Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0066-G/04
Studiengebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-G/04vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Berufungswerberin gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. September 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw),
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Universitätsassistentin. Am 21. August 2003 beantragte sie in ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 unter
anderem die Berücksichtigung der in Streit stehenden Studiengebühren
als Werbungskosten. Mit Einkommensteuerbescheid vom 2. September 2003 versagte
das Finanzamt die Anerkennung der Studiengebühren als Werbungskosten mit
der Begründung, es handle sich dabei um nicht abzugsfähige
Fortbildungskosten. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 10. September 2003
(eingelangt am 12. September 2003) führte die Bw zu den
Studiengebühren aus, dass das Absolvieren eines Doktoratsstudiums zu ihren
Dienstpflichten als Universitätsassistentin gehört und die
Aufwendungen daher beruflich veranlasst sind. In der dazu ergangenen
Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2004 verwies das Finanzamt auf § 16
Abs 1 Z 10 EStG, demzufolge Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen, die im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Im
Vorlageantrag vom 18. Februar 2003 (eingelangt am 20. Februar 2003)
erläuterte die Bw abermals den unmittelbaren Zusammenhang des
Doktoratsstudiums mit ihrer beruflichen Tätigkeit als
Universitätsassistentin und beantragte die Studiengebühren als
Werbungskosten in Anzug zu bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF BGBl. I 106/1999 sind ab dem
Jahr 2000 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich als Werbungskosten
abzugsfähig. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung stellen jedoch
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (zu dem auch das Doktoratsstudium zählt),
keine Werbungskosten dar.
Wenn die Finanzverwaltung
(vgl Knörzer, Aktuelles aus der Lohnsteuer, FJ 2002, 225) die Auffassung
vertritt, dass die Dissertation ebenso wie die selbständigen
wissenschaftlichen Arbeiten zwar zu den Aufgaben eines wissenschaftlichen
Mitarbeiters an Universitäten zählen, ein Doktoratsstudium jedoch
weder Voraussetzung für die Bestellung zum wissenschaftlichen Mitarbeiter
ist noch gesondert entlohnt wird, und es hinsichtlich der Studiengebühren
daher beim Abzugsverbot bleibt, so ist dem zuzustimmen: Auch die in der Berufung
vorgebrachte Ansicht von Kofler (SWK 2002 S 310) vermag für den
vorliegenden Berufungsfall nicht zu überzeugen: Nach der vom Autor
dargelegten RSpr des VwGH (30.1.1990, 89/14/0171 und 27.7.1999, 94/14/0130) sind
die Aufwendungen für ein Doktoratsstudium grundsätzlich den Kosten
für die private Lebensführung zuzurechnen. Aus diesem Grunde scheidet
ein Abzug nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 EStG
aus. Ein Abzug gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG scheitert
wiederum am eindeutigen Wortlaut. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken
Koflers sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: Wie auch in
der Berufung vorgebracht, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 15. Juni 2004, G 8-10/04, die Wortfolge
"oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 als verfassungswidrig
aufgehoben. Dieses Erkenntnis hat allerdings auf das gegenständliche
Berufungsverfahren keinerlei Auswirkungen, weil die Aufhebung der in Rede
stehenden Wortfolge erst mit Ablauf des 4. August 2004 in Kraft trat.
In Hinblick auf den
eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, der keinen Interpretationsspielraum
zulässt hat auch der UFS bereits in einer Mehrzahl von Entscheidungen (UFS
28.2.2003, RV/0788-S/02; 8.9.2003, RV/1342-W/03; 25.3.2004, RV/0418-W/04 oder
27.23.2006, RV/4639-W/02) die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein
Doktoratsstudium eines Hochschulassistenten verneint.
Der Berufung war daher in
diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
Hinsichtlich der im Rahmen
der Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten kommt es zu keiner
Änderung.
Graz, am 11.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-G/04
- Stammnummer
- 25367
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF