Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0101-S/04
Zurückweisung eines Antrages auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie wegen verspäteter Antragsstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-S/04vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Amerhauser
Wirtschaftstreuhand GmbH, 5760 Saalfelden, Am Stadtplatz, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 27. November 2003 betreffend
Zurückweisung des Antrages vom 20. November 2003 auf Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2002
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der am 20. November 2003 beim Finanzamt eingereichten
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 beantragte der Bw., der den
Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, die Geltendmachung
einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988.
Am 27. November 2003 erließ das Finanzamt einen
Zurückweisungsbescheid betreffend Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2002 mit der Begründung, dass die Eingabe nicht fristgerecht
eingebracht worden sei. Der Antrag müsse spätestens bis zum Tag der
Erstellung des Einkommensteuerbescheides eingebracht werden. Da der
Einkommensteuerbescheid bereits am 28. Oktober 2003 ergangen sei, der Antrag auf
Investitionszuwachsprämie aber erst am 20. November 2003 eingereicht worden
sei, sei der Antrag verspätet und daher zurückzuweisen.
Dagegen wurde durch den steuerlichen Vertreter des Bw.
fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, eine
besondere Frist für die Abgabe des als Abgabenerklärung geltenden
Verzeichnisses sei weder im Einkommensteuergesetz noch in der
Bundesabgabenordnung vorgesehen. Aus dem System der Einkommensteuer ließe
sich eine Antragsfrist für die Investitionszuwachsprämie bis zur
Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides ableiten, sodass die Abgabe des
Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie als noch
rechtzeitig erachtet werde.
Nach der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 26.
Jänner 2004, in der wiederum darauf verwiesen wurde, dass der Antrag zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie verspätet - auch
außerhalb der Toleranzregelung - eingereicht wurde, beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Konjunkturbelebung und als
Investitionsanreiz sei vom Gesetzgeber eine befristete
Investitionszuwachsprämie geschaffen worden. Natürlich sei bei
wörtlicher Auslegung des § 108e Abs. 4 bereits der
Steuererklärung das Verzeichnis anzuschließen. Sämtliche andere
Begünstigungen des Einkommensteuergesetzes könnten aber immer bis zur
Rechtskraft des Bescheides geltend gemacht werden, sodass diese Abweichung und
massive Schlechterstellung für den Steuerpflichtigen bei der
Investitionszuwachsprämie nicht einsichtig erscheine. Der Gesetzestext sei
in diesem Punkt nicht wörtlich auszulegen. Die Interpretation nach der
Absicht des Gesetzes und nach dem systematischen Aufbau des
Einkommensteuergesetzes lasse die Auslegung zu, dass das Verzeichnis bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vorgelegt werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob das Verzeichnis zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie 2002 fristgerecht eingereicht wurde und dadurch
einen Rechtsanspruch auf Gutschrift begründet.
Nach § 108e Abs. 4 erster Satz EStG 1988 in der im
Streitjahr geltenden Stammfassung ist der Steuererklärung ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen.
Abs. 5 leg. cit. bestimmt weiters, dass die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben ist, es sei denn, es ist ein
Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen.
Da im gegenständlichen Fall der Prämienantrag
ebenso wie das erforderliche Verzeichnis erst nach Abgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002, aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides, eingereicht wurde, wies das Finanzamt den Antrag auf
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie als verspätet
zurück. Diese Vorgehensweise war verfehlt. Gelangte das Finanzamt zur
Auffassung, dass der Antrag verspätet war, wäre die Selbstberechnung
objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von § 201 BAO. Es
wäre demzufolge ein auf § 201 BAO fußender, die beantragte
Prämie abweisender Bescheid zu erlassen gewesen (vgl. SWK 17/2004, S.
584).
Der Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben.
Über den Antrag auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002
wird das Finanzamt im Sinne des § 108e Abs. 5 EStG 1988 zu entscheiden
haben.
Salzburg, am
14. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-S/04
- Stammnummer
- 25446
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF