Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0250-F/05
Aufwendungen betreffend Arbeitsräumlichkeiten waren rein privat veranlasst.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-F/05vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom
10. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
11. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1997
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1997 begehrte die Berufungswerberin (Bw) ua die
Berücksichtigung von Rückzahlungen von Ausgaben zur Wohnraumsanierung
oder für energiesparende Maßnahmen als Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 EStG 1988 und von Werbungskosten sowie außergewöhnliche
Belastungen, wobei sie darauf verwies, dass die diesbezüglichen Unterlagen
nachgereicht würden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 7. Jänner 2003
wurde die Bw vom Finanzamt aufgefordert, die angekündigten Unterlagen
betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997
nachzureichen.
Mit Bescheid vom 11. Feber 2003 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 ohne Berücksichtigung der
obgenannten Aufwendungen durchgeführt, da die Bw trotz Aufforderung die
noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw nach viermaliger
Fristverlängerung mit ihrer Eingabe vom 10. Juni 2003 rechtzeitig und
machte folgende Aufwendungen geltend:
Sonderausgaben:
Wohnraumsanierung ATS 1.934,34
Kirchenbeitrag ATS 1.000,00
Werbungskosten:
Fachliteratur: insgesamt in Höhe von ATS
3.155,00
Weiterbildung: Comino-Informatik-Kursgebühr ATS
3.680,00
PC incl. Drucker: ATS 25.607,55 Afa 33 % ATS
8.535,85
Papierwaren: ATS 543,00
Aktenkoffer: ATS 599,00
Pflanzen für neuen Büroraum ATS
943,00
Rechtsgutachten betreffend Abklärung der
arbeitsrechtlichen Situation (Abfertigungsanspruch bei Gleitzeit bei einem
anderen Arbeitgeber) ATS 68.400,00
Bewerbungs- u Anstellungsgespräche:
Km-Geld für Fahrten ATS 779,10
Parkgebühr ATS 120,00
Kosten der Rechtsberatung betreffend Strafverfahren ATS
30.000 (Teilzahlung)
Besprechungen und Beratungen:
Km-Gelder ATS 4.606,00
Parkgebühren ATS 200,00
Taxi ATS 236,00
Maut ATS 400,00
Tagesdiäten ATS 720,00
Telefon, Porto, Kopien ATS 575,00
Vor- und Nachbesprechung anl. der Hauptverhandlung mit
Rechtsanwalt (Gasthaus e, n) ATS 991,00
Kosten eines Arbeitsplatzes anteilig für sechs Monate
insgesamt ATS 13.067,60;
Die Kosten für die Büroräumlichkeiten im
Objekt md, für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1997 seien im
Zusammenhang mit der Aufarbeitung und Lagerung der kanzleiinternen Unterlagen
(nicht Mandanten-Unterlagen) für den früheren Arbeitgeber, die Kanzlei
wn (also nicht die Nachfolge-Kanzlei dc, welche meinen dortigen Arbeitsplatz
nicht für diesen Zweck zur Verfügung stellte), gestanden. Die letzten
bis dorthin aufgearbeiteten Unterlagen seien am 7. Mai 1997 der Verlassenschaft
übergeben worden. Eine weitere Begründung sei aus ihrem
Ergänzungsschreiben zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 zu
entnehmen.
Die Lohneinkünfte bei der Firma dc GmbH für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1997 seien ihres Erachtens nicht
richtig im Lohnzettel 1997 angeführt worden. Bezüge, welche
gemäß
§ 67 Abs 6 mit festen Steuersätzen zu versteuern
sind, seien im Lohnzettel nicht in voller Höhe als solche angeführt
worden. Einen von ihr aufgrund der erhaltenen Bezüge 01-03/97 verfassten
"Lohnzettel 1997" werde sie für Vergleichszwecke in den
nächsten Tagen übermitteln.
Im Einkommensteuerbescheid 1997 würde die Behörde
weitere Einkünfte der dc GmbH im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1997
anführen, und zwar aus einer "Auslandstätigkeit", welche
im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zur Besteuerung gelangten. Hiebei
dürfte es sich um einen Irrtum handeln, nachdem sie nach dem 31. März
1997 von dieser Firma keine Einkünfte mehr erhalten habe.
Möglicherweise handle es sich aber dabei um die in Monatsraten ausbezahlten
Abfertigungsbeträge in den Monaten 08-11-97. Der Gesamtbetrag der
Abfertigung sei allerdings bereits im ersten Lohnzettel für den Zeitraum
01-03-97 in voller Höhe enthalten.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 wurde die Bw ersucht, eine
Kopie des Gerichtsurteiles bezüglich des am BG n abgehandelten
Strafverfahrens nachzureichen. Nach dreimaligem Ersuchen um
Fristverlängerung legte die Bw eine Kopie über die Benachrichtigung
von der Strafanzeige und ihrer Zurücklegung vom 27. November 1996 vor.
Diesem Entscheid seien Einvernahmen und Verhandlungen beim BG n vorausgegangen.
Die Schlussaussage des Richters bei der letzten Verhandlung entfiel für den
Neffen von wn , welcher die Anzeige für die Verlassenschaft wn eingebracht
hatte, äußerst negativ und habe die Bw von jedweder Schuld
freigesprochen. Nähere Detailunterlagen bzw Protokolle aus dem
diesbezüglichen umfangreichen Akt könnten bei Bedarf gerne beigebracht
werden.
Mit Schreiben vom 15. Feber 2006 wurde die Bw vom
Unabhängigen Finanzsenat ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten bzw zu
den entsprechenden Ausführungen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung
dieses Schreibens Stellung zu nehmen und angesprochene Unterlagen
vorzulegen:
"1.Laut RZ 340 der Lohnsteuerrichtlinien betreffend
1999 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer
mindestens vier Jahre (VwGH 23. 5. 1996, 94/15/0060). Die AfA bemisst sich nach
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Darunter ist
die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen
(VwGH 20.11.1996, 92/13/0304). Maßgebend ist dabei aber nicht der Zeitraum
der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder
andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der
Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 7. 9. 1993, 93/14/0081). Die technische
Nutzungsdauer wird durch den Materialverschleiß bestimmt. Die
wirtschaftliche Nutzungsdauer kann niemals länger, wohl aber kürzer
als die technische Nutzungsdauer sein. Eine kürzere wirtschaftliche
Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung aber erst zu Grunde zu legen, wenn dies der
Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen hat (VwGH 12.9.1989,
88/14/0162). Bitte begründen Sie den Ansatz der von Ihnen gewählten
Nutzungsdauer von drei Jahren und belegen Sie diese Begründung mittels des
obgenannten Nachweises.
2. Es bestehen keine Bedenken, für die private Nutzung
eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten PC
auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens einen Anteil von mindestens
30 % auszuscheiden. Wird vom Steuerpflichtigen entgegen den allgemeinen
Erfahrungen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall
konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Sie haben keinen Privatanteil
angesetzt. Bitte begründen Sie diesen Ansatz und geben Sie hiefür
einen konkreten Nachweis.
3. Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen ergibt
sich ein Computer-Anschaffungspreis von ATS 24.165,72 (DM 3.600 minus DM 180
für Arbeitsstunden = DM 3.420 x Kurs 7,066= ATS 24.165,72). Die berechneten
Arbeitsstunden ergeben einen Betrag von ATS 1.271,88 (DM 180 x Kurs 7,066),
welcher gänzlich bei der durchzuführenden Veranlagung als
Werbungskosten abgezogen wird. Die Bankspesen von insgesamt ATS 169,95
können hiebei nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Laut
vorgelegter Unterlagen wurde der Computer am 19. November 1997 und somit in der
zweiten Jahreshälfte angeschafft, weshalb für das Kalenderjahr 1997
bei einer Anwendung der vierjährigen betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer eine Halbjahres-AfA von ATS 3.020,72 anzusetzen ist.
4. Bitte legen Sie den Beleg betreffend der
angeführten Teilzahlung vom 8. April 1997 (Honorarnote ubo)
vor.
5. Betreffend Ihrer Lohneinkünfte bei der dcw mbH
werden Ihnen die von der damaligen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30. November
2005 dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelten Gehaltsabrechnungen
für die Monate Jänner bis März 1997 übermittelt. Diesen
Abrechnungen wurden auch die jeweiligen entsprechenden
Überweisungsprotokolle von der damaligen Arbeitgeberin beigelegt, woraus
hervorgeht, dass sich die Beträge mit den vorgelegten Gehaltsabrechnungen
decken. Eine Kopie der Überweisungsprotokolle kann aufgrund des
Datenschutzes etc (auf der Liste sind auch Beträge betreffend anderer
Arbeitnehmer eingetragen) nicht übermittelt werden. Der
durchzuführenden Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 werden daher
nur diese Abrechnungen (beschriftet als Beilagen 1 - 3) zugrunde gelegt.
Eine ergänzende Berücksichtigung des Lohnzettels betreffend
"Auslandstätigkeit" erfolgt aufgrund der Aktenlage und ihrem Vorbringen
nicht."
Mit Faxnachricht vom 3. April 2006 nahm die Bw zu obigem
Schreiben wie folgt Stellung:
"1. Beim Ansatz für die Abschreibung des Computers in
drei Jahren orientierte ich mich an der üblicherweise in Ansatz kommenden
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von EDV-Anlagen im betrieblichen
Bereich. Es bestehen meinerseits jedoch keine Bedenken, wenn im
Werbungskostenbereich eine Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt
wird.
2. Was jedoch den Anteil der privaten Nutzung betrifft, so
sehe ich diese mit praktisch 0 % bis höchstens 10 % als angemessen und
begründe dies wie folgt:
a) Die Anschaffung des Computers wurde im Jahr 1997
insbesondere aus folgendem Grund getätigt:
•Aus den der Finanzbehörde bekannten Gründen
erfolgte am 1. April 1997 ein Arbeitgeberwechsel von der Kanzlei dc in n zur
Kanzlei hb in h mit voller Dienstverpflichtung und einer Arbeitszeit von 40
Wochenstunden, zuzüglich der täglichen Fahrzeiten.
•Hier erwarteten mich durch den neuen Arbeitgeber neue
große berufliche Herausforderungen, neue Arbeitszeiten, andere
Arbeitsmethoden, neue Klienten, neue Mitarbeiter (war auch nicht immer ganz
einfach), kurzum alles war neu!
•Es war aber mein Wunsch, mich trotz allem in diesem
Team entsprechend etablieren zu können, was mir schlussendlich durch einen
besonderen Einsatz auch gelungen ist.
•Damit verbunden waren aber auch viele Stunden, welche
ich dafür nicht in der Kanzlei in h , sondern an den Abenden und am
Wochenende zu Hause aufgewendet habe. Ohne die Möglichkeit des Einsatzes
eines Computers wäre dies nicht möglich gewesen. Die
diesbezüglichen Tätigkeiten umfassten ua das Vorbereiten von
Schriftsätzen, Abfassen von Aktenvermerken, Erstellen von Excel-Tabellen,
Erstellen von Beilagen zu den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen,
Erstellen von E/A-Rechnungen.
b) Meine "Freizeit" für persönliche
Aktivitäten war daher in dieser Zeit äußerst knapp bemessen,
sodaß nur die wichtigsten privaten Schriftstücke den Computer
passierten.
•In irgendwelche Vereinstätigkeiten, für die
uU ein Computer zum Einsatz gekommen wäre, war ich nicht eingebunden.
•Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen,
dass dieser Rechner nur für die Standardprogramme Word und Excel, sowie
für ein Buchhaltungsprogramm ausgerüstet war.
•Auf diesem Rechner war auch kein
Internetanschluß installiert, sodaß weder ein E-Mail-Verkehr noch
ein Surfen möglich gewesen ist.
c) Mein "Haushalt" besteht nur in meiner Person,
sodaß auch keine weiteren Personen eine Mitbenützungsmöglichkeit
an diesem Computer hatten.
Aus den dargestellten Gründen, bitte ich Sie, den
Privatanteil an der Afa des Computers (von 25 % von ATS 24.165,72 laut Ihrem
Schreiben) mit 0 % bis maximal 10 % anzusetzen.
3. Hinsichtlich der Anschaffungskosten des Computers mit
ATS 24.165,72, den damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten von ATS
1.271,88 und dem Anschaffungsdatum 19. 11. 1997 bzw der sich daraus ergebenden
Halbjahres-Afa von ATS 3.020,72 schließe ich mich Ihren Vorstellungen
an.
4. Eine Kopie des Zahlungsbeleges vom 7. April 1997 an ubo
lege ich diesem Schreiben bei.
5. Die Ihnen von der dc übermittelten monatlichen
Gehaltsabrechnungen 1997, insbesondere jene für den März 1997, ist
nicht die letzte. Es folgte am 4. 4. 1997 eine berichtigte Gehaltsabrechnung
für den März 1997, welche ich Ihnen hiermit in Kopie beilege
(1).
Im Jahres-Lohnzettel 1997 (laut Einkommensteuerbescheid)
ist diese berichtigte Gehaltsabrechnung März 1997 entsprechend verarbeitet.
Unter welchen Positionen ersehen Sie aus meiner händischen Zusammenstellung
laut Beilage (2).
Ebenso erhalten Sie ein von mir auf Grund der
Gehaltsabrechnungen 01-03-1997 rekonstruiertes Lohnkonto 1997, welches mit dem
an das Finanzamt eingereichten Lohnzettel 1997 übereinstimmt (Beilage
3).
Eine Auflistung über die ausbezahlten
Nettobeträge auf Grund dieser berichtigten Gehaltsabrechnung März 1997
erhalten Sie ebenfalls als Beilage (4).
Nachdem ich nach Erhalt der berichtigten Gehaltsabrechnung
März 1997 festgestellt hatte, dass auch diese berichtigte Abrechnung
März 1997 im Hinblick auf die Besteuerung der Sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs 6 nicht richtig war (sh. Lohnkonto) habe ich bei
meinem seinerzeitigen Arbeitgeber wiederholt um eine nochmals berichtigte
Abrechnung ersucht, dies auch unter Beibringung einer Bestätigung der
Lohnsteuerstelle h . Allerdings hatte ich keinen Erfolg mit meinem Ersuchen,
zuletzt auch unter dem Vorwand einer laufenden Lohnsteuerprüfung. Auf Grund
der damaligen Lohnsteuerprüfung hat mir die dc für durch diese
nachgeforderte Lohnsteuer einen Betrag von ATS 46.661,00 einbehalten. Gegen
diesen Nachforderungsbescheid (Haftungs- und Abgabenbescheid vom 6. 7. 1998)
wurde Berufung eingebracht, welche sich derzeit noch im offenen Verfahren
befindet.
Bei dem durch die dc wohl irrtümlich ausgestellten
Lohnzettel für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1997 handelt es sich
lediglich um eine Bestätigung über in dieser Zeit ausbezahlten Rate
der Abfertigung per 31. März 1997 in Höhe von ATS 349.204,00 (= 4 x
87.301,00). Die Abfertigung ist bereits in voller Höhe in der
März-Abrechnung 1997 erfasst. Diese Beträge haben mit einer
Auslandstätigkeit nichts zu tun und sind daher nicht mehr für eine
Durchschnittssatzbesteuerung heranzuziehen.
6. Meine Überprüfung der Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid
1997 vom 11. Feber 2003 hat auch dazu geführt, dass ich feststellen musste,
dass offenbar auch der Kanzlei hb bei der Ausstellung des Lohnzettels für
den Zeitraum 1. 4. bis 31. 12. 2007 (richtigerweise wohl 1997) insofern ein
Fehler unterlaufen ist, als die Lohnsteuer für Bezüge, welche mit
festen Steuersätzen gemäß
§ 67 Abs 1 versteuert wurden (UZ
mit WR), irrtümlich unter der Rubrik Lohnsteuer mit festen Sätzen
gemäß
§ 67 Abs 3 - 8 eingetragen wurde, und somit die
anrechenbare Lohnsteuer nach KZ 260 im Betrage von ATS 3.127,15 gekürzt
hat.
Ich bitte auch diesen Umstand im Berufungsverfahren
entsprechend zu berücksichtigen."
Mit Fax-Nachricht vom 4. April 2006 ersuchte die Bw um
Auswechslung der Beilage 4 zur vorig übermittelten Anfragenbeantwortung
(Gehaltsabrechnung 01-03-1997 und Auszahlungsliste). Die
"Auszahlungsdifferenz" von ATS 30.000,00 am 7. 4. 1997 habe sie
abklären können. Es handle sich dabei um eine etwas unklare
Darstellung im betreffenden Bankauszug.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs 1 EStG 1988 sind laut Z 3
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind.
Die Bw machte nachweislich Ausgaben betreffend
Wohnraumsanierung in der Höhe von insgesamt ATS 1.934,34 geltend, welche in
obigem Sinne bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997
zu berücksichtigen sind.
Gleiches gilt für den von der Bw geltend gemachten
Kirchenbeitrag, der in der Höhe von ATS 1.000,00 gemäß
§ 18
Abs 1 Z 5 EStG 1988 zu berücksichtigen ist.
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Eine
berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
•objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
•subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen
und
•nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot
fallen.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur
Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder
Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für
Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungsweg nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 6. 11. 1990, 90/14/0176, VwGH 28.
2. 1995, 94/14/0195).
Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der
Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher
und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht
abzugsfähigen Teil aufzuspalten (zB Kfz, Computer, Telefon, Faxgerät).
Dies kann gegebenenfalls im Schätzungsweg erfolgen.
ad Kosten eines
Arbeitsplatzes:
Bei einer persönlichen Vorsprache der Bw am 3.
November 2005 betreffend die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 1996 gab die Bw folgendes an:
Die Bw sei im Jahr 1953 in der Kanzlei jm beschäftigt
gewesen. 1963 sei diese Kanzlei auf Herrn wn übergegangen. Herr ö sei
im Jahre 1994 verstorben, wobei Herr i diese Kanzlei übernommen hat.
Anfangs 1994 habe eine hohe Verschuldung bestanden. In den 90er-Jahren -
während die Kanzlei ö noch bestanden hat - habe Herr ö das
Büro (Objekt mo, Top 21) verwendet. Er habe die Räumlichkeiten gegen
Übernahme der Betriebskosten von der Bw sozusagen "gemietet".
Im Büro hätten sich die Unterlagen, Buchhaltungsunterlagen sowie die
nötigen Programme befunden. Die Bw habe die Aufgabe gehabt, die Buchhaltung
für die Jahre 1992 bis 1994 fertigzustellen. 1995 habe der Verkauf an die
Firma dc stattgefunden. 1996 habe sie nicht mehr für ö - besser
gesagt in der Sache ö - arbeiten dürfen. Es habe ein Umzug von der e2
in die dc stattgefunden, wobei aus Platzgründen die in Rede stehende
Wohnung nötig gewesen sei. Es sei ein Strafverfahren betreffend die
Verlassenschaft wn gegen sie eingeleitet worden. Sie habe die in Rede stehende
Wohnung schon seit 1968 und dies sei nicht die derzeitig von ihr bewohnte
Wohnung (Top 20), welche sich ebenfalls an derselben Adresse befindet. In diese
neue Wohnung, welche sie im Jahre 1994 gekauft hat, sei sie erst im August 2005
eingezogen. Als Einkünfteverbindung gebe sie die vorigen Einkünfte von
der Kanzlei ö an. Als Zeitraum der Benutzung der Wohnung gebe sie
Jänner bis Herbst 1996 an. Die Bw gab nochmals chronologisch an, dass Herr
ö am 23. August 1994 gestorben, die Kanzleiübergabe an die dc mit 1.
März 1995 erfolgt sei und ab 26. August 1995 keine Dienste der dc von der
Verlassenschaft nach wn mehr in Anspruch genommen worden seien. Trotz des
Verbotes, Arbeitsleistungen in der Sache ö zu erbringen, habe die Bw nach
dem 26. August 1995 noch Arbeitsleistungen im Ausmaß von 180 Stunden
erbracht. Sie sei auch mehrmals dazu aufgefordert worden, die Unterlagen
betreffend Verlassenschaft nach wn herauszugeben.
Als Benutzungszeitraum gab die Bw während ihrer
persönlichen Vorsprache den Zeitraum von Jänner bis Herbst 1996 an,
wobei der Verkauf der Kanzlei an die Firma dc bereits 1995 stattgefunden hat.
Nunmehr begehrt die Bw bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 1997 auch die Berücksichtigung des Zeitraumes Jänner bis Juni
1997, obwohl sie in ihrer Eingabe vom 10. Juni 2003 ausführt, dass die
letzten bis dorthin aufgearbeiteten Unterlagen am 7. Mai 1997 der
Verlassenschaft übergeben worden seien. Die Bw habe noch dazu laut eigenen
Angaben trotz Arbeitverbotes weiterhin in der Sache Verlassenschaft nach wn
Arbeiten verrichtet, obwohl sie bereits zur Herausgabe der Unterlagen
aufgefordert wurde. Das heisst aber auch, dass ein Zusammenhang mit ihren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht mehr gegeben sein kann.
Diese Aufwendungen haben auch nicht zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen gedient, da die Bw bereits im Jahre 1995 in einem
Dienstverhältnis zur Firma dc (Übernahme laut Angaben der Bw mit 1.
März 1995) stand und aufgrund ihrer aus rein privatem Anlass geleisteten
Arbeiten auch keinerlei Einnahmen von der Verlassenschaft nach wn zu erwarten
hatte. Sie gibt auch zusätzlich noch selbst an, dass ab August 1995 die
Dienste der Firma dc von der Verlassenschaft nach wn nicht mehr in Anspruch
genommen wurden. Die Bw hat sozusagen ohne Auftrag bzw Weisung des Arbeitgebers
Leistungen erbracht, die in ihrem völlig privaten Bereich lagen. Die
Aufwendungen bzw Ausgaben betreffend die hier in Rede stehenden
Arbeitsräumlichkeiten haben sie daher auch nicht unfreiwillig getroffen und
stehen in keinerlei Zusammenhang mit Einkünften aus ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit. Vollständigkeithalber wird noch
ergänzt, dass die Aufwendungen auch nicht mit den ab 1. April 1997 bei der
Kanzlei hb erwirtschafteten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in
Verbindung stehen.
Derartige Aufwendungen bzw Ausgaben können nach der
gegebenen Akten- und Sachlage somit keineswegs als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs 1 EStG 1988 berücksichtigt werden. Diesbezüglich wird
auch noch auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0396-F/02 vom 13. Dezember 2006 betreffend
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1996 verwiesen.
Fachliteratur:
Die diesbezüglichen Aufwendungen stehen zur Gänze
in Höhe von ATS 3.155,00 zu. Es handelt sich hiebei um einschlägige
Fachliteratur.
Weiterbildung:
Auch diesbezüglich steht die Computerkursgebühr
in voller Höhe von ATS 3.680,00 zu.
Arbeitsmittel:
Papiermaterial und Aktenkoffer stehen in voller Höhe
von ATS 1.142,00 zu.
Betreffend Berechnung der Afa-Bemessungsgrundlage und des
auszuscheidenden Privatanteiles wird auf die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0290-F/05 vom 4. Mai 2006, S 3 und 4,
betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999 verwiesen. Es
ergibt sich daher eine Afa von insgesamt ATS 2.719,00
(Halbjahres-Afa);
Zusätzlich sind die Kosten für die Arbeitsstunden
in Höhe von ATS 1.271,88 anzusetzen (siehe Vorhalt vom 15. Feber 2006 zu
Punkt 3).
Arbeitsplatz:
Aufwendungen für Pflanzen im neuen Büroraum
stellen aufgrund der eingangs erwähnten Ausführungen zu den
§§ 16 und 20 EStG 1988 keine Werbungskosten in obigem Sinne dar und
können deshalb nicht berücksichtigt werden.
Kosten der
Arbeitssuche/Arbeitgeberwechsel:
Das Honorar betreffend das Rechtsgutachten wird in voller
Höhe von ATS 68.400,00 anerkannt.
Betreffend Arbeitgeberwechsel zur Kanzlei hb werden
insgesamt ATS 779,10 berücksichtigt. Die von der Bw angesetzte
Parkgebühr findet im von ihr bereits angesetzten Km-Geld volle Deckung und
kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die Parkgebühr gilt
daher mit den angesetzten Kilometergeldern als abgegolten.
Bei den Kosten der Rechtsberatung sind folgende Ausgaben
anzusetzen:
Honorar ubo ATS 30.000,00
Km-Geld betreffend Besprechung und Beratungen insgesamt ATS
4.606,00
Taxikosten in Höhe von ATS 236,00
Tagesdiäten in Höhe von ATS 720,00
Telefon, Porto und Kopien in Höhe von ATS
575,00
Auch hier gelten Park- und Mautgebühren (zusammen in
Höhe von ATS 600,00) mit den jeweils angesetzten Km-Geldern als
abgegolten.
Die von der Bw angesetzten Bewirtungskosten über ATS
991,00 betreffend Vor- und Nachbesprechung anlässlich der Hauptverhandlung
mit dem Rechtsanwalt sind aufgrund der eingangs erläuterten
Gesetzesdefinitionen nicht als Werbungskosten in obigem Sinne zu
berücksichtigen.
ad Punkt 2) der
Berufungsschrift vom 10. Juni 2003
Diesbezüglich wird auf die Telefax-Nachrichten der Bw
vom 3. und 4. April 2006 sowie die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates zu RV 0065-F/03 vom 25. Juli 2006 betreffend Haftung des
Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie die zahlreichen mit der
Bw geführten Telefonate (21. 11., 5., 12. u 23. 12. 2005, 18. 1. 16. 3.
sowie 3. 8. 2006) verwiesen.
ad Punkt 3) der
Berufungsschrift vom 10. Juni 2003
Der von der Firma dc ausgestellte Lohnzettel über den
Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1997 wird bei der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1997 nicht
berücksichtigt, da die Beträge bereits in voller Höhe im
Lohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1997 enthalten
sind.
ad Punkt 6) der
Fax-Nachricht vom 3. April 2006
Eine Korrektur wird im Zuge der Veranlagung
vorgenommen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-F/05
- Stammnummer
- 25430
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF