes
fest:
Die Bw hat aufgrund des Todes ihres Sohnes laut den
Bestimmungen des Reglements der Pensionskasse der tpa (ua Artikel 15) ein
Todesfallkapital erhalten. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dieses Kapital
unter die Einkunftsart des § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 zu subsumieren
ist.
Die Bw stand zur obgenannten Pensionskasse in keiner wie
auch immer gearteten Rechtsbeziehung, welche die Voraussetzungen für das
Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus einer ausländischen
Pensionskasse begründen würden, sondern hat lediglich - wie von
ihr bereits selbst mehrmals ausgeführt - ein angespartes Kapital
ausbezahlt bekommen, welches einem Sparbuch bzw einer gleichartigen Anlage
gleichzuhalten ist. Diesbezüglich sind nach Vorliegen des kompletten
Reglements und Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen keinesfalls
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw andere Einkünfte
gegeben, die der Einkommensteuer unterliegen würden. Dieses
Todesfallkapital kann nicht als Ausfluss aus einer nichtselbständigen
Tätigkeit beurteilt werden. Die Bw hat auch keinen Pensionsanspruch im
eigentlichen Sinne bzw als Hinterbliebene des Sohnes - wie es beim Sohn
bei Zutreffen der im Reglement bestimmten Voraussetzungen gewesen wäre
- erworben. Es handelt sich hier eindeutig um das bereits angesparte
Kapital, welches aufgrund des Todesfalles des Sohnes mangels anderer
Hinterbliebener an die Bw ausbezahlt wurde. Das von der Bw erhaltene
Todfallskapital ist nicht als ausländische Pensionszahlung einzuordnen,
weil hiezu auch laut vorliegendem Reglement keine Rechtsgrundlage bestand. Auch
eine Abgeltung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
welche eine Einkommensteuerpflicht auslösen wrüde, liegt hier nicht
vor.
Nach der hier vorliegenden Konstellation kann es sich nur
um die Auszahlung eines bis zum Todeszeitpunktes des Sohnes der Bw angesparten
Kapitals handeln und ist dessen Auszahlung jedenfalls nicht mit der bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an die Kinder bzw Ehegattin des
Sohnes auszubezahlenden Renten (vgl Artikel 11 - 14) gleichzuhalten. Es
handelt sich auch nicht um die Übertragung der Einkunftsquelle des
Erblassers an die Bw, wie es zB bei einer dementsprechenden Rente der Fall
gewesen wäre.
Nach vorstehenden Überlegungen geht der
Unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass eine Besteuerung des
zugeflossenen Todesfallkapitals im Gegenstandsfall nicht vorzunehmen
ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 18. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-F/05
- Stammnummer
- 25496
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF