Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2104-L/02
Vergütung von Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe in den Jahren 1996 bis 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2104-L/02vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rspr des EuGH vom 5.10.2006, Rs C-368/04 sind Vergütungen von Energieabgaben in den Jahren 1996 bis 2001 für Dienstleistungsbetriebe, aber auch für Produktionsbetriebe, nicht zulässig, weil derartige Vergütungen in diesem Zeitraum eine unzulässige und rechtswidrige Beihilfe darstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der TK, vertreten durch SK, vom
30. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom
2. September 2002 betreffend Festsetzung der Energieabgabenvergütung
für 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. stellte am 27. Dezember 2001 einen Antrag auf
Vergütung von Energieabgaben für 1996. Der Vergütungsbetrag wurde
nachträglich mit 393.811,00 S beziffert. Die Bw. ist ein Kurbetrieb
und betreibt eine Therme, sie ist daher als Dienstleistungsbetrieb einzustufen.
2. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom 2.
September 2002 wurde der Antrag unter Hinweis auf den Dienstleistungsbetrieb als
unbegründet abgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 30. September 2002 wurde gegen
den abweisenden Bescheid Berufung eingelegt:
a. Die Finanzverwaltung vertrete die Rechtsansicht, dass
Dienstleistungsbetrieben vor dem 1. Januar 2002 keine
Rückvergütung zustehe.
b. Infolge der rückwirkenden Genehmigung des
Energieabgabenvergütungsgesetzes (EAVG) bis zum 31. Dezember 2001
durch die EU-Kommission, könnten alle Dienstleistungsbetriebe nach Ansicht
des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
die Einschränkung des genehmigten Gesetzes auf Produktionsbetriebe nunmehr
neuerlich beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit bekämpfen. Nach Ansicht des
Fachsenats für Steuerrecht sei eine rückwirkende Beschränkung
oder gar Versagung der Energieabgabenvergütung für Zeiträume vor
dem 1. Januar 2002 verfassungswidrig. Dies stütze sich auf die
Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97,
wonach die bisherige Vergütung ungeachtet der mangelnden Genehmigung durch
die Kommission als rechtens angesehen werde.
Die Bw. stelle daher als Dienstleistungsunternehmen den
Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 1996 und halte
den bisherigen Antrag vollinhaltlich aufrecht.
4. Die Berufung vom 30. September 2002 wurde mit
Schreiben vom 29. Januar 2003 ergänzt: Der VfGH habe mit dem Erkenntnis vom
13. Dezember 2001, B 2251/97 bei der Bw. als Dienstleistungsbetrieb das
Vertrauen erweckt, dass die Energieabgabenvergütung auch bei ihr Geltung
erlange. Auch sei der Begründung des Erkenntnisses B 1348/02 nicht zu
folgen, wonach standortgebundene österreichische Dienstleistungsbetriebe
mit Dienstleistungsbetrieben des Auslands nicht in Konkurrenz stünden.
Gerade im Bereich Kur- und Wellnesstourismus bestehe große Konkurrenz mit
den benachbarten Staaten Italien, Schweiz oder Deutschland. Durch die
Beschränkung der Vergütung komme es zu einer wesentlichen
Wettbewerbsverzerrung.
Infolge der rückwirkenden Genehmigung (der auf die
Produktionsbetriebe eingeschränkten Energieabgabenvergütung) durch die
Kommission vertrete man die Ansicht, dass damit das berechtigte Vertrauen der
Dienstleistungsbetriebe verletzt worden sei. Dies stelle wiederum einen
Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Vertrauen dar.
Beantragt werde die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
5. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 wurde der
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat von der Bw.
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist einzig und allein die Frage, ob
Dienstleistungsunternehmen für das Jahr 1996 eine
Energieabgabenvergütung beantragen können.
2. Aufgrund nachstehender Argumente bzw. Judikate zieht der
Unabhängige Finanzsenat den Schluss, dass die Energieabgabenvergütung
in den Jahren 1996 bis 2001 weder Produktionsbetrieben noch
Dienstleistungsbetrieben zusteht:
a. Bereits im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99 "Adria-Wien
Pipeline" stellte der EuGH fest, dass eine Vergütung von Energieabgaben
eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn sie nur produzierenden Unternehmen,
nicht aber Dienstleistungsunternehmen gewährt werde.
b. In der Folge hob der VfGH mit Erkenntnis vom
13. Dezember 2001, B 2251/97 Entscheidungen auf, mit denen
Dienstleistungsunternehmen die Vergütung für 1996 bis 2001 versagt
worden war. Er zog den Schluss, dass es unzulässig sei,
Dienstleistungsunternehmen die Vergütung zu versagen. Die Kommission
stellte nach dem Eingehen einer amtlichen Anfrage am 22. Mai 2002 fest,
dass die österreichische Regelung selektiv sei und eine Beihilfe darstelle,
da sie nur für produzierende Unternehmen gelte. Die Kommission bedauerte,
dass die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährt
worden sei, hielt aber fest, dass die ursprüngliche Regelung mit Artikel 87
Absatz 3 Buchstabe c EG vereinbar sei. Diese Beurteilung gelte
ausdrücklich für den Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis zum
31. Dezember 2001.
c. Mit gesetzlicher Regelung vom 8. Oktober 2002
(rückwirkend mit 1. Jänner 2002) wurde die Beschränkung des
Vergütungsanspuches auf produzierende Gewerbe aufgehoben.
d. Im September 2002 stellten neuerlich
Dienstleistungsbetriebe einen Antrag auf Vergütung für die Jahre 1999
bis 2001, der vom zuständigen Finanzamt abgelehnt wurde. Sie
bekämpften die abweisende Entscheidung vor dem VfGH, der keinen
Rechtsfehler mehr erkennen konnte. Dieser verwies die Rechtssachen an den VwGH.
Mit Beschluss vom 12. August 2004 beantragte der Gerichtshof ein
Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.
e. Am 9. März 2004 vertrat die Kommission
betreffend die Jahre 2002 und 2003 die Auffassung, dass die Regelung selektiv
sei und eine Beihilfe darstelle, da sie zwar theoretisch für alle
Unternehmen gelte, de facto jedoch auf energieintensive Verbraucher
zugeschnitten sei. Sie hat die geänderte Regelung als mit dem gemeinsamen
Markt als unvereinbar angesehen und Österreich aufgefordert, sie
außer Kraft zu setzen.
f. Am 29. November 2005 kam der Generalanwalt in der
Rs C-368/04 zur Schlussfolgerung, im Zeitraum 1996 bis 2001 habe die
ursprüngliche Vergütungsregelung eine nicht notifizierte Beihilfe
dargestellt (Rn 36). Österreich habe die Beihilfe daher gemäß
Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG nicht durchführen dürfen (Rn 37). Nach
dem Urteil "Adria-Wien Pipeline" hätte Österreich die Vergütung
eigentlich rückfordern müssen (Rn 39). In der Zeit vor Erlass der
Entscheidung (der Kommission) von 2002 hätten die österreichischen
Gerichte alle Folgerungen daraus ziehen müssen, dass die ursprüngliche
Regelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG durchgeführt
worden sei und es seien alle nach nationalem Recht sich ergebenden
Maßnahmen zu ergreifen gewesen (Rn 44). Es stelle sich nun die Frage, ob
die Entscheidung der Kommission aus 2002 die Rechtslage verändert habe (Rn
46). Aus der ständigen Rsp des EuGH folge, dass dies nicht so sei (Rn 47).
Erfahre die Kommission von einer staatlichen Beihilfe, die nicht notifiziert
worden sei, so müsse sie deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
prüfen. Die Entscheidung der Kommission habe nicht die Heilung der unter
Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen und
deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (Rn 49).
g. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006 bestätigte der
EuGH in der Rs C-368/04 die rechtlichen Ausführungen des Generalanwalts.
Der Gerichtshof habe bereits am 8. November 2001 in
der Rs C-143/99 für Recht erkannt, dass nationale Maßnahmen, die eine
teilweise Vergütung von Energieabgaben nur für Unternehmen mit
Schwerpunkt "Herstellung körperlicher Güter" vorsehen würden, als
staatliche Beihilfen iS des Artikel 87 EG anzusehen seien. Die Beihilferegelung
sei auch mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen
sowie mit den übrigen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG vorgesehenen
Ausnahmen nicht vereinbar (Rn 18).
Eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87
Abs. 1, die unter Verstoß gegen die sich aus Artikel 88 Abs. 3
EG ergebenden Verpflichtungen durchgeführt werde, sei rechtswidrig (Rn 40).
Eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe
für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, habe nicht die
Heilung der ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (Rn 41).
Im übrigen müssten die nationalen Gerichte
sicherstellen, dass sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der
Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen
als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen
Unterstützungen, die unter Verletzung der Bestimmung oder eventueller
vorläufiger Maßnahmen gewährt wurden, gezogen würden (Rn
47).
Dasselbe ergebe sich, wenn ein Antrag auf Vergütung
gestellt werde, nachdem die Entscheidung der Kommission bezüglich der
Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt ergangen sei. Die
Entscheidung der Kommission habe nicht die Heilung der Maßnahmen zur
Durchführung dieser Beihilfe zur Folge (Rn 54). Nationale Gerichte
könnten - je nach Einzelfall - veranlasst sein, die Wiedereinziehung einer
rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen (Rn 56). Das nationale Gericht müsse
dabei vermeiden, eine Maßnahme zu treffen, die lediglich zu einer
Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
h. Der VwGH hat mit Entscheidung vom 20. November 2006
unter Verweis auf die obige EuGH-Entscheidung festgestellt, dass er von der
Auslegung des Gemeinschaftsrechtes in diesem Sinn auszugehen habe und auch den
antragstellenden Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung nicht
gewährt werden könne, weil das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht
vorgehe und dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der
Beihilfeempfänger führen würde.
3. Aus dem vorab Gesagten ergibt sich, dass die nach
nationalem Recht für die Jahre 1996 bis 2001 konzipierte
Energieabgabenvergütung insgesamt als unzulässige Beihilfe angesehen
werden muss, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und rechtswidrig
ist. Sie steht daher weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu
(s dazu auch Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633).
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen
abzuweisen.
Linz, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2104-L/02
- Stammnummer
- 25488
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF