Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0430-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0430-W/06vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den SenatA über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend (erhöhte)
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2005, entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 25. Mai 1972, stellte im
Juni 2005 einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Jänner 2005.
Der Bw. war laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung vom 6. September 2005 wie folgt
beschäftigt:
|
1.1.2000
- laufend
|
Pensionsbezug
- geminderte Arbeitsfähigkeit
|
1.1.2001
- laufend
|
Krankenversicherung
bei Pensionsbezug
|
12.11.2001
- 4.8.2004
|
Angestellter
|
5.8.2004
- 22.12.2004
|
Arbeitslosengeldbezug
|
23.12.2004
- 7.4.2005
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
8.4.2005
- 12.4.2005
|
Krankengeldbezug
|
13.4.2005
- 8.7.2005
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
9.7.2005
- 18.7.2005
|
Krankengeldbezug
|
19.7.2005
- 31.12.2005
|
Arbeitsmarktservice
Laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom
Jänner 2005 betrug die Pension zuzüglich Pflegegeld im Jahr 2005
€ 965,55.
Über Ersuchen des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt - nach durchgeführter Untersuchung des Bw. am 18.
Juli 2005 - folgendes ärztliche Sachverständigengutachten:
Anamnese:
Motorradunfall
am 09.06.1991 mit Querschnittslähmung Th 7-9, multiplen Frakturen,
Gehirnschwellung und 2 Monaten Koma. Nach KH-Aufenthalt Rehabzentrum Doblbad:
August 1991 - Feber 1992.Schulbildung: Volksschule, Hauptschule, Zimmererlehre.
Arbeit als Zimmerer bis zum Unfall. Nach dem Unfall war
Hr.G. 10 Jahre zu Hause, dann Umschulung
zum Techniker
(CAD-Zeichner).
Arbeitete dann als als techn. Zeichner 3 Jahre lang bis 8.8.2004, dann
kündigte er, weil ihm die Arbeit nicht gefiel und ist nun arbeitslos. Wohnt
alleine in einem Haus, gelegentlich helfen die Mutter und ein Bruder. Pflegegeld
Stufe 3 wird bezogen. Harn: Selbstkatheterismus, Stuhl mit Laxantien. Allergien:
Hunde, Katzen. St.p. Nasenscheidewand-OP 07/2005.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Untersuchungsbefund:
Schlanker,
kräftiger Bursch, sitzt im Rollstuhl. Schlaffe Lähmung bd. UE. Ulcus
(DM =ca. 2 cm) re Innenknöchel. Harninkontinenz. Bd. OE und Oberkörper
frei beweglich. Pupillen rund und isocor. Am Nasenrücken ein
Pflasterverband nach Scheidewandkorrektur. Zähne saniert, Zahnspangen am OK
und UK. Die weitere Krankenuntersuchung unauffällig, insbesondere an Herz,
Lunge, Hepar und Lien keine patholog. Veränderungen.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Unauffälliger psych. Status, sympathischer
Mann.
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Querschnittslähmung
Richtsatzposition:
424 Gdb: 100% ICD: B83.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
100
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-07-27 von P.E.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-07-28
Leitender
Arzt: E.K.
Das Finanzamt wies den Antrag am 1. August 2005 mit der
Begründung ab, dass für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe bzw. auf den Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen
Behinderung bestehe, wenn das Kind dauernd außerstande ist sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, also voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig
ist.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Da ich als
Rollstuhlfahrer mit Querschnittslähmung auf meine Kosten zu einer
Untersuchung nach Großpetersdorf geladen wurde, in eine Ordination, die im
1. Stock liegt und kein Aufzug vorhanden ist und dessen Praxis ich nie von innen
gesehen habe, ein Arzt der mit einem von mir vorgegebene Befunde ein Gutachten
in seiner Hauseinfahrt nur durch einen Händedruck ausstellte, erhebe ich
Berufung gegen das ärztliche Sachverständigengutachten von Herrn
Dr.P..
Ich finde es
ungerechtfertigt mir meine Familienbeihilfe zu streichen, da sich an meinem
Gesundheitszustand in den letzten 14 Jahren nichts verändert hat und ich
bin nicht bereit auf eine neuerliche Untersuchung auf meine Kosten zu einem vom
Finanzamt bezahlten Arztes bin.
Beim
Bundessozialamt liegt ein ärztlicher Befund aus dem Jahre 2004 auf, den sie
sicher leicht anfordern können. Ansonsten bin ich sicher, dass sich
für solche Schikanen mein Anwalt und die Medien herzlich interessieren
würden."
Auf Grund der eingebrachten Berufung ersuchte das Finanzamt
das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Das am 24. August 2005 erstellte Aktengutachten lautet wie
folgt:
Anamnese:
Aktenmäßig,
siehe -Rel. Befunde- Motorradunfall 6-91
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-07-18
FLAG GA
Querschnittslähmung,
Selbskatheterismus, Rollstuhlfahrer
Diagnose(n):
Querschnittslähmung
Richtsatzposition:
424 Gdb: 100% ICD: B83.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1991-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-08-24 von W
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-09-05
Leitender
Arzt: E.K.
Das Finanzamt erließ am 10. November 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Durch Ihre bereits
mehrjährige berufliche Tätigkeit kann nicht angenommen werden, dass
Sie infolge Ihrer Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Von Bedeutung ist hier, dass Sie für die
Arbeitsleistung eine Entlohnung erhalten, die befähigt, für sich
selbst zu sorgen..."
Der Bw. stellte am 7. Dezember 2005 den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu
aus:
"Seit meinem Unfall
im Juni 1991 liegt eine MdE im Ausmaß von 100 % vor. Die Diagnosen als
Folge meines Unfalles - Querschnittlähmung, Selbstkatheterismus,
Rollstuhlfahrer - sind amtsbekannt. Damit sich mein Allgemeinzustand nicht
noch weiter verschlechtert, muss ich täglich 2 Stunden Selbsttherapie
betreiben und einmal monatlich zur Therapie das Krankenhaus
aufsuchen.
Im
gegenständlichen Bescheid wird behauptet, dass ich auf Grund meiner
mehrjährigen Berufstätigkeit in der Lage bin, mir durch diese
Arbeitsleistung den erforderlichen Unterhalt zu verschaffen und die erzielte
Entlohnung mich befähigt, für mich selbst zu sorgen. Dem halte ich
entgegen, dass ich meinen erlernten Beruf des Zimmerers nicht ausüben kann.
Durch Eigeninitiative habe ich Schulungsmaßnahmen im Jahr 2001 für
die Ausbildung zum technischen Zeichner begonnen und diese Ausbildung auch
abgeschlossen.
Es ist richtig,
dass ich einen Arbeitsversuch als technischer Zeichner unternommen habe um ein
entsprechendes Einkommen zu erzielen, mit dem ich in der Lage wäre meine
finanziellen Bedürfnisse zu befriedigen. Anfangs war ich 40 Stunden in der
Woche beschäftigt. Jedoch die vorhandenen Beschwerden machten es
erforderlich, dass ich die Arbeitszeit reduzieren musste. Schlussendlich musste
ich die Beschäftigung wegen der aufgetretenen körperlichen und
psychischen Beschwerden gänzlich aufgeben.
Es war ein Versuch,
mich in den Arbeitsprozess einzugliedern, der bedauerlicherweise gescheitert
ist. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum FLAG (§ 2 RZ
14) ist ein derartiger Versuch für den Bezug der Familienbeihilfe nicht
schädlich. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass mir im FA-GA des
Bundessozialamtes die dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt
wird.
Das
fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr.
W, Facharzt für Allgemeinmedizin,
erstellt am 24. August 2005, hat jedenfalls ergeben, dass ich voraussichtlich
dauernd außerstande bin, mir selbst Unterhalt zu
verschaffen..."
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte auf Grund der
divergierenden Gutachten mit Schreiben vom 24. Mai 2006 das Bundessozialamt um
folgende Stellungnahme:
"Es liegen bereits
zwei Gutachten des Bundessozialamtes vor:
Gutachten
vom 18. Juli
2005
:
Grad
der Behinderung: 100 %,
voraussichtlich nicht
dauernd außerstande
, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen;
Aktengutachten
vom 24. August
2005
:
Grad
der Behinderung: 100 %,
voraussichtlich dauernd
außerstande
, sich selbst den
Unterhalt zu
verschaffen.
Nach
Aktenstudium ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar,
warum dem Berufungswerber nunmehr im zweiten (Akten-) Gutachten - im
Gegensatz zum Erstgutachten - bescheinigt wird, dass er voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine
diesbezügliche Begründung (physische, psychische Verschlechterung oder
ähnliches) hierzu fehlt.
Da der
Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen bereits entschieden hat, dass
Gutachten auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen sind und der
Umstand, warum die beiden Gutachten in dem hier entscheidungsrelevanten Punkt
wesentlich differieren, nicht erkennbar ist, wird um begründete Mitteilung
gebeten, ob bzw. warum der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen..."
Am 28. September 2006 richtete das Bundessozialamt
folgendes Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat:
"Im Gutachten vom
18. Juli 2005 wurde der Zustand des Bw. mit "voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" beurteilt, da davon
ausgegangen wurde, dass es Herrn G.
möglich ist einen sitzenden Beruf voll auszuüben.
Allerdings hat das
Gutachten vom 24. August 2005 im Zusammenschau der behinderungsbedingten Leiden
und der durchaus plausiblen Einwände des Berufungsschreibens ergeben, dass
es Herrn G. eben nicht möglich ist,
eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, und damit seinen Unterhalt voll
aus eigener Kraft zu bestreiten, also voraussichtlich dauernd außerstande
ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Untermauert wird
diese Einschätzung noch durch den Brief des Wilhelminen Spitals aus dem
hervorgeht, dass Hr.G. seit 10 Jahren
querschnittgelähmt ist, es zu keiner Verbesserung trotz permanenter
Therapie kommen wird, allenfalls Folgeprobleme durch die Therapie verhindert
werden."
Diese Stellungnahme wurde dem Finanzamt zur Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; es teilte mit, keine Einwendungen
gegen eine stattgebende Berufungsentscheidung zu erheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige
Vollwaisen unten den obigen Voraussetzungen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe,
sofern sie sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im vorliegenden Berufungsfall wurde der Bw. von zwei
verschiedenen Fachärzten für Allgemeinmedizin untersucht und folgende
Gutachten erstellt:
Gutachten
vom 18. Juli 2005, in dem bestätigt wird, dass der Bw. voraussichtlich
nicht dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
Gutachten
vom 24. August 2005, in dem bestätigt wird, dass der Bw. voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Behinderungsgrad wurde in beiden
Gutachten übereinstimmend mit 100 % festgestellt. Die rückwirkende
Einstufung der Einschätzung des Grades der Behinderung wurde im zweiten
Gutachten ab 1.6.1991 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
vorgenommen.
Auf Grund dieser Divergenzen betreffend die
Einschätzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ersuchte der
unabhängige Finanzsenat um eine diesbezügliche Begründung. Im
oben wiedergegebenen Schreiben des Bundessozialamtes vom 28. September 2006
wurden die Gründe für die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bw.
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt.
Es liegen somit die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe vor.
Wien, am 6.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0430-W/06
- Stammnummer
- 25334
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF