Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0889-L/05
Anerkennung von Kilometergeldern und Tagesgeldern bei einem Vertreter als Werbungskosten nach § 16 EStG bei unglaubwürdiger Fahrtenbuchführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0889-L/05vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 9. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. August 2005, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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43.478,69 €
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Einkommensteuer
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14.218,34 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-16.446,--
€
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 2.227,66
€
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit 1991 Kundenberater einer
Versicherungsgesellschaft. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2004 machte er neben nicht strittigen Sonderausgaben folgende Ausgaben
als Werbungskosten geltend:
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Euro
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Kilometergeld laut Fahrtenbuch
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9.275,24
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Diäten laut Aufstellung
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3.894,--
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50 % der Telefonkosten I - XII/2004
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552,94
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Computerversicherung
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88,40
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Werbeeinschaltungen
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380,--
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Betriebsratsumlage
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212,39
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Zwischensumme
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14.402,97
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Ersätze
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- 2.880,--
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Werbungskosten
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11.522,97
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 ersuchte das Finanzamt den
Rechtsmittelwerber die Überprüfungsberichte gemäß
§
57a für die Jahre 2003 und 2004 von beiden Fahrzeugen, für welche das
Kilometergeld beantragt worden sei, vorzulegen. Die Zurücklegung von 1.175
km für private Zwecke für das Jahr 2004 sowie eine tägliche
Arbeitszeit von mehr als 11 Stunden würden jeder Lebenserfahrung
widersprechen. Es sei daher beabsichtigt, die Privatkilometer mit 8.000 km zu
schätzen und eine maximale durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von
10 Stunden anzuerkennen.
Dazu teilte der Einschreiter mit Eingabe vom 3.8.2005 mit,
dass er für das KFZ Mercedes, Kennzeichen C. keine
Überprüfungsberichte mehr für die Jahre 2003/2004 besitze, da
diese nach der neuen Überprüfung weggeworfen worden seien. Als Ersatz
lege er den Prüfbericht für 2005 und das Fahrtenbuch bis Juni 2005
vor, welches er seiner Dienststelle monatlich vorlegen müsse. Da sei
genauestens ersichtlich, dass der Kilometerstand bei
Überprüfungsbericht und Fahrtenbuch immer übereinstimmen
würden. Das KFZ seiner Gattin sei im Mai 2005 abgemeldet und verkauft
worden. Daher besitze er keine Prüfberichte mehr. Zu diesem Thema wäre
allgemein festzuhalten, dass er voriges Jahr erstmals mit 2 Autos seine
Dienstreisen unternommen habe. Der Grund sei, dass der Mercedes leider kein
gutes Winterauto sei und er schon zwei Mal von der Straße trotz
vorsichtiger Fahrweise abgekommen sei. Wegen dieser Konstellation habe er
voriges Jahr im Finanzamt vorgesprochen, ob er bestimmte Kriterien zur
Überprüfung vorlegen müsse. Der damalige Sachbearbeiter habe ihn
gefragt ob die Jahreskilometer etwa gleich bleiben oder mehr werden würden.
Als der Berufungswerber geantwortet habe, dass die Gesamtjahreskilometer ca. wie
jedes Jahr bleiben würden, habe der Sachbearbeiter erklärt, dass nur
eine Kopie des Zulassungsscheines seiner Frau erforderlich sei. Von
Überprüfungsberichten sei keine Rede gewesen. Hinsichtlich der
Anzahl der Privatkilometer führte der Einschreiter Folgendes aus: Da er
dienstlich viele Stunden als Lenker seines KFZ unterwegs sei, sei er froh, wenn
er zum Wochenende oder abends nicht mehr selber fahren müsse. Da sich seine
Gattin weigere mit dem großen Mercedes zu fahren, würden sie mit dem
PKW der Gattin oder dem der Tochter fahren. Ein wesentlicher Grund sei auch,
dass der Berufungswerber für seinen Beruf den Führerschein unbedingt
benötige und er kein Risiko eingehe ihn wegen einer
Promilleüberschreitung zu verlieren. Daher sei er nur Beifahrer oder fahre
nur die erste Strecke. Beantragt wird, die dienstlich zurückgelegten (von
der Firma bestätigten) Kilometer ohne jede Kürzung als Werbungskosten
anzurechnen. Was die tägliche Arbeitszeit betreffe, so erfasse sein
Kundenstock über 1900 Personen und habe ein Gesamtprämienvolumen von
über Euro 820.000,--. Das bedeute bestehende Kunden regelmäßig
zu besuchen und neue zu gewinnen. Dass dies einen großen Zeitaufwand
erfordere, sei gegeben. Seit den ca. letzten 8 bis 10 Jahren sei bei ihm der
Zeitaufwand so groß und sei auch vom Finanzamt immer anerkannt worden.
Dass die 12 Stundenbestimmung von der Finanzbehörde geändert worden
sei, sei ihm nicht bekannt. Da der Zeitaufwand den Tatsachen entspreche,
beantrage er die Taggelder in der beantragten Höhe zu
gewähren.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22. August 2005
berücksichtigte das Finanzamt die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, mit € 3.964,46 und setzte die Gutschrift
an Einkommensteuer mit € 1.696,36 fest. Begründet wurde die
Kürzung der Werbungskosten wie Folgt: Von den insgesamt im Jahr 2004
gefahrenen Kilometern von 27.226 seien geschätzte 8.000 Privatkilometer
ausgeschieden worden, sodass sich 19.226 dienstlich gefahrene Kilometer ergeben
hätten. Multipliziert mit € 0,356 ergebe sich ein Betrag von
€ 6.844,46. Abzüglich Arbeitgeberersatz von € 2.880,--
ergäben sich anzuerkennende Werbungskosten von € 3.964,46. Die
beantragten Tagesgelder seien zur Gänze nicht anerkannt worden. Laut
vorgelegtem Fahrtenbuch seien im Jänner 2004 Fahrten nach Zell am Moos,
Natternbach, Roßleithen, Julbach, Pischelsdorf, Sandl und Ebensee
durchgeführt worden. Die Überprüfung der Tageskilometer mit den
im Fahrtenbuch ausgewiesenen Kilometern weiche erheblich ab.
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Fahrtstrecke hin und zurück
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KM laut Fahrtenbuch
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tatsächliche Kilometer
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Zell am Moos
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102
|
202
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Natternbach
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84
|
108
|
Roßleithen
|
107
|
160
|
Julbach
|
119
|
160
|
Pischelsdorf
|
131
|
200
|
Sandl
|
124
|
145
|
Ebensee
|
111
|
152
Diese Angaben würden folgende Schlüsse zulassen:
Entweder sei der Berufungswerber an diesen Tagen nicht in den im Fahrtenbuch
angegebenen Orten gewesen oder das Fahrtenbuch sei nicht tagtäglich
aktualisiert worden oder die Angaben im Fahrtenbuch würden nicht der
Wahrheit entsprechen. Der Sachverhalt, dass einzelne Wegstrecken mit den
Kilometerangaben im Fahrtenbuch und den tatsächlichen Kilometern nicht
übereinstimmen würden, ziehe sich durch das gesamte vorgelegte
Fahrtenbuch 2004. Auf Grund der unrealistischen Angaben im Fahrtenbuch
hätten die Werbungskosten nur geschätzt werden können.
Gemäß
§ 21 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt
und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend.
Dagegen wurde, ohne ein Beweismittel vorzulegen,
fristgerecht berufen. Wie der Berufungswerber bereits im Schreiben vom 3.8.2005
mitgeteilt habe, sei er die Privatfahrten hauptsächlich mit dem PKW seiner
Gattin bzw. mit dem Auto seiner Tochter gefahren. Somit seien für sein
Dienstauto geringere Privatkilometer angefallen. Darüber hinaus seien die
von ihm angeführten 26.051 km ausschließlich Dienstfahrten gewesen.
Dies sei auch von seinem Dienstgeber bestätigt worden. Weiters stünden
ihm auch Diäten für Dienstfahrten zu, wenn die Wegstrecke mehr als 25
km und die Dauer der Dienstreise mehr als 3 Stunden betrage. Es sei schon allein
aus den gefahrenen Kilometern ersichtlich, dass die Dienstreisen (Fahrzeit und
Kundengespräche) mehr als 3 Stunden gedauert hätten. Somit bestehe
Anspruch auf steuerfreie Diäten. Die komplette Aberkennung seiner
beantragten Diäten sei daher nicht korrekt. Beantragt wird, die beantragten
Werbungskosten in Höhe von € 11.522,97 anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat den Rechtsmittelwerber zu den nachstehenden
Fragestellungen ausführlich schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen: "1. Eine Ablichtung des
Zulassungsscheines vom im Kalenderjahr 2004 gefahrenen PKW Mercedes mit dem
Kennzeichen C. wolle vorgelegt werden. 2. Wie das Finanzamt bereits in
der Bescheidbegründung vom 23. 8. 2005 konkret ausgeführt hat, weichen
im Jänner 2004 die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch erheblich von den
tatsächlichen Kilometern ab. Dies zieht sich durch das gesamte vorgelegte
Fahrtenbuch 2004. Eine weitere stichprobenweise Überprüfung
bestätigt diese Feststellung.
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Fahrtstrecke hin und zurück
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laut ÖAMTC-Routenplaner
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lt. vorgelegten Aufzeichnungen
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B. - Wels - B.
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ca. 30 km
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82 km
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B. - Waldhausen im Strudengau -
B.
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176 km
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110 km
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B. - Schardenberg - B.
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202 km
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115 km
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B. - Bad Goisern - B.
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218 km
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128 km
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B. - Enns - B.
|
56 km
|
94 km
Sie werden eingeladen, innerhalb der obgenannten Frist
geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen
Verhältnisse nachprüfbar hervorgehen. 3. Hinsichtlich der
vorgelegten Aufstellung "Taggelder 2004" ist es unglaubwürdig, dass im
Kalenderjahr 2004 jeweils genau 15 Fahrten in alle 10 aufgeführten Bezirke
durchgeführt wurden. Dazu wollen Sie auch mitteilen, seit welchem Jahr Sie
das Gebiet von Oberösterreich als Versicherungskaufmann
betreuen?"
In Beantwortung dieses Schreibens legte der Berufungswerber
den Zulassungsschein seines PKW vor, aus dem ersichtlich ist, dass der PKW
Mercedes im Kalenderjahr 1997 erstmalig zugelassen wurde. Zu Punkt 2
hinsichtlich der Differenzen bei den Kilometerentfernungen zwischen dem
ÖAMTC-Routenplaner und dem laut Fahrtenbuch teilte der Rechtsmittelwerber
mit, dass dies für ihn unverständlich sei und er diese Kilometer
glaublich zurückgelegt habe. Nach dem ersten Bescheid habe er den Tacho
überprüfen lassen und es sei kein Mangel festgestellt worden. Bei
Dienstreisen in nahe gelegene größere Städte besuche er meist
mehrere Kunden und somit sei dort eine höhere Kilometeranzahl logisch.
Hinsichtlich Punkt 3 seien aus den Aufzeichnungen seine Reiseziele exakt
nachzuvollziehen. Wegen der jeweils genau 15 Fahrten in alle 10 angeführten
Bezirke teilte er mit, dass er sehr darauf achte keine 16 Fahrten in einen
Bezirk zu absolvieren, da er sonst den Diätenanspruch verlieren würde.
Die Terminisierung der Termine werde zum Jahresende von ihm darauf abgestimmt.
Wegen der Glaubhaftigkeit der Gebietsbetreuung Oberösterreich als
Versicherungskaufmann lege er eine Kopie seines Dienstausweises seines
Dienstgebers bei. Diesem gehöre er seit dem 1. Mai 1991 als
Außendienstmitarbeiter an. Andere Unterlagen waren der
Vorhaltsbeantwortung nicht angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind a) das Ausmaß der dienstlich
gefahrenen Kilometer und b) die Anerkennung von Tagesgeldern für die
dienstlichen Fahrten.
Zu a) Ausmaß der dienstlich gefahrenen
Kilometer: Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der hier
geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der
Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich der Berücksichtigung von
Fahrtkosten bei Dienstreisen zu dem Ergebnis gelangt, dass Fahrtaufwendungen
sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich stets in
der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu
berücksichtigen sind. Gleichwohl kann das amtliche Kilometergeld in vielen
Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Ergebnis führen. Bei höheren Kilometerleistungen entwickeln sich die
tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf
den hohen Anteil an Fixkosten jedoch degressiv (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073
und 30.11.1999, 97/14/0174).
Nimmt der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch,
kann sich der Nachweis der Kraftfahrzeugkosten darauf beschränken, dass es
sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelte. Der Nachweis
ist durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Liegen glaubwürdige Aufzeichnungen
nicht vor, so ist zu schätzen (vgl. Hofstätter-Reichel, ESt-Kommentar,
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Tz. 6.3).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber ein
Fahrtenbuch geführt, das in erster Linie dem Nachweis bzw. der
Glaubhaftmachung dienen soll, wie sich die gesamt gefahrenen Kilometer auf
berufliche und privat veranlasste Fahrten, einschließlich der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, verteilen. Den darin getätigten
Aufzeichnungen fehlt aber die Glaubwürdigkeit. Wie bloß
beispielsweise sowohl vom Finanzamt in der Bescheidbegründung vom 23.8.2005
als auch im Vorhalt des UFS vom 3. November 2006 an Hand konkreter Orte
aufgezeigt, beträgt die Kilometerentfernung laut ÖAMTC-Routenplaner
vom Wohnort des Einschreiters zu dem im Fahrtenbuch jeweils ausgewiesenen
Einsatzort in vielen Fällen beinahe doppelt so viele Kilometer wie im
Fahrtenbuch ausgewiesen. Wenn laut Routenplaner z.B. die tatsächliche
Fahrtstrecke B. - Zell am Moos - B. 202 Kilometer beträgt, kann die
Eintragung von 102 Kilometern im Fahrtenbuch für diese Strecke keinesfalls
richtig sein. Die Angaben im Fahrtenbuch entsprechen somit nicht den
tatsächlichen Verhältnissen und sind schon aus diesem Grunde
unglaubwürdig. Gegen die Glaubwürdigkeit spricht weiters, dass z.B.
bei einer Fahrt von B. nach Wels und zurück, bei der sich laut Routenplaner
eine Kilometeranzahl von ca. 30 ergibt, im Fahrtenbuch 82 Kilometer aufscheinen.
Dem Berufungswerber ist diesbezüglich zuzustimmen, dass er in
größeren Städten meist mehrere Kunden besucht und sich dadurch
eine größere Kilometeranzahl ergibt. Eine so hohe Differenz,
wofür keine Beweismittel vorgelegt wurden, entspricht aber nicht den
Tatsachen. Trotz Aufforderung im Vorhalt vom 3. November 2006 hat der
Rechtsmittelwerber keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, aus denen die
tatsächlichen Verhältnisse nachprüfbar hervorgehen. Der Hinweis,
dass das Fahrtenbuch, in dem von den insgesamt 27.226 gefahrenen Kilometern
26.051 km als dienstlich und nur 1.175 für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und Privatkilometer ausgewiesen seien, deshalb
glaubwürdig sein müsse, weil es dem Arbeitgeber vorgelegt worden sei,
geht angesichts der Tatsache fehl, als der Dienstgeber ohnehin nur €
2.880,-- im Kalenderjahr 2004 an steuerfreien Reisekostenersätzen
auszahlte. Dividiert man den genannten Reisekostenersatz durch das amtliche
Kilometergeld von € 0,356, ergibt dies eine höchstzulässige
Vergütung für bloß 8.090 dienstlich gefahrene Kilometer.
Das Finanzamt hat von den insgesamt gefahrenen Kilometern von 27.226
einen Anteil von 8.000 Kilometern für Privatfahrten und Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ausgeschieden und die dienstlich gefahrenen
Kilometer auf 19.226, somit mit mehr als dem vom Dienstgeber vergüteten
doppeltem Ausmaß, geschätzt. Angesichts der Tatsache, dass viele
Personen jährlich 10.000 km mit einem Kraftfahrzeug privat fahren und der
Wohnort des Einschreiters mindestens 10 Kilometer von der nächsten Stadt
entfernt ist, entspricht die Schätzung der Privatkilometer
einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
bloß 8.000 am ehesten den tatsächlichen Verhältnissen. Der
Einwand, dass die Privatfahrten mit dem PKW seiner Gattin, einem VW-Golf Rabbit,
durchgeführt worden wären, ist aus folgenden Gründen
unglaubwürdig. In den monatlichen Fahrtenbüchern (Jänner,
Februar, März, November und Dezember) in denen behauptet wird, die
Dienstfahrten seien mit dem VW-Golf Rabbit durchgeführt worden, wurden
keine höheren Privatkilometer ausgewiesen als in den übrigen Monaten,
in denen die Fahrten mit dem Mercedes durchgeführt wurden. Weiters wird
jemand, der über einen Mercedes, erstmalige Zulassung 1997 verfügt, in
der schneefreien Zeit eines Jahres seine Privatfahrten nicht mit einem 15 Jahre
alten VW Golf, (erstmalige Zulassung 1989 und Kilometerstand 1.1.2004: 218.426)
durchführen. Auf Grund der aufgezeigten unglaubwürdigen Aussagen kommt
auch der unbewiesenen allgemeinen Behauptung, Privatfahrten seien mit dem PKW
der Tochter durchgeführt worden, keine Glaubwürdigkeit zu. Die
Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu b) Tagesgelder
Nach § 16 Abs. 1 Z 9
Einkommensteuergesetz 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit (so genannter Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer von mehr
als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise
zusätzliche Verpflegungskosten
verursacht werden, die über die in typisierender Betrachtungsweise zu
beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am
ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer
Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung,
ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung
finden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis vom
28.1.1997, Zl. 95/14/0156 zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im
Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis vom 30.10.2001, Zl. 95/14/0013 folgte
der VwGH bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken
dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im Erkenntnis, Zl.
2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der eintägigen
Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der
vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch Vertreter in der
Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche
Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen,
der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen
erst durch die Nächtigung
feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das
Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes
einzunehmen (Doralt, EStG4
zu § 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege
der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, Zl. 88/14/0197 zu der
Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die
üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten
von Reisen in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ein
Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Da es sich bei den geltend gemachten beruflich veranlassten
Fahrten des Berufungswerbers ausschließlich um eintägige
Reisebewegungen (im Ausmaß von 6 oder 12 Stunden) im Inland gehandelt hat,
sind nach obigen Ausführungen im Einklang mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes keine Tagesgelder als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Weiters ergeben sich noch folgende
Überlegungen:
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht. Ein Großteil der
Erwerbstätigen findet am Arbeitsplatz keine Kochgelegenheit
vor.
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG3 zu
§ 16 RZ 172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende
Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch
eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden. Diese Kostenunterschiede
der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen
Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise.
Bemerkt wird noch, dass 1. der Berufungswerber laut
Vorhaltsbeantwortung vom 14. November 2006 bereits seit 1991 sein Arbeitsgebiet
betreut und so über die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten
Bescheid weiß, 2. wie bei Punkt a) ausgeführt, die im
Fahrtenbuch angeführten Orte zum Teil unglaubwürdig sind und daher
eine genaue Beurteilung nicht zulassen sowie 3. der Bezirk Wels-Stadt
sich im Nahebereich des Dienstortes befindet und daher auch aus diesem Grund
keine Tagesgelder für die 15 beantragten Fahrten dorthin als Werbungskosten
anerkannt werden können.
Allein mit der allgemein gehaltenen Behauptung, dass der
Berufungswerber seine bestehenden Kunden regelmäßig besuchen und neue
Kunden gewinnen müsse, hat er jedoch nicht dargetan, dass ihm
tatsächlich ein reisebedingter Mehraufwand gegenüber einem
großen Teil der Steuerpflichtigen entstanden ist.
Aus all diesen Gründen war die Berufung auch in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.
Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 aber auch Aufwendungen als Werbungskosten
geltend gemacht, die anzuerkennen sind, eine Berücksichtigung bisher aber
irrtümlicherweise nicht erfolgt ist, und zwar 50 % der Telefonkosten von
€ 1.105,88 = € 552,94, Prämien für eine
Computerversicherung € 88,40, Ausgaben für Werbeeinschaltungen
€ 380,-- und Betriebsratsumlage € 212,39. Die bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 zu berücksichtigenden Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, erhöhen sich daher von
€ 3.964,46 um € 1.233,73 auf
€ 5.198,19.
Wie aus beiliegendem Berechnungsblatt ersichtlich,
erhöht sich dadurch die Gutschrift an Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2004 auf € 2.227,66.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 13.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0889-L/05
- Stammnummer
- 25419
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF