Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0396-F/02
Aufwendungen, die das Arbeitszimmer der Bw betreffen, waren rein privat veranlasst (keine Verbindung zu Einkünften aus nsA).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-F/02vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom
19. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
4. März 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1996
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der
Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2002 verwiesen und
bilden diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 - beim Finanzamt eingelangt
am 28. Dezember 2001 - begehrte die Berufungswerberin (Bw) die
Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen in nicht bezifferter Höhe, wobei sie vermerkte, Belege
nachreichen zu wollen. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2002 wurde die Bw
aufgefordert, die Belege für ihre Arbeitnehmerveranlagung 1996
nachzureichen. Mit Bescheid vom 4. März 2002 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1996 ohne
Berücksichtigung von Sonderausgaben bzw außergewöhnlichen
Belastungen durchgeführt, da trotz Aufforderung die noch benötigten
Unterlagen nicht beigebracht wurden.
Nach viermaliger Fristverlängerung zur Einbringung der
Berufung berief die Bw mit ihrer Eingabe vom 19. Juni 2002 fristgerecht gegen
obgenannten Bescheid und begehrte nunmehr Sonderausgaben im Sinne des § 18
EStG 1988 in Höhe von ATS 9.329,00 sowie Werbungskosten im Sinne des §
16 Abs 1 EStG 1988 in folgender Höhe zu berücksichtigen:
Kosten
für Fachliteratur in der Höhe von ATS 440,00
Kosten
der
Arbeitssuche/Arbeitgeberwechsel:
Abklärung
der arbeitszeitlichen Situation (Abfertigungsanspruch bei Gleitzeit bei einem
anderen Arbeitgeber) in Höhe von insgesamt ATS 7.946,80
Vorstellungsgespräche in Höhe von insgesamt ATS
839,10
Kosten der Rechtsberatung in der Sache eines vom
früheren Dienstgeber bzw der Verlassenschaft nach er im Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit eingeleiteten Strafverfahrens in Höhe von
insgesamt ATS 7.852,70
Kosten des Arbeitsplatzes in Höhe von insgesamt ATS
20.917,08;
Betreffend die Kosten des Arbeitsplatzes gab die Bw an,
dass es aus besonderen Gründen erforderlich gewesen sei, sämtliche
restlichen Arbeiten für die Kanzlei er bzw die Verlassenschaft nach er
(Buchhaltung, Jahresabschlussarbeiten etc) in möglichst ungestörter
Atmosphäre fertigzustellen und die Unterlagen an die Verlassenschaft
geordnet zu übergeben. Ein Teil der Unterlagen habe sich aus der
früheren Anmietung der Räumlichkeiten durch er bereits im Objekt m5
befunden. Es sei daher für sie wichtig, dass sie diese Arbeiten in diesen
Räumlichkeiten fortsetze. In dieser Wohnung hätten sich keinerlei
Privaträume befunden, sodass hier zu 100 % Betriebsausgaben bzw
Werbungskosten vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 ersuchte das Finanzamt die
Bw um Vorlage einer Stellungnahme der Firma dc, aus welcher hervorgehe, weshalb
die von der Bw geleisteten Arbeiten - abgesehen von den dort bereits
vorhandenen Unterlagen - nur in den Räumlichkeiten des Objektes m5 zu
erledigen waren. Weiters werde ersucht, eine Kopie des Bauplanes des in Rede
stehenden Objektes beizulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2002
(Bescheidbegründung vom 17. Juli 2002) wurde der Berufung teilweise Folge
gegeben und hiezu ua ausgeführt, dass die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, nicht berücksichtigt werden könnten, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von ATS 65.776,00 nicht übersteigen. Mit dem amtlichen
Kilometergeld, das die Bw betreffend ihre Reiseaufwendungen ansetzte, seien
sämtliche mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden
Aufwendungen einschließlich Autobahnvignette sowie Maut- und
Parkgebühren abgegolten. Da die Bw im Jahr 1996 bereits bei der Firma dc
beschäftigt gewesen sei und dort einen normalen Arbeitsplatz innehatte, sei
an die Bw am 20. Juni 2002 ein Ersuchen um Ergänzung ergangen, in dem sie
aufgefordert wurde, eine Stellungnahme der Firma dc beizubringen, aus der
hervorgehe, aus welchem Grund diese Arbeiten in den Räumlichkeiten des
Objektes m5 zu erledigen waren. Weiters sei, um die Nutzung der
Räumlichkeiten besser beurteilen zu können, eine Kopie des Bauplanes
des Objektes m5/Top 21 abverlangt worden. Die Frist zur Beantwortung sei mit 4.
Juli 2002 abgelaufen. Da die Bw dieser Aufforderung bisher nicht nachgekommen
ist, werde dies in Ausübung der freien Beweiswürdigung als Anzeichen
dafür gewertet, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
Kosten des Arbeitsplatzes als Werbungskosten nicht gegeben sind. Die restlichen
beantragten Werbungskosten seien daher in Höhe von ATS 16.019
berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 19. August 2002 beantragte die Bw die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 20. August 2002 wurde die Bw
gebeten, den eingebrachten Vorlageantrag zu begründen bzw anzuführen,
in welchen Punkten der ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996
angefochten werde.
Mit Schreiben vom 2. November 2005 wurde die Bw vom
Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, nachstehende Fragen zu beantworten
und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1. In Ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2002 geben Sie
an, dass es aus besonderen Gründen erforderlich gewesen sei, sämtliche
restlichen Arbeiten für die Kanzlei er bzw die Verlassenschaft nach er
(Buchhaltung, Jahresabschlussarbeiten etc) in möglichst ungestörter
Atmosphäre fertigzustellen und die Unterlagen an die Verlassenschaft
geordnet zu übergeben. Ein Teil der Unterlagen habe sich aus der
früheren Anmietung der Räumlichkeiten durch er bereits im Objekt m5
befunden. Bitte geben Sie bekannt, weshalb Sie die von Ihnen genannten
Abschlussarbeiten nicht in ihrem Büro bei der Firma dc erledigen konnten,
zumal Sie in Ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 1999 (Mängelbehebung zur
Berufung vom 27. August 1998 der dcg gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
über die Lohnsteuerprüfung laut Bescheid vom 6. Juli 1998)
erwähnen, dass zwischen der dcg und der Verlassenschaft n Verpflichtungen
bestanden hätten.
2. Wurde die von Ihnen angegebene Wohnung (Top 21) von
Ihnen im in Rede stehenden Zeitraum 1996 angemietet? Legen Sie bitte einen
Mietvertrag vor.
3. Welche Räumlichkeiten wurden vormals von Herrn er
angemietet?
4. Legen Sie bitte eine Kopie des Bauplanes des
Wohnobjektes m5, Top 21, bei.
5. Mit welchen Einkünften stehen Ihre
Abschlussarbeiten betreffend die Verlassenschaft n in Verbindung?
6. Wie hoch war ihr zeitlicher Aufwand betreffend die von
Ihnen erwähnten Abschlussarbeiten und in welcher Zeitspanne sind sie
erfolgt?
7. Können Sie die von Ihnen dargestellte Notwendigkeit
zur Erhaltung dieses Arbeitszimmers genauer begründen und
erläutern?"
Aufgrund einer persönlichen Vorsprache der Bw am 3.
November 2005 wurde folgender Sachverhalt festgehalten:
Die Bw sei im Jahr 1953 in der Kanzlei jr beschäftigt
gewesen. 1963 sei diese Kanzlei auf Herrn er übergegangen. Herr n sei im
Jahre 1994 verstorben, wobei Herr dh diese Kanzlei übernommen hat. Anfangs
1994 habe eine hohe Verschuldung bestanden. In den 90er-Jahren -
während die Kanzlei n noch bestanden hat - habe Herr n das Büro
(Objekt m5, Top 21) verwendet. Er habe die Räumlichkeiten gegen
Übernahme der Betriebskosten von der Bw sozusagen "gemietet".
Im Büro hätten sich die Unterlagen, Buchhaltungsunterlagen sowie die
nötigen Programme befunden. Die Bw habe die Aufgabe gehabt, die Buchhaltung
für die Jahre 1992 bis 1994 fertigzustellen. 1995 habe der Verkauf an die
Firma dc stattgefunden. 1996 habe sie nicht mehr für n - besser
gesagt in der Sache n - arbeiten dürfen. Es habe ein Umzug von der 2 in die
dc stattgefunden, wobei aus Platzgründen die in Rede stehende Wohnung
nötig gewesen sei. Es sei ein Strafverfahren betreffend die Verlassenschaft
er gegen sie eingeleitet worden. Sie habe die in Rede stehende Wohnung schon
seit 1968 und dies sei nicht die derzeitig von ihr bewohnte Wohnung (Top 20),
welche sich ebenfalls an derselben Adresse befindet. In diese neue Wohnung,
welche sie im Jahre 1994 gekauft hat, sei sie erst im August 2005 eingezogen.
Als Einkünfteverbindung gebe sie die vorigen Einkünfte von der Kanzlei
n an. Als Zeitraum der Benutzung der Wohnung gebe sie Jänner bis Herbst
1996 an. Die Bw gab nochmals chronologisch an, dass Herr n am 23. August 1994
gestorben, die Kanzleiübergabe an die dc mit 1. März 1995 erfolgt sei
und ab 26. August 1995 keine Dienste der dc von der Verlassenschaft nach er mehr
in Anspruch genommen worden seien. Trotz des Verbotes, Arbeitsleistungen in der
Sache n zu erbringen, habe die Bw nach dem 26. August 1995 noch
Arbeitsleistungen im Ausmaß von 180 Stunden erbracht. Sie sei auch
mehrmals dazu aufgefordert worden, die Unterlagen betreffend Verlassenschaft
nach er herauszugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Eine
berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Im
vorliegenden Berufungsfall ist abschließend noch strittig, ob die von der
Bw in ihrer Berufung angegebenen Aufwendungen bzw Ausgaben betreffend
Arbeitsplatz im Objekt m5, Top 21, Werbungskosten in obigem Sinne
darstellen.
Als Benutzungszeitraum gab die Bw während ihrer
persönlichen Vorsprache den Zeitraum von Jänner bis Herbst 1996 an,
wobei der Verkauf der Kanzlei an die Firma dc bereits 1995 stattgefunden hat.
Die Bw habe noch dazu laut eigenen Angaben trotz Arbeitverbotes weiterhin in der
Sache Verlassenschaft nach er Arbeiten verrichtet, obwohl sie bereits zur
Herausgabe der Unterlagen aufgefordert worden ist. Das heisst aber auch, dass
ein Zusammenhang mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
nicht mehr gegeben sein kann. Diese Aufwendungen haben auch nicht zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen gedient, da die Bw bereits im Jahre 1995
in einem Dienstverhältnis zur Firma dc (Übernahme laut Angaben der Bw
mit 1. März 1995) stand und aufgrund ihrer aus rein privatem Anlass
geleisteten Arbeiten auch keinerlei Einnahmen von der Verlassenschaft nach er zu
erwarten hatte. Sie gibt auch zusätzlich noch selbst an, dass ab August
1995 die Dienste der Firma dc von der Verlassenschaft nach er nicht mehr in
Anspruch genommen wurden. Die Bw hat sozusagen ohne Auftrag bzw Weisung des
Arbeitgebers Leistungen erbracht, die in ihrem völlig privaten Bereich
lagen. Die Aufwendungen bzw Ausgaben betreffend die hier in Rede stehenden
Arbeitsräumlichkeiten haben sie daher auch nicht unfreiwillig getroffen und
stehen in keinerlei Zusammenhang mit Einkünften aus ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit.
Derartige Aufwendungen bzw Ausgaben können nach der
gegebenen Akten- und Sachlage somit keineswegs als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs 1 EStG 1988 berücksichtigt werden. Betreffend der
übrigen Ausführungen (Parkgebühren, Vignette etc) darf auf die
Begründung zur Berufungsvorentscheidung verwiesen werden und wird diese
auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.
Zusätzlich wird auch auf die zahlreichen mit der Bw
geführten Telefonate (21. 11, 5., 9., 12. u 23. 12. 2005, 18. 1. 2006 etc)
verwiesen, in denen ua die nunmehr ausgeführte Rechtsansicht erläutert
wurde.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-F/02
- Stammnummer
- 25425
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF