Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0623-S/06
Bei der Veräußerung eines überwiegend betrieblich genutzten beweglichen Wirtschaftsgutes ist der Veräußerungserlös nicht um einen privaten Anteil zu kürzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0623-S/06vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein überwiegend betrieblich genutztes bewegliches Wirtschaftsgut veräußert, stellt der Veräußerungserlös zur Gänze eine Betriebeinnahme dar und ist nicht um den privaten Anteil zu kürzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende D und die weiteren Mitglieder M über
die Berufung des O, vertreten durch H, vom 12. Jänner 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch K, vom 20. Dezember 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber veräußerte im Jahr 2004
einen im Betriebsvermögen (Anlagevermögen) seines Gewerbebetriebes
(Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988) befindlichen PKW, welchen er
auch privat nutzte um € 7.000,--. Von diesem Verkaufserlös wurde ein
auf die private Nutzung entfallender Anteil von 40% (das sind
€ 2.800,-) vorerst nicht der Besteuerung unterzogen. Der Restbuchwert
wurde zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt. Das Finanzamt anerkannte die
vorgenommene Minderung des Verkaufserlöses nicht und erhöhte den
Gewinn des Jahres 2004 um den Betrag der vorgenommenen Kürzung durch
Erlassung eines berichtigten Einkommensteuerbescheides (Berichtigung gem.
§ 293b BAO).
Gegen diesen Bescheid wurde
berufen und unter anderem ausgeführt, dass der auf die private Nutzung
entfallende Anteil von 40% des Verkaufserlöses nicht der betrieblichen
sondern der privaten Sphäre zuzuordnen sei. Es werde daher beantragt den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine erklärungsgemäße
Veranlagung vorzunehmen.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz wies die Berufung ab und führte unter anderem aus, dass die vom
Finanzamt vorgenommene Versteuerung des gesamten Verkaufserlöses bei einem
gemischt genutzten beweglichen Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im
Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stehe. Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, könnten bewegliche
Wirtschaftsgüter nur einheitlich entweder zum Betriebsvermögen oder
zum Privatvermögen gerechnet werden. Der im § 4 Abs. 1 EStG 1988
für die Gewinnermittlung vorgesehene Betriebsvermögensvergleich mache
eine Erfassung und Bewertung des Betriebsvermögens erforderlich. Es
erscheine nicht unsachlich, wenn Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblichen
als auch privaten Zwecken dienten, nach ihrer überwiegenden Nutzung
entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen
zugeordnet würden. Eine Aufteilung dieser Wirtschaftsgüter in zwei
Vermögenskomponenten, wie der Berufungswerber meine, sei schon deshalb
abzulehnen, weil sich die Nutzungsverhältnisse ständig ändern
könnten. Dies hätte zur Folge, dass das "geteilte
Wirtschaftsgut" bei Änderung der Nutzungsverhältnisse entweder
- bei geringerer betrieblicher Nutzung - mit einer höheren Quote
gewinnrealisierend dem Betriebsvermögen entnommen werden müsse und
umgekehrt gewinnneutral mit einer höheren Quote als Einlage zu verbuchen
sei. Schon zur Vermeidung derartiger Konsequenzen erscheine es daher sachlich
gerechtfertigt, einer einheitlichen Vorgangsweise den Vorzug zu geben. Die
Durchbrechung des in Rede stehenden Grundsatzes für unbewegliche
Wirtschaftsgüter beruhe ebenfalls allein auf sachlichen Gesichtspunkten,
stelle aber das Überwiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung als
Kriterium für die einheitliche Zuordnung zu der einen oder anderen
Vermögensart nicht grundsätzlich in Frage (VwGH vom
10. 07. 1996, 96/15/0124 und 96/15/0125). Da auf Grund der
überwiegenden betrieblichen Nutzung des im Anlagevermögen des
Gewerbebetriebes aufgenommenen Pkws, der somit zur Gänze
Betriebsvermögen darstelle, sei auch der gesamte Verkaufserlös ohne
Kürzung um einen privaten Anteil der Besteuerung zu unterziehen. Die
Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung
wurde rechtzeitig ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt und die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Grundsatz der
Einheitlichkeit bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern entweder zum
Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen keine undurchbrechliche
Barriere darstelle. Unter Hinweis auf das von der Abgabenbehörde erster
Instanz zitierte Erkenntnis und des darin angeführten Beispieles, in dem
der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen gleichzeitigen betrieblichen
und privaten Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter ausgehe, könne
nicht unwidersprochen hingenommen werden. Die betriebliche und die private
Nutzung könne nur zu verschiedenen Zeitpunkten wahrgenommen werden, was
für bewegliche Wirtschaftsgüter auch zutreffe. Weiters gehe der
Verwaltungsgerichthof davon aus, dass bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
- er beziehe sich hierbei auf Gebäude - eine dauernd gleich
bleibende Trennung möglich wäre, bei beweglichen hingegen nicht, so
dass eine Änderung der Nutzungsverhältnisse zu regelmäßig
unterschiedlicher Verbuchung führen müsse. Hier treffe der
Verwaltungsgerichthof eine Aussage, die möglicherweise auf den dem
Erkenntnis zugrunde liegenden Fall zutreffe, aber keinesfalls als
allgemeingültig dargestellt werden könne. Vielmehr sei hierbei jeder
Fall für sich zu beurteilen. Des weiteren sei festzustellen, dass selbst
die Abgabenbehörde erster Instanz den vom Verwaltungsgerichthof
aufgestellten Grundsatz durchbreche, indem sie fordere, dass bei beweglichen
Wirtschaftsgütern die neben der betrieblichen auch einer privaten Nutzung
unterliege würden, beim Ausscheiden eines Privatanteiles auch die Absetzung
für Abnutzung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Es werde daher
beantragt dem Begehren statt zu geben und eine Minderung des
Verkaufserlöses um die Höhe des privaten Anteils in Höhe von
€ 2.800,- vorzunehmen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte den
Verwaltungsakt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor und beantragte die
Abweisung des gegenständlichen Begehrens. Der Berufungswerber wurde von der
Vorlage verständigt.
Der Antrag auf Durchführung der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde mit Schriftsatz vom 21. November 2006
zurückgezogen. In Ergänzung seines Berufungsbegehrens brachte der
Parteienvertreter in der Folge vor, dass nach Ansicht der einschlägigen
Kommentatoren sowie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon
auszugehen sei, dass anlässlich der Veräußerung eines
beweglichen Wirtschaftsgutes der private Anteil außer Ansatz bleibe, so
sei konsequenterweise beim Ausscheiden eines Privatanteiles von den laufenden
Aufwendungen ebenfalls die Absetzung für Abnutzung nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Privatanteiles einzubeziehen. Es
werde daher beantragt, im Fall der Abweisung des gegenständlichen
Berufungsbegehrens, den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 insoweit
abzuändern, als die AfA bei den Fahrzeugen aus der Bemessungsgrundlage
für die Privatanteile nach der folgenden Berechnung ausgeschieden
werde:
|
|
BMW
alt
|
BMW
neu
|
Renault
|
Bemessungsgrundlage PA
|
3.264,71
|
3.520,31
|
1.271,13
|
abzüglich AfA
|
2.000,00
|
2.870,00
|
1.000,00
|
Bemessungsgrundlage neu
|
1.264,71
|
950,31
|
271,13
|
Privatanteil
|
40%
|
40%
|
15%
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Privatanteil berichtigt
|
505,88
|
380,12
|
40,67
|
Privatanteil bisher
|
1.305,88
|
1.408,12
|
190,67
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu
ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 erster Satz, EStG 1988).
Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig
geführt werden (§ 4 Abs. 3 erster Satz, EStG 1988).
Ein bewegliches Wirtschaftgut kann nur zur Gänze
Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein. Wenn es sowohl
betrieblichen als auch privaten Zwecken dient, ist es nach seiner
überwiegenden Nutzung zur Gänze entweder Betriebsvermögen oder
Privatvermögen. Ist das Wirtschaftsgut aufgrund der überwiegenden
betrieblichen Nutzung dem Betriebsvermögen zuzuordnen, so sind
sämtliche Aufwendungen für das Wirtschaftsgut des
Betriebsvermögens zu ermitteln und für die private Nutzung eine
Nutzungsentnahme im Ausmaß der privaten Nutzung - im
gegenständlichen Verfahren wurde die Nutzungsentnahme vom Berufungswerber
mit 40% angenommen - zu erfassen. Wird dieses überwiegend betrieblich
genutzte bewegliche Wirtschaftsgut veräußert, stellt der
Veräußerungserlös zur Gänze eine Betriebseinnahme dar
(siehe Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 1
Tz 46 ff, Doralt,
EStG7, § 4 Tz 81
ff., Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer Handbuch, EStG 1988, Tz 8.1 und 10
sowie die darin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua VwGH vom
10. 07. 1996, 96/15/0124 und 96/15/0125).
Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass der im Jahr 2004
veräußerte PKW bis zu seinem Ausscheiden
zur Gänze Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebes des Berufungswerbers war und die private Nutzung mit 40%
angenommen wurde.
Strittig ist, ob
der Verkaufserlös dieses gemischt genutzten beweglichen Wirtschaftsgutes
des Betriebsvermögens (Anlagevermögen) um einen Privatanteil zu
kürzen ist.
Auf Grund der überwiegenden betrieblichen Nutzung
dieses beweglichen Wirtschaftsgutes (PKW), geht unter Hinweis auf die
herrschende Lehre und Rechtsprechung, die eine Aufteilung solcher
Wirtschaftsgüter in zwei Vermögenskomponenten ablehnt, die Meinung des
Parteienvertreters ins Leere. Es ist einer einheitlichen Vorgangsweise bei
beweglichen Wirtschaftsgütern der Vorzug zu geben. Bei Vorliegen von
Betriebsvermögen ist eine Kürzung des Verkaufserlöses um die
Höhe des privaten Anteiles daher nicht vorzunehmen. Der Ansicht des
Berufungswerbers, wonach der Verwaltungsgerichtshof in den von der
Abgabenbehörde erster Instanz zitierten Judikaten, möglicherweise nur
auf den dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall zutreffe, aber keinesfalls als
allgemeingültig dargestellt werden könne, ist zu erwidern, dass
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse in objektiver Hinsicht eine Bindungswirkung
nicht nur für alle anderen Behörden und Gerichte entfalten und damit
auch für den Unabhängigen Finanzsenat, sondern die materielle
Rechtskraft der Erkenntnisse verhindert, dass der Gerichthof über den
denselben Rechtsgegenstand seine Rechtsmeinung ändert (Walter-Mayer,
Bundesverfassungsrecht6
(1988), Rz 1034 und Zorn in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
in Steuersachen, Seite 265).
Im übrigen hat der Parteienvertreter offenbar
übersehen, dass in beiden Fällen (des Verwaltungsgerichtshofes) die
Beschwerdeführer ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben Rechnung
ermittelten, wie der Berufungswerber auch, und beide eine Minderung des
Verkaufserlöses eines gemischt genutzten beweglichen Wirtschaftsgutes des
Betriebsvermögens - es war in beiden Fällen wie im
gegenständlichen Verfahren ein überwiegend betrieblich genutzter PKW
- begehrten (siehe VwGH vom 10. 07. 1996, 96/15/0124 und
96/15/0125). Es wurde somit der gleiche Sachverhalt wie im gegenständlichen
Verfahren vom Gerichtshof beurteilt.
Der Feststellung des Berufungswerbers, wonach die
Abgabenbehörde erster Instanz selbst den vom Verwaltungsgerichthof
aufgestellten Grundsatz durchbreche, indem sie fordere, dass bei beweglichen
Wirtschaftsgütern die neben der betrieblichen auch einer privaten Nutzung
unterliege würden, beim Ausscheiden eines Privatanteiles auch die Absetzung
für Abnutzung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, ist nicht
nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar deshalb, da diese
"Feststellung" von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht
getroffen wurde, denn andernfalls wäre diese dem Verwaltungsakt -
insbesondere der Berufungsvorentscheidung - zu entnehmen.
Dem Antrag auf Verringerung der Bemessungsgrundlage
für die Höhe der Privatanteile durch Nichteinbeziehung des Betrages
für die Absetzung für Abnutzung kann nicht gefolgt werden. Sind
überwiegend betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter - im
gegenständlichen Verfahren sind dies zwei PKW - dem
Betriebsvermögen zuzurechnen, erfordert die private Nutzung - im
gegenständlichen Verfahren wären dies, wie vom Berufungswerber
angenommen, 40% für den ersten und 15% für den zweiten PKW - eine
entsprechende Korrektur der geltend gemachten Betriebsausgaben, indem eine
Nutzungsentnahme mit dem entsprechenden Anteil an den Aufwendungen anzusetzen
ist. Es sind sämtliche Aufwendungen zu erfassen. Dies bedeutet nicht nur
laufende Betriebskosten, Reparaturen und Finanzierungskosten sondern auch die
Beträge für die Absetzung für Abnutzung. Der private Anteil ist
sodann zu bewerten - im gegenständlichen Verfahren sind dies, wie vom
Berufungswerber angenommen, 40% für den ersten und 15% für den zweiten
PKW - und als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.
Außerdem
übersieht der Parteienvertreter, dass entsprechend dem Grundsatz der
einheitlichen Zuordnung eines beweglichen Wirtschaftsgutes des
Betriebsvermögens der Restbuchwert des ausgeschiedenen Pkws zur Gänze
als Betriebsausgabe geltend gemacht und von der Abgabenbehörde erster
Instanz auch als Betriebsausgabe (€ 5.000,- dies sind ca. 71% des
erzielten Verkaufserlöses) anerkannt wurde.
Auf Grund der
überwiegenden betrieblichen Nutzung des beweglichen Wirtschaftsgutes (PKW),
der Anlagevermögen des Gewerbebetriebes darstellte und im Jahr 2004
veräußert wurde, ist eine Kürzung des Verkaufserlöses um
die Höhe des privaten Anteiles nicht vorzunehmen.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war
daher abzuweisen.
Salzburg, am
13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0623-S/06
- Stammnummer
- 25469
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF