Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0371-I/04
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund/Gebäude und Betriebsvorrichtungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0371-I/04vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der X-Bergbahnengesellschaft, Adresse, vertreten durch WT-Gesellschaft, vom
18. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. September 2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von einer Gegenleistung in Höhe von 626.386,34 €
wird gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit
21.923,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Tz. 4 des Berichtes
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO traf bezüglich der bei der Fa.
X-Bergbahnengesellschaft im Jahr 2003 durchgeführten Betriebsprüfung
folgende Feststellung:
"Durch
Schätzungsgutachten vom 8.6.1998 wurde der gemeine Wert der einzelnen
Anlagen samt seilbahntechnischen Streckenbauwerken ohne Hochbauten und ohne
Fundamente festgestellt.
Der
Zeitwert wurde mit 12,65 Mill S
ermittelt.
Die mobilen Teile der
H-Bahn wurden lt. Rechnung vom 25.65.1998
an die Fa. Leasing-GmbH um gesamt
14.400.000 S (brutto) verkauft.
Die
Grundstücke und die Gebäude (siehe dazu Pkt. 2) wurden laut Rechnung
vom 1.6.1999 an die Fa.
X-Bergbahnengesellschaft um gesamt
30.000.000,00 S (brutto) verkauft.
Berechnung der Grunderwerbsteuer:
|
Rechnung
vom
|
Gegenleistung
|
GrEStG
|
%-Satz
|
Steuer
|
1.
Juni 1999
|
30.000.000,00
|
§1
Abs.1 und 2
|
3,5
%
|
1,050.000,00
S
76.306,48
€"
Der Hinweis auf Punkt 2 zeigte
auf, dass die nunmehr verkaufende Fa. Y-Bergbahnengesellschaft im Jahr 1992
diesen Sessellift selbst um 35.853.000 S gekauft hat, wobei vom Kaufpreis auf
den Grund (Baurecht) 246.000 S, auf die Gebäude 6.714.000 S und auf die
technischen Anlagen 28.893.000 S entfielen.
Mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. September 2003
folgte das Finanzamt diesen Prüfungsfeststellungen und setzte
gegenüber der X-Bergbahnengesellschaft (im Folgenden: Bw.) ausgehend von
einer Gegenleistung von 30.000.000 S die Grunderwerbsteuer mit 76.306,48 €
(= 1.050.000 S) fest. Begründend wurde ausgeführt, der Bemessung liege
das Ergebnis der durchgeführten Prüfung zugrunde.
Innerhalb erstreckter Frist erhob die Bw. gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid Berufung. Darin wird die angesetzte Gegenleistung zum
einen mit dem Argument bekämpft, das Finanzamt sei dabei davon ausgegangen,
dass der Gesamtkaufpreis von 30.000.000 S (brutto) allein auf Grund und Boden
und Gebäude entfalle. Dies sei schon deswegen unrealistisch, weil Grund und
Boden und Gebäude damit zwischen 1992 (erster Erwerbsvorgang) und 1999
(zweiter Erwerbsvorgang) eine Wertsteigerung um 18.040.000 S, das seien 259,20 %
in sieben Jahren, erfahren hätten. Weiters würden gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die
zu einer Betriebsanlage gehören (kurz" Betriebsvorrichtungen") nicht zum
Grundstück gerechnet. Unter sonstige Vorrichtungen, die zu einer
Betriebsanlage gehören, würden alle jene Vorrichtungen zählen,
die von Menschenhand geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem
Betrieb eines Gewerbes dienen (VwGH 21.2.1996, 94/16/0269). Eine Schiliftanlage
sei daher als Betriebsvorrichtung im Sinne des GrEStG anzusehen. Dies bedeute
für den vorliegenden Fall, dass vom vereinbarten Gesamtkaufpreis von
25.000.000 S nur der auf Grund und Boden und Gebäude entfallende Teil der
Grunderwerbsteuer unterliege, während der darüber hinausgehende Teil
auf die Betriebsvorrichtungen der Seilbahnanlage entfalle und damit nicht der
Grunderwerbsteuer unterliege. Nach einem Gutachten eines beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen betrage der Zeitwert der
Grundstücke 20.528 € und der Zeitwert der Gebäude 389.609,64
€. Diese Beträge stünden auch durchaus im Einklang mit den
für den Erwerb des Jahres 1992 der Grunderwerbsteuer unterzogenen
Beträgen.
Das Finanzamt sprach über diese Berufung mit
abweisender Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese wie
folgt:
"Eine
Rücksprache mit der Betriebsprüfungsabteilung hat ergeben, dass im
Zuge der Prüfung ua. folgende Unterlagen vorgefunden
wurden:
1. Die Rechnung vom
25.06.1998 lt. derer die Fa.
Y-Bergbahnengesellschaft die mobilen Teile
der H-Bahn gemäß dem
Schätzungsgutachten von SV.M an die
Leasing-GmbH verkauft. Die Rechnung lautet
auf ATS 14.400.000,00.
2. Die
Rechnung vom 01.06.1999 lt. derer die Fa.
Y-Bergbahnengesellschaft
vereinbarungsgemäß das Grundstück laut Anlageverzeichnis und die
Gebäude lt. Anlageverzeichnis um ATS 30.000.000,00 (inkl. 20 % USt) an die
X-Bergbahnengesellschaft verkauft.
Laut Rechnung vom 25.06.1998
wurden die technischen Sachwerte, auch Stützen, der
H-Bahn bereits verkauft. Eine Aufteilung
in technische Anlagen und Liegenschaftsvermögen ist daher nicht mehr
möglich.
Vor allem aber, da
lt. Rechnung vom 1.06.1999 (gilt als Vertrag) nur Liegenschaftsvermögen
verkauft wurde, unterliegt der gesamte Kaufpreis der
Grunderwerbsteuer.
Ihr Begehren war
somit abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird im Wesentlichen eingewendet, als grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung gelte nur jene Leistung, die in kausalem "inneren" Zusammenhang
mit dem Erwerb des Grundstückes stehe. Werden mit dem Grundstück
Sachen veräußert, die nach bürgerlichem Recht nicht
selbständig seien, sondern Zubehör des Grundstückes bilden, so
sei eine Aufteilung der Gesamtgegenleistung nur vorzunehmen, wenn diese Sachen
nach GrESt- Recht nicht als Grundstück gelten. Nach § 2 Abs. 1
würden nicht zum Grundstück gerechnet "Maschinen und sonstige
Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören". Diese Aufteilung des
Gesamtkaufpreises könne im Wege der Schätzung gemäß
§
184 BAO erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nach § 2 Abs.
1 Z 1 GrEStG nicht gerechnet Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die
zu einer Betriebsanlage gehören.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, inwieweit der in der Rechnung vom 1. Juni 1999 ausgewiesene
Bruttobetrag von 30.000.000 S auf den Erwerb von Grundstücken im Sinn des
§ 2 Abs. 1 GrEStG entfällt. Während das Finanzamt an Sachverhalt
davon ausgeht, dass der gesamte Betrag für den Erwerb der Grundstücke
und Gebäude entrichtet wurde, wendet die Bw. im Ergebnis ein, ein im
Schätzungsweg zu ermittelnder Teil davon entfalle auf die nicht zum
Grundstück zu rechnenden "Betriebsvorrichtungen" des
kaufgegenständlichen Schiliftes H-Bahn.
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt. Steht somit die
Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes
anzusehen.
Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet, ob
überhaupt bzw. inwieweit der vereinbarte Kaufpreis auf Grundstücke
bzw. Gebäude einerseits und auf Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, andererseits entfällt, denn
auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG werden die
sogenannten Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundstück gerechnet, weshalb
der für die Betriebsvorrichtungen bezahlte Entgeltanteil nicht für den
Erwerb des Grundstückes gewährt wird und damit keine Gegenleistung im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellt.
Voraussetzung für die Qualifikation als Maschinen im
Sinne der oben angeführten Ausnahmebestimmung ist das Vorhandensein einer
Betriebsanlage, wobei unter Maschine jedes Gerät mit beweglichen Teilen zu
verstehen ist, das Arbeitsgänge selbständig verrichtet und damit
menschliche oder tierische Arbeitskraft einspart. Unter sonstige Vorrichtungen
sind solche Gegenstände zu verstehen, die typischerweise einem bestimmten
Betrieb dienen und eigengesetzlichen Zwecken unterworfen sind. Unter einer
Betriebsanlage ist eine Anlage zu verstehen, die gegenüber dem
Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, nach der
Verkehrsauffassung einen von ihm verschiedenen und innerhalb von bestimmten
Grenzen selbständigen Wirtschaftszweck zu erfüllen hat. Unter
sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind somit
alle jene Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand geschaffen wurden
und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines Gewerbes dienen. Gebäude
können, wie die Bw. selbst außer Streit stellt, niemals
Betriebsvorrichtung sein (BFH vom 13.6.1969, BStBl II S 517 und vom 21.1.1988,
BStBl II S 628). Im Berfungsfall war Gegenstand des Erwerbes ein Sessellift.
Unter Beachtung der obigen Begriffsbestimmung zählen daher Maschinen und
sonstigen Vorrichtungen, durch die dieser Sessellift unmittelbar betrieben wird,
nicht zum Grundstück.
Das Finanzamt hat eine Aufteilung des vereinbarten
Kaufpreises von 30.000.000 S in Grund/Gebäude und Betriebsvorrichtungen aus
den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen abgelehnt und
vertrat dabei im Wesentlichen die Rechtsansicht, da bereits mit Rechnung vom 25.
Juni 1998 die technischen Sachwerte, auch Stützen, an die Leasing-GmbH
veräußert worden seien und lt. Rechnung vom 1. Juni 1999 nur
Liegenschaftsvermögen verkauft worden sei, unterliege der gesamte Kaufpreis
der Grunderwerbsteuer. Dieser Argumentation steht nachstehender Sachverhalt
entgegen.
Ausgangpunkt für die gegenständliche
Grunderwerbsteuervorschreibung bildete jener Erwerbsgang, über den die
Rechnung vom 1. Juni 1999 ausgestellt worden war. Nach dieser Rechnung verkaufte
die Y-Bergbahnengesellschaft der X-Bergbahnengesellschaft
Folgendes:
|
"Grundstücke
lt. unserem Anlageverzeichnis
|
246.000,--
|
Gebäude
lt. unserem Anlageverzeichnis
|
24.754.000,--
|
Netto
|
25.000.000,--
|
+
20 % Mwst.
|
5.000.000,--
|
Gesamt
|
S
30.000.000,-"
Aus dem vorliegenden Anlageverzeichnis der
X-Bergbahnengesellschaft ergibt sich diesbezüglich folgende Entwicklung des
Anlagevermögens.
|
Bezeichnung
|
Stand
05.1999
|
Zugänge/
Abgänge
|
Stand
04.2000
|
AfA
kumuliert
Afa
2000
|
Buchw.05.1999
Buchw.04.2000
|
010100
Gebäude H-Bahn
|
0.00
|
4.744.560.00
0.00
|
4.744.560.00
|
271.118.00
217.118,00
|
0.00
4.473.442.00
|
031000
Stützen und Technik H-Bahn
|
0.00
|
20.009.440.00
0.00
|
20.009.440.00
|
1.600.756.00
1.600.756.00
|
0.00
18.408.684.00
|
Bezeichnung
|
Ansch.Dat.
Investitionsbeg.
|
ND
|
Anschaffungs-
und Herstellungskosten
Stand
05.99 Zugänge/Umb.
Stand 04.00
Abgänge/Umb.
|
Buchwert
05.99
Buchwert
04.00
|
18
Grundstück H-Bahn
|
06.99
|
0
|
0.00
246.000.00
|
246.000.00
0.00
|
0.00
246.000.00
Weiters geht aus den Betriebsprüfungsunterlagen
hervor, dass die nunmehrige Verkäuferin Y-Bergbahnengesellschaft, deren
Geschäftszweig laut Firmenbuch der Betrieb der H-Bahn war, diesen im
Frühjahr 1992 fertiggestellten Sessellift mit Kaufvertrag vom 2. September
1992 von der Verkäuferin Z-Bergbahnengesellschaft um einen pauschalen
Gesamtkaufpreis von 35.853.000 S erworben hatte, wobei sich der Kaufpreis wie
folgt zusammensetzte: Gegenleistung für den Verkauf von Grund und Boden
246.000,-- S, Gegenleistung für Gebäude (Tal- und Bergstation)
6.714.000.-S, Kaufpreis für technische Anlagen einschließlich
maschineller Ausstattung der H-Bahn, Tragseil, Fahrbetriebsmittelt etc.
28.893.000,-- S.
Aus dem Zusammenhalt der Preisangaben des Kaufvertrages vom
2. September 1992, der oben dargestellten Ansätze im Anlageverzeichnis der
X-Bergbahnengesellschaft und des der Berufung beigeschlossenen Gutachtens eines
gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitwert der
Grundflächen und der Gebäude lässt sich in freier
Beweiswürdigung die unbedenkliche Schlussfolgerung ableiten, dass
Gegenstand des mit Rechnung vom 1. Juni 1999 abgerechneten Erwerbsvorganges der
Sessellift H-Bahn jedenfalls umfassend den damit zusammenhängenden Grund
und Boden samt Gebäude und die technischen Anlagen ("Stützen und
Technik") der Liftanlage waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
laut Rechnung vom 25. Juni 1998 die Y-Bergbahnengesellschaft "diverse mobile"
Teile der H-Bahn um einen Kaufpreis von brutto 14.400.000 S an die Leasing-GmbH
verkauft hatte, wobei nach dem dieser Rechnung zugrunde liegendem
Schätzungsgutachten von diesem Kauf umfasst waren die seilbahntechnischen
Maschinenanlagen, Streckenbauwerke, Seile, Fahrbetriebsmittel, Antriebs- und
Steuereinrichtungen ohne die für den Bau erforderlichen Maschinen- und
Abspannfundamente und die zugehörigen Stationshochbauten. Eine
abschließende gesicherte Abgrenzung, welche Maschinen und
Betriebsvorrichtungen zu den bereits im Jahr 1998 veräußerten
"mobilen" Teile der Seilbahnanlage und welche zu den im Jahr 1999
veräußerten "Stützen und Technik H-Bahn" zählten, wurde im
Berufungsverfahren nicht getroffen. Bildeten aber die "mobilen" Teile die
notwendigen Anlagen für die Fortführung und den Betrieb des
Sesselliftes H-Bahn, dann spricht dies durchaus für die Annahme, dass es
sich bei diesem Verkauf der "mobilen" Teile des Sesselliftes eventuell lediglich
um eine Art von "sale and lease back"-Finanzierung für die Verkäuferin
Y-Bergbahnengesellschaft gehandelt haben könnte. Letztlich maßgebend
blieb aber, und dies lässt sich aus der "Entwicklung des
Anlagevermögens" im Vergleich Stand 05.1999 zu Stand 04.2000
(Anlagenverzeichnis) der Käuferin X-Bergbahnengesellschaft gesichert
ableiten, dass Gegenstand des mit Rechnung vom 1. Juni 1999 abgerechneten
Verkaufes die Veräußerung der Sesselliftanlage H-Bahn mit Grund samt
Gebäuden und jedenfalls auch von Teilen der Betriebsvorrichtungen war,
führte doch dieser Erwerbsvorgang zu verbuchten Zugängen von
einerseits "Grundstück bzw. Gebäude H-Bahn" und andererseits von
"Stützen und Technik H-Bahn". Aber selbst wenn in einem im
Berufungsverfahren nicht aufzuklärenden Ausmaß hinsichtlich der
"mobilen Teile der H-Bahn" gegebenenfalls ein etwaiger Doppelverkauf vorliegen
würde, könnte dies für die Verkäuferin nur
schadenersatzrechtliche Folge auslösen, hätte aber letztlich für
die Beurteilung, ob bzw. inwieweit das streitgegenständliche
Verpflichtungsgeschäft (Kauf), abgeschlossen zwischen der verkaufenden
Y-Bergbahnengesellschaft und der X-Bergbahnengesellschaft, der
Grunderwerbssteuer unterliegt, keine rechtliche Bedeutung.
War somit im vorliegenden Berufungsfall an Sachverhalt
unbedenklich davon auszugehen, dass der Rechnungsbetrag von brutto 30.000.000 S
den Gesamtpreis für den Erwerb der Grundstücke samt Gebäude und
für den Erwerb der "Stützen und Technik" und nicht allein für
Grund und Boden samt Gebäude bildete, dann ist das Finanzamt zu Unrecht im
bekämpften Bescheid von einer grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung
von 30.000.000 S ausgegangen. Diesbezüglich ist dem Berufungsvorbringen
auch darin beizupflichten, dass noch im Jahr 1992 als Kaufpreis für die
(damals neuwertigen) Gebäude und für den Grund ein Betrag von
insgesamt 6.960.000 S vom Finanzamt als angemessen angesetzt wurde und eine
derart hohe Wertsteigerung innerhalb weniger Jahre wohl jeglichen
Erfahrungswerten widerspricht. Dem Berufungsbegehren war somit im Ergebnis darin
zu folgen, dass es sich bei diesem Rechnungsbetrag um ein Gesamtentgelt für
Grund samt Gebäude und für "Stützen und Technik" handelte,
weshalb eine Aufteilung vorzunehmen ist und nur der auf die
kaufgegenständlichen Grundstücke und Gebäude entfallende Anteil
die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung bildet.
Zur Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses sind die
Grundstücke samt Gebäude und die "Betriebsvorrichtungen" mit dem
Verkehrswert zu bewerten, wobei die Angaben und Vereinbarungen der
Vertragsparteien über die Bewertung für die Abgabenbehörde nicht
bindend sind; die Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht allein dem
Gutdünken des Steuerpflichtigen überlassen, die Abgabenbehörde
kann von den Parteienangaben abgehen, wenn diese den Erfahrungen des
täglichen Lebens widersprechen.
Im Streitfall bilden für die vorzunehmende Aufteilung
folgende Wertansätze einen geeigneten Anhaltspunkt. Laut Aktenlage hat mit
Kaufvertrag vom 2. September 1992 die Y-Bergbahnengesellschaft den in den Jahren
1991/1992 neu gebauten Sessellift H-Bahn um einen Kaufpreis von 35.853.000 S
erworben. Von diesem Kaufpreis entfiel auf den Erwerb des Grund und Bodens ein
Betrag von 246.000 S, auf die Gebäude (Tal- und Bergstation) 6,714.000 S
und auf die technischen Anlagen einschließlich maschineller Ausstattung
28.893.000 S. Das Finanzamt schrieb von der für Grund und Boden bzw
Gebäude ausgewiesenen Gegenleistung von insgesamt 6.960.000 S
Grunderwerbsteuer vor. In den Jahren 1998 und 1999 wurde die H-Bahn nach den
eigenen Angaben der Bw. in zwei Tranchen von der Y-Bergbahnengesellschaft
weiterverkauft, nämlich die "mobilen" Teile um 14.400.000 S und der "Rest"
um 30.000.000 S, insgesamt um 44.400.000 S. Bezogen auf den Gesamtkaufpreis von
35.853.000 S aus dem Jahr 1992 bedeutet das eine Steigerung um 23,84 %. Umgelegt
auf den Verkauf des Jahres 1999 errechnete die Bw. in der Vorhaltbeantwortung
vom 6. Dezember 2006 ausgehend von der grunderwerbsteuerpflichtigen
Gegenleistung des Jahres 1992 eine auf Grund und Boden samt Gebäude
entfallende anteilige Gegenleistung von brutto 8.619.264 S (= 6.960.000 S x
1,2384), entspricht 626.386,34 €. Diese aus dem Gesamtentgelt ermittelte
anteilige Gegenleistung für Grund und Boden samt Gebäude erscheint der
Abgabenbehörde zweiter Instanz in Konnex gesehen mit den hierfür
ausgewiesenen (etwas niedrigeren) Zeitwerten in dem von der Bw. vorgelegten
Schätzungsgutachten und den Wertansätzen im Anlagenverzeichnis
jedenfalls sachlich unbedenklich und durchaus angemessen.
Zusammenfassend war bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles davon auszugehen, dass Kaufgegenstand des Sesselliftes neben dem
Erwerb von Grund und Boden samt Gebäude auch noch die "Stützen und
Technik" umfasste, weshalb entgegen der Meinung des Finanzamtes nicht der
gesamte streitgegenständliche Rechnungsbetrag von brutto 30.000.000 S die
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung bildete, sondern der auf den Erwerb
von Grund und Boden samt Gebäude entfallende Kaufpreisanteil von 626.386,34
€. Ausgehend von dieser Gegenleistung war wie im Spruch ausgeführt der
Berufung teilweise stattzugeben und mit Berufungsentscheidung die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 21.923,52 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0371-I/04
- Stammnummer
- 25421
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF