Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1988-W/05
kein grobes Überwachungsverschulden bei Fehler der für steuerliche Agenden zuständigen Ehegattin des Bw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1988-W/05vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.B., vertreten durch Dkfm. Dr.
Reinhard Wieser, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, 1180 Wien, Gregor Mendel Straße 5, vom 27. Juli
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 8. Juli 2005
über die Abweisung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 9. Juni 2005 wurde über den Berufungswerber (in weiterer
Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 150,00
festgesetzt, da die Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2005 in Höhe von
€ 7.500,00 nicht fristgerecht bis 17. Mai 2005 entrichtet
wurden.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2005
beantragte der Bw. die Nichtfestsetzung der Vorschreibung. Der Bw. sei
Geschäftsführer des international tätigen A-GmbH, und habe
ungeachtet seiner globalen Tätigkeit Österreich als Wohnsitzstaat
gewählt. Er sei seinen Verpflichtungen bis dato immer korrekt
nachgekommen.
Nunmehr sei es bedingt durch
Geschäftstätigkeiten im Ausland bei der Einzahlung der
2. Vierteljahresrate Einkommensteuer zu einem geringfügigen Versehen
im Hinblick auf die exakte Zahlungsfrist 17. Mai 2005 gekommen. Die Zahlung sei
erst am 1. Juni 2005 erfolgt. Gehe man von einer Toleranzfrist des § 217
Abs. 5 BAO aus, betrage die Fristversäumnis 4 Werktage. Nach Ansicht
des Bw. könne diesem Versehen bei einer im weltweiten Umfeld tätigen
Führungskraft kein grobes Verschulden beigemessen werden, noch dazu die
Überschreitung nur wenige Tage betragen habe.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 8. Juli 2005 wurde der Antrag abgewiesen und im Wesentlichen
ausgeführt, dass grobes Verschulden vorliege, wenn das Verschulden nicht
mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen sei. Im gegenständlichen
Fall sei dem Bw. mit Vorauszahlungsbescheid vom 28. Juni 2004 mitgeteilt worden,
dass die Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004 und Folgejahre € 30.000,00
betrage. In diesem Bescheid sei auch darauf hingewiesen worden, dass diese
Vorauszahlung in vierteljährlichen Teilbeträgen (am 15. Februar, 15.
Mai, 15. August und 15. November) zu entrichten sei.
Somit sei dem Bw. auf Grund des
o.a. Bescheides die Höhe und die Fälligkeit der
Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2005 bekannt gewesen. In der Abwesenheit am
Fälligkeitstag dieser Vorauszahlung könne keine leichte
Fahrlässigkeit erblickt werden, denn es sei Aufgabe des Abgabepflichtigen,
für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zu sorgen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 27. Juli 2005 wurde dargestellt, dass schon im Antrag
vom 26. Juni 2005 ausgeführt worden sei, dass der Bw. ein ordentlicher
Steuerzahler sei und bis dato seinen Verpflichtungen immer korrekt nachgekommen
sei. Die eingetretene Überschreitung der Zahlungsfrist um wenige Tage sei
ein geringfügiges Versehen, das einem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO
zugängig sein müsse.
Zusätzliche Recherchen
hätten ergeben, dass der Bw., der weltweit tätiger Broker sei, die
Erledigung seiner steuerlichen Zahlungsverpflichtungen schon bedingt durch seine
ständigen Auslandsaufenthalte nicht selbst vornehmen habe können. Er
habe diese Agenden seiner Frau S.B., die bei einer Bank beschäftigt sei,
übertragen. Die Durchführung dieser Arbeiten sei vom Bw. immer
kontrolliert worden und seine Frau habe die ihr übertragene Aufgabe bisher
auch immer zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt.
Es könne dem Bw. nicht
angelastet werden, wenn von einer beauftragten Person, die immer
zuverlässig gewesen sei, eine Überweisung einmal geringfügig
verspätet durchgeführt werde. An der Säumnis treffe den Bw.
sicher kein grobes Verschulden im Sinne des Gesetzes.
Es werde ersucht, von der
Festsetzung des Säumniszuschlages abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 31. August 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ergänzend zum
Abweisungsbescheid ausgeführt, dass laut Berufung die Frau des Bw. für
die steuerlichen Agenden zuständig gewesen sei. Maßgebend sei, ob dem
Abgabepflichtigen mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten
sei.
Nach dem Beschluss des VwGH vom
24.6.1993, 93/15/0031, 0032, sei eine Person, der bereits einmal (nämlich
vor sechs Jahren) ein Terminverstoß unterlaufen sei, nicht mehr
zuverlässig. Im gegenständlichen Fall sei bereits die Nachforderung an
Einkommensteuer 2002 (laut Bescheid vom 19. April 2004 -
Fälligkeitstag 26. Mai 2004) verspätet am 2. Juni 2004 überwiesen
worden. Es könne daher im vorliegenden Fall nicht mehr von einer einmalig
geringfügig verspäteten Überweisung gesprochen werden. Da somit
ein grobes Kontrollverschulden anzulasten sei, sei die Berufung abzuweisen
gewesen.
Im Vorlageantrag vom 15.
September 2005 wird ausgeführt, dass die Überprüfung der
Zuverlässigkeit der Ehegattin des Bw. ergeben habe, dass die
Einkommensteuer 2002 zwar nicht am Fälligkeitstag 25. Mai 2004, sondern
erst am 2. Juni 2004 am Finanzamtskonto gutgeschrieben worden sei (nach den
Regeln des § 217 Abs. 5 BAO drei Tage verspätet). Laut Kalender liege
zwischen diesen Tagen Pfingsten und es komme vor, dass die Banken zu den
Feiertagen mit ihren Transaktionen sehr zögerlich agieren, ohne dass die
Kunden eine Möglichkeit der Einflussnahme haben. Abgesehen davon habe die
geringe Verspätung jedoch nicht die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO
überschritten, welche eben genau für diese Fälle ein
fünftätiges Respiro und eine Beobachtungsfrist von 6 Monaten vorsehe.
Diese Frist und der Beobachtungszeitraum seien damals gewahrt worden und der
Beobachtungszeitraum werde im gegenständlichen Fall auch im Jahr 2005 schon
lange wieder erfüllt. Es liege daher kein Grund vor, die Ehegattin in
diesem Zusammenhang als nicht mehr zuverlässig anzusehen. Der Bw. ist daher
der Ansicht, dass ihn kein grobes Verschulden im Sinne des Gesetzes anzulasten
sei. Es werde daher ersucht, von der Festsetzung des Säumniszuschlages
abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Zunächst ist
festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, §
308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das
unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Der Berufung ist zu entnehmen,
dass der Bw. die Erledigung seiner steuerlichen Agenden bzw.
Zahlungsverpflichtungen seiner Frau S.B. übertragen hat, wobei die
Durchführung dieser Arbeiten vom Bw. immer kontrolliert wurde und seine
Frau die ihr übertragene Aufgabe - nach Einschätzung des Bw.
- bisher auch immer zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt
hat.
Im Falle der weisungswidrigen
Nichtentrichtung von fristgebundenen Zahlungen ist, sofern nicht ein eigenes
Verschulden des Bw. hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen
Ehegattin des Bw. seinem Verschulden nicht gleichzusetzen. Entscheidend ist
allein, dass der Bw. durch klare Weisungen an seine Gattin dafür Sorge
getragen hat, dass die Zahlungen fristgerecht entrichtet werden, wobei eine
Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die die - aus Sicht des Bw.
bisher verlässliche - Gattin durchgeführt hat, also eine
Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht erforderlich ist. Wird eine
solche Weisung verletzt und konnte der Bw. im Hinblick auf das bisherige
Verhalten seiner Gattin mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus
der vorliegenden Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Bw. nicht
abgeleitet werden.
Soweit die Abgabenbehörde
erster Instanz auf die Rechtsprechung des VwGH verweist, der in seinem Beschluss
vom 24.6.1993, 93/15/0031, ausgesprochen hat, dass in einem Fall, in dem der
Kanzleikraft des Rechtsanwaltes des Antragstellers bereits vor sechs Jahren ein
Terminversäumnis durch das Vergessen einer Postaufgabe unterlaufen ist, der
Rechtsanwalt daraufhin nicht mehr von der Zuverlässigkeit dieser
Kanzleikraft ausgehen und ihr die Postaufgabe überlassen kann, ist in
diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber im § 217 Abs. 5
BAO eine Frist von sechs Monaten normiert hat, die für die Beurteilung
einer "ausnahmsweisen Säumigkeit" heranzuziehen ist. Eine
- wie vom Bw. im Vorlageantrag dargestellt - Zahlung innerhalb der
Respirofrist des § 217 Abs. 5 BAO kann nicht dazu führen, dass eine
Ehegattin, der die abgabenrechtlichen Belange übertragen wurden, für
immer ihre Zuverlässigkeit verloren haben soll.
Objektiv betrachtet ist die
Abgabenbehörde erster Instanz insoweit im Recht, als sie darauf hinweist,
dass im gegenständlichen Fall schon die Nachforderung an Einkommensteuer
2002 (laut Bescheid vom 19. April 2004 - Fälligkeitstag 26. Mai 2004)
von der Gattin des Bw. verspätet am 2. Juni 2004 überwiesen worden ist
und daher im vorliegenden Fall nicht mehr von einer einmalig geringfügig
verspäteten Überweisung gesprochen werden kann. Allerdings ist zu
bedenken, dass als Folge der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO diese
ausnahmsweise Säumnis ohne Folgen bzw. ohne Festsetzung eines
Säumniszuschlages geblieben ist, somit davon auszugehen ist, dass diese
verspätete Zahlung, da sie innerhalb der Respirofrist erfolgte und somit
ohne sichtbare Konsequenzen geblieben ist, vom Bw. selbst nicht registriert
worden ist. Aus der Sicht des Bw. hatte es daher den Anschein, dass seine
Gattin, der er seine steuerlichen Agenden übertragen hatte, diese bislang
ordnungsgemäß erfüllt hat, sodass er guten Gewissens darauf
vertrauen konnte, dass seine Frau auch die Einkommensteuervorauszahlungen
ordentlich tätigt. Ein Überwachungsverschulden, das einem grobem
Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, liegt seitens des Bw.
somit nicht vor, sodass der Berufung Folge zu geben war und der angefochtene
Bescheid aufzuheben war.
Wien, am 12.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1988-W/05
- Stammnummer
- 25384
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF