Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0135-L/05
Vertreterpauschale (Werbungskosten) eines Verkaufsleiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-L/05vom 15.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 24. November 2004 und
3. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen
Wels, vertreten durch FA, vom 28. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 6. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2003
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2004
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Werbungskosten
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2.190,00
|
2.190,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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47.374,53
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49.040,92
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Einkommen
|
47.123,07
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48.853,93
|
Einkommensteuer
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15.721,75
|
15.950,65
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
16.644,07
|
-
17.355,72
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 und 2004 jeweils die
Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter. In
einer Beilage zu diesen Erklärungen bestätigte der Arbeitgeber des
Bw., dass dieser in der Firma als Verkaufsleiter tätig und im Zuge seiner
Tätigkeit für den Außendienst im europäischen Raum
zuständig sei.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2003 abweichend von der eingereichten Erklärung
erlassen. Das beantragte Berufsgruppenpauschale wurde mit der Begründung
nicht berücksichtigt, dass das Tätigkeitsprofil eines Verkaufsleiters
keine Steuerbegünstigung im Sinne des § 17 EStG 1988
(Vertreterpauschale) vermittle. Darüber hinaus werde in diesem Zusammenhang
bereits auf die im Vorjahr getroffene Entscheidung verwiesen.
Mit Datum 22. November 2004 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 24. November 2004) wurde Berufung gegen
diesen Bescheid eingereicht. Nach Ansicht des Bw. sei das Berufsgruppenpauschale
aus folgenden Fakten anzuerkennen: Mit 1. Juni 1992 sei der Bw.
in das Unternehmen P als Verkaufsleiter eingetreten. Diese Bezeichnung stehe auf
seiner Visitenkarte. Die Tätigkeit umfasse seit Eintritt die technische
Beratung, Verkauf, Reklamationsbehandlung im deutschsprachigen Raum. Das
Arbeitsgebiet umfasse A, D, Norditalien, CH, B, NL und seit 2002 auch PL.
Für den Verkauf sei der Bw. alleine in diesem Bereich tätig und
hätte somit eine sehr hohe Reisetätigkeit zu erbringen.
Einstellungsgrundlagen per
1. Juni 1992: Gehalt incl.
Überstundenpauschale Dienstfahrzeug dzt. Ford Galaxy -
Zulassung per 21.2.2003 - Km-Stand per 20.11.2004:
113.033 Hinzurechnungsbetrag für Dienstfahrzeug, daher keine
Führung eines Fahrtenbuches
Übernachtungskosten lt.
Beleg Taggeld lt BGBl vom 7.12.2001 434.Verordnung Für
Österreich jedoch 26,16 Pendlerpauschale
An diesen Grundlagen und Tätigkeiten hätte es
keine Änderungen gegeben. Erst nach Studium des Steuerbuches hätte der
Bw. festgestellt, dass es eine Berufsgruppenpauschale für Vertreter gebe.
Diese werde nunmehr beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2004
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Eine
Berücksichtigung des Vertreterpauschales im Sinne des
§ 17 EStG 1988 sei nur insoweit zu gewähren, als bei
Außendiensttätigkeiten eine ausschließliche
Vertretertätigkeit ausgeübt werde. Zur Vertretertätigkeit
gehöre sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die
für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von
der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im
Außendienst verbracht werden. Vertreter seien Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als
Vertretertätigkeit. Wenn nun aus der beigelegten Firmenbestätigung
ersichtlich ist, dass es sich im konkreten Fall um eine
Verkaufsleitertätigkeit handle und ein Dienstvertrag, in welchem ein
exaktes Tätigkeitsprofil festgelegt sei und aus dem die Regelungen
über Gehalt, Provisionierung bei Geschäftsabschlüssen,
Reisekostenvergütungen usw. kurzum alle typischen Wesensmerkmale des
Berufsbildes eines Vertreters ersichtlich seien, nicht vorgelegt werden
könne, so sei den Ausführungen in der Berufungsschrift keine
ausreichende Beweiskraft beizumessen, die eine den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechende Berücksichtigung des Vertreterpauschales rechtfertigen
würde. Dies vor allem deshalb, weil eine Gesamtgehaltsvereinbarung, der
belegmäßig nachgewiesene Ersatz der Nächtigungskosten, eine
Vergütung der Verpflegungsmehraufwendungen im Inland in Höhe der
amtlichen Sätze gemäß
§ 26 EStG und eine
Berücksichtigung des Pendlerpauschales, den bei Vertreterberufen allgemein
üblichen Erfahrungswerten entgegen stehen würden. Darüber hinaus
sei über die Zuerkennung des Vertreterpauschales bereits mit
rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002,
datiert vom 12.11.2003, abweisend entschieden worden. Eine anders lautende
Entscheidung sei daher mangels Vorliegen neuer Tatsachen auch aus diesem Grunde
nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2004 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 30. Dezember 2004) wurde Berufung
(Vorlageantrag) gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Titel Verkaufsleiter auf
der Visitenkarte stehe, da dies besser ausschaue, obwohl der Bw. diese
Tätigkeit im Hause P alleine ausführe. Diese Tätigkeit sei
ausschließlich darauf ausgerichtet, Aufträge zu lukrieren und
würde auch die notwendige Tätigkeit im Innendienst umfassen.
Wie das Finanzamt ausführte, seien Vertreter Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Genau diese
Tätigkeit führe der Bw. seit 1992 aus. Die Tätigkeit des Bw.
mache neben mehrtägigen Reisen auch viele kurzfristige Besuche notwendig.
Arbeitszeitaufzeichnungen seien nicht geführt worden und vom internen
Zeiterfassungssystem werde der Bw. daher auch nicht erfasst.
Mit Datum 15. Februar 2005 wurde die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
6. Dezember 2005 wurde ebenfalls das beantragte Berufsgruppenpauschale
für Vertreter nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Abweichung
gegenüber der Erklärung wurde auf die vorjährige Begründung
verwiesen.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingebracht. Mit Ausnahme der
Kilometerangaben war diese ident mit der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für die Einkommensteuer 2003. - Km-Stand
per 20.11.2005: 178.000.
Mit Datum 13. Jänner 2006 wurde auch diese
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 seitens des
nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde
der Bw ersucht folgende Angaben
nachzureichen: "
Genaue
Beschreibung des Tätigkeitsprofiles ihrer Verkaufsleitertätigkeit.
Darstellung ihrer
Kundenstruktur (mit welchen Firmen stehen sie vorwiegend in
Kontakt)?
In ihrer Berufung
beschreiben sie ihre Tätigkeit als Beratung, Verkauf,
Reklamationsbehandlung.
Lässt sich eine zeitliche
Aufteilung dieser Tätigkeiten vornehmen (Nachweise)?
Sind sie auch für die
Ausbildung in diesem Bereich
zuständig?
Wie viele
Verkaufsabschlusse hatten sie im Berufungszeitraum?
Waren sie auch direkt für
Verkaufsabschlüsse verantwortlich und
zuständig?
Steht ihnen
für ihre Tätigkeit ein eigenes Büro zur Verfügung?
Gibt es einen Nachweis
über die beruflich sowie insgesamt mit dem PKW zurückgelegten
Kilometer (Abrechnungen, Überprüfungsbefunde,
...)?"
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: Mit 1. Juni 1992 sei der Bw.
in das Unternehmen P Elastoform als Verkaufsleiter eingetreten und hätte
seitdem den Verkauf als einzige Person durchgeführt. Mit Ende 1993
hätte das Unternehmen 2 Mio Euro Umsatz erreicht und 2006 werde ca. 7,4 Mio
Euro Umsatz erreicht werden. P verarbeite heiß gegossnes PU Elastomer zu
technischen Teile. Diese Fertigung würde ausschließlich
auftragsbezogen und nach Zeichnung der Kunden erfolgen. Das Unternehmen kaufe
Rohstoffe zu und formuliere anwendungsspezifische PU Qualitäten. Genaue
Informationen sei dem beigelegten Infomaterial zu entnehmen (P World, P Group).
Die Kunden seien Maschinen- und Anlagenbauer, Hersteller von
Sonderfahrzeugen und im Reparaturbereich tätig. Eine Aufstellung der
wichtigsten Kunden und die Verteilung der Kunden nach Ländern sei der
beiliegenden Liste zu entnehmen.
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2003
|
2004
|
2005
|
Kundenzahl
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230
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241
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220
|
Umsatz
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5,500
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7,250
|
7,455
|
Auftragsbestellungen
|
1410
|
1716
|
1795
Die Hauptaufgabe des Bw. sei das Erstellen von Angeboten,
die aufgrund von Anfragen lt. Zg., Besuche bei Kunden, tel. Anfragen entstehen.
Für die Angeboterstellung sei tw. der Zukauf von anderen Metallteilen
notwendig, mit deren Lieferanten der Bw. ebenfalls Gespräche zu führen
hätte. Um PU gießen zu können, sei eine Form notwendig, deren
Beschaffung ebenfalls in den Aufgabenbereich des Bw. falle. Für die
Organisation der Werbung um Neukunden zu gewinnen sei ebenfalls der Bw.
zuständig. Zum Glück sei es nicht notwendig, jeden Kunden
mehrmals vor Ort zu besuchen, jedoch sei es vor oder nach Angebotslegung je nach
Art des Artikels, spätestens vor Auftragsannahme notwendig, mit dem Kunden
die Einsatzgebiete des PU Teiles zu besprechen um die entsprechende
anwendungsspezifische PU Qualität zu verarbeiten. Des Weiteren seien
werkstoffgerechte Toleranzen und fertigungsspezifische Details abzuklären.
Um all diese Anforderungen abzuklären, sei es notwendig bei komplexeren
Anwendungen das Einsatzgebiet zu besichtigen. Ein
Beratungsbeispiel: FaV. Diese Firma stellt Güllepumpen samt
Fässern her. Unser Unternehmen erhielt eine Anfrage, ob es in der Lage sei,
Kunststoffteile für die Güllepumpe herzustellen. Dazu sei umgehend der
erste Besuch notwendig gewesen, um die Teile bezüglich
Fertigungsmöglichkeiten zu besprechen, da Preise gewünscht gewesen
seien. Nach Einigung über die Preise sei eine detaillierte Besprechung
über fertigungsspezifische Details erfolgt. Die Herstellung der Formen
hätte mehrere Gespräche mit dem Produktionsleiter und Formenhersteller
benötigt. Nach dem Erstmusterabguss und Ersteinsatz der Teile seien
Optimierungen notwendig gewesen, die gemeinsam mit dem Kunden und Formenbauer zu
besprechen gewesen seien. Seit Erstkontakt seien nun 3 Jahre vergangen und nun
würden diese Kunststoffteile bei den Güllepumpen eingesetzt, die in
der Lage seien 10 000 lt/min zu fördern. Die
Reklamationabwicklung würde ebenfalls zum Aufgabenbereich des Bw.
zählen, da er als letzte Instanz entscheide, ob anerkannt oder nicht.
Für die Ursachenermittlung würde sich der Besuch des Einsatzgebietes
nicht vermeiden lassen. Die Formbeschaffung würde ein persönliches
Gespräch mit dem Formenhersteller benötigen, da die Form lt.
Fertigteil und nicht nach Formzeichnung zu fertigen sei. Neben all
diesen Besuchen im operativen Bereich würden bei den wichtigen Kunden
Besuche zur Kundenpflege anstehen. Eine zeitliche Aufteilung zwischen all diesen
Aufgabenbereichen lasse sich nicht durchführen. In diesem
Tätigkeitsbereich würden der Bw. alleine arbeiten, für die
Auftragsbearbeitung hätte er 2 Kolleginnen. Die entsprechenden
Verkaufsabschlüsse seien ident mit den Auftragsbestätigungen, wobei
natürlich nicht für jede Auftragsbestätigung ein Besuch notwendig
gewesen sei, jedoch sei eine entsprechende Pflege der Kundenkontakte für
weitere Aufträge notwendig. Für diese Tätigkeit hätte der
Bw. ein eigenes Büro zur Verfügung. Ein Nachweis über gefahrene
Kilometer sei auf Grund des Servicebuches möglich, jedoch nicht getrennt
zw. beruflich und privat. Seit März 2006 hätte der Bw. ein neues Auto.
Wie bereits erwähnt sind als Beilagen die Umsätze je
Länder aufgelistet bzw. die Auflistung der Kunden.
Mit Eingabe vom 8. November 2006 ergänzte
der Bw. seine bisherigen Angaben wie folgt:
Über kurze
Reisetätigkeiten im Raum Oberösterreich und angrenzende Länder
würden keine Aufzeichnungen vorliegen und Reisekosten seien nicht
abgerechnet worden. Diese kurzen Reisen, 2 bis 6 Stunden, hätten
sich auf Grund von Kundenbesuchen ergeben: - Preisgespräche
- Abklärung technischer Details - Reklamationsbesprechung -
Artikelzustellung - Gespräche über Formenauslegung -
Preisgespräche über Zukaufteile, die in PU eingegossen würden
(Rollenkerne) - Abholungen - Prospektbesprechungen -
Anfrage über neue Artikel Dieser Raum sei der umsatzstärkste in
Österreich und daher sei die Anzahl der Reisen sehr hoch. Da dies
wöchentlich mehrmals notwendig sei, werde die Anzahl auf ca. 90 - 120
jährlich geschätzt. Dieser Eingabe wurden auch
Reisekostenabrechnungen beigefügt.
Mit Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO vom
31. Oktober 2006 ersuchte der Referent den Arbeitgeber des Bw. die
Tätigkeit des Arbeitnehmers (Bw.) zu beschreiben. Wo sei der Bw.
vorwiegend/überwiegend tätig gewesen und was sei der wesentliche
Inhalt dieser Tätigkeit. Würde es im Unternehmen noch weitere
Mitarbeiter geben, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben.
Mit Eingabe vom 20. November 2006 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: Der Bw. sei seit 1. Juni 1992
im Unternehmen tätig. Seit seinem Eintritt umfasse sein Aufgabengebiet den
Verkauf mit allen notwendigen Dienstreisen und auch die
Bürotätigkeiten, die der Auftragsbeschaffung dienlich seien. Dazu
würde auch die Beschaffung der notwendigen Zukaufteile und Formen
gehören. Der Bw. sei von der üblichen Arbeitszeiterfassung
ausgenommen, da seine vielen Dienstreisen ein hohes Maß an
Flexibilität fordern würden.
Über die unzähligen
erforderlichen Kurzreisen (Dauer unter 4 Stunden) würden keine
Aufzeichnungen vorliegen und es seien auch keine Reisekosten verrechnet worden.
Für längere Dienstreisen werde eine Reisekostenabrechnung erstellt.
Seit Mitte September 2005 sei ein weiterer Mitarbeiter für den
Verkauf tätig.
Mit Schreiben vom 22. November 2006 wurden der
Amtsbeauftragten des Finanzamtes diese Ermittlungsergebnisse für
allfällige Anmerkungen und Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht. In
diesem Schreiben merkte der Referent an, dass er der Ansicht sei, dass der Bw.
zumindest bis zum September 2005 als alleiniger Verkäufer des Unternehmens
die Kriterien der Vertreterpauschale erfüllen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung
von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gem.
§ 1 Z 9 der Verordnung zu
§ 17 Abs. 6 (BGBl II 2001/382) können
für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens
2.190,00 € jährlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044) sind auch branchenbedingte Besonderheiten und die
betriebsinterne Organisation des Unternehmens zu beachten. Demnach sind mehr
oder weniger zeitaufwendige Tätigkeiten im Innendienst für die
Berücksichtigung dieses Berufsgruppenpauschales nicht unbedingt
schädlich. Der Bw. muss den Kunden auch beratend zur Seite stehen.
Dies ist aber ursächlicher Bestandteil seiner Verkaufstätigkeit.
Gerade in hoch technologischen Bereichen ist eine umfassende Beratung und
Betreuung während der Fertigungs- und Probephase unumgänglich.
Wenn ein Dienstnehmer im Rahmen seines (den Innendienst
überwiegenden) Außendienstes auch Tätigkeiten der
Auftragsdurchführung verrichtet, ist er dennoch als Vertreter tätig,
solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen
und für Rechnung seines Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund steht. Die
Tätigkeit im Außendienst muss aber vom Abschluss von
Rechtsgeschäften geprägt sein. Da der Bw., zumindest im
streitgegenständlichen Zeitraum, als alleiniger Arbeitnehmer für den
Verkauf tätig war, erscheint dieses Erfordernis jedenfalls gegeben. Das
Unternehmen erzielt seine Umsätze in ca. 15 Ländern (einen
Großteil davon in Österreich und Deutschland), dass hierzu auch
umfangreiche Reisetätigkeiten erforderlich sind, erscheint jedenfalls als
glaubhaft dargestellt.
Der Bw. betreut seine Kunden als sog. Vertriebsleiter. Dem
Bw. folgend, ist dies im gegenständlichen Fall eine irreführende
Bezeichnung, da der Bw. alleine für den Vertrieb zuständig ist. Der
Bw. betreut die Kunden eigenverantwortlich indem er selbst im Außendienst
tätig ist, ohne sich anderer Außendienstmitarbeiter zu bedienen.
Die vom Bw. angeführten Tätigkeiten im technischen Bereich
gehen nicht über die typischen Tätigkeiten eines Vertreters hinaus
(vgl. zu ähnlichen Sachverhalten UFSS vom 10.06.2005, RV/0424-S/03 mwN).
Der Unabhängige Finanzsenat kommt demnach zu dem
Ergebnis, dass die Tätigkeit des Bw. einer Tätigkeit eines Vertreters
im Sinne der oben genannten Verordnung entspricht.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 15.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-L/05
- Stammnummer
- 25462
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF