Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0054-F/05
Berufliche Veranlassung von Kosten, die durch die Verlegung eines Haushaltes anfallen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-F/05vom 15.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., H., A.K.-Straße 8,
vertreten durch Achleitner, Steuerberatungsgesellschaft OEG, 6845 Hohenems,
Graf Kaspar-Straße 3, vom 11. Februar 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 12. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2003 beträgt:
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25.823,20 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Arbeitgeber
XX
Arbeitgeber
YY
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
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14.833,38 €
15.428,30 €
-3.862,87 €
-286,17 €
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26.112,64 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
26.112,64 €
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Sonderausgaben:
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien
(Topf-Sonderausgaben)
Kirchenbeitrag
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-214,44 €
-75,00 €
|
Einkommen
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25.823,20 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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6.916,11 €
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-431,94 €
-291,00 €
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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6.139,17 €
|
Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
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219,39 €
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Einkommensteuer
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6.358,56 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
-8.375,23 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-2.016,67 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Steuerberater und bezog aus
dieser Tätigkeit im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2003 machte er unter anderem Kosten in Höhe von insgesamt
1.386,07 € für einen im September 2003 erfolgten aus seiner Sicht
beruflich bedingten Umzug von W. nach Hs. als Werbungskosten geltend, die er wie
folgt aufschlüsselte:
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Zahlung an Frau
A.W. für
Übersiedlungshilfe
|
150,00 €
|
Kosten für
geliehenen LKW
Fahrt
W. -
Hs. am 27.09.2003
Hs. -
W. am 28.09.2003
Diesel
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95,09 €
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Fahrten mit Privat-PKW
- Übersiedlung, insgesamt 3205 km á
0,356 €
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1.140,98 €
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W. -
Hs. am 30.09.2003, 641
km
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Hs. -
W. am 11.10.2003, 641
km
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W. -
Hs. am 12.10.2003, 641
km
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Hs. -
W. am 18.10.2003, 641
km
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W. -
Hs. am 19.10.2003, 641
km
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1.386,07
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2005 versagte
das Finanzamt Feldkirch diesen Kosten die Abzugsfähigkeit. Dies wurde
sinngemäß damit begründet, dass der Wohnungswechsel nicht
beruflich veranlasst sei, sondern lediglich Konsequenz der freiwilligen Aufgabe
des bisher bestehenden Dienstverhältnisses. Da die Umzugskosten somit nicht
der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem neuen
Dienstverhältnis dienten (siehe dazu Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz. 392),
seien sie auch nicht als Werbungskosten anzusehen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, eine berufliche Veranlassung eines Umzuges sei insbesondere
dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer eine Anstellung außerhalb seines
bisherigen Wohnortes antrete. Nur wenn für den Umzug private Motive
maßgeblich seien, könnten die Kosten steuerlich nicht
berücksichtigt werden. Ein deutlich höheres Gehalt spreche jedenfalls
für eine berufliche Veranlassung (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 220 zu
§ 16).
Gegenständlich resultierten die geltend gemachten
Umzugskosten aus der im September 2003 erfolgten Übersiedlung von W. nach
Hs. , die deshalb erforderlich gewesen sei, weil der Bw. die Möglichkeit
bekommen habe, eine Anstellung als Steuerberater in der Kanzlei seines Vaters in
Hs. anzutreten. Ziel sei die Übernahme dieser Kanzlei innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes von ein bis zwei Jahren gewesen. Im Februar/März 2004
sei die geplante Übergabe durch Errichtung einer
Steuerberatungsgesellschaft OEG auch erfolgt, sodass der Bw. seit diesem
Zeitraum selbständig tätig sei. Bei einem Verbleib in W. hätte
der Bw. diese beruflichen Möglichkeiten nicht gehabt bzw. nur zu weitaus
- insbesondere in finanzieller Hinsicht - nachteiligeren Bedingungen. Mit
dem Wechsel wäre eine ca. 80%- bis 100%ige Einkommenssteigerung verbunden
gewesen. Laut Doralt, EStG-Kommentar, Tz 220 zu § 16, sei zwar im
Einzelfall die Abgrenzung schwierig, ob private oder berufliche Motive für
einen Umzug maßgeblich sein; ein deutlich höheres Gehalt spreche aber
jedenfalls für eine berufliche Veranlassung. Dass der Wechsel
ausschließlich aus beruflichen und nicht aus privaten Gründen erfolgt
sei, zeige sich auch darin, dass die Lebensgefährtin des Bw. derzeit
- ebenfalls berufsbedingt - noch in W. tätig sei und nicht im
September 2003 nach Hs. übersiedelt sei.
Es werde daher in Stattgabe der Berufung die Anerkennung
der als Werbungskosten geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von
1.386,00 € sowie die Festsetzung der Einkommen-steuer für das
Jahr 2003 mit -2.016,67 € beantragt,
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2005
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, Umzugskosten, die durch
die Verlegung des Haushaltes entstünden, führten nur dort zu
Werbungskosten, wo sie im Zusammenhang mit den Erfordernissen einer bestimmten
Berufstätigkeit stünden. Dazu gehörten jedoch nicht Umzugskosten,
die bei einem Berufswechsel anfielen.
Im Vorlageantrag wurde unter Bezugnahme auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ergänzend Folgendes
ausgeführt:
Die gegenständlichen Umzugskosten stünden nicht
mit einem Berufswechsel in Zusammenhang, da lediglich der Arbeitgeber gewechselt
worden sei. Sowohl vor als auch nach dem Umzug sei der Bw. in einer
Steuerberatungskanzlei als Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Erst ein
halbes Jahr danach sei die vom Vater des Bw. geplante Kanzleiübergabe durch
Errichtung der Steuerberatungsgesellschaft OEG erfolgt und der Bw. nunmehr
selbständig tätig. Aber selbst bei einem Wechsel von einer
unselbständigen Tätigkeit als Steuerberater zu einer
selbständigen Steuerberatungstätigkeit könne nicht von einem
Berufswechsel mit der Folge der Nichtabzugsfähigkeit der damit
zusammenhängenden Umzugskosten als Werbungskosten gesprochen werden (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, Tz 220 zu § 16). Wie bereits in der Berufung
ausgeführt worden sei, seien für den gegenständlichen Umzug
ausschließlich die nachweislich besseren Verdienst- und beruflichen
Entwicklungsmöglichkeiten ausschlaggebend gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Gegenständlich steht in Streit, ob die dem Bw. durch
die Verlegung seines Haushaltes angefallenen Kosten als beruflich veranlasst und
damit als Werbungskosten anzusehen sind.
In der Regel sind Umzugskosten als mit der privaten
Lebensführung zusammenhängende Aufwendungen nicht abzugsfähig. Zu
abzugsfähigen Werbungskosten können sie nur dann werden, wenn die
Übersiedlung ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer an einen anderen Dienstort versetzt wird, zum Bezug einer
Dienstwohnung verpflichtet wird, eine Anstellung außerhalb des bisherigen
Wohnortes angetreten wird oder für die Zeit eines Fortbildungslehrganges
ein Wohnsitz verlegt wird (siehe dazu Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 5 zu § 16; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 102 zu § 16, Doralt, EStG-Kommentar, Tz
220 zu § 16 sowie die dort angeführten Judikate).
Auch im Falle eines (freiwilligen) Arbeitgeberwechsels sind
die Werbungskosten anzuerkennen, wenn sich wegen der großen Entfernung des
neuen Dienstortes vom bisherigen Wohnort die Notwendigkeit ergibt, einen neuen
Wohnsitz zu begründen. Die in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 in Rz 392,
letzter Satz, unter Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.1999,
94/13/0058, getroffene Aussage zur freiwilligen Aufgabe des bisher bestehenden
Dienstverhältnisses steht dem nicht entgegen. Denn wie bereits in der
Entscheidung des UFSW vom 14.04.2004, GZ. RV/1363-W/03, ausgeführt wurde,
lag dem zitierten Erkenntnis der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer musste eine von ihm nicht
verpflichtend bezogene BUWOG-Wohnung deshalb räumen und in eine andere
Wohnung ziehen, weil er sein Dienstverhältnis zum Bund löste. Der
Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, die Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem Wohnungswechsel wären nicht Voraussetzung für die Erlangung des
neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich Konsequenz aus der
(freiwilligen) Aufgabe des bis dahin bestehenden Dienstverhältnisses
gewesen.
Im Unterschied dazu war der Wohnungswechsel
gegenständlich nicht Konsequenz der Aufgabe des bisherigen
Dienstverhältnisses. Da Wohn- und Beschäftigungsort des Bw. vor dem
Umzug W. war, der Bw. im Streitjahr jedoch eine Anstellung in V. annahm, war die
Übersiedlung im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem neuen Dienstort
des Bw. und seinem bisherigen Wohnsitz aus der Sicht des unabhängigen
Finanzsenates vielmehr Voraussetzung für die Erlangung des neuen
Dienstverhältnisses.
Bezüglich jenes in den Akten befindlichen
Melderegisterauszuges, aus dem ersichtlich ist, dass der Bw. nicht nur in W. ,
sondern auch in V. gemeldet war, was als Indiz für einen Wohnsitz zu werten
ist, ist Folgendes anzumerken:
Seitens des Bw. konnte glaubhaft dargelegt werden
(telefonische Anfrage der Sachbearbei-terin beim Bw. am
13. September 2006), dass es sich hierbei um den Wohnsitz der Eltern
des Bw. handelte. Diesfalls wurde lediglich vom Bw. während seines
fünfjährigen Wienaufenthaltes die Wohnsitzanmeldung beibehalten,
obwohl sein Wohnort eindeutig und ausschließlich W. war.
Der unabhängige Finanzsenat teilt auch die Ansicht des
Bw., gegenständlich läge lediglich ein Arbeitgeberwechsel und kein
Berufswechsel vor, da der Bw. sowohl vor als auch nach der Übersiedlung
nichtselbständig als Steuerberater tätig gewesen ist (wenn auch mit
der Option auf Übernahme der Kanzlei) und nur die Steuerberatungskanzlei
gewechselt hat.
Doch selbst die Annahme eines Berufswechsels schließt
nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates die Anerkennung der
umzugsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten nicht von vorneherein aus.
Vielmehr ist zu prüfen, ob die auf dem Erkenntnis des VwGH vom 08.11.1965,
2305/64, basierende Rechtsmeinung - Umzugskosten die in Zusammenhang mit
einem Berufswechsel anfallen, seien Kosten der privaten Lebensführung
- zwischenzeitlich nicht als überholt anzusehen ist.
So ist nach Doralt, EStG-Kommentar, Tz 220 zu
§ 16, nicht einsichtig, weshalb die österreichische
Rechtsprechung Übersiedlungskosten bei einem Berufswechsel auch dann nicht
steuerlich berücksichtigt, wenn durch den Umzug ein unzumutbar langer
Arbeitsweg vermieden wird oder die Übersiedlung in eine Dienstwohnung
erforderlich ist. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 102 zu
§ 16, wiederum unterscheiden offensichtlich nicht zwischen einem
bloßen Arbeitgeberwechsel und einem solchen, wo nicht nur der Arbeitgeber
gewechselt, sondern auch ein anderer Beruf ergriffen wird. Dass ergibt sich
daraus, dass sie jenes obig zitierte Erkenntnis des VwGH vom 08.11.1965,
2305/64, mit dem Übersiedlungskosten infolge eines Berufswechsels nicht als
Werbungskosten anerkannt werden, durch die Lohnsteuerrichtlinien 2002 als
obsolet betrachten. Diese Rechtsauffassung teilen auch Hofstätter/Reichel (
in "Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 5 zu § 16")
die ausführen, dass die Lohnsteuerrichtlinien 2002 - indem sie Umzugskosten
zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges als beruflich veranlasst
ansehen, und zwar unabhängig davon, ab lediglich der Dienstort, Dienstort
und Arbeitgeber und überdies auch der Beruf gewechselt werden -
nunmehr an die Rechtsprechung des BFH anknüpfen (zum Berufswechsel BStBl
1975 II 327; Verringerung der Entfernung von 10 auf 1 km - U v 10. 9. 1982,
BStBI 1983 II 16; Verringerung der Fahrzeit um täglich eine Stunde - U v
22. 11. 1991, BStBI 1992 II 494, und v 27. 7. 1995, SWK 1995 E 33).
Auch der unabhängige Finanzsenat ist der Ansicht, aus
Rz 392 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist nicht ableitbar, dass Umzugskosten,
die durch die Verlegung eines Haushaltes entstehen, in Zusammenhang mit den
Erfordernissen einer bestimmten Berufstätigkeit stehen müssen, um als
Werbungskosten anerkannt zu werden. In Entsprechung der obig zitierten
Lehrmeinungen wird vielmehr die Auffassung vertreten, dass auch bei einem
Berufswechsel die durch eine Übersiedlung bedingten Aufwendungen dann
steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn durch den Umzug eine wesentliche
Verkürzung der Entfernung zwischen Wohn und Arbeitsstätte bewirkt
wird.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass
die vom Bw. auch der Höhe nach nachgewiesenen Kosten für den Transport
von Hausrat als Werbungskosten anzuerkennen waren, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Feldkirch,
am 15. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-F/05
- Stammnummer
- 25477
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF