Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0267-F/03
1) Geltendmachung eines diebstahlsbedingten Schadens als Betriebsausgabe 2) Abzugsfähigkeit jener Umsatzsteuer als Vorsteuer, die einem Unternehmer in Folge der missbräuchlichen Verwendung eines Wirtschaftsgutes in Rechnung gestellt wurde 3) Bekämpfung eines Anspruchzinsenbescheides wegen Unrichtigkeit des ihm zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-F/03vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., L.-Straße 8, Top 29,
vertreten durch DiplVw Friedrich Schneider, 6713 Ludesch, Raggalerstraße
382, vom 5. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
6. November 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000,
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sowie Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im
streitgegenständlichen Jahr als Einzelunternehmer Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Paketzustelldienst). Die Gewinnermittlung erfolgte
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Da in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr
2000 unter anderem Telefonkosten in Höhe von insgesamt 101.789,95 S
(7.397,36 €) geltend gemacht wurden (beigelegt waren die
diesbezüglichen Rechnungen versehen mit dem Vermerk, die Höhe der
Kosten sei durch einen Diebstahl des Handys veranlasst worden), wurde der Bw.
vom Finanzamt Feldkirch mit Vorhalt vom 30. April 2002 zur
Nachreichung einer schriftlichen Schilderung der Umstände des Diebstahls
sowie einer Diebstahlsanzeige aufgefordert. Zudem wurde der Bw. um Auskunft
ersucht, ob diese dem Bw. entstandenen Kosten gänzlich oder teilweise durch
eine Versicherung abgedeckt seien.
Mit dem am 18. Juni 2002 beim Finanzamt
eingelangtem Schreiben teilte der Bw. mit, ihm sei wahrscheinlich am
13. August 2000 seine A1-SIM-Card entwendet worden. Wo und wie dieser
Diebstahl erfolgt sei, wisse er nicht, der "Dieb" habe jedenfalls
zwischen dem 16. August 2000 und dem 20. September 2000 mit
der Karte des Bw. um 101.789,95 S (7.397,36 €) netto telefoniert.
Der Gendarmerie sei es bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich gewesen,
den Täter auszuforschen. Auch habe er weder von der Versicherung noch vom
Telefonanbieter eine Entschädigung erhalten.
Dem Schreiben beigelegt wurde die Anzeigebestätigung
vom 8. Mai 2002, ausgestellt vom Gendarmerieposten B., nach der der Bw. am
27. September 2000 um 11.30 Uhr bei der genannten Dienststelle Anzeige
erstattet hat. Danach sei dem Bw. seine A1-SIM-Card Nr. xx wahrscheinlich
am 13. August 2000 von unbekannten Tätern entwendet worden, wobei
der durch die Telefonkosten bedingte Schaden ca. 60.000,00 S
(4.360,37 €) betrage. Angaben zum Tatort hätten keine gemacht
werden können.
Da das Telefongerät ("Scantelefon") dem
Bw. von der Fa. "H.T.u.L." vermietet wurde und auch die
Telefonkostenabrechnung über die genannte Firma erfolgte, wurde der Bw. mit
Vorhalt vom 20. Juni 2002 vom Finanzamt Feldkirch um Vorlage des
diesbezüglichen Mietvertrages sowie sämtlicher dem Bw. von dieser
Firma ausgestellter Telefonabrechnungen des Jahres 2000 ersucht. Weiters wurden
jene Abrechnungen des Netzanbieters des Jahres 2000 an die Fa. "H.T.u.L.
" abgefordert, die dem Bw. weiterverrechnet wurden und um Auskunft
ersucht, ob das Handy während der Berufsausübung in Verlust geraten
sei.
Die angeforderten Unterlagen wurden seitens des Bw.
nachgereicht. Daraus war ersichtlich, dass in den Monaten August und September
2000 Telefonkosten in Höhe von insgesamt 82.230,00 S
(5.975,89 €)auf sog. Mehrwertdienste entfielen.
In der Folge wurden im Einkommensteuerbescheid 2000 vom
6. November 2002 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Abweichung
von den erklärten 325.693,00 S (23.669,03 €) mit 407.923,00
(29.664,92 €) angesetzt. Zudem versagte das Finanzamt Feldkirch im
ebenfalls am 6. November 2002 erlassenen Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2000 Vorsteuern in Höhe von 16.446,31 S
(1.195,20 €) die Anerkennung. In der gesondert übermittelten
Begründung wurde bezüglich dieser Bescheide das Folgende
ausgeführt:
Hinsichtlich der aus dem Verlust der SIM-Card
resultierenden Handykosten sei festzustellen, dass diese Karte laut Anzeige beim
Gendarmerieposten B. am 13. August 2000, somit an einem Sonntag,
gestohlen worden sei. Auch wenn der Bw. anlässlich eines am
10. Juli 2002 geführten Telefongespräches eingeräumt
habe, nicht mehr zu wissen, wann genau die SIM-Card abhanden gekommen sei, gehe
das Finanzamt in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Verlust deshalb
nicht während der Berufsausübung eingetreten sei, weil der Bw. nach
eigenen Angaben am Sonntag nicht arbeite.
Schadensfälle im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die aus einer nicht
betrieblichen Betätigung resultierten, seien nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Jene Telefonkosten, welche auf Mehrwertdienste entfielen,
könnten daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Somit
wäre der Gewinn um 82.230,00 S (5.975,89 €) zu erhöhen
und die Vorsteuern um 16.446,31 S (1.195,20 €) zu kürzen.
Weiters bleibe unklar, weshalb der Anschluss nicht sofort
gesperrt worden sei, als der Diebstahl bzw. der Verlust der SIM-Card bekannt
geworden sei. Selbst nach Erstattung der Diebstahlsanzeige seien die beruflichen
Telefonate des Bw. offenbar weiter unter der bestehenden Teilnehmernummer
geführt worden.
Gegen diese Sachbescheide erhob der Bw. Berufung. Im
Berufungsschriftsatz vom 5. Dezember 2002 führte der Bw. aus, am
13. August 2000 sei erstmals die missbräuchliche Verwendung
seiner 2. SIM-Card erfolgt, nicht jedoch der Diebstahl selbst. Er habe seine 2.
SIM-Card immer während der Arbeit in seiner betrieblichen Geldbörse
bei sich getragen. Zum Telefonieren sei sie fast nie verwendet worden, da er
unter derselben Rufnummer yy im Auto per fix eingebautem Autotelefon erreichbar
gewesen sei. Der Bw. habe diese 2. SIM-Card lediglich deshalb, weil sie gratis
gewesen sei. Der Kartendiebstahl sei somit während seiner Arbeitszeit
erfolgt. Kenntnis davon habe der Bw. jedoch erst erlangt, nachdem ihm die hohen
Telefonrechnungen zugekommen seien. Dies sei auch der Grund, weshalb die
Diebstahlsanzeige erst später erfolgt sei. Die betreffende Telefonnummer
sei deshalb nicht gesperrt worden, weil eine Sperrung der gestohlenen SIM-Card
erfolgt sei, sodass mit dieser nicht mehr telefoniert werden habe können.
Die Feststellungen des Finanzamtes fänden daher weder
in der Anzeige beim Gendarmerieposten noch in den Sachverhaltsschilderungen des
Bw. gegenüber dem Finanzamt Deckung. Sie seien somit nicht im Rahmen der
freien Beweiswürdigung erfolgt, sondern vielmehr geradezu
denkunmöglich. Es werde daher beantragt, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb des Jahres 2000 mit 407.923,00 S (29.664,92 €)
festzusetzen sowie bei der Umsatzsteuer des Jahres 2000 Vorsteuern in Höhe
von 113.595,40 S (8.255,30 €) statt wie bisher lediglich solche
in Höhe von 97.149,09 S (7.060,10 €)zu berücksichtigen.
Weiters werde auch die Behebung des Bescheides vom 6. November 2002,
mit dem Anspruchszinsen in Höhe von 350,36 € (25,46 €)
festgesetzt worden seien, beantragt.
Mit Ergänzungsersuchen vom
19. März 2003 teilte das Finanzamt Feldkirch dem Bw. mit, dass es
davon ausgehe, es handle sich bei der entwendeten SIM-Card um die "Xtra
Card(i)". Den Berufungsausführungen sei zu entnehmen, dass der Bw.
diese SIM-Card fast nie verwendet habe, weil er immer im Auto per fix
eingebautem Autotelefon erreichbar gewesen sei. Der Bw. werde daher gebeten, als
weiteren Nachweis eine Aufstellung der Mobilkom Austria AG für das Jahr
2000 vorzulegen, aus der getrennt die Gespräche nach Verwendung der 1.
SIM-Card und der 2. SIM-Card (XtraCard) hervorgingen. Weiters wurde der Bw.
aufgefordert, anzugeben, von wem und weshalb er die SIM-Card gratis erhalten
habe.
Im Rahmen einer am 2. April 2003 erfolgten
persönlichen Vorsprache des Bw. beim Finanzamt Feldkirch teilte dieser mit,
er könne die erwünschte differenzierte Gesprächsauflistung, aus
denen die jeweilige Nutzung der verschiedenen SIM-Cards hervorgehe, deshalb
nicht beibringen, weil eine solche von der Mobilkom nicht erstellt werden
könne. Weiters gab der Bw. an, die 2. SIM-Card habe er beim Kauf des
betrieblichen Handys gratis dazu erhalten.
Ein seitens des Sachbearbeiters des Finanzamtes in der
Folge bei der Hotline der Mobilcom unter der Nr. aa getätigter Anruf ergab,
dass eine differenzierte Aufstellung der Gespräche gegliedert nach
SIM-Cards unter gleichzeitiger Auflistung der jeweiligen Einzelgespräche
möglich sei und dass eine solche bei Anforderung sogar kostenlos erstellt
werde. Dies wurde dem Bw. mit Schreiben vom 2. April 2006 vom
Finanzamt mitgeteilt und der Bw. wurde nochmals um Beibringung der
gegenständlichen Aufstellung für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000
ersucht.
Mit Telefax vom 6. Mai 2003 übermittelte der
Bw. dem Finanzamt ein Anfrageschreiben an die Fa. "t.-o.-f.S.L.GmbH"
(Anm.: Für diese Firma war der Bw. als Subunternehmer tätig) sowie das
dazugehörige Antwortschreiben. Im letzteren wird zum Ersuchen um
Übermittlung einer Einzelkostenauflistung für das Jahr 2000 für
den Anschluss yy für den es zwei SIM-Cards gibt (eine für das
Scantelefon im Fahrzeug und eine Extrakarte für das externe Handy)
ausgeführt, laut A1 seien Einzelkostenauflistungen nur für die letzten
sechs Monate möglich.
Am 5. Juni 2003 erfolgte daraufhin eine
Einvernahme des Bw. seitens der Abgabenbehörde, im Zuge derer die folgende
Niederschrift erstellt wurde:
Leiter
der Amtshandlung: "Bitte schildern Sie Ihren Berufsalltag während der
Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit
"Paketdienst."
Bw.:
"Täglicher Dienstbeginn war um sechs Uhr morgens. Um diese Zeit ist
die Ware in der Niederlassung in Weiler eingelangt, wo die LKW`s entladen und
auf die verschiedenen Gebiete aufgeteilt wurden. Ich hatte den Bereich B.
, Bs.
und K.
über, habe also in diesen
Gebieten Ware zugestellt. Die betriebliche Geldtasche hatte ich deshalb immer
bei mir, weil ich Nachnahmesendungen sofort kassieren musste und somit
während der Zustellungen Bargeld und Schecks erhalten
habe."
Leiter
der Amtshandlung: "Sie haben ausgeführt, die 2. SIM-Card immer in der
betrieblichen Geldtasche mitgeführt zu haben, um jederzeit erreichbar zu
sein. Wie erklären Sie die Erreichbarkeit, wenn sich die SIM-Card in der
Geldtasche befindet?"
Bw.:
"Die Pakete wurden am Morgen zugestellt. Am Nachmittag bzw. gegen Abend
habe ich bei einigen Firmen ohne vorherige Kontaktaufnahme Pakete abgeholt. Bei
anderen Unternehmen wiederum erfolgte die Paketabholung nur sporadisch, wobei
sich diese Kunden am selben Tag vorher telefonisch gemeldet haben, und zwar
entweder zu Mittag oder erst kurz vor dem Abholzeitpunkt. Die zweite SIM-Card
habe ich daher in mein Privathandy gegeben, um jederzeit - auch
außerhalb des Fahrzeugs - erreichbar zu sein. Außerhalb des
Fahrzeugs war ich immer dann, wenn ich entweder mit der Zustellung früher
fertig war oder andere Termine, sei es privat oder beruflich,
wahrnahm."
Leiter
der Amtshandlung: "In dem am 18. Juni 2002 beim Finanzamt
eingelangten Schriftsatz teilen Sie mit, die Kartenentwendung sei wahrscheinlich
am 13. August 2000 erfolgt. In der Berufung vom
5. Dezember 2002 wenden Sie ein, der Diebstahl sei nicht am
13. August 2000 erfolgt. Wann ist der Diebstahl nun tatsächlich
oder wahrscheinlich erfolgt?"
Bw.:
"Kurz vor dem Sommer habe ich ein anderes Handy mit der Vorwahl 0664
gekauft, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Umleitung vom Firmenhandys auf das neue
Handy ohne Zusatzkosten möglich war. Daher wurde die Ersatz-SIM-Karte nur
mehr bei hohem Arbeitsanfall von meiner Freundin, wenn diese beim Fahren
ausgeholfen hat, benutzt. Ob meine Freundin diese Karte in ihrem eigenen Handy
oder in meinem alten Handy verwendet hat, weiß ich nicht mehr sicher. Der
Einsatz meiner Freundin für mein Subunternehmen war sehr unterschiedlich.
Als Kellnerin war meine Freundin vorwiegend abends und in der Nacht tätig
und hatte deshalb tagsüber öfter Zeit. Weder war sie bei mir in einem
Beschäftigungsverhältnis noch bekam sie von mir oder vom
Hauptunternehmer etwas dafür bezahlt. Denn wie ich die übernommene
Zustellungstätigkeit als Subunternehmer bewältigte, war meine eigene
Angelegenheit."
Leiter
der Amtshandlung: "Mit der Fa.
"H.T.u.L." bestand
bezüglich der beruflich veranlassten Telefone ein Mietvertrag. Die zweite
SIM-Card bekamen Sie geschenkt. Ein beruflicher Zusammenhang oder eine
berufliche Nutzung der 2. SIM-Card ist weder aus einer Aussage konkret ableitbar
noch aus der Vereinbarung mit der Fa.
"H.T.u.L." erkennbar. Wie
begründen Sie den beruflichen Zusammenhang der zweiten SIM-Card? Wurden
über diese Karte auch Privatgespräche geführt und falls dies zu
bejahen ist, wie hoch (in Prozenten zur Gesamtnutzung ausgedrückt)
würden sie den Privatanteil beziffern?"
Bw.:
"Die zweite SIM-Card wurde nur insofern privat genutzt, als ich manchmal
kurz zu Hause angerufen habe. Bei ca. dreistündiger täglicher
beruflicher Nutzung waren höchstens fünf Minuten privat
veranlasst.
Leiter
der Amtshandlung: "Wären Sie bereit, von der Fa. "Mobil Com
Austria" ein Schreiben der Finanzverwaltung mit den nachfolgenden Fragen
"offiziell" beantworten zu lassen?
Besteht
die Möglichkeit der aufgeschlüsselten Zurverfügungstellung der
durchgeführten Telefonate, getrennt nach Gesprächen mit der 1. und der
2. SIM-Card für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000?
Wenn
die Frage 1) verneint wird, kann dann festgestellt werden, ob und in welchem
Ausmaß mit der 2. SIM-Card (= die geschenkte Karte) im Zeitraum 1.1.2000
bis 31.12.2000 telefoniert
wurde?"
Dies
wurde vom Bw. zustimmend beantwortet.
Seitens der Fa. "H.T.u.L. ", die als
Vertragspartner sowohl der Fa. "Mobil Com Austria" als auch des Bw.
von der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 5. Juni 2003 um
Beantwortung der obig angeführten Fragen ersucht wurde, wurde telefonisch
am 12. Juni 2003 Folgendes mitgeteilt:
Da die besagten SIM-Cards telefonisch über eine Nummer
(A1-Corporate Rufnummer: yy ) programmiert gewesen seien, würden keine
getrennten Aufzeichnungen vorliegen. Solche könnten auch von der Fa.
"Mobil Com Austria" nicht zur Verfügung gestellt werden, weil
sich die Differenzierung von Telefonaten nach Telefonnummern richte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2003 wies
das Finanzamt die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2000 und Einkommensteuer 2000
als unbegründet ab. In der gesondert übermittelten Begründung vom
30. Juni 2003 wurde ausgeführt, nach Aussage des Bw. wäre
die 2. SIM-Card im August und September 2000 (jener Zeitraum, in dem
diebstahlsbedingt bis zur Sperrung dieser Karte die hohen
Gesprächsgebühren anfielen) vom Bw. in seinem eigenen privaten Handy
betrieblich nicht mehr verwendet worden. Somit träfe die Aussage des Bw.,
er habe die zweite SIM-Card immer in seiner betrieblichen Geldtasche bei seinen
täglichen Zustelldiensten mitgeführt, zumindest seit Sommer 2000 nicht
zu. Denn es sei nicht einsichtig, weshalb diese Karte in der Geldtasche bei der
betrieblichen Tätigkeit mitgeführt hätte werden sollen, obwohl
der Bw. über eine Rufumleitung verfügt habe, die ihm eine jederzeitige
Erreichbarkeit garantiert habe. Zudem sei es für die Abgabenbehörde
erster Instanz nicht glaubhaft, dass ein Diebstahl einer SIM-Card weit über
einen Monat unentdeckt bleibe. Auch wenn unterstellt werde, dass sich die
SIM-Card in der Geldtasche des Bw. befunden habe - diese Karte sei wegen
der Empfindlichkeit des Computerchips in einer Schutzhülle aufzubewahren
- wäre infolge der täglichen betrieblichen Benutzung der
Geldtasche für Barein- und -ausgänge ein Diebstahl sofort
aufgefallen. Zudem sei merkwürdig, dass lediglich die SIM-Card, nicht
jedoch Bargeld oder Schecks aus der Geldtasche gestohlen worden wären.
Anzumerken sei ferner, dass für die Benützung der SIM-Card ein
PIN-Code eingegeben werden müsse, da dieser Code mit der jeweiligen
SIM-Card gekoppelt sei. Fremden Personen, also solchen ohne Kenntnis des
PIN-Codes, sei deshalb die Nutzung der SIM-Card verwehrt. Nach Würdigung
der obig beschrieben Umstände gehe die Abgabenbehörde erster Instanz
daher davon aus, dass die zweite SIM-Card entweder von Bekannten, Verwandten,
der Freundin des Bw. oder vom Bw. selbst zur Führung von
Mehrwerttelefonaten benutzt worden sei. Ein betrieblicher Zusammenhang der
geltend gemachten Aufwendungen für die betreffenden Handykosten habe weder
bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Die betreffenden Ausgaben
seien daher gemäß
§ 20 EStG 1988 dem Bereich der
nichtabzugsfähigen Ausgaben für die private Lebensführung
zuzuordnen. Auch jene mit den Handykosten in Zusammenhang stehenden Vorsteuern
seien somit nicht abzugsfähig.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 stellte der Bw.
einen Antrag auf Vorlage der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2000 und
Einkommensteuer 2000 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In diesem wurde ergänzend lediglich vorgebracht, der vom Bw. im
Zuge des Berufungsverfahrens vorgebrachte Sachverhalt sei in der
Berufungsvorentscheidung völlig falsch interpretiert worden. Der Bw.
ersuche daher zwecks Klarstellung des Sachverhaltes um persönliche
Vorsprache beim Finanzamt Feldkirch.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 wurde der Bw.
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, schriftlich
darzulegen, worin die Fehlinterpretationen gelegen seien.
Im Antwortschreiben vom 19. August 2003 gab der Bw. die
folgende Stellungnahme zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
ab:
"Begründend
führte der Bw. aus, er habe zum betrieblichen fix im Kraftfahrzeug
eingebauten Telefon gratis die dazu erhaltene zweite SIM-Card betrieblich
mitbenutzt. Diese 2. SIM-Card sei dem Bw. entwendet worden. Bis zur Sperre
dieser Karte seien damit Mehrwertgespräche in Höhe von
82.230,00 S
(5.975,89 €)geführt
worden. Die 2. SIM-Card habe sich immer in der betrieblichen Geldbörse des
Bw. befunden. Zum Telefonieren sei diese Karte vom Bw. "fast nie"
verwendet worden, da der Bw. unter derselben Rufnummer immer über das fix
im Auto eingebaute Autotelefon erreichbar gewesen sei. Der Diebstahl der
SIM-Card sei während der Arbeitszeit erfolgt. Kenntnis vom Diebstahl der
SIM-Card habe der Bw. erst erlangt, als ihm die hohe Telefonrechnung zugestellt
worden sei. Einen begründbaren Hinweis oder einen konkreten Nachweis, dass
der Diebstahl während der Arbeitszeit erfolgt sei, hätte der Bw. nicht
angeben bzw. vorlegen
können."
Diesbezüglich
führte der Bw. aus, auf Grund der mit dem Finanzorgan, Herrn Mag. HR Kg.,
besprochenen Sachlage sei die Annahme, dass die Tat während der Arbeitszeit
erfolgt sei, als wahrscheinlich anzusehen.
"Nach
geltender Rechtsprechung habe der Abgabepflichtige dem Finanzamt über
Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen. Da im konkreten Fall
seitens des Bw. kein Nachweis erbracht werden konnte, hätten die vom Bw.
geltend gemachten Aufwendungen gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO
wenigstens glaubhaft gemacht werden
müssen."
Dazu gab der Bw. an,
das Finanzorgan und er selbst hätten dies einige Male
versucht.
"In
einer am 5. Juni 2003 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme
hätte der Bw. unter anderem zu Protokoll gegeben, er hätte die
betriebliche Geldtasche deshalb immer dabei gehabt, weil er auch
Nachnahmesendungen sofort kassieren hätte müssen und deshalb
während der Zustellungen auch Bargeld und Schecks erhalten
hätte."
Hierzu führte der
Bw. aus, dies sei nicht jeden Tag so gewesen.
"Kurz
vor dem Sommer 2000 hätte der Bw. ein anderes Handy gekauft und zwar eines
mit der Vorwahl 0664. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Bw. Gespräche vom
im Auto befindlichen fix installierten Firmenhandy ohne zusätzliche Kosten
auf das neue Handy umleiten können. Der Bw. hätte die zweite SIM-Card
nur noch bei hohem Arbeitsanfall, wenn seine Freundin beim Zustellen der Pakete
ausgeholfen habe, benutzt. Die Freundin des Bw. habe in diesem Fall die zweite
SIM-Card entweder in ihrem eigenen Handy oder im alten Handy des Bw.
verwendet."
Dazu gab der Bw. an,
deshalb habe er den Diebstahl auch nicht bemerkt, weil der Sommer 2000 ruhig
gewesen sei.
"Zufolge
der Aussage des Bw. hätte dieser im gegenständlichen Zeitraum August
und September 2000 die zweite SIM-Card in seinem eigenen privaten Handy
betrieblich nicht mehr
verwendet."
Nach Aussage des Bw.
habe er diese Karte aber auch nicht privat verwendet.
"Daher
sei die Angabe des Bw., dass er die 2. SIM-Card immer in seiner betrieblichen
Geldtasche bei seinen täglichen Zustelldiensten mitgeführt hätte,
zumindest ab dem Sommer 2000 nicht zutreffend. Weshalb hätte der Bw. die 2.
SIM-Card bei seiner betrieblichen Tätigkeit in der Geldtasche mitnehmen
sollen, wenn er über eine Rufumleitung verfügt habe, die ihm eine
jederzeitige Erreichbarkeit garantiert
habe?"
Diesbezüglich
führte der Bw. aus, er beginne um 6.00 Uhr morgens mit seiner
Tätigkeit und wisse frühestens um 8.00 Uhr, wie viel Arbeit er habe
und ob er die Hilfe seiner Freundin benötige. Somit müsse er die
SIM-Card immer bei sich führen.
"Zudem
sei es für die Abgabenbehörde nicht glaubhaft, dass ein Diebstahl
einer SIM-Card weit über einen Monat hinweg unentdeckt bleibe. Auch wenn
unterstellt werde, dass sich die SIM-Card in der Geldtasche des Bw. befunden
habe - die SIM-Card sei wegen der Empfindlichkeit des Computerchips in
einer Schutzhülle aufzubewahren - wäre eine Diebstahl sofort
aufgefallen, zumal die Geldtasche täglich für Bareingänge und
-ausgänge betrieblich benutzt werde. Zudem erscheine es mehr als
fragwürdig, dass außer der SIM-Card weder Bargeld noch Schecks oder
Sonstiges aus der Geldtasche gestohlen worden
sei."
Dazu gab der Bw. an, das
Verschwinden sei sogar länger als einen Monat nicht aufgefallen. Auch
über die Empfindlichkeit des SIM-Chips könne man unterschiedlicher
Meinung sein, weil dieser mehrere Jahre funktioniert habe und der Chip zudem
durch die Geldtasche geschützt gewesen wäre. Der Bw. habe seine
Geldtasche zwar jeden Tag bei sich gehabt, jedoch nicht täglich Geld oder
Schecks eingenommen.
"Schließlich
müsse noch auf den Umstand hingewiesen werden, dass für die
Benützung der SIM-Card eine PIN-Code eingegeben werden müsse, weil
dieser Code mit der jeweiligen SIM-Card gekoppelt sei. Eine Nutzung der SIM-Card
durch fremde Personen, d.h. solche ohne Kenntnis dieses Codes, sei dadurch
ausgeschlossen."
Nach Aussage des
Bw. könne bei dem von ihm verwendeten Autotelefon kein PIN-Code eingegeben
werden, weshalb auch die 2. SIM-Card ohne PIN-Code übergeben worden sei.
Der Bw. wisse nicht, ob eine Codeeingabe bei einer 2. SIM-Card überhaupt
möglich sei.
"Auf
Grund der obig beschrieben Umstände gehe die Abgabenbehörde davon aus,
dass die zweite SIM-Card entweder von Bekannten, Verwandten, der Freundin des
Bw. oder vom Bw. selbst zur Führung von Mehrwerttelefonaten benutzt worden
sei."
Hierzu wurde vom Bw.
ausgeführt, er hätte zu jenen Zeiten, als telefoniert worden sei,
zugestellt, was durch Unterschriften belegt werden könnte. Weder seiner
Freundin noch seinen Verwandten oder Bekannten traue er eine solche
Handlungsweise zu. Alleine die Unterstellung einer solchen Tat sei für den
Bw. weder entschuldbar noch begründbar.
Bezüglich des Bescheides vom 6. November 2002,
mit dem Anspruchszinsen in Höhe von 350,36 € festgesetzt wurden
und gegen den sich die gegenständliche Berufung auch richtet, wurde keine
Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2000
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung
ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit
einer betrieblichen Tätigkeit stehen, subjektiv dem Betrieb zu dienen
bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter
ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Die betriebliche Veranlassung von Ausgaben ist zwar
grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, den Steuerpflichtigen trifft
jedoch eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. So hat die Partei der
Abgabenbehörde über Verlangen den betrieblichen Zusammenhang der
Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihr dies nicht zumutbar bzw. möglich
ist, diesen zumindest glaubhaft zu machen. Liegen ungewöhnliche
Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder
stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens im Widerspruch, besteht für die Partei eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, Zweifel am Sachverhaltsvorbingen zu beseitigen
(Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 13 zu § 115; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 35 zu § 4 EStG 1988).
Gegenständlich steht in Streit, ob auf Mehrwertdienste
entfallende Telefonkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden
können. Nach Rechtsmeinung des Bw. ist dies deshalb zu bejahen, weil
Ursache für den Kostenanfall der Diebstahl einer nahezu
ausschließlich betrieblich verwendeten SIM-Card vor.
Ein seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
durchgeführtes umfangreiches Ermittlungsverfahren (mehrere
Ergänzungsersuchen, eine persönlichen Einvernahme des Bw. sowie
amtswegige Anfragen bei dritten Personen - siehe dazu oben) ergab
Folgendes:
Die
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz nicht anerkannten Telefonkosten
für Mehrwertdienste fielen im August und September 2000 an, nach dem
Vorbringen des Bw. diebstahlsbedingt.
Die
Diebstahlsanzeige erfolgte erst am 27. September. Dies wird seitens des Bw.
damit erklärt, dass er vom Diebstahl erst Kenntnis erlangt habe, als ihm
die hohe Telefonrechnung für August zugestellt wurde
(Rechnungsausstellungsdatum für den Abrechnungszeitraum August 2000 ist der
13. September 2000). Aus der vorgelegten Anzeigebestätigung geht hervor,
dass der Bw. bei der Gendarmerie angab, die Karte sei ihm wahrscheinlich am 13.
August 2000, einem Sonntag, entwendet worden. Diese Aussage, der Diebstahl sei
wahrscheinlich am 13. August 2000 erfolgt, findet sich auch in dem am 18. Juni
2002 beim Finanzamt eingelangtem Schreiben des Bw.. Nachdem in den angefochtenen
Bescheiden die Betriebsausgabeneigenschaft bzw. der Vorsteuerabzug deshalb
verwehrt wurde, weil der Kartenverlust am arbeitsfreien Tag des Bw. (dass der
Bw. im Berufungsjahr sonntags nicht gearbeitet hat dieser nach den Akten selbst
angegeben) und somit nicht während der Berufungsausübung erfolgt ist,
wurde im Berufungsschriftsatz ausgeführt, am 13. August 2000 sei nicht der
Diebstahl, sondern die erste missbräuchliche Verwendung der SIM-Card
erfolgt.
Aus
den vorgelegten im Akt befindlichen Telefonrechnungen geht nicht hervor, an
welchem Tag im August 2000 erstmals missbräuchlich mittels der entwendeten
SIM-Card Mehrwertdienste in Anspruch genommen worden. Die diesbezüglichen
nicht belegten Angaben des Bw. sind widersprüchlich; Im bereits
erwähnten am 18. Juni 2002 beim Finanzamt eingelangtem Schreiben teilte der
Bw. mit, der "Dieb" habe jedenfalls zwischen dem 16. August 2000 und
dem 20. September 2000 mit seiner SIM-Card telefoniert, während im
Berufungsschriftsatz die erste missbräuchliche Verwendung mit 13. August
2000 datiert wurde.
Nicht
ermittelt werden konnte, ob und in welchem Ausmaß mit der 2. SIM-Card im
Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 telefoniert wurde. Es steht nicht einmal fest,
ob für die im August und September 2000 in Anspruch genommenen
Mehrwertdienste die in Verlust geratene 2.SIM-Card verwendet wurde oder ob diese
Gespräche mit jener SIM-Card geführt wurden, die sich im Fahrzeug des
Bw. im fix eingebauten Autotelefon befindet. Ein solcher Beweis ist auch nicht
erbringbar, da laut Auskunft der Fa. Herzog beide SIM-Cards telefonisch nur
über eine Nummer (A1-Corporate Rufnummer: 0664/1441389) programmiert waren
und in solchen Fällen keine getrennten Aufzeichnungen geführt werden.
Auch die Fa. Mobil Com Austria kann solche Aufzeichnungen nicht zur
Verfügung stellen, weil sich bei dieser die Differenzierung von Telefonaten
nach Telefonnummern richtet.
Fest
steht auch, dass der Bw. weder den genauen Zeitpunkt des Diebstahls noch den Ort
angeben konnte (siehe dazu insbesondere das am 18. Juni 2002 beim Finanzamt
eingelangte Schreiben des Bw.). Der Bw. gab lediglich an, es sei wahrscheinlich,
dass die Tat während der Arbeitszeit erfolgt ist, weil er die 2.SIM-Card
immer in seiner betrieblichen Geldtasche bei sich getragen habe, um auch
außerhalb des Fahrzeuges für Kunden telefonisch jederzeit erreichbar
zu sein.
Auf
Befragung, wie der Bw. mittels seiner 2.SIM-Card erreichbar sein konnte, wenn er
diese doch in seiner Geldtasche verwahrt hat, konnte Folgendes festgestellt
werden (siehe dazu die am 5. Juni 2000 erfolgte Niederschrift der
Abgabenbehörde erster Instanz):
Der Bw. hat
die 2.SIM-Card nicht während der Zustellungstätigkeit in seinem
Privathandy verwendet, sondern erst nach erfolgter Zustellung, wenn er andere
berufliche oder private Termine wahrnahm. Begründet wurde dies vom Bw.
damit, dass manche Kunden, die den Paketabholdienst lediglich sporadisch in
Anspruch nahmen, entweder zu Mittag desselben Tages oder kurz vor dem
gewünschten Abholzeitpunkt telefonisch seine Dienste beanspruchten. Zudem
hat der Bw. zum vermeintlichen Diebstahlszeitpunkt - Mitte August 2000
-die 2.SIM-Card selbst überhaupt nicht mehr verwendet - weder
beruflich noch privat - weil ein kurz vor dem Sommer 2000 neu gekauftes
Privathandy mit der Vorwahl 0664 ohne Zusatzkosten eine Gesprächsumleitung
vom Firmenhandy ermöglicht hat. Ab diesem Zeitpunkt wurde die 2.SIM-Card
lediglich von der Freundin des Bw. in ihrem eigenen Handy oder im alten Handy
des Bw. benützt, wenn diese dem Bw. bei hohem Arbeitsausfall kostenlos
ausgeholfen hat.
Dem Bw. wird vom unabhängigen Finanzsenat zugestanden,
dass er den zahlreichen Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Folge geleistet
hat und versucht hat, einen betrieblichen Zusammenhang des diebstahlsbedingten
Schadens glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt allerdings die
schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den
Abgabenpflichtigen voraus. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates
ist das umfangreiche Vorbringen des Bw. jedoch nicht in sich schlüssig,
sondern vielmehr widersprüchlich und mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens nicht im Einklang stehend.
Zum einen teilt der unabhängige Finanzsenat die
Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, es sei unwahrscheinlich, dass
der Verlust einer SIM-Card, die in der betrieblichen Geldtasche aufbewahrt wird,
eineinhalb Monate unbemerkt bleibt, wenn diese Tasche für Bareingänge
und -ausgänge ständig, wenn laut Bw. auch nicht täglich,
betrieblich benutzt wird. Und selbst wenn dieses Vorbringen als glaubhaft
erachtet würde, wäre fraglich, ob der Bw. die ihm nach den
Umständen zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen für einen
diebstahlsbedingten Schaden getroffen hätte. Denn hätte der Bw.
regelmäßig das Vorhandensein dieser Karte kontrolliert
(beispielsweise wöchentlich), wäre der auf die missbräuchliche
Verwendung der Karte entfallende Schaden wesentlich geringer gewesen.
Diesbezüglich wird bei Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4.
Auflage, S. 107f unter Bezug auf die Entscheidung des BFH vom 30.06.1995, VI R
26/95, BStBl 1995 II 744, ausgeführt, dass ein durch mangelnde
Beaufsichtigung eines Wirtschaftsgutes bedingter Vermögensschaden selbst
bei nachgewiesener betrieblicher Verwendung nicht als Betriebsausgabe
berücksichtigt werden kann (siehe dazu auch die Entscheidung des UFSI vom
02.12.2004, GZ. RV/0180-I/03).
Seitens des unabhängigen Finanzsenates kann weiters
das Vorbringen des Bw. nicht nachvollzogen werden, er habe die 2.SIM-Card,
obwohl er sie selbst nicht mehr benutzt habe, deshalb immer bei sich tragen
müssen, weil er bei einem Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr frühestens um 8.00
Uhr gewusst habe, ob er beim Fahren die Hilfe seiner Freundin und damit die
Karte benötige. Dieses Vorbringen steht nämlich mit der Aussage des
Bw. in Widerspruch, er habe diese Karte vor dem Neukauf eines Privathandys mit
der Vorwahl 0664 nicht während der Zustellungstätigkeit, sondern erst
danach, wenn er andere berufliche oder private Termine wahrnahm, verwendet, um
für Kunden, die seinen Paketabholdienst lediglich sporadisch in Anspruch
nahmen, erreichbar zu sein (siehe dazu oben). Dass die Freundin des Bw. diesem
nicht nur bei der Zustellung oder der Abholung der Pakete behilflich war,
sondern auch für Kundenanfragen, und das zudem erst, als nach dem Neukauf
des A1-Handys durch den Bw. die 2.SIM-Card für einen anderweitigen Einsatz
zur Verfügung stand, hat der Bw. aber nicht vorgebracht und ist auch nicht
glaubhaft. Auch wurde die Hilfe der Freundin des Bw. offensichtlich während
eineinhalb Monaten nicht benötigt, denn sonst wäre der Verlust der
Karte entdeckt worden.
In Entsprechung der Schlussfolgerungen der
Abgabenbehörde erster Instanz wird weiters der Umstand als nicht mit der
Lebenserfahrung in Einklang stehend gewertet, dass lediglich die SIM-Card, nicht
aber Bargeld oder Schecks gestohlen wurden. Denn selbst wenn dem Vorbringen des
Bw. gefolgt wird, und die Kartenbenützung ohne Eingabe eines PIN-Codes
möglich war, musste ein potentieller Dieb doch vom Gegenteil ausgehen.
Zudem konnte der Bw. auch keinen Nachweis erbringen, dass
für die unstrittig nicht betriebsbedingt in Anspruch genommenen
Mehrwertdienste überhaupt die in Verlust geratene 2.SIM-Card verwendet
wurde - diese Gespräche hätten auch mit jener SIM-Card geführt
werden können, die sich im Fahrzeug des Bw. im fix eingebauten Autotelefon
befindet.
Bei Würdigung aller obig angeführten
Umstände kommt der unabhängige Finanzsenat somit zum Ergebnis, dass
der Bw. weder die betriebliche Verwendung der SIM-Card zum vermeintlichen
Diebstahlszeitpunkt (Mitte August) noch eine missbräuchliche Benutzung
dieser Karte durch Dritte schlüssig dargelegt hat, weshalb die auf die
Mehrwertdienste entfallenden Telefonkosten auch nicht als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden konnten.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Umsatzsteuer
2000
Gegenständlich steht auch in Streit, ob
die dem Bw. auf Grund der telefonisch in Anspruch genommenen Mehrwertdienste in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1988 kann die
einem Unternehmer von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 ) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen
lediglich dann als Vorsteuerbetrag abgezogen werden, wenn die Leistungen
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Da obig die betriebliche
Veranlassung der Mehrwertdienste verneint wurde, ist die diesbezüglich dem
Bw. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer
abzugsfähig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Anspruchszinsen
Gemäß
§ 205 Abs. 1 erster Satz BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer
und Körperschaftssteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Einkommensteuerbescheid vom 6. November 2002 ausgewiesene Abgabennachforderung
von 6.634,67 € zu Grunde. Diesbezüglich wurde seitens des Bw.
kein gesondertes Vorbringen erstattet. Aus dem Berufungsschriftsatz ist jedoch
ableitbar, dass der Zinsenbescheid deshalb bekämpft wird, weil er nach
Rechtsmeinung des Bw. Resultat eines unrichtigen Einkommensteuerbescheides ist.
Hierzu ist anzumerken, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind, weshalb sie auch nicht erfolgreich
mit der Begründung anfechtbar sind, der zu Grunde liegende
Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 32ff zu
§ 205). Selbst wenn somit der unabhängige Finanzsenat die Einwendungen
des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 als zutreffend
erachtet und diesen Bescheid in Stattgabe der Berufung entsprechend
abgeändert hätte, hätte dies nicht zu einer Abänderung des
angefochtenen Zinsenbescheides geführt. Vielmehr wäre ein weiterer
Zinsenbescheid zu erlassen gewesen, welcher dem Umstand der Abänderung des
Einkommensteuerbescheides durch Festsetzung einer Gutschrift Rechnung getragen
hätte.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 11. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
1) BetriebsausgabeDiebstahlSchadenbetriebliche Veranlassung2) Vorsteuerabzugsberechtigungbetriebliche Veranlassung einer sonstigen Leistung3) Anspruchszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-F/03
- Stammnummer
- 25373
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF