Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0644-S/06
Schenkung eines Geldbetrages an die in Frankreich wohnhafte Tochter mittels Banküberweisung nach Frankreich durch die Mutter als Geschenkgeberin mit Wohnsitz in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0644-S/06vom 07.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S, vertreten durch RA, vom
21. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
24. August 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahre 2002 hatte die Berufungswerberin, welche in
Österreich einen Meldewohnsitz hat, jedoch überwiegend in Frankreich
lebt und dort ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, von
ihrer Mutter mit Wohnsitz in Österreich zwecks Installierung einer
Küche einen Betrag von insgesamt € 53.584,-- geschenkt erhalten. Die
unentgeltliche Zuwendung wurde durch Banküberweisungen nach Frankreich in
drei Teilbeträgen abgewickelt. Die gegenständliche Schenkung wurde von
der Berufungswerberin bei den französischen Steuerbehörden, welche
Schenkungssteuer in Höhe von € 379,-- zur Vorschreibung brachten,
angezeigt. Durch Festsetzung von Schenkungssteuer in Höhe von €
2.055,36 mit Bescheid vom 24. August 2006 nahm auch Österreich seinen
Besteuerungsanspruch wahr. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die
Berufungswerberin bzw. deren durch Vollmacht ausgewiesene Schwester vor, dass
der oben genannte Schenkungsbetrag bereits ordnungsgemäß in
Frankreich versteuert worden sei. In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz vom
28. September 2006 wurde begründend ausgeführt, dass
gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich das
Besteuerungsrecht für Bargeldzuwendungen durch einen Geschenkgeber mit
Wohnsitz in Österreich bei der österreichischen Finanzbehörde
liege. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte die
Berufungswerberin aus, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der
Französischen Republik Österreich das Vermögen von der
Besteuerung ausnehme, wenn der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen
Wohnsitz in Österreich hat und das Vermögen in Frankreich besteuert
werden darf. Unstrittig wäre, dass die Schenkungsgeberin zum Zeitpunkt der
Schenkung ihren Wohnsitz in Österreich gehabt hätte, die
Schenkungsnehmerin jedoch ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt und
gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich habe. Durch Vorschreibung der
Schenkungssteuer durch die französischen Steuerbehörden lägen die
im Art. 11 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Frankreich - Österreich
formulierten Voraussetzungen zur Befreiung des gegenständlichen
Schenkungsvorganges in Österreich vor, weshalb die Aufhebung des
bekämpften österreichischen Schenkungssteuerbescheides begehrt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Gegenstandsfall wurde derselbe Erwerbsvorgang sowohl mit
französischer als auch mit österreichischer Schenkungssteuer belastet.
Das innerstaatliche österreichische Besteuerungsrecht gründet sich auf
§ 6 Erbschaftssteuergesetz, welcher regelt: Abs. 1: Die
Steuerpflicht ist gegeben 1. für den gesamten Erbanfall, wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der
Steuerpflicht ein Inländer ist; Abs. 2: Als Inländer im Sinne
dieses Bundesgesetzes gelten 1. Österreichische Staatsbürger,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. 2. Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Dem Begriff "Erbanfall" ist der Anfall durch Schenkung
gleichzuhalten (VwGH 19.11.1958, Slg 1912/F).
Unbestritten ist, dass die Geschenkgeberin ihren Wohnsitz
in Österreich hat. Die berufungsgegenständliche unentgeltliche
Zuwendung fällt daher gemäß
§ 6 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs.
1 Erbschaftssteuergesetz unter die österreichische Erbschaftssteuerpflicht.
Die bis 31.12.2003 geltende Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs 1 Z
19 Erbschaftssteuergesetz kann jedoch auf die gegenständliche Zuwendung
nicht angewendet werden, zumal Girokontoüberweisungen und
Bargeldschenkungen nicht unter den Befreiungsgegenstand der genannten Bestimmung
fallen. Da die Zuwendung sowohl mit französischer als auch
österreichischer Schenkungssteuer belastet wurde, ist zu prüfen, ob
die im vorliegenden Fall bestehende Doppelbesteuerung in den Regelungsbereich
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Österreich ( BGBl.
614/1994) fällt.
Art. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens regelt unter der
Überschrift "Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und
Schenkungen" folgendes: Dieses Abkommen gilt für a)
Nachlässe und Erbschaften... b) Schenkungen, wenn der Schenker im
Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten hatte. Da die Geschenkgeberin ihren Wohnsitz in einem
Vertragsstaat des Doppelbesteuerungsabkommens, nämlich Österreich hat,
fällt die Schenkung grundsätzlich in den Anwendungsbereich des
genannten Abkommens.
Die Art. 5 bis Art. 8 regeln die Zuweisung der
Besteuerungsrechte jeweils an die beiden Vertragsstaaten des
Abkommens. Art. 7 des Abkommens, welcher an die Belegenheit beweglichen
körperlichen Vermögens anknüpft, ist auf den
gegenständlichen Berufungsfall nicht anwendbar, da weder Bargeld noch
Forderungen, selbst wenn sie durch in einem Vertragsstaat belegene Wertpapiere
verbrieft sind, sowie Sparbücher nicht zum beweglichen körperlichen
Vermögen zählen (vgl EAS 2672 v 18.10.2005).
Somit ist Art 8 (Anderes Vermögen) als
Auffangtatbestand heranzuziehen.
Art. 8 lautet:
Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung
einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Art. 5, 6 und 7
nicht behandelt wurde, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in
diesem Staat besteuert werden. Dies bedeutet, dass im Gegenstandsfall das
Abkommen das Besteuerungsrecht auf die unentgeltliche Zuwendung von Bargeld in
Form von Banküberweisungen Österreich zuweist, zumal es sich um
Vermögen handelt, das Teil einer Schenkung einer Person, nämlich der
Mutter der Berufungswerberin mit Wohnsitz in Österreich,
handelt.
Im Art. 11 des Abkommens sind die Methoden der Vermeidung
der Doppelbesteuerung geregelt.
Abs. 2 lautet: Die Republik Österreich
vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt: a) Hat der Erblasser im
Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz
in Österreich, nimmt Österreich das Vermögen, das aus demselben
Anlass nach diesem Abkommen in
Frankreich besteuert werden darf, von der Besteuerung aus. b)
Österreich nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus
Anlass einer früheren Schenkung nach diesem Abkommen in Frankreich
besteuert werden dürfte. Österreich nimmt jedoch kein Vermögen
von der Besteuerung aus, das in Österreich nach Art. 5 oder 6 des Abkommens
besteuert werden konnte. c) In jeden Fall kann Österreich das von
der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Vermögen einbeziehen.
Im Gegenstandsfall hat die Geschenkgeberin ihren Wohnsitz
in Österreich. Österreich müßte nach lit. a) der vorhin
zitierten Bestimmung das Vermögen bzw. die berufungsgegenständliche
Zuwendung dann aus seiner Besteuerung ausnehmen, wenn aus demselben Anlass
nach diesem Abkommen in Frankreich
besteuert werden darf. Nach innerstaatlichem französischen
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht konnte Frankreich für die
berufungsgegenständliche Zuwendung französische Schenkungssteuer
festsetzen. Nach dem Abkommen
wurde jedoch hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Vorganges nicht
Frankreich das Besteuerungsrecht zugewiesen, sondern gemäß Art. 8 des
Abkommens der Republik Österreich. Es fehlt somit an der für die
Anwendung des Art. 11 Abs. 2 lit. a entscheidenden Tatbestandsvoraussetzung des
nach dem Abkommen zugewiesenen Besteuerungsrechtes Frankreichs betreffend diesen
Vorgang. Die in Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und c des Art. 11 des Abkommens
angeführten Vorschriften sind tatbestandsmäßig nicht auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt anwendbar.
Da sowohl nach innerstaatlichem österreichischen
Steuerrecht als auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich das
Besteuerungsrecht betreffend den verfahrensgegenständlichen
Schenkungsvorgang zusteht, erfolgte die Festsetzung der Schenkungssteuer durch
den bekämpften Bescheid zu Recht. Das Berufungsbegehren ist daher
abzuweisen.
Hinsichtlich der für die berufungsgegenständliche
Schenkung festgesetzten französischen Schenkungssteuer ist auf die
Möglichkeit eines Steuerrückerstattungsantrages nach Art. 12 des
Abkommens hinzuweisen. Danach müssen auf dieses Abkommen gegründete
Steueranrechnungsanträge und Steuerrückerstattungsanträge
innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Verwirklichung des
Steuertatbestandes oder bei Ablauf dieser Frist innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt der Fälligkeit der anrechenbaren Steuer gestellt
werden.
Salzburg, am
7. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 1 lit. b DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
- Art. 8 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
- Art. 11 Abs. 2 lit. a DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich-ÖsterreichBesteuerungsrecht nach innerstaatlichem RechtZuweisung des Besteuerungsrechts nach dem AbkommenGeschenkgeber mit Wohnsitz in ÖsterreichSchenkung von BargeldBanküberweisungMöglichkeit eines Steuerrückerstattungsantrages gemäß Art 12 des Abkommens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0644-S/06
- Stammnummer
- 25350
- Gültig
- 07.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF