Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0335-W/05
Säumniszuschlag, wobei die Unrichtigkeit der Stammabgabe behauptet wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-W/05vom 15.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch P, vom
25. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
9. Februar 2005 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. Februar 2005 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag
in Höhe von € 577,27 fest, da die Umsatzsteuer 2003 in Höhe
von € 28.863,69 nicht bis 16. März 2005 entrichtet
wurde.
Dieser Umsatzsteuernachforderungsbetrag resultiert daraus,
da das Finanzamt mit Bescheid vom 28. Jänner 2005 gemäß
§ 299 BAO die für das Jahr 2003 mit Bescheid vom 2. November
2004 erklärungsgemäß festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.784.203,74 aufhob und gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO
gleichzeitig den nunmehr ebenfalls bekämpften ersetzenden Bescheid
betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 28. Jänner 2005 in Höhe von
€ 2.813.067,43 erließ.
In der gegen den Nebengebührenbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung werden im Wesentlichen Einwendungen gegen den
Stammabgabenbescheid vorgebracht, nämlich dass jene Leasingaufwendungen
für die im Jahr 2003 von einer deutschen Leasinggesellschaft geleasten
Personenkraftfahrzeuge, die im Zeitraum 1. April 2003 bis 31. Dezember
2003 angefallen sind, nicht als Eigenverbrauch gemäß
§ 1 Abs. 1 Zi 2 lit. b UStG der Umsatzsteuer
unterworfen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt
sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben
vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch
nicht behauptet.
Der Bestreitung eines Säumniszuschlages aus dem
Grunde, dass die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Abgabenfestsetzung
rechtswidrig sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei
festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages
ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da
die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeit
infolge der dagegen eingebrachten Berufung hat die Berechnung des
Säumniszuschlages ohnehin auf Grund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
erfolgen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-W/05
- Stammnummer
- 25474
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF