Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0562-G/06
Gemischte Schenkung: 3-facher EW höher als Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-G/06vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., inJ., vom
22. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
23. Juli 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 31. Mai 2002
übergab Herr G.P. je zur Hälfte seiner Tochter und seinem
Schwiegersohn, den Ehegatten Frau H. und Herrn R.G. (in Folge auch
Berufungswerber genannt), die Liegenschaft xy mit dem Grundstück 1
Baufläche. Als Gegenleistung verpflichten sich die Übernehmer dem
Übergeber eine monatliche Leibrente in der Höhe von 726,70 €
zu bezahlen; der nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierte Wert der Leibrente
beträgt 78.483,60 € . Der Stichtag für die Übergabe der
Liegenschaft wurde von den Vertragsparteien mit 1. Jänner 2002
vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der einfache, erhöhte
Einheitswert 46.728,63 €.
Das Finanzamt schrieb den Berufungswerbern für diesen
Rechtsvorgang einerseits die Grunderwerbsteuer für die Gegenleistung von
78.483,60 €, je zur Hälfte, und andererseits die Schenkungssteuer
mit der Bemessungsgrundlage der Differenz vom dreifachen Einheitswert und der
Gegenleistung, ebenfalls je zur Hälfte, vor.
Gegen diese Bescheide erhoben die Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass, ausgehend vom Einheitswert von
46.728 € und der Gegenleistung von 78.483,60 €, die
Gegenleistung den Einheitswert bei weitem übersteige, und eine Schenkung
nicht vorläge.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen ab, mit der Begründung, dass für die
Vorschreibung der Schenkungssteuer der dreifache Einheitswert, der auf den dem
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt wurde, nach Abzug der Gegenleistung, jeweils je zur Hälfte,
maßgebend ist.
Daraufhin stellten die Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass die Übereignung der
vertragsggst. Liegenschaft in keiner Weise den Bestimmungen des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes unterliegen würde, weil die Berufungswerber
Gegenleistungen zu erbringen hätten. Nach den Bestimmungen des
§ 4 Abs. 1 GrEStG sei die Grunderwerbsteuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen. Nur, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder zu ermitteln wäre, sei der Wert des Grundstückes Grundlage der
Steuer. Dieser Umstand treffe bei den Berufungswerbern überhaupt nicht zu,
sodass lediglich die Grunderwerbsteuer, aber keine Schenkungssteuer
vorzuschreiben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Jeder abgabenrechtliche Tatbestand ist selbstständig
und für sich zu beurteilen. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann daher
grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes normiert ist (vgl. VwGH 15.3.2001, 2001/16/0018
und VwGH 13.5.2004, 2001/16/0434). So ist dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach
ein Vorgang jeweils nur mit einer Verkehrssteuer belastet werden kann, fremd
(vgl. VwGH 3.6.1993, 92/16/0010, 92/16/0036 und VwGH 15.3.2001,
2001/16/0018).
Gesetzessystematisch hat die Erbschafts- und
Schenkungssteuer Vorrang vor der Grunderwerbsteuer (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern II, 3. Teil, GrEStG 1987, § 1, Rz 14).
§ 3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz normiert, dass
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen sind.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte,
die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind jedoch nur insoweit von
der Grunderwerbbesteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes (das
ist gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. b GrEStG das Dreifache des
Einheitswertes) den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt
(§ 3 Abs. 1 Z. 2 2. Satz
GrEStG).
Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass auch bei
gemischten Rechtsgeschäften der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer
unterliegt. Das vom Gesetz verwendete Wort "insoweit" bedeutet, und zwar nur
für die Berechnung der Steuer, eine Zerlegung des Erwerbes in einen
entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil und hat die Wirkung, dass
für den entgeltlichen Teil allein Grunderwerbsteuer, für den
unentgeltlichen Teil allein Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer erhoben wird. In
diesen Fällen liegt also eine gemischte Schenkung vor.
Daher wird Grunderwerbsteuer allein nur dann erhoben, wenn
die Gegenleistung bzw. Auflage den dreifachen Einheitswert des Grundstückes
übersteigt (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern II, 3. Teil, GrEStG 1987, § 3, Rz
33).
Unter einer Auflage im Sinne der zitierten Bestimmung ist
nicht nur die Gegenleistung im Sinne des Privatrechtes, sondern jede dem
Beschenkten überhaupt auferlegte Leistung zu verstehen. Als Auflage ist
auch eine Gegenleistung anzusehen, die in einem auffallenden Missverhältnis
zum Wert des Grundstückes steht. Ein solcher Erwerb wird daher in der Regel
als gemischte Schenkung zu betrachten sein (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern II, 3. Teil, GrEStG 1987, § 5, Rz 16a, mwN). In
abgabenrechtlicher Hinsicht ist u. a. auch der Vorbehalt des lebenslangen
Fruchtgenussrechtes am Gegenstand der Schenkung als eine Auflage anzusehen (vgl.
VwGH vom 12.11.1970, 1113/70).
Stehen Leistung und Gegenleistung in einem
Übergabsvertrag in einem offenbaren Missverhältnis, so ist
hinsichtlich der Wertdifferenz die beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit
eine gemischte Schenkung anzunehmen (VwGH vom 21.4.1983, 82/16/0172). Wie der
VwGH des Weiteren z.B. in seinem Erkenntnis vom 28.11.1956, Slg. 1538/F,
ausgesprochen hat, ist bei einem Übergabsvertrag vom unentgeltlichen Teil
des Erwerbes Schenkungssteuer vorzuschreiben, wenn die vom Übernehmer zu
erbringenden Leistungen nicht den Einheitswert des übergebenen Betriebes
erreichen.
Da im vorliegenden Fall der dreifache Einheitswert der
vertragsggst. Liegenschaft die Gegenleistung übersteigt, ist für den
übersteigenden Teil die Schenkungssteuer vorzuschreiben.
§ 19 Abs. 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz in der ab 1. Jänner 2001 anzuwendenden
Fassung des Art. 15 Z 4 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl I 2000/142, bestimmt, dass für inländischen Grundbesitz
(inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
inländisches Grundvermögen, und inländische
Betriebsgrundstücke) das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird
(vgl. VwGH 25.3.2004, 2002/16/0300).
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum
Budgetbegleitgesetz 2001 ist zu Art. IX Z 4 und 5 ausgeführt
(311 BlgNR 21. GP): Durch die in der Vergangenheit nicht erfolgte
Anhebung der Einheitswerte ist es zu einem sehr starken Auseinanderklaffen
zwischen diesem (steuerlichen) Wert und dem tatsächlichen (gemeinen) Wert
gekommen. Um diese Wertdiskrepanz zu verringern, soll Grundbesitz in Zukunft
für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem Dreifachen des
geltenden Einheitswertes angesetzt werden.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes machen die Einheitswerte für bebaute und unbebaute
Grundstücke erfahrungsgemäß in der Regel nur einen Bruchteil des
Verkehrswertes aus (vgl. VwGH 25.6.1992, 91/16/0045 und VwGH 30.5.1994,
93/16/0093).
Im berufungsgegenständlichen Fall liegt nun eine
derartige gemischte Schenkung bzw. ein teils entgeltliches und teils
unentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Dies ergibt sich nicht nur aus dem
Missverhältnis zwischen den jeweils zu erbringenden Leistungen, sondern u.
a. auch aus dem familiären Naheverhältnis der Vertragspartner (siehe
dazu z.B. VwGH vom 11.9.1980, 1050/78, OGH vom 11.12.1980, 7 Ob 529/80, SZ
53/167). Im Hinblick auf obige Rechtsausführungen war daher aufgrund des
zur Beurteilung stehenden Übergabsvertrages auch völlig zu Recht
für den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer und überdies für den
unentgeltlichen Teil Schenkungssteuer zu erheben. Als Bemessungsgrundlage
für die Schenkungssteuer war richtigerweise der Differenzbetrag zwischen
dem dreifachen Einheitswert der Liegenschaft und dem Wert der von den
Berufungswerbern zu erbringenden Leistungen heranzuziehen.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 13.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-G/06
- Stammnummer
- 25440
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF