Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0212-S/04
Investitionszuwachsprämie 2002 - Antragsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-S/04vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. April 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß
§ 108e EStG 1988
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) bezog im Streitjahr 2002
neben nichtselbständigen Einkünften als Lehrer und Gemeindevertreter
noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(Geschäftsführer).
Am 27. Februar 2004 wurde die
Einkommensteuerklärung für 2002 samt Beilagen eingereicht.
Mit Bescheid vom 1. März 2004 wurde der Bw
zur Einkommensteuer 2002 veranlagt.
Am 1. April 2004 wurde dieser
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 293 BAO berichtigt.
Mit Eingabe vom 8. April 2004 (eingelangt am
14. April 2004) wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und eine
berichtigte Einkommensteuererklärung für 2002 samt Beilagen vorgelegt.
Begründet wurde dies damit, dass bei Erstellung der Steuererklärung
übersehen worden sei, einen für die selbständige Tätigkeit
erworbenen Computer in das Anlageverzeichnis aufzunehmen und die AfA geltend zu
machen. Mit der Berufung wurde das Formblatt E 108e "Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftssteuer- oder Feststellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e" eingereicht.
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 statt (Berufungsvorentscheidung vom
23. April 2004).
Das Ansuchen betreffend Investitionszuwachsprämie
(kurz: IZP) wurde mit angefochtenem Bescheid abgewiesen, da der Antrag zur
Geltendmachung der IZP für 2002 verspätet eingereicht worden sei.
Letzter Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung sei die Zustellung des
Einkommensteuerbescheides gewesen.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass
bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2002
übersehen worden sei, einen betrieblich genutzten Computer in das
Anlagevermögen aufzunehmen. Da dieser Computer der einzige Anlagenzugang im
Kalenderjahr 2002 war und aus den genannten Gründen nicht ins
Anlagevermögen aufgenommen wurde, war die Geltendmachung der IZP nicht
möglich. Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 2002 sei der
Irrtum festgestellt und in der berichtigten Steuererklärung -
eingereicht am 14. April 2004 - der betrieblich genutzte
Computer ins Anlagevermögen aufgenommen und gleichzeitig die IZP beantragt
worden. Die Geltendmachung der IZP erfolgte daher nicht verspätet, da diese
gleichzeitig mit der Einreichung der ersten Einkommensteuererklärung, in
der der Anlagenzugang enthalten war, geltend gemacht worden sei. Zudem gilt das
Verzeichnis, mit dem die IZP geltend gemacht wird, als eigene
Abgabenerklärung. Es hat daher ein eigenes Veranlagungsverfahren nach der
BAO stattzufinden. Aus dem Einkommensteuergesetz sei nicht zu entnehmen, welche
Rechtsfolgen bei Nichtabgabe der Abgabenerklärung betreffend IZP
gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung eintreten. Die Rechtsfolgen
einer verspätet abgegebenen Abgabenerklärung sind in
§ 135 BAO geregelt.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Die Finanzbehörde erster Instanz legte den
Verwaltungsakt und die Berufung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Rechtsfrage der
Antragsfrist für die IZP 2002 in zwei Erkenntnissen, jeweils vom
21.09.2006, eingehend auseinandergesetzt und nachstehende Rechtsansicht
vertreten:
1.) VwGH 21.09.2006, 2004/15/0104 (Abweisung,
Parteienbeschwerde):
"
§ 108e EStG 1988 lautet in
seiner Stammfassung (BGBl. I Nr. 155/2002) samt Überschrift wie
folgt:
"Befristete
Investitionszuwachsprämie
§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht
werden.
Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens.
Nicht
zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
zählen:
- Gebäude.
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13
abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
sowie Kraftfahrzeuge, die zumindestens 80 % der gewerblichen
Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen
Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten miteinzubeziehen.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die
Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d
Abs. 2 Z. 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs
ist höchstens in Höhe der Differenz
prämienbegünstigt.
(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der
Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine
Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer
geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als
Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten
des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
Im
Beschwerdefall ist strittig, ob der erste Satz des § 108e Abs. 4
EStG 1988 dahingehend auszulegen ist, dass das dort genannte Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres gleichzeitig mit der
Steuererklärung des betreffenden Jahres einzureichen ist, also der
Wortfolge "ist anzuschließen" auch ein zeitlicher Aspekt innewohnt. Dies
ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
Nach § 108e Abs. 1 EStG 1988 ist die
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen, woraus sich ergibt, dass sie
nur auf Antrag zu gewähren ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis anzuschließen, das die ermittelte
Prämie zu enthalten hat. Das Gesetz sieht damit eine Antragstellung in der
Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor. Nach dem letzten Satz des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 gilt das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung. Die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen sind auf die gegenständliche Abgabenerklärung
jedoch nicht anzuwenden. Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988
sind im § 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller
ist zur Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Wenn
der Steuerpflichtige im Rahmen der Steuererklärung des betreffenden Jahres
den Antrag auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie stellt, aber
nicht die Formvorschrift des § 108e Abs. 4 EStG 1988
einhält, wird das Finanzamt gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO
vorzugehen und dem Steuerpflichtigen die Behebung des Formgebrechens aufzutragen
haben.
Der
Gesetzgeber hat nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert. Nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen sind sie dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt wird. Es
kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen
hat.
Eine
zusammenschauende Betrachtung der Regelungen der Prämien nach
§ 108c bis § 108f EStG 1988 lässt erkennen, dass der
Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist für die Einreichung des
Antrages auf Prämiengewährung festgelegt hat:
Im
Jahr 2002 hat der Gesetzgeber zunächst die Prämie für Forschung
und Bildung geschaffen, indem er mit BG BGBl. I 2002/68 § 108c
EStG 1988 eingeführt hat. Mit dieser Bestimmung wurde für
Forschungs- und Bildungsaufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2001
anfallen, die Möglichkeit geschaffen, an Stelle eines gewinnmindernd
geltend zu machenden Freibetrages (Forschungsfreibetrag, Bildungsfreibetrag)
eine staatliche Prämienauszahlung zu erwirken. Hinsichtlich des Antrages
auf Gewährung dieser Prämie war in Abs. 3 des § 108c
EStG 1988 festgelegt:
"Die
Prämien können nur in einem der Steuererklärung
(§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis
geltend gemacht werden."
Später
im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber mit BG BGBl I 2002/155 weitere
Prämien geschaffen, und zwar die befristete Sonderprämie für die
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung (§ 108d), die
Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f) und die
Investitionszuwachsprämie (§ 108e).
Die
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) konnte monatsweise für Ersatzbeschaffungen von
Wirtschaftsgütern geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Antrages auf
Gewährung dieser Prämie war in Abs. 3 des § 108d
EStG 1988 festgelegt:
"Die
befristeten Sonderprämien können durch Vorlage eines Verzeichnisses
für jeden Kalendermonat, spätestens in einem der Steuererklärung
(§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis
geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller
Sonderprämien des betreffenden Jahres anzuschließen. Die
Verzeichnisse gelten als Abgabenerklärung."
Die
eben erwähnte Sonderprämie für die katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffung (§ 108d) ist bereits in der Regierungsvorlage zu BG
BGBl I 2002/155 (1277 BlgNR XXI. GP) enthalten gewesen. Die
beiden anderen Prämientypen (Lehrlingsausbildungsprämie nach
§ 108f und Investitionszuwachsprämie nach § 108e) sind
hingegen erst während des Gesetzgebungsprozesses im Parlament entwickelt
worden.
Hinsichtlich
des Antrages auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie war in
Abs. 4 des § 108f EStG 1988 festgelegt:
"Die
Prämie kann nur in einem der Steuererklärung (§§ 42,
43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht
werden."
Die
Stellung des Antrages auf Prämiengewährung ist in allen genannten
Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e EStG 1988
verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist, gleichfalls ein
zeitlicher Aspekt beizumessen ist, erscheint auch nicht
unsachlich:
Dem
Finanzamt ist es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang einerseits die
Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung) vorzunehmen und
andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die beantragte
Prämie gegeben sind. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller im
Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits alle
Informationen vorliegen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von Prämien
benötigt.
Dazu
kommt, dass es bei Begünstigungsvorschriften, wie der Gewährung
staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung bestimmter
Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden kann, um nach
Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen Bedeckungsbedarf des Staates
feststellen zu können.
Daraus
ergibt sich, dass ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung
des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet ist.
"
2.) VwGH 21.09.2006, 2006/15/0133 (Aufhebung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Amtsbeschwerde):
"
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag,
Zl. 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass ein
Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der
Stammfassung des § 108e EStG, wenn er nicht mit der Einreichung
der Abgabenerklärung gestellt wird, verspätet ist. Auf dieses
Erkenntnis wird gemäß
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz
VwGG verwiesen.
Gegen
das Auslegungsergebnis, dass nach der Stammfassung des
§ 108e EStG (geltend für die Investitionszuwachsprämien
2002 und 2003) der Prämienantrag nicht nach Einreichung der
Abgabenerklärung betreffend Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (bzw.
Gewinnfeststellungserklärung) wirksam gestellt werden kann, spricht auch
nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber für die
Investitionszuwachsprämie 2004 mit BG BGBl. I 2004/57
normiert hat, dass der Prämienantrag noch bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Einkommen-, Körperschaftsteuer oder Feststellungsbescheides gestellt
werden kann. Schon im Hinblick auf die klare Inkrafttretensbestimmung der durch
das SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57 vorgenommenen Neufassung
des § 108e Abs. 4 (vgl. § 124b
Z 105 EStG) ist deren Anwendung auf die Investitionszuwachsprämie
2002 (und 2003) ausgeschlossen.
Gleichheitsrechtliche
Bedenken erwachsen dadurch, dass die Neuregelung einheitlich erst für die
Investitionszuwachsprämien 2004 gelten, nicht.
Im
gegenständlichen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen,
ob der angefochtene Bescheid sich am Maßstab des Gesetzes als rechtswidrig
erweist. Ob eine von der Finanzverwaltung praktizierte Kulanzlösung wegen
der dadurch bewirkten unterschiedlichen Fristen für die Antragstellung zu
gleichheitswidrigen Ergebnissen geführt hat, wie dies in der Gegenschrift
der mitbeteiligen Partei behauptet wird, ist in diesem Verfahren nicht zu
prüfen.
Schließlich
erweist sich auch das Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei,
der Antrag auf Investitionszuwachsprämie sei "Teil der
Abgabenerklärung", das bescheidmäßige Absprechen über die
Prämie sei "Teil" des Einkommensteuerverfahrens, als unzutreffend. Die Norm
des § 108e Abs. 4 EStG macht den Prämienantrag bzw. das
Prämienverzeichnis nicht zum Teil der Abgabenerklärung, sondern legt
- wie im genannten Erkenntnis ausgeführt - die zeitlichen Grenzen
für die Antragstellung fest. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei
trifft es auch nicht zu, dass das Verfahren betreffend Überprüfung und
gegebenenfalls Festsetzung der Investitionszuwachsprämie Teil des
Einkommensteuerverfahrens wäre oder dass die Festsetzung von
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 201 BAO einen Teil
des Spruches des Einkommensteuerbescheides darstellte.
"
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt
sich nun folgendes:
Am 27. Februar 2004 wurde die
Einkommensteuerklärung für 2002 samt Beilagen eingereicht. Der Antrag
auf Gewährung der IZP wurde erst mit der Berufung gegen den berichtigten
Einkommensteuerbescheid (eingelangt am 14. April 2004) gestellt und
ist damit verspätet.
Zum Einwand des Bw, die Geltendmachung der IZP sei
rechtzeitig gewesen, da diese gleichzeitig mit der Einreichung der ersten
Einkommensteuererklärung, in der der Anlagenzugang enthalten war, geltend
gemacht wurde, ist auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH, Zl. 2006/15/0133,
zu verweisen. In diesem hat das Höchstgericht klargestellt, dass der Antrag
auf IZP weder "Teil der Abgabenerklärung" noch "Teil" des
Einkommensteuerverfahrens ist. Die Norm des § 108e Abs. 4 EStG
macht den Prämienantrag bzw. das Prämienverzeichnis nicht zum Teil der
Abgabenerklärung, sondern legt - wie im genannten Erkenntnis
ausgeführt - die zeitlichenGrenzen für die Antragstellung fest. Damit kommt es auch nicht zu
einer Verlängerung der Antragsfrist für Wirtschaftsgüter, die in
der (ersten) Einkommensteuererklärung nicht enthalten sind.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
11. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-S/04
- Stammnummer
- 25376
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF