Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4446-W/02
Isolierung einer Betondecke als Herstellung oder Instandhaltung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4446-W/02vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vertreten durch Stb.ges., vom 12. September 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes A vom 29. August 2002 betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw) fand im Jahr 2002 eine
abgabenbehördliche Prüfung über die Jahre 1998ff statt. In dem
darüber erstellten Bericht vom 23. August 2002 führte der
Prüfer in Tz 20 u.a. aus, dass die erstmalige Wärmeisolierung der
Betondecke in der Werkstatt um 34.704 öS im Jahr 1999 zu
aktivieren sei. Diese Prüfungsfeststellung fand über Tz 21f
Eingang in die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29. August
2002 berücksichtigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit in das
der Steuerberechnung zugrundelegte Einkommen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29. August
2002 wurde mit Schreiben vom 12. September 2002 (ESt-Akt Bl 25/1999)
Berufung erhoben unter Anfechtung der o.a. Aktivierung und mit dem Begehren nach
Behandlung des ggstdl Betrages als sofort abzugsfähigen
Instandhaltungsaufwand. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um
eine Deckenisolierung in der bestehenden Werkstätte handle, an der andere
Änderungen nicht vorgenommen worden seien. Der Umfang dieser Sanierung sei
gering. Herstellen bedeute das Hervorbringen eines bisher nicht existenten
Wirtschaftsgutes; wesentlich sei auch das Entstehen eines Gegenstandes anderer
Verkehrsgängigkeit. Für den Begriff des Herstellens seien umfangreiche
Baumaßnahmen erforderlich. Hier sei weder am Mauerwerk etwas
verändert noch Arbeiten in größerem Umfang vorgenommen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da es sich um eine Werkstatt im Rahmen der Erzielung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt, ist die Aufspaltung des
Erhaltungsaufwandes (Überbegriff) in einerseits Instandhaltungsaufwand und
andererseits Instandsetzungsaufwand, wie sie sich aus § 4 Abs 7
und § 28 Abs 2 EStG 1988 ergäbe, hier nicht relevant.
Daher kann der in der Berufungsschrift verwendete Begriff des (sofort zur
Gänze absetzbaren) Instandhaltungsaufwandes zur Lösung des
vorliegenden Falles dem von Lehre bzw Rechtsprechung geprägten
(Über)begriff des Erhaltungsaufwandes gleichgesetzt und damit direkt dem
Begriff des aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwandes gegenübergestellt
werden.
Im ggstdl Fall handelt es sich um die Isolierung einer
Betondecke unter Verwendung von Styropor und Spanplatten (vgl BP-Arbeitsbogen
Bl 99 verso), die somit über das Anbringen eines Isolierverputzes, der
als Ersatz für den vorherigen Verputz angesehen werden könnte,
hinausgeht.
Eine über den Verputz hinausgehende
Wärmedämmung in den Innenräumen wird in Literatur
(Doralt,
EStG6,
§ 6 Tz 129f) und höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH
11.5.1993, 92/14/0229) nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als
Herstellungsaufwand angesehen.
Die herrschende Meinung sieht somit eine derartige
Isolierung als (steuerrechtliches) Wirtschaftsgut an, das durch Herstellung neu
entsteht.
Dem Berufungsvorbringen kann daher nicht gefolgt
werden.
Hingegen entspräche die zivilrechtliche Beurteilung
- Verbindung der Isolierung (wirtschaftlich nicht mehr abtrennbare
Nebensache) mit dem Gebäude (und damit dem Grund und Boden), sodass die
Isolierung unselbständiger Bestandteil der Hauptsache wird - der
Ansicht des Bw, wonach kein zusätzlicher Vermögensgegenstand
entstanden wäre. Nur wird nach herrschender Meinung eben eine
derartige Isolierung für die hier maßgebende steuerrechtliche
Beurteilung als gesondert beurteilbares Wirtschaftsgut gesehen (vgl in diesem
Sinne auch jüngst VwGH 25.10.2006, 2006/15/0152, wonach selbst sogenannte
Mieterinvestitionen, die zivilrechtlich in das Eigentum des Vermieters als
Grundstückseigentümer übergehen, für steuerliche Zwecke als
körperliche Wirtschaftsgüter des Mieters betrachtet werden
können).
Der Argumentation des Bw mit dem hier zu geringen Umfang
der Arbeiten und dem Nichtvorliegen von Änderungen am Mauerwerk ist zu
entgegnen, dass derartige Überlegungen eventuell bei der Abgrenzung
zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand im Anwendungsbereich von
§ 4 Abs 7 und § 28 Abs 2 EStG 1988 von Belang
sein mögen, jedoch nicht unbedingt bei der Abgrenzung von Herstellungs- zu
Erhaltungsaufwand.
Ergeht auch an Finanzamt X zu (neuer) St.Nr. Y
Wien, am 12.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4446-W/02
- Stammnummer
- 25406
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF